Beschluss
2 L 2018/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0114.2L2018.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 9. Die übrigen Beigeladenen tragen außergerichtliche Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 8. Oktober 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die aktuell im Bereich des Polizeipräsidiums E. zur Verfügung stehenden 10 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, und dem Antragsgegner aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Beförderung oder Einweisung eines Mitbewerbers in eine der vorgenannten Beförderungsstellen bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach der Mitteilung der erneuten Auswahlentscheidung an die Antragsteller abgelaufen ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch deren mit einer Beförderung verbundenen Einweisung in die zehn freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde. 7 Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 8 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzukommen muss, dass in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris. 10 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den oder die Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253. 12 Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, keine der streitigen Beförderungsstellen mit dem Antragsteller zu besetzen, als rechtsfehlerfrei. 13 Die Auswahlentscheidung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. 14 Der zuständige Personalrat ist nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt worden. Er hat der beabsichtigten Beförderung der Beigeladenen unter dem 25. September 2013 zugestimmt. Unter demselben Datum hat auch die Schwerbehindertenvertretung von der Maßnahme Kenntnis genommen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ausweislich des Vermerks des Polizeipräsidiums (PP) E. vom 20. September 2013 gleichfalls beteiligt worden. 15 Der Antragsgegner hat in dem nunmehr einheitlich durchgeführten Auswahlverfahren bezüglich der in den Monaten April, Juni, Juli, August und September 2013 zugewiesenen zehn Beförderungsstellen die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. 16 Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178. 17 In dem Vermerk des PP E. vom 20. September 2013 ist dargelegt, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen nach folgenden Kriterien getroffen worden ist: Bei dem gegebenen Gleichstand im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung (3 Punkte) erfolgt in Umsetzung der Beschlüsse der Kammer vom 4. Juli 2013 - 2 L 765/13 - und des OVG NRW vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 - eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung in der Weise, dass die Leistungs- und Befähigungsmerkmale 1 bis 7 (vgl. Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, Gz.: 45.2-26.00.05, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) gewichtet und die insoweit vergebenen Noten mit unterschiedlichen Faktoren (von 1,10 bis 1,70) belegt werden. Ausweislich der dem Vermerk beigefügten „Beurteilungsliste“ wird auf dieser Grundlage eine „Wertesumme“ (Summe der faktorisierten Noten) ermittelt, welche die Beförderungsrangfolge bestimmt. Die Beigeladenen weisen (mit „Wertesummen“ zwischen 34,30 und 33,90) die besten Ergebnisse auf und belegen somit die Ränge 1 bis 10. Der Antragsteller nimmt mit der Wertesumme 32,60 lediglich den 107. Rangplatz ein. 18 Damit ist dem Dokumentationserfordernis genüge getan. Der Besetzungsvermerk, von dem sich die nicht berücksichtigten Bediensteten für den Fall, dass die ihnen durch die sog. Konkurrentenmitteilung zugänglich gemachten Informationen nicht ausreichten, durch Akteneinsicht Kenntnis verschaffen können, enthält die tragenden Auswahlerwägungen. Hierdurch waren die unterlegenen Bewerber ausreichend in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder ob sie im gerichtlichen Verfahren Rechtsschutz in Anspruch nehmen sollten, weil Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung bestanden. 19 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. 20 Dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf die letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber gestützt hat, steht grundsätzlich im Einklang mit dem materiellen Recht. Denn es ist die wesentliche Aufgabe einer aktuellen dienstlichen Beurteilung, über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist hierbei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 ‑, DÖD 2003, 202, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21. 