Leitsatz: 1. Die Entscheidung über eine Anpassung der Kürzung von Versorgungsbezügen wegen Versorgungsausgleichs gemäß § 35 VersAusglG erfolgt durch Verwaltungsakt. 2. Das Ruhegehalt, das ein kommunaler Wahlbeamter gemäß §§ 120 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 3 LBG nach dem Ende einer mindestens 10-jährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhält, ist eine "laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze" i.S.v. § 35 Abs. 1 VersAusglG. Dies ergibt sich durch Auslegung unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks. 3. Die Anpassung erfolgt lediglich anteilmäßig in Höhe der vom berechtigten Versorgungsempfänger im Versorgungsausgleich erworbenen Versorgungsanrechte, aus denen dieser vorläufig noch keine Leistungen erhalten kann (§ 35 Abs. 3 VersAusglG). Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. November 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. März 2012 verpflichtet, die gemäß § 57 Beamtenversorgungsgesetz erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2011 in Höhe der von ihm im Versorgungsausgleich aus dem Beschluss des Amtsgerichts F. am Rhein vom 16. April 2010 – 5 F 000/09 – erlangten Versorgungsanrechte gemäß §§ 35, 36 Versorgungsausgleichsgesetz teilweise auszusetzen, solange und soweit der Kläger aus diesen Anrechten keine Leistungen beziehen kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1949 geborene Kläger stand nach einem Studium des Bauingenieurwesens in den Jahren 1968 bis 1974 und einem anschließenden Vorbereitungsdienst von 1977 bis 1987 im höheren technischen Verwaltungsdienst des M. S. (M1. ). Sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem M1. endete in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger auf der Grundlage seiner Wahl durch den Rat der Beklagten mit Wirkung vom 1. November 1987 zum Technischen Beigeordneten der Beklagten ernannt wurde. Seitdem stand der Kläger bei zweimaliger Wiederwahl 1995 sowie 2003 in der Zeit von November 1987 bis Oktober 2011 im Dienstverhältnis eines Wahlbeamten auf Zeit bei der Beklagten, wo er seit langem zum ständigen Vertreter des Bürgermeisters bestellt war. Das Wahlbeamtenverhältnis endete mit Ablauf des 31. Oktober 2011 mit dem Ende seiner dritten Wahlperiode und er trat in den Ruhestand. Während seiner Zeit als Beigeordneter bei der Beklagten war die erste Ehe des Klägers mit Frau S1. I. , geb. O. , mit am 25. Februar 1997 verkündetem Urteil des Amtsgerichts (AG) L. – 4 F 000/96 – geschieden worden. Dabei waren im Wege des Versorgungsausgleichs zu Lasten seiner bei der Beklagten bestehenden Versorgungsanwartschaften für seine frühere Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rentenanwartschaften in Höhe DM 1.345,90 auf einem dort für sie einzurichtenden Versicherungskonto begründet worden. Die zweite Ehe des Klägers mit Frau S2. H. I. war durch Beschluss des AG F1. am Rhein vom 16. April 2010 – 5 F 000/09 – ebenfalls geschieden worden. Der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten war (bezogen auf den 30. September 2009, das Ende der Ehezeit) wie folgt geregelt worden: 1. Zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten war zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau auf ihrem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ein in Entgeltpunkte umzurechnendes Anrecht in Höhe von 689,26 Euro monatlich begründet worden. 2. Zu Gunsten des Klägers war zu Lasten des Anrechts seiner zweiten Ehefrau bei der DRV ein Anrecht in Höhe von 3,3215 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der DRV übertragen worden. 3. Weiterhin war zu Lasten des Anrechts der zweiten Ehefrau bei den Rheinischen Versorgungskassen zu Gunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 9.47 Versorgungspunkten übertragen worden. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 hatte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers ab dem Beginn des Ruhestandes am 1. November 2011 festgesetzt. Auf der Grundlage eines Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) und eines Familienzuschlages ergab sich zunächst bei einem Ruhegehaltsatz von 75 % ein Gesamt-Ruhegehalt von 4.403,09 Euro. Dieser Betrag wurde wegen der erfolgten Ehescheidungen gemäß § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) um einen Betrag von 1.527,12 Euro gekürzt, so dass der Kläger brutto ein Ruhegehalt von 2.875,97 Euro erhielt. Der Kläger hatte schon vor Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter dem 17. Oktober 2011 bei den Rheinischen