Urteil
17 K 4271/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1119.17K4271.13.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Grundbesitzabgabenbescheid (Änderungsbescheid) der Beklagten über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren vom 11. April 2013 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren den Betrag von 216,74 Euro übersteigen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Grundbesitzabgabenbescheid (Änderungsbescheid) der Beklagten über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren vom 11. April 2013 wird aufgehoben, soweit die darin festgesetzten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren den Betrag von 216,74 Euro übersteigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist zur Hälfte Eigentümer der in T. gelegenen Grundstücke, Gemarkung I. , Flur 21, Flurstücke 429, 457 und 458. Das 373 m² große nahezu rechteckige mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 458 grenzt mit seiner nordöstlichen Seite an das 15 m² große Flurstück 457 an, welches als (Vor-)Gartengrundstück genutzt wird. Mit seiner nordöstlichen Grundstücksseite grenzt das 11,02 Meter breite Flurstück 457 an das Flurstück 411. Das Flurstück 411 ist Teil eines ca. 70,00 Meter langen und 3,00 Meter breiten ausgebauten Weges, der die S.----straße mit der B.----straße verbindet und von den Anliegern gereinigt wird. Der Verbindungsweg wurde dem öffentlichen Verkehr, der Nutzungsart „gehen“ gewidmet und trägt in der Widmungsverfügung die Bezeichnung „Wohnweg S.----straße “. An dem Verbindungsweg liegen acht wohnbebaute Grundstücke. In ca. der Mitte des Verbindungsweges zweigt ein Stichweg ab, an dem insgesamt weitere sieben wohnbebaute Grundstücke liegen. Die S.----straße und die B.----straße sind dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, die von der Beklagten gereinigt werden (die S.----straße zweimal wöchentlich, die B.----straße wöchentlich). Die beiden Straßen verlaufen parallel zueinander. Die südwestliche Seite des Flurstücks 458 grenzt an das Flurstück 441, welches zu 1/18 Anteil im Eigentum des Klägers steht und zusammen mit den Flurstücken 442 und 443, die ebenfalls im Miteigentum des Klägers stehen, einen ca. 37,00 Meter langen privaten Stichweg bilden, der von dem Hauptzug der S.----straße abzweigt. Die südliche, 40,00 Meter lange Grundstücksseite der Flurstücke 457 und 458 verläuft parallel zum Hauptzug der S.----straße und der B.----straße . Das Flurstück 429 grenzt in einer Länge von 3,00 Meter direkt an den Hauptzug der S.----straße . Auf dem 31 m² großen Flurstück befindet sich eine Garage. Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf den von der Beklagten vorgelegten Flurkartenausschnitt (Blatt 5 der Beiakte Heft 1) verwiesen. Mit Grundbesitzabgabenbescheid (Änderungsbescheid) vom 11. April 2013 zog die Beklagte nach erfolgter Anhörung den Kläger erstmals zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Grundstücke Gemarkung I. , Flur 21, Flurstücke 429, 457 und 458 für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31.Dezember 2013 in Höhe von 1.063,98 Euro heran. Dabei wurden die Flurstücke 457 und 458 als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Der Berechnung wurden 14,00 direkt an die S.----straße grenzende und 40,00 hinterliegende Meter, also insgesamt 54,00 Meter zugrunde gelegt. Der Kläger hat am 8. Mai 2013 Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt er vor, Gebühren könnten nicht unter Zugrundelegung der dem Verbindungsweg (Flurstück 411) zugewandten Grundstücksseite erhoben werden, weil es sich um eine eigenständige Erschließungsstraße handele, deren Reinigung nicht der Beklagten obliege. Der Kläger beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 11. April 2013 aufzuheben, soweit in diesem Bescheid auch die dem Stichweg S.----straße zugewandte Seite der Flurstücke 457 und 458 mit 11,02 Meter zur Nachveranlagung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren herangezogen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Verbindungsweg zwischen B.----straße und S.----straße sei eine öffentliche Straße, die mit dem Hauptzug der S.