22 Haben die Konkurrenten in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung - wie hier der Antragsteller und die Beigeladenen mit der Gesamtnote: „Die Leistung und Befähigung entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte) - dasselbe Gesamturteil erzielt, muss der Dienstherr der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den Beurteilungen eine abgestufte Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen (sog. inhaltliche Ausschöpfung). 23 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 – 6 B 1007/05 –, juris, und vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris Rn. 4. 24 Die Vorgehensweise des Antragsgegners, aufgrund einer inhaltlichen Ausschöpfung der letzten dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe einer unterschiedlichen Gewichtung der sieben Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu einer differenzierten Bewertung der Qualifikation der für eine Beförderung in Betracht kommenden Bediensteten zu gelangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Dienstvorgesetzte ist im Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 -, vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, DÖD 2011, 93, vom 28. März 2011 - 6 B 43/11 - und vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 -, m.w.N., jeweils juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, ZBR 2013, 126. 26 Derartige Fehler sind vorliegend nicht festzustellen. Die in dem Vermerk des PP E. vom 20. September 2013 niedergelegten Maßstäbe sind mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar. Zwar ist der Dienstherr nicht verpflichtet, im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen die dem Gesamturteil zugrunde liegenden Merkmale unterschiedlich zu gewichten. Diese Möglichkeit ist ihm aber aufgrund des ihm insoweit zustehenden Entscheidungsspielraums durchaus eröffnet. Bereits in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 hatte das PP E. die Leistungs- und Befähigungsmerkmale in eine bestimmte Rangfolge gebracht: 1. Leistungsgüte (Merkmal 4), 2. Leistungsumfang (Merkmal 5), 3. Arbeitseinsatz (Merkmal 2), 4. Arbeitsorganisation (Merkmal 1), 5. Arbeitsweise (Merkmal 3), 6. Soziale Kompetenz (Merkmal 7) und 7. Veränderungskompetenz (Merkmal 6). In seinem Vermerk vom 20. September 2013 hat es unter Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge die Gewichtung in der Weise konkretisiert, dass es die einzelnen Merkmale mit unterschiedlichen Faktoren (1,70 bis 1,10) belegt und auf dieser Grundlage eine Wertesumme ermittelt hat. Hiergegen ist von Gerichts wegen nichts zu erinnern. 27 Vgl. zu einer derartigen „Faktorisierung“ bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 -, juris. 28 Durch die mittels abgestufter Faktoren vorgenommene unterschiedliche Gewichtung der sieben Merkmale bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er bestimmten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen (insbesondere Leistungsgüte und Leistungsumfang) eine höhere Aussagekraft hinsichtlich der Qualifikation des zu beurteilenden Beamten beimisst als anderen Merkmalen (etwa Veränderungskompetenz und Soziale Kompetenz). Durch die Bildung der „Wertesumme“ vermeidet er zugleich eine unzulässige Überschreitung des ihm durch den Leistungsgrundsatz vorgegebenen Rahmens, die noch dem in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 entwickelten System der „Qualifizierten Ausschärfung“ anhaftete, welches eine schematische und ausnahmslose Ausrichtung der inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilungen an der besseren Bewertung eines einzelnen Merkmals vorsah. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 L 765/13 -, jeweils juris. 30 Denn durch die - wenn auch abgestufte - Einbeziehung sämtlicher dem Gesamturteil zugrunde liegender Merkmale wird das im Beurteilungszeitraum zu Tage getretene Leistungs- und Befähigungsbild vollständig dargestellt und vermieden, dass einzelne Merkmale bedeutungslos werden. Davon, dass die Faktoren, wie der Antragsteller meint, willkürlich und ohne Begründung unterschiedlich festgelegt worden wären, kann demnach keine Rede sein. Dies umso weniger, als die durch die Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 bestimmte gewichtete Reihenfolge der Merkmale von dem neuen Bewertungssystem als solche unverändert übernommen und lediglich - durch die Faktorisierung - fortentwickelt worden ist. Diese Faktorisierung erweist sich auch deshalb als geeignetes Mittel für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Auswahlentscheidung, weil anderenfalls in großen Vergleichsgruppen wie der Besoldungsgruppe A 9 BBesO eine an dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung ausgerichtete Entscheidung in weiten Teilen nicht durchführbar wäre. So wäre die Feststellung eines Qualifikationsunterschiedes zwischen den unter den lfd. Nummern 1 bis 106 aufgeführten Konkurrenten nicht möglich, wenn den bei den einzelnen Merkmalen erzielten Noten das gleiche Gewicht beigemessen würde. Denn bei allen diesen Bediensteten liegt das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Merkmale gleichermaßen bei 3,43. Das bedeutete, dass der Dienstherr entweder auf die hinsichtlich des aktuellen Leistungsstandes weniger aussagekräftigen Vorbeurteilungen abstellen müsste oder gar - weil es häufig an vergleichbaren Vorbeurteilungen fehlt - auf leistungsferne sog. Hilfskriterien. 