Versorgungskassen (RhVKn) in Anwendung von § 35 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge auf Grund des Versorgungsausgleichs beantragt, da er als ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhalte und aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht keine Leistung beziehen könne. Die Beklagte lehnte den an sie von den RhVKn weitergeleiteten Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. November 2011 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Ablauf der Wahlzeit eines Wahlbeamten, anders als z.B. bei verbeamteten Feuerwehrleuten gemäß § 117 Landesbeamtengesetz (LBG), nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht um eine besondere Altersgrenze im Sinne von § 35 VersAusglG handele. Der Kläger wandte sich hiergegen mit seinem Widerspruch vom 27. November 2011 und begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass er die Verpflichtung aus § 71 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW (GO) und § 120 Abs. 2 LBG erfüllt habe und das Ende seiner Wahlzeit damit nach den Vorschriften des § 120 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 3 LBG als besondere Altersgrenze anzusehen sei, in seinem Fall mit 61 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2012 zurück und blieb dabei, dass § 35 VersAusglG nicht anwendbar sei. Sie begründete dies unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Wesentlichen damit, dass der Eintritt von Wahlbeamten in den Ruhestand nicht von einer Altersgrenze, sondern von einem Zeitablauf abhängig sei; der Kläger sei nach Ablauf der Wahlzeit gem. § 31 Abs. 3 LBG in den Ruhestand versetzt worden und nicht auf Grund einer besonderen Altersgrenze. Der Kläger hat hiergegen am 20. April 2012 Klage erhoben, mit der er sein auf Aussetzung der Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs gerichtetes Begehren weiter verfolgt. Die Bevollmächtigten des Klägers begründen dies mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Für kommunale Wahlbeamte werde der Ablauf der Wahlzeit durch § 120 LBG i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 3 LBG dem Erreichen der Altersgrenze gleichgesetzt. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 35 VersAusglG, wonach durch diese Regelung Härten auf Grund des neuen Ausgleichssystems verhindert werden sollen; der bereits bezugsberechtigte Ehegatte solle vor dem Verlust von Anrechten geschützt werden, dem ein Erwerb von Anrechten ohne die Möglichkeit sofortigen Leistungsbezugs gegenüber stehe. Da unter dem unscharfen Begriff der besonderen Altersgrenze auch der vorzeitige Bezug einer Altersrente sowie der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung falle, entspreche es dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Ruhestandssituation des kommunalen Wahlbeamten dem gleichzustellen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2011 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 23. März 2012 zu verpflichten, die gemäß § 57 BeamtVG erfolgte Kürzung seiner Versorgungsbezüge in Höhe der von ihm im Versorgungsausgleich aus dem Beschluss des Amtsgerichts F. am Rhein vom 16. April 2010 ‑ 5 F 000/09 ‑ erlangten Versorgungsanrechte gemäß §§ 35, 36 VersAusglG teilweise auszusetzen, solange und soweit er aus diesen Anrechten keine Leistungen beziehen kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre angegriffenen Bescheide und vertieft diese insofern, als der Verweis in § 120 Abs. 3 Satz 2 LBG keine Gleichstellung des Ablaufes der Wahlzeit mit einer besonderen Altersgrenze bedeute. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass den vorgezogenen gesetzlichen Altersgrenzen für beispielsweise Polizeivollzugsbeamte die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zu Grunde liege, dass das für die Dienstausübung erforderliche Leistungsvermögen und damit die Dienstfähigkeit dieser Beamten typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben sei; eine besondere Altersgrenze trage dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen Beamtengruppen üblicherweise besonders hohen Belastungen ausgesetzt sind, deren nachteilige Auswirkungen auf das Leistungsvermögen sich mit zunehmenden Alter verstärken. Unter Beachtung dieses Schutzzwecks sei nicht ersichtlich, dass auch Wahlbeamten auf Zeit die Ausnahmevorschrift des § 35 VersAusglG zu Gute kommen soll. