Beschluss
2 L 1100/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1120.2L1100.13.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an der Städtischen Gesamtschule Am M. in X. mit den Bezeichnungen A 13/93 und A 13/94 ausgeschriebenen Stellen als Lehrer/in (Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an der Städtischen Gesamtschule Am M. in X. mit den Bezeichnungen A 13/93 und A 13/94 ausgeschriebenen Stellen als Lehrer/in (Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. Juni 2013 bei Gericht eingegangene Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nach der Zurückweisung der Bewerbungen der Antragstellerin die Absicht hat, das Stellenbesetzungsverfahren weiter zu führen und die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen als allein verbliebene Bewerber zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Vergabe der Stellen an die Beigeladenen und die damit jeweils verbundene Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO) an diese würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen als Beförderungsbewerberin endgültig vereitelt oder jedenfalls erheblich erschwert. Die Antragstellerin hat auch einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 ‑, www.nrwe.de. Wird das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Hiernach erweisen sich die Entscheidungen des Antragsgegners vom 25. März 2013, die Bewerbungen der Antragstellerin vom 29. Mai 2012 auf die ausgeschriebenen Stellen A 13/93 und A 13/94 als Lehrer/in an der Städtischen Gesamtschule Am M. in X. nicht zu berücksichtigen, als rechtsfehlerhaft. Die Antragstellerin hat Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat und eine Berücksichtigung ihrer Bewerbung sowie eine Bewerberauswahl zu ihren Gunsten in einem weiteren – rechtsfehlerfreien - Stellenbesetzungs- bzw. Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint. Der Antragsgegner hat seine Ablehnungsentscheidung vom 25. März 2013 zu der ausgeschriebenen Stelle A 13/93 (Aufgabenschwerpunkt: Mitarbeit bei der Gestaltung des Schulgebäudes oder Mitarbeit im Bereich Bewegungsförderung) zu Unrecht darauf gestützt, ohne einen eindeutigen bzw. offensichtlichen Qualitätsvorsprung einer der Bewerber im Bereich der Lehrertätigkeit feststellen zu können, sei die Beigeladene zu 1. als Sportlehrerin und aufgrund zahlreicher Fortbildungen und Weiterqualifizierungen im Bereich Bewegungsförderung besonders qualifiziert, um im Bereich der Bewegungsförderung mitzuarbeiten; sie sei auch bereits jetzt auf diesem Gebiet an der Schule tätig; von den anderen Bewerbern könne auf den geforderten zusätzlichen Aufgabengebieten keiner eine besondere Qualifikation vorweisen. Seine weitere Ablehnungsentscheidung vom 25. März 2013 zu der ausgeschriebenen Stelle A 13/94 (Aufgabenschwerpunkt: Mitarbeit im Bereich des Patenprojektes oder Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Schulprogramms) hat der Antragsgegner zu Unrecht darauf gestützt, bei qualitativer Gleichwertigkeit der dienstlichen Beurteilungen könne die Beigeladene zu 2. einen Vorsprung im Hinblick auf die mit der Stelle verbundene Aufgabe vorweisen; sie habe ausweislich der dienstlichen Beurteilung in den Arbeitskreisen zur Weiterentwicklung des Schulprogramms hervorragende konzeptionelle Arbeit geleistet und mit Ideenreichtum und Überzeugungskraft auch andere Kolleginnen und Kollegen zur intensiven Mitarbeit angeregt; die Mitbewerber könnten keine besondere Qualifikation für eine der benannten Aufgaben vorweisen; die Beigeladene zu 2. sei somit besser geeignet und erhalte die Stelle. Beiden Auswahlentscheidungen fehlt es an einer plausiblen Grundlage. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR5/12 –, NVwZ-RR 2013, 267. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigem Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 6 B 123/13 -, juris. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat verkannt, dass die Bestenauslese anhand der jeweiligen in den Ausschreibungen enthaltenen Aufgabenschwerpunkte - soweit er diese in seiner Antragserwiderung als „Anforderungsprofile“ bezeichnet und auf die Qualifikation bezogen der Eignung zuordnet, handelt es sich allenfalls um sog. deskriptive Anforderungen; vgl. zur Abgrenzung zu konstitutiven Anforderungen: Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 2 B 391/12 -, juris - sich nachvollziehbar auf die letzten dienstlichen Beurteilungen stützen muss. Von der weiteren Möglichkeit, bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern neben den dienstlichen Beurteilungen weitere Kriterien ergänzend heranzuziehen, wie z.B. Fachvorträge und/oder strukturierte Fachgespräche – vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 10 B 10318/07.OVG -, RiA, 2008, 31 -, hat der Antragsgegner ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Dafür reicht es nicht aus, allein auf die unterrichtliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Sportlehrerin einschließlich der Fortbildungen und Zusatzqualifikation (Stelle A 13/93) bzw. schwerpunktmäßig auf die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2. an der Schule außerhalb des eigenen Unterrichtes abzustellen (Stelle A 13/94). Als hinreichende Erkenntnisquelle dient insoweit das schulfachliche Kolloquium. Das entspricht der Erlasslage. Nach Nr. 4.3 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren – RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2. Januar 2003 (ABl. NRW S. 7), abgedruckt in der BASS unter der Ordnungsnummer 21 – 02 Nr. 2, soll sich eine Beurteilung, die bei der Besetzung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werden soll, mindestens auf die Erteilung eigenen Unterrichts und ein schulfachliches Gespräch beziehen. Fundierte Ausführungen zum schulfachlichen Gespräch enthält allein die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin. Allerdings ist insoweit ein Bezug zu den Aufgabenschwerpunkten der ausgeschriebenen Stellen nicht ohne Weiteres erkennbar. Die in Abschnitt II. Nr. 2 der dienstlichen Beurteilung vom 12. November 2012 (Fachkenntnisse) im Zusammenhang mit dem schulfachlichen Kolloquium erwähnten Themen weisen einen unterrichtsbezogenen Schwerpunkt aus. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen vom 19. September 2012 bzw. 24. September 2012 enthalten als Beurteilungsgrundlage zwar jeweils ein schulfachliches Kolloquium. Die nachfolgenden Ausführungen des Beurteilers erwähnen die schulfachlichen Kolloquien aber an keiner Stelle. Im Abschnitt „Fachkenntnisse“ ist von verschiedenen Gesprächen die Rede. Diese Gespräche bilden ausweislich der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen selbständige Beurteilungsgrundlagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten der Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil sie sich nicht durch Stellung eigener Anträge am Kostenrisiko beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung und richtet sich nach dem 3,25-fachen Betrag des Endgrundgehaltes, welches der Wertigkeit des angestrebten Amtes entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 6 E 162/12 -, juris. Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung, vgl. § 40 GKG und § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.