31 Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung, wie der Antragsteller mit dem Hinweis auf die (angebliche) Wahrnehmung des A 11-wertigen Dienstpostens des Wachdienstführers fordert, die Gewichtung der einzelnen Merkmale gerade an dem funktionellen Amt auszurichten, also danach zu differenzieren, mit welchen Aufgaben der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum betraut war, insbesondere, ob der jeweilige Beamte einen Dienstposten bekleidet hat, der eine höhere Wertigkeit aufweist als das Statusamt des beurteilten Beamten. Denn dieser Umstand hat gegebenenfalls bereits bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung gefunden. Zwar hat sich der bei der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legende abstrakte Maßstab im Ausgangspunkt am Statusamt und den daraus abgeleiteten Anforderungen und nicht an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten zu orientieren. Auch sagt allein die Einstufung eines Dienstpostens nichts über die während eines Beurteilungszeitraumes erbrachte Leistung aus. So lässt sich nicht ohne Weiteres folgern, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt sind aber durchaus auch die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein konkreter Dienstposten stellt. So hat etwa ein Beamter, der einen über den durchschnittlichen Anforderungen liegenden schwierigen und verantwortungsvollen oder gar einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgabenbereich zufriedenstellend erledigt hat, regelmäßig eine bessere Leistung erbracht als ein Beamter, der lediglich geringere Anforderungen stellende Aufgaben durchschnittlichen oder niedrigeren Anforderungsgrades ebenfalls zufriedenstellend erfüllt hat. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 325; OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, ZBR 2007, 267, und Beschluss vom 18. August 2008 - 6 A 395/06 -, ZBR 2009, 133. 33 Eine nochmalige Hervorhebung der Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Rahmen der Auswahlentscheidung ist daher jedenfalls nicht geboten. 34 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner gewählte Rangfolge der Merkmale mit den Anforderungen des Eingangsamtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) nicht in Einklang stünde. So liegt es etwa in der Entscheidungsbefugnis des Dienstherrn, auch bei den Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO den „Arbeitseinsatz“ höher zu gewichten als die „Soziale Kompetenz“. Ob die vorgenommene unterschiedliche Gewichtung der Merkmale für Auswahlentscheidungen in allen Statusämtern der gehobenen Dienstes gleichförmig vorzunehmen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. 35 Der Umstand, dass das neue System der inhaltlichen Ausschöpfung zu deutlich anderen Ergebnissen führt als die in der Hausverfügung vom 26. Oktober 2010 dargestellte „Qualifizierte Ausschärfung“, begründet gleichfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nunmehr getroffenen Auswahlentscheidung. Das alte „Ausschärfungssystem“ hat sich nach der durch das OVG NRW bestätigten Rechtsprechung der Kammer als nicht tragfähig erwiesen, gerade weil es nicht nachvollziehbare Ergebnisse zur Folge hatte. Demgegenüber führen die auf tragfähigen Erwägungen beruhenden neuen Auswahlkriterien zu Ergebnissen, die mit dem Grundsatz der Bestenauslese in Einklang stehen. Das gilt auch insoweit, als Beamte wie die Beigeladenen zu 1., 3., 5., 6., 7., 9. und 10., die lediglich bei zwei Merkmalen überdurchschnittliche Noten - und zwar je einmal 5 und 4 Punkte - erzielt haben, deshalb als besser qualifiziert angesehen werden als Beamte mit dreimal 4 Punkten, weil die herausgehobenen Leistungen in höher gewichteten Merkmalen erbracht worden sind. 36 Das beschließende Gericht teilt ferner nicht die Ansicht, durch die nachträgliche Änderung der „Ausschärfungskriterien“ werde der Inhalt der bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen in unzulässiger Weise rückwirkend verändert, was zur Folge habe, dass die Beurteilungen sämtlich neu erstellt werden müssten. 