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Personalakte der Beklagten und die Personalakte des M1. über den Kläger Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Für die von der Bevollmächtigten der Beklagten angeregte Rückübertragung der Sache auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, weil eine wesentliche Änderung der Prozesslage seit der Übertragung auf den Einzelrichter nicht stattgefunden hat. Ein Hinweis des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung auf die Erfolgsaussichten und eine dabei eventuell erhebliche Rechtsauffassung reicht hierfür nicht aus. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 6 Rn. 22. Die Klage hat Erfolg. Das Begehren ist dabei unter geringfügiger Ergänzung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) insofern zu ergänzen, als die begehrte Aussetzung der Kürzung nur so verstanden werden kann, dass der Kläger diese vom Beginn seines Ruhestandes an – also ab dem 1. November 2011 – erlangen möchte. Die auf eine Aussetzung bzw. Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen gemäß § 35 VersAusglG gerichtete Klage ist zulässig. Es ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Die vom Kläger begehrte Aussetzung der Kürzung erfolgt als Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsbezügen, die regelmäßig durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geregelt werden, ebenfalls als Verwaltungsakt. Die Entscheidung über eine Kürzung der Versorgungsbezüge in Bezug auf stattgefundenen Versorgungsausgleich nach Ehescheidung richtet sich nach § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und diejenige über eine Aussetzung dieser Kürzung nach §§ 35, 36 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG). Die Entscheidung der für die Versorgung zuständigen Behörde über die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 57 BeamtVG und sodann über die Voraussetzungen einer Aussetzung dieser Kürzung gemäß § 35 VersAusglG umfasst vielfältige Einzelfragen und bedarf deshalb bei der schon im Grundsatz durch Verwaltungsakt erfolgenden Gewährung von Versorgungsbezügen auch einer Regelung des Einzelfalls gegenüber dem Betroffenen mit Außenwirkung, also eines Verwaltungsaktes. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2011 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 23. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten; er hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge in Höhe der von ihm im Versorgungsausgleich bei der zweiten Ehescheidung durch das Familiengericht F. erlangten Versorgungsanrechte gemäß §§ 35, 36 VersAusglG, solange und soweit er aus diesen Anrechten noch keine Leistungen beziehen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch ergibt sich aus § 35 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift wird die Kürzung einer laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 der Vorschrift gilt § 33 Abs. 2 VersAusglG entsprechend, wonach eine Anpassung bei geringfügigen Kürzungen nicht erfolgt (bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße nur bei einer Kürzung von mindestens 2 % am Ende der Ehezeit). Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht (§ 35 Abs. 3 VersAusglG).Für die Durchführung dieser Aussetzung gilt § 36 VersAusglG, wonach über dieAnpassung der Versorgungsträger entscheidet, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht (Abs. 1), antragsberechtigt die ausgleichspflichtige Person ist (Abs. 2) und § 34 Abs. 3 und Abs. 4 über den Beginn einer Anpassung und den Übergang auf Erben entsprechend gelten (Abs. 3). Gemäß § 36 Abs. 4 VersAusglG hat die ausgleichspflichtige Person nach erfolgter Aussetzung der Kürzung den Versorgungsträger zu informieren, sobald sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung beziehen kann. Die Voraussetzungen einer teilweisen Aussetzung (= Anpassung) der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers wegen der erfolgten Versorgungsausgleiche ab Beginn seines Ruhestandes in Höhe der durch ihn im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte, aus denen er derzeit bis zum Erreichen der für seinen Jahrgang geltenden Regelaltersgrenze noch keine Leistungen beziehen kann, liegen vor. Es kann dabei nur um den Anteil der Kürzung wegen Versorgungsausgleich gemäß § 57 BeamtVG gehen, der aus der zweiten Ehescheidung des Klägers im Jahr 2010 folgt (Beschluss AG F. am Rhein vom 16. April 2010 – 5 F 000/09 –). Der Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der ersten Ehescheidung im Jahr 1997 richtete sich nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht (§§ 1587 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – a. F.), weshalb für den dort geregelten