----straße eine einheitliche Erschließungsstraße bilde. Dies habe zur Folge, dass das veranlagte Grundstück auch mit der an den unselbstständigen öffentlichen Weg angrenzenden Seite heranzuziehen sei, obwohl der Weg nicht von der Beklagten gereinigt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Antrag war gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, den Bescheid vom 11. April 2013 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren von mehr als 216,74 Euro festgesetzt wurden. Dieser Betrag entspricht den festgesetzten Gebühren unter Zugrundelegung von 11,00 dem Verbindungsweg als Teil der S.----straße zugewandten Frontmetern, die mit der Klage angegriffen wurden. Soweit darüber hinaus Gebühren in Höhe von 847,24 Euro festgesetzt wurden, ist der Bescheid nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden und in dieser Höhe demgemäß bestandskräftig. II. In dem angefochtenen Umfang ist der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 11. April 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren findet ihre Grundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T. (Straßenreinigungssatzung - StrRS). Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 11. April 2013 genügt den materiell-rechtlichen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht. Die Gebühren wurden zwar dem Grunde (1.), nicht aber der Höhe nach (2.) zutreffend erhoben. 1. Die Beklagte erhebt nach § 6 StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz für das Land NRW (StrRG NRW). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrRG NRW können die Gemeinden von den Grundstückseigentümern Benutzungsgebühren für die Reinigung einer öffentlichen Straße erheben, wenn das Grundstück durch die Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen wird. Demnach ist der Kläger dem Grunde nach gebührenpflichtig, weil die Flurstücke 429, 457 und 458 durch die S.----straße bzw. B.----straße , die von der Beklagten gereinigte öffentliche Straßen sind (a.), im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen werden (b.). a. Die S.----straße wurde mit Verfügung vom 25. Juli 1984 im hier maßgeblichen Bereich dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der B.----straße nicht um eine öffentliche Straße handelt, sind nicht gegeben und wurden auch nicht vorgetragen. Die Fahrbahnen des Hauptzuges der S.----straße und der B.----straße werden von der Beklagten gereinigt. b. Das Flurstück 429 wird durch die S.----straße , die Flurstücke 457 und 458 durch die S.----straße und die B.----straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Ein Grundstück wird dergestalt durch eine Straße erschlossen, wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, von der Straße auf das Grundstück zu gelangen (tatsächliche Zugangsmöglichkeit), die tatsächliche Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich abgesichert ist (aa.) und durch die Zugangsmöglichkeit eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche sowie sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird (bb.). aa. Das Flurstück 429 grenzt direkt an den Hauptzug der S.----straße . Von den Flurstücken 457 und 458 gelangt man fußläufig über den Verbindungsweg auf den Hauptzug der S.----straße und der B.----straße . Ein fußläufiger Zugang ist für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn ausreichend, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –, n.v. Rechtliche Hindernisse stehen der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit nicht entgegen. bb. Durch die tatsächliche und rechtlich abgesicherte Zugangsmöglichkeit von der S.----straße bzw. der B.----straße aus wird auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der Flurstücke 429, 457 und 458 ‑ Nutzung zu Wohn- und Gartenzwecken bzw. als Garagengrundstück ‑ vermittelt. Der Erschließung der Flurstücke 457 und 458 durch die S.----straße und B.----straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn steht nicht entgegen, dass die Flurstücke nur über den die beiden Straßen verbindenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg zu erreichen sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verbindungsweg eine eigenständige Erschließungsanlage darstellte. Davon ist aber bereits aufgrund der Länge des Verbindungsweges von ca. 70,00 Meter nicht auszugehen. Denn im Interesse einer einfacheren und rechtssicheren Handhabung der einschlägigen Rechtsvorschriften ist ein Weg in der Regel nur dann als selbstständig zu qualifizieren, wenn er länger als 100,00 Meter ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2011 – 9 A 2459/09 –, n.v. ; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2634/09 –, juris Rn. 15 jeweils zu der Frage der Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs bei der Zuwegung über einen für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehenen privaten Stichweg. Der der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsgedanke ‑ ein für den Regelfall geltendes Kriterium zur Beurteilung der Selbstständigkeit eines Weges zur besseren Handhabung bzw. Typisierung der vielfältigen Konstellationen im Straßenreinigungsrecht zu schaffen – ist auf den Fall der Zuwegung über einen öffentlichen, dem Fußgängerverkehr gewidmeten Weg zumindest entsprechend anwendbar, da hinsichtlich der Beurteilung der Selbstständigkeit des Weges, die regelmäßig unabhängig von der Qualifizierung der Straße als öffentlich oder privat erfolgt, eine vergleichbare Sachlage besteht. Darüber hinaus kommt dem Verbindungsweg auch nach dem Gesamteindruck, der sich insbesondere aus dem vorliegenden Kartenmaterial ergibt, nach Verkehrsfunktion, Ausstattung und räumlichen Umfang nicht das nötige Gewicht zu, um ihm eine eigenständige Erschließungsfunktion im Sinne von § 3 StrRG NRW und damit der Satzungsbestimmung zusprechen zu können. Der Verbindungsweg erweckt trotz der an dem Weg liegenden acht Grundstücke den Eindruck eines Anhängels zur B.----straße und S.----straße . Denn mit einer Ausbaubreite von ca. 3,00 Meter bleibt er deutlich hinter derjenigen der Hauptzüge zurück, die ca. 10,00 bzw. 12,50 Meter beträgt. Die B.----straße und die S.----straße sind zudem dem öffentlichen Verkehr im vollen Umfang gewidmet und zeichnen sich durch die Aufteilung in Fahrbahn und Gehwegen auf beiden Seiten aus, während der Verbindungsweg lediglich der Nutzungsart „gehen“ gewidmet ist. Da aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse keine sachlich begründete Wertung dergestalt möglich ist, nach der der unselbstständige Verbindungsweg ganz oder teilweise der B.----straße bzw. S.----straße zugeordnet werden könnte, ist davon auszugehen, dass er beiden Straßen zuzuordnen ist, mit der Folge, dass eine Erschließung der Flurstücke 457 und 458 durch beide Straßen erfolgt. Für dieses Ergebnis spricht, dass durch den Verbindungsweg die Anlieger – einschließlich des Klägers – tatsächlich eine rechtlich abgesicherte Zugangsmöglichkeit zu beiden Straßen haben und ihnen unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung die damit verbundenen Vorteile zugutekommen. Die im Rahmen der Widmung des Verbindungsweges vorgenommene Bezeichnung als „Wohnweg S.----straße “ steht einer Zuordnung des Verbindungsweges auch zur B.----straße nicht entgegen. Die eindeutige Namensgebung ist unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zwingend erforderlich und scheint im Zusammenhang mit den weiteren Widmungen in Bezug auf die S.----straße zum selben Zeitpunkt zu stehen. 2. Die Gebühren wurden allerdings der Höhe nach nicht zutreffend berechnet. Die Beklagte hat der Gebührenfestsetzung insgesamt 54,00 der S.----straße zugewandte Meter zugrunde gelegt. Diese setzen sich zusammen aus 3,00 direkt an den Hauptzug der S.----straße grenzenden Frontmeter des Flurstücks 429, 11,00 direkt an den Verbindungsweg als Teil der S.----straße grenzenden Frontmeter des Flurstücks 457 und 40,00 hinterliegenden parallel zum Hauptzug der S.----straße verlaufenden Meter der Flurstücke 457 und 458. Die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren unter Zugrundelegung von 40,00 hinterliegenden Meter zum Hauptzug der S.----straße erweist sich als überhöht (a.), wohingegen 11,00 direkt an den Verbindungsweg als Teil der B.----straße angrenzende Frontmeter des Flurstücks 457 fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurden; im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren (b.). a. Maßstab für die Benutzungsgebühren sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StrRS neben der Reinigungsklasse und Verkehrsbedeutung der Straße, die Längen der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten. Eine Grundstücksseite ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 StrRS dann der Straße zugewandt, wenn die Grundstücksbegrenzungslinie mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verläuft. Zwar ist nach dieser Definition die in einer Länge von 40,00 Meter parallel und damit hinterliegend zum Hauptzug der S.----straße verlaufende Längsseite der Flurstücke 457 und 458 eine der S.----straße zugewandte Grundstücksseite. Nach Maßgabe der Satzungsbestimmung § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS hätte diese Grundstücksseite der Gebührenberechnung aber trotzdem nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Nach dieser Vorschrift sind, wenn ein Grundstück mehrere der Erschließungsstraße zugewandte Grundstücksseiten aufweist, nur diejenigen Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die Abschnitten der Erschließungsstraße zugewandt sind, von denen aus unmittelbar, d.h. ohne andere Abschnitte derselben Erschließungsstraße oder andere Straßen benutzen zu müssen, rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht. Diese Regelung ist hier einschlägig, weil die als Einheit zu betrachtenden Flurstücke 457 und 458 zwei Grundstücksseiten aufweisen, die derselben Erschließungsstraße – der S.----straße – zugewandt sind. Mit der kürzeren nordöstlichen Seite grenzt das Flurstück 457 direkt an den Verbindungsweg, der wie dargelegt (auch) unselbstständiger Teil der S.----straße ist, während die Längsseite der Flurstücke 457 und 458 parallel zum Hauptzug der S.----straße verläuft. Bei Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS hätte die 40,00 Meter lange Längsseite deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese einem Abschnitt der S.----straße zugewandt ist, von dem aus keine unmittelbare tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück besteht. Eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS nicht, wenn für den Zugang andere Abschnitte derselben Erschließungsstraße oder andere Straßen benutzt werden müssen. Dies ist hier der Fall. Der Zugang auf das Grundstück des Klägers (Flurstücke 457 und 458) ist von dem Hauptzug der S.----straße nur über den Verbindungsweg, der einen anderen Abschnitt der Erschließungsstraße S.----straße darstellt, oder über den von dem Hauptzug der S.----straße abzweigenden privaten Stichweg möglich, der an die südwestliche Seite des Flurstücks 458 grenzt und eine andere Straße im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS ist. Ein Verständnis der Vorschrift dergestalt, dass von einer unmittelbaren Zugangsmöglichkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS auch dann auszugehen ist, wenn der Zugang über einen privaten Weg erfolgt, gibt eine am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung der Norm nicht her. Zum einen sind auch Wege nach § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Straßen. Zum anderen lässt der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS offen, ob nur öffentliche oder auch private Straßen von der Regelung erfasst sein sollen. Da an anderen Stellen in der Satzung ausdrücklich von öffentlichen Straßen die Rede ist, vgl. etwa § 1 Abs. 1 und § 6 StrRS, folgt auch aus der Systematik der Satzung, dass mit der Formulierung „andere Straße“ sowohl die private als auch öffentliche Straße gemeint ist. Schließlich besteht zwischen privaten und öffentlichen Straßen kein derartiger Unterschied, der ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift – einen vorteilsgerechten Gebührenmaßstab aufzustellen – eine unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen würde. Die so verstandene Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 3703/93 –,UA Seite 7; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 147/93 –, UA Seite 7 mit Verweis auf das Urteil vom 28. September 1989 ‑ 9 A 1974/87, wonach bei einem durch dieselbe Straße erschlossenen Grundstück die Längen der Grundstücksseiten zugrunde zu legen sind, die der Erschließungsanlage zugewandt sind und jeweils eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit zu ihr besitzen. Darauf, was generell unter dem unbestimmten Begriff der Unmittelbarkeit zu verstehen, kommt es hier deshalb nicht an, weil die Beklagte sich für eine Definition in § 7 Abs. 1 Satz 4 StrRS entschieden hat, an der sie sich festhalten lassen muss. b. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die 3,00 direkt an den Hauptzug der S.----straße grenzenden Meter der Gebührenberechnung zugrunde gelegt hat. Gleiches gilt für die Zugrundelegung der 11,0 direkt an den von der Beklagten nicht gereinigten, dem Fußgängerverkehr gewidmeten Verbindungsweg als Teil der S.----straße grenzenden Meter als der S.----straße zugewandte Grundstücksseite. Denn bilden Hauptzug und Verbindungsweg eine einheitliche Erschließungsstraße im Sinne der Satzungsbestimmung, ist das Grundstück mit allen an die Straße angrenzenden Frontlängen, also auch den Verbindungsweg, heranzuziehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 3703/93 –,UA Seite 8; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 – 9 A 147/93 –, UA Seite 7; jeweils zu der Konstellation der Einheit eines Hauptzuges und eines Stichweges. Insoweit kann nicht nur auf den tatsächlich von der Beklagten gereinigten Teil der öffentlichen Straße, nämlich den Hauptzug, abgestellt werden. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b StrWG NRW, auf das zur Auslegung des Begriffs der (Erschließungs-)Straße im Straßenreinigungsrecht abzustellen ist, gehören zu den öffentlichen Straßen neben den Fahrbahnen auch die Gehwege und damit auch der lediglich dem Fußgängerverkehr gewidmete Verbindungsweg, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 3703/93 –, UA Seite 7 f. mit Verweis auf das Urteil des OVG NRW vom 14. Dezember 1989 – 9 A 1718/88 –. Davon ausgehend, dass – wie bereits ausgeführt – der Verbindungsweg nicht nur der S.----straße , sondern auch der B.----straße zuzuordnen ist, hätte die Beklagte zudem der Gebührenberechnung die 11,00 lange nordöstliche Seite des Flurstücks 457, die an den Verbindungsweg grenzt, ein weiteres Mal als der B.----straße zugewandte Grundstücksseite berücksichtigen können. Die doppelte Berücksichtigung ein und derselben Grundstücksseite bei der Gebührenerhebung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass durch die rechtlich abgesicherte tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf zwei von der Beklagten gereinigte öffentliche Straßen dem Kläger ein Vorteil zukommt, den er, handelte es sich bei dem Weg um einen Stichweg, nicht hätte. Gerade für diesen (zusätzlichen) Vorteil fallen die (zusätzlichen) Gebühren an, selbst wenn tatsächlich nur eine Erschließung genutzt wird. Die bei der Gebührenberechnung unberücksichtigten 11,00 dem Verbindungsweg als Teil der B.----straße zugewandten Frontmeter kompensieren betragsmäßig teilweise die rechtswidrig festgesetzten Gebühren unter Zugrundelegung der 40,00 dem Hauptzug der S.----straße zugewandten Längsseite der Flurstücke 457 und 458. Denn zur Überprüfung steht die Regelung des angefochtenen Gebührenbescheides, die in der Festsetzung des Betrages für die Straßenreinigungsgebühr einerseits und die Gebühr für den Winterdienst andererseits, die als eigenständige Gebühren zu werten sind, zu sehen ist. Regelungsinhalt des Bescheides ist hingegen nicht der konkrete Straßenname und die der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Meteranzahl. Diese Parameter sind vielmehr als Begründung des Bescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b.) KAG NRW in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Abgabenordnung zu sehen, die austauschbar ist. Diese Auffassung überzeugt aus Gründen der Prozessökonomie. Bei einem anderen Ergebnis könnte die Stadt – sofern sie z.B. eine Straße zu Unrecht berücksichtigt, dabei eine andere aber versehentlich nicht berücksichtigt hat –, sofort einen neuen Bescheid mit den bislang übersehenen Parametern erlassen. Da die zu Unrecht festgesetzten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren trotz Austausch der Begründung betragsmäßig den angefochtenen Teilbetrag der festgesetzten Gebühren der Höhe nach übersteigen, hat die Klage vollen Erfolg. B. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Entgegen des darauf gerichteten Antrags der Beklagten war die Berufung mangels Vorliegens der Gründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht zuzulassen, vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.