Versorgungsausgleich und eine entsprechende Kürzung von Versorgungsbezügen gemäß § 57 BeamtVG das bisherige materielle Recht und Verfahrensrecht fort gilt (§ 48 VersAusglG). Zudem besteht für den ersten Versorgungsausgleich beim Kläger kein Bedarf für eine Aussetzung, weil der Kläger in dem Zusammenhang lediglich Versorgungsanrechte abgegeben und nicht erworben hat. Die Voraussetzungen der zugesprochenen Aussetzung der Kürzung sind überwiegend unproblematisch und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit: Der Kläger ist eine ausgleichspflichtige Person im Sinne des § 35 Abs. 1 VersAusglG, weil nach Ziff. 1 des Beschlusses des AG F1. vom 16. April 2010 – 5 F 000/09 – zulasten seines Versorgungsanrechts bei der Beklagten zugunsten seiner zweiten Ehefrau auf deren Konto bei der DRV ein Anrecht in Höhe von 689,26 Euro monatlich zu begründen war. Er erhält seit Beginn des Ruhestandes im November 2011 laufende Beamtenversorgung, welche gemäß § 32 Nr. 2 VersAusglG in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 VersAusglG fällt. Zugleich kann er jedoch aus den ihm durch den Versorgungsausgleich bei der zweiten Ehescheidung aus den Anrechten seiner zweiten Ehefrau übertragenen Anrechten (3,3215 Entgeltpunkte von der DRV Bund, 9.47 Versorgungspunkte von den RhVKn) noch keine Leistungen erhalten, solange er die für ihn geltende Regelaltersgrenze zum Bezug einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der entsprechenden an das Erreichen einer Regelaltersgrenze geknüpften Versorgungsleistung der RhVKn noch nicht erreicht hat. Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß §§ 35 Abs. 2, 33 Abs. 2 VersAusglG ist deutlich überschritten, da von den vor der Kürzung nach § 57 BeamtVG errechneten Versorgungsbezügen des Klägers in Höhe von 4403,09 Euro ein Betrag von 706,59 Euro durch den Versorgungsausgleich bei der zweiten Ehescheidung abgezogen wurde und mithin eine erhebliche Kürzung erfolgt (vgl. Beiakte 2 zu 23 K 3612/12, Bl. 214; 706,59 Euro / 4403,09 Euro = ca. 16 %). Bei allem ist der Kläger als ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt (§ 36 Abs. 2 VersAusglG), der Antrag ist vom Kläger gestellt und die Beklagte ist der für die Entscheidung zuständige Versorgungsträger, weil bei ihr das gekürzte Versorgungsanrecht besteht (§ 36 Abs. 1 VersAusglG); die RhVKn erledigen die Abwicklung dieser Aufgabe lediglich für die Beklagte. Die Anpassung kann dabei nur in dem Umfang (anteilmäßig) erfolgen, wie der Kläger aus den von seiner zweiten Ehefrau übertragenen Versorgungsanrechten bei der DRV Bund und den RhVKn derzeit noch keine Leistungen erhalten kann. Der genaue Betrag ergibt sich aus den Leistungen, die einem Anrecht bei der DRV Bund in Höhe von 3,3215 Entgeltpunkten bzw. bei den RhVKn im Umfang von 9.47 Versorgungspunkten entsprechen. Nach dem Verhältnis der diesen Ausgleichsbeträgen nach dem Beschluss des AG F1. entsprechenden Kapitalwerte (20.410,36 Euro + 5019,59 Euro = 25.429,95 Euro) zum Kapitalwert seines Versorgungsanrechts bei der Beklagten von 155.714,76 Euro dürfte es sich um eine Anpassung der Kürzung von ca. 110 Euro monatlich handeln. Im Streit steht nach allem – entscheidungserheblich – damit allein die Frage, ob der Kläger von der Beklagten derzeit eine „laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze“ im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG erhält. Tatsächlich erhält er aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2011 ab dem 1. November 2011 Ruhegehalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 BeamtVG. Grundlage hierfür ist, dass er nach dem Ablauf seiner dritten Amtszeit als Erster Beigeordneter der Beklagten bei nicht erfolgter Wiederwahl gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 3 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) in den Ruhestand trat, weil er das Amt des Ersten Beigeordneten für 24 Jahre ausgeübt und damit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 10 Jahren abgeleistet hatte. Dies ist eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG. Zu diesem Ergebnis gelangt der Einzelrichter aufgrund einer Auslegung der Vorschrift. Der Wortlaut des § 35 Abs. 1 VersAusglG („wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze“) spricht auf den ersten Blick eher nicht für die Einbeziehung des Ruhegehalts eines im Ruhestand befindlichen Wahlbeamten, der nach Ablauf der Amtszeit im Alter von 61 Jahren in den Ruhestand getreten ist, schließt dies jedoch nicht aus. Der Begriff „Altersgrenze“ bezeichnet herkömmlich entweder ein Lebensalter, mit dessen Erreichen bestimmte Rechte oder Pflichten verbunden sind, oder ein Lebensalter, mit dessen Erreichen jemand in den Ruhestand versetzt wird, Duden online, http://www.duden.de/rechtschreibung/Altersgrenze , abgerufen am 24. Januar 2014. Das „Lebensalter“ ist dabei regelmäßig an ein vorab bestimmtes Alter in vollendeten Lebensjahren geknüpft, was beim Ruhestand des Wahlbeamten auf Zeit nach Ablauf der Wahlzeit – wie hier – nicht gegeben ist. Die Bezeichnung der Altersgrenze als „besondere“ grenzt diese von der „allgemeinen“ Altersgrenze ab. Es muss sich also um einen irgendwie gearteten Sonderfall handeln. Eine Auslegung unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zusammenhanges und der Systematik führt nicht zu einem klaren Ergebnis. In systematischer Hinsicht ist von Bedeutung, dass der auszulegende Begriff in § 35 Abs. 1 VersAusglG in dem Gesetz über den Versorgungsausgleich enthalten ist und es damit thematisch um „Versorgung“ geht, also um Renten und ähnliche der Versorgung im Alter oder diesem vergleichbaren Lebenssituationen dienende Geldansprüche. Die klassische Altersrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) bzw. dementsprechend das Ruhegehalt der Beamten und Richter beginnt typischerweise mit einer gesetzlich festgelegten und für alle gleichen Altersgrenze – der sog. Regelaltersgrenze (im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung § 35 SGB VI). Mithin ist systematisch recht klar, dass es hinsichtlich des Begriffsteils „Altersgrenze“ um eine im Grundsatz an das Alter des Betroffenen anknüpfende Grenze für den Bezug von Versorgungsleistungen aus den existierenden Versorgungssystemen geht. Da § 35 Abs. 1 VersAusglG im Kapitel 4 des VersAusglG („Anpassung nach Rechtskraft“) zu finden ist, kann die Vorschrift nur die nach den §§ 33 bis 38 VersAusglG „anpassungsfähigen Anrechte“ gemäß § 32 VersAusglG meinen, also Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung usw. Es liegt im Hinblick auf den im Rentenrecht typischen Begriff „Regelaltersgrenze“ (siehe § 35 SGB VI) nahe, von dieser für alle – also allgemein – geltenden Altersgrenze (derzeit für die ab 1964 geborenen Personen das vollendete 67. Lebensjahr, vgl. § 235 SGB VI) alle sonstigen Altersgrenzen als „besondere Altersgrenzen“ zu unterscheiden. Schon aus § 35 Abs. 1 VersAusglG selbst ergibt sich aufgrund der Regelung der „laufenden Versorgung wegen Invalidität“, dass die Fälle des vorzeitigen Beginns des Ruhestandes und des möglichen Bezuges der Versorgungsleistungen unabhängig von einem bestimmten Alter in der besonderen Situation der aus gesundheitlichen Gründen entstehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (für Beamte „Dienstunfähigkeit“, bei gesetzlich Versicherten „teilweise“ oder „volle Erwerbsminderung“, vgl. § 43 SGB VI) kein Fall der besonderen Altersgrenze ist, weil es sonst dieser ausdrücklichen Regelung nicht bedurft hätte. Die gesonderte Regelung des Falles der Invalidität, die kommt, wann das Schicksal es will, und nicht zu einem vorher bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Alter, spricht dafür, dass ein vom Lebensalter unabhängiger, aus einer bestimmten Situation heraus folgender vorzeitiger Beginn von Versorgungsleistungen eher kein Fall einer „besonderen Altersgrenze“ sein dürfte. Zugleich bestätigen z. B. die in §§ 36 ff. SGB VI aufgeführten von der Regelaltersgrenze abweichenden Altersgrenzen, dass mit besonderen Altersgrenzen die Altersgrenzen gemeint sein können, die in Abweichung von der Regelaltersgrenze einen anderen – früheren – Bezug von Versorgungsleistungen ermöglichen.Speziell im Regelungsbereich des Beamtenrechts versteht man unter einer besonderen Altersgrenze die gesetzlich geregelte Ausnahme von der Regelaltersgrenze für den von Gesetzes wegen beginnenden Ruhestand (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 LBG), wie sie in NRW für Polizeivollzugsbeamte (§ 115 Abs. 1 LBG, Übergangsregelung § 129 LBG), sowie Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes (§ 117 LBG) sowie des Justizvollzugsdienstes (§ 118 LBG) geregelt sind. Soweit Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts, wie z. B. § 14 a Abs. 1 Nr. 2 lit. b BeamtVG, auf den Begriff „besondere Altersgrenze“ abstellen, wird darunter herkömmlich nur eine solche gesetzlich bestimmte Altersgrenze für den ohne einen Antrag des Betroffenen erfolgenden Eintritt in den Altersruhestand ohne gesonderte „Versetzung in den Ruhestand“ verstanden. Der sog. Antragsruhestand nach § 33 Abs. 3 LBG ist davon nicht erfasst.Dies ist jedoch eine speziell im Beamtenversorgungsrecht übliche Terminologie, die sich soweit ersichtlich im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht wiederfindet. Die dort z. B. in §§ 36 ff. SGB VI geregelten Möglichkeiten vorzeitigen Rentenbezugs und die von der Regelaltersgrenze abweichenden entsprechenden Lebensalter sind nicht gesetzlich definiert „besondere Altersgrenzen“ und umfassen zugleich die Altersgrenzen, zu denen die Betroffenen die entsprechende Altersrenten „vorzeitig“ (also freiwillig aufgrund Antrags) in Anspruch nehmen können. Dies zeigt, dass das im Recht der Beamtenversorgung gängige Verständnis der besonderen Altersgrenze, welches den sog. „Antragsruhestand“ ausschließt, nicht in allen Versorgungssystemen in gleicher Weise vorhanden ist. Es existieren keine für eine historische Auslegung in Betracht kommenden Vorgängervorschriften, weil die Situation, die §§ 35, 36 VersAusglG regeln, im bisherigen Recht nicht vorkommen konnte. Dort gab nur derjenige Versorgungsanrechte auf (bzw. musste im Versorgungsausgleich solche Nachteile hinnehmen und bei Gewährung von Versorgung Kürzung gewärtigen), der mehr Versorgungsanrechte als der Ehepartner in der Ehezeit erworben hatte. Ausgeglichen wurde nur das „Mehr“ dieses Ehegatten durch Übertragung der Hälfte des Saldo der Versorgungsanrechte der Ehepartner aus der Ehezeit. Dementsprechend fand sich weder im materiellen Recht des Versorgungsausgleichs für die Zeit vor 2009 (§§ 1587 ff. BGB), noch im für Härtefälle geltenden Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) eine entsprechende Vorschrift. Die Vorschrift, die einen zumindest teilweise ähnlichen Fall regelte (§ 5 VAHRG), enthält den Begriff „besondere Altersgrenze“ oder eine ähnliche Formulierung nicht. Maßgeblich für die Auslegung sind die Erkenntnisse über die Entstehungsgeschichte des § 35 VersAusglG und die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Zwecke. Der Einzelrichter hält den vom Gesetzgeber nach den Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren verfolgten Zweck für gültig, weil dieser auch nach objektiven Kriterien und Überlegungen nachvollziehbar ist und Berücksichtigung gebietet.§ 35 VersAusglG ist mit dem gesamten Gesetz über den Versorgungsausgleich durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom Deutschen Bundestag erlassen worden. Das VAStrRefG geht auf den Regierungsentwurf vom 20. August 2008 zurück, BTDr. 16/10144. In diesem war § 35 VersAusglG noch so gefasst, dass dieser nur die „Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person“ regelte. Fälle von der Regelaltersgrenze abweichender Altersgrenzen waren nicht geregelt, ebenda, S. 14. Im Besonderen Teil erläuterte die Begründung zum Regierungsentwurf zu § 35: „Die neue Regelung beruht auf einem Vorschlag von Experten der DRV Bund und mildert etwaige leistungrechtliche Auswirkungen der Strukturreform ab. Es geht darum, die Ehegatten nach der Reform nicht schlechter zu stellen als nach dem bisherigen Recht. ( Hervorhebung durch das Gericht. ) Härten könnten insofern im Einzelfall dann auftreten, wenn die ausgleichspflichtige Person vor Erreichen der Altersgrenze invalide wird und beispielsweise aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine um den Ausgleichsbetrag gekürzte Erwerbsminderungsrente erhält, nicht jedoch aus einem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, beispielsweise einer berufsständischen Versorgung. Das könnte der Fall sein, wenn nach der Versorgungsordnung des erworbenen Anrechts eine Leistung für den Fall der Erwerbsminderung nicht vorgesehen ist oder an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, die bei der ausgleichspflichtigen Person (noch) nicht vorliegen. Dann stünde die ausgleichspflichtige Person schlechter als nach bislang geltendem Recht, denn hiernach würde sich ihre Erwerbsminderungsrente nur um den Saldo aus den Versorgungen beider Eheleute reduzieren. (...) Ebenda, „Zu § 35 (Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person)“, S. 74. Da die Regelung des Entwurfs zu § 35 VersAusglG aber alle Fälle früheren Eintritts in den Ruhestand, die es außer der Invalidität gibt, nach dem Wortlaut nicht erfasste, war es zur Erreichung der oben hervorgehobenen gesetzgeberischen Absicht folgerichtig, dass mit der bzw. dem Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 11. Februar 2009, BTDr. 16/11903, der Entwurf zu § 35 Abs. 1 VersAusglG modifiziert wurde, indem die Vorschrift in Überschrift und Normtext die nunmehr geltende Fassung erhielt. Es wurde der Situation der Invalidität die Situation des Erreichens einer besonderen Altersgrenze hinzugefügt, vgl. ebenda, Wortlaut der Vorschrift S. 18. Der Rechtsausschuss führte zur Begründung aus: „Durch die Einfügung in § 35 Abs. 1 VersAusglG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle des Leistungsbezugs wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erweitert. Hierdurch werden etwaige leistungsrechtliche Auswirkungen der geänderten Ausgleichsstruktur in den Fällen abgemildert, in denen die ausgleichspflichtige Person aufgrund einer besonderen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand tritt und ihre eigene Versorgung gekürzt wird, sie gleichzeitig aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen erhalten kann, weil sie die in diesem Versorgungssystem geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person wie in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG-RegE schlechter als nach dem bislang geltenden Ausgleichssystem, das auf der Saldierung der Ehezeitanteile beruhte. Deshalb soll auch hier ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Von dieser Regelung profitieren vor allem Beamtinnen und Beamte mit vorgezogenen Altersgrenzen sowie Soldatinnen und Soldaten. Als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze gilt auch der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder der gesetzlich ermöglichte Bezug bei anderen Altersrenten. Ebenda, Begründung, Ziff. IV „Zur Begründung der Beschlussempfehlung“, B. „Zu den einzelnen Vorschriften“, „Zu § 35 VersAusglG“, S. 55. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber letztlich alle Fälle erfassen wollte, bei denen eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen System des Versorgungsausgleichs bei vorgezogenem Ruhestand eintritt, indem die ausgleichspflichtige Person den durch Versorgungsausgleich bewirkten Nachteil bereits finanziell erleidet, ohne dass dies durch die Begünstigung durch das erworbene Versorgungsanrecht abgemildert würde, weil die Voraussetzungen des Versorgungsbezugs aus dem erworbenen Anrecht (noch) nicht vorliegen. Diesen Zweck hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Personengruppe mit einer „laufenden Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze“ in § 35 Abs. 1 VersAusglG zu erreichen versucht. Die Begründung zeigt, dass nicht nur z. B. Beamtengruppen mit früheren gesetzlichen Altersgrenzen (wie Polizeivollzugsbeamte) oder Soldaten darunter fallen sollten, sondern anscheinend auch der „gesetzlich ermöglichte vorzeitige Bezug bei Altersrenten“, also Inanspruchnahme der „Antragsaltersgrenze“. Hierdurch wird ersichtlich, dass ein beamtenrechtlich geprägtes Verständnis von „besonderer Altersgrenze“ hier nicht geboten ist und dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht. Vielmehr ist jede Situation zu erfassen, aufgrund der jemand früher in den Ruhestand geht, dadurch laufende Versorgung erhält, die um den im Versorgungsausgleich „verlorenen“ hälftigen Ehezeitanteil gekürzt wird, aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen hälftigen Ehezeitanteil des geschiedenen Ehegatten noch keine Versorgungsleistung erhalten kann. Darauf weist auch hin, dass dem Gesetzgeber nach dem Bericht des Rechtsausschusses bewusst war, dass die Fälle der besonderen Altersgrenze „vor allem“ Beamte mit vorgezogenen Altersgrenzen und Soldaten betreffen würden. Dies lässt für andere Fälle erkennbar Raum. Der so verstandene Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 VersAusglG fordert eine Auslegung, die auch den Fall des Klägers einbezieht. Denn sein Ruhestand begann vor Erreichen der Regelaltersgrenze und er stünde ansonsten im Vergleich zum alten System des Versorgungsausgleichs schlechter. Nach altem Recht hätte zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaft bei der Beklagten ein Anrecht auf dem Konto seiner zweiten Ehefrau bei der DRV Bund in der Höhe der Hälfte des Saldos aus seiner ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaft bei der Beklagten und den ehezeitbezogenen Anwartschaften seiner zweiten Ehefrau bei der DRV Bund und den RhVKn begründet werden müssen. In dieser Höhe wäre die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers beim Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf seiner dritten Wahlperiode gemäß § 57 BeamtVG erfolgt. Dieser Betrag hätte bei den bekannten Zahlen bei der Differenz der aktuellen Kürzung von 689,26 Euro und dem Wert der von seiner zweiten Ehefrau auf den Kläger übertragenen Anrechte gelegen (689,26 Euro – ca. 110 Euro = ca. 580 Euro). Die gesetzgeberische Absicht – zugleich der objektive Normzweck – wird erreicht, wenn die Kürzung beim Kläger so gemäß § 35 Abs. 1 VersAusglG angepasst wird, dass bis zu dem Zeitpunkt, in dem er aus den von seiner zweiten Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Versorgungsanrechten Leistungen beziehen kann, die Kürzung auf den in diesem Sinne zu ermittelnden Betrag reduziert wird. Dies ist unter systematischen Gesichtspunkten auch mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 VersAusglG vereinbar, da die Regelungen des nordrhein-westfälischen Beamtenrechts im Ergebnis den Fall des Klägers wie einen Fall einer von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenze behandeln: Für die „übrigen kommunalen Wahlbeamten“ (neben den Bürgermeistern und Landräten, § 119 LBG) gelten nach § 120 Abs. 1 LBG die für alle Beamten geltenden Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LBG gilt für das Erreichen der Altersgrenze oder den Ablauf der Amtszeit § 31 Abs. 1 und Abs. 3 LBG entsprechend. Mit dem „Erreichen der Altersgrenze“ ist die Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 LBG gemeint, die der Kläger am 30. Oktober 2011 nicht erreicht hatte (in seinem Fall 65 Jahre und 3 Monate bei Geburtsjahrgang 1949, § 31 Abs. 2 Satz 2 LBG). Für den Fall des Ablaufs der Wahlzeit kommunaler Wahlbeamter regelt § 31 Abs. 3 LBG, dass diese – neben dem Ruhestand bei Erreichen der Regelaltersgrenze – mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand treten, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben. So ist es beim Kläger geschehen. Diese Vorschrift ist im § 31 LBG in die Regelung über den „Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ (amtliche Überschrift) eingebettet, in dem in den übrigen vier Absätzen allein Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze in verschiedenen Zusammenhängen behandelt wird. Zugleich „tritt“ der Wahlbeamte auf Zeit unter den in § 31 Abs. 3 LBG geregelten Voraussetzungen „in den Ruhestand“, anders als in Fällen der Dienstunfähigkeit oder der Inanspruchnahme der sog. Antragsaltersgrenze nach § 33 LBG, wo die Betroffenen nicht kraft Gesetzes, sondern durch gesonderten Verwaltungsakt „in den Ruhestand versetzt“ werden (vgl. §§ 33 Abs. 3, 34 LBG). Dies zeigt, dass § 31 LBG den Übergang des Wahlbeamten auf Zeit in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit wie eine Altersgrenze behandelt. Da diese von der Regelaltersgrenze abweicht, steht diese nach der Systematik des LBG einer besonderen Altersgrenze, wie bei Polizeivollzugsbeamten usw., gleich. Dieser Auslegung stehen nicht die von der Beklagten angeführten Zwecke entgegen, die der Gesetzgeber mit der Regelung besonderer Altersgrenzen im öffentlichen Dienstrecht für bestimmte Gruppen von öffentlichen Bediensteten mit besonderen Belastungen verfolgt. Diese sind eventuell von Bedeutung bei der Auslegung von beamtenrechtlichen Vorschriften, bei denen von der Regelaltersgrenze abweichende besondere Altersgrenzen erheblich sind (z. B. im Beamtenversorgungsrecht § 14 a Abs. 1 Nr. 2 lit. b BeamtVG, § 48 BeamtVG). Im Zusammenhang mit der Auslegung von § 35 Abs. 1 VersAusglG sind diese zweckbezogenen Erwägungen gerade nicht entscheidend, da der Gesetzgeber desVersAusglG nach dem oben Dargestellten in allen Fällen die aus früherem Beginn des Ruhestandes folgenden Nachteile des neuen Systems des Versorgungsausgleichs gegenüber dem bisherigen System ausgleichen wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei zwischen denjenigen, die „schicksalhaft“ bei Invalidität im Einzelfall oder aufgrund angenommener besonderer dienstlicher Belastungen mit gesetzlicher vorgezogener Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand gehen und anderen Betroffenen unterschieden werden sollte. Mithin hat die Beklagte die Kürzung des Ruhegehalts des Klägers in der Höhe anzupassen, als er zunächst keine Leistungen aus den ihm übertragenen Anrechten seiner zweiten Ehefrau bei der DRV Bund und den RhVKn erlangen kann. Die betragsmäßige Höhe der Anpassung ist von der Beklagten (oder den für diese handelnden RhVKn) entweder durch versorgungsmathematische Berechnung oder durch Einholung von Auskünften der entsprechenden Versorgungsträger zu ermitteln. Dies gilt so lange, als der Kläger die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs aus den erworbenen Anrechten noch nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).