37 Bei der im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vorzunehmenden Bewertung der (sieben bzw. acht) Merkmale nach Nr. 6.1 BRL Pol ist allein die jeweils insoweit tatsächlich zu Tage getretene Leistung und Befähigung in den Blick zu nehmen. Der Umstand, dass der Dienstvorgesetzte den einzelnen Merkmalen bei der im Rahmen einer (künftigen) Auswahlentscheidung gegebenenfalls erforderlich werdenden inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ein unterschiedliches Gewicht beimisst, gewinnt demnach in diesem Stadium des Beurteilungsverfahrens noch keinerlei Bedeutung. Die Vergabe der Punktwerte bei den einzelnen Merkmalen wird also nicht von deren „Gewichtung“ beeinflusst. 38 Allerdings dürfte die Vorgehensweise, im Beförderungsauswahlverfahren - bei Bedarf - die Merkmale unterschiedlich zu gewichten, nicht völlig ohne Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung sein. Denn die Gewichtung der Merkmale im Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung einerseits und bei der Bildung der Gesamtnote der Beurteilung nach Nr. 8.1 BRL Pol andererseits ist grundsätzlich einheitlich vorzunehmen. 39 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. April 2013 – 2 K 3074/12 –, juris Rn. 53, und vom 23. Juli 2013 - 2 K 6368/12 -. 40 Nicht zu verkennen ist auch, dass die nachträgliche Gewichtung der Merkmale entsprechend dem in dem Vermerk vom 20. September 2013 entwickelten Bewertungssystem keinen Einfluss mehr auf die bereits feststehenden Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen haben kann. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass sich dieser Umstand auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat. Zum einen liegt die auf der Grundlage der Faktorisierung der Merkmale ermittelte und in der Anlage zu dem Vermerk vom 20. September 2013 ausgewiesene „Wertesumme“ von 33,70 unter den (faktorisierten) Wertesummen der dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, die von 34,30 bis 33,90 reichen. Zum anderen zeigt der Durchschnittswert 3,44, der sich bei der Division der Wertesumme von 33,70 durch die Summe der Faktoren (9,80) ergibt, deutlich auf, dass bei dem Antragsteller eine Gesamtnote von 4 Punkten auch bei einer Gewichtung der Merkmale gemäß dem Vermerk vom 20. September 2013 nicht ernsthaft in Betracht käme. 41 Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers ermöglichen einen rechtlich fehlerfreien Qualifikationsvergleich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beurteilungszeiträume zum Teil unterschiedlich lang sind oder die Enddaten der Beurteilungszeiträume auseinanderfallen. 42 Allerdings setzt der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich die Eignung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" voraus. Hierbei erfordert die Eignung die Gewährleistung der Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher vorrangig von Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris Rn. 33, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.4 ff. 44 Soweit eine genügende Vergleichbarkeit vorliegender dienstlicher Beurteilungen danach nicht anzunehmen ist, kann es geboten sein, auch für diejenigen „beförderungsreifen“ Beamten, die „an sich“ noch über eine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Statusamt verfügen, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. 45 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.6, und vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 - juris. 46 In Umsetzung dieser Grundsätze hat das OVG NRW in einem Fall, in dem als Konkurrenten Polizeivollzugsbeamte aufeinandertrafen, die einerseits über eine den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 umfassende Regelbeurteilung und andererseits über eine Anlassbeurteilung verfügten, die sich auf den Zeitraum von Juli 2011 bis Februar 2013 erstreckte, eine „Aktualitätsdifferenz“ angenommen, welche die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr ausreichend gewährleiste. 47 OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.8. 48 Demgegenüber hatte das OVG NRW in früheren Entscheidungen, 49 vgl. etwa Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris Rn. 12 - 17, 50 bei ähnlicher Ausgangslage durchaus eine Vergleichbarkeit von zu unterschiedlichen Endzeitpunkten erstellten dienstlichen Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten angenommen: 51 Der Umstand, dass der Zeitraum, für den solche Anlassbeurteilungen erstellt werden, und derjenige, auf den sich die Regelbeurteilungen beziehen, in der gegebenen Situation nicht deckungsgleich sind, ist unschädlich. Ein Beurteilungssystem, das wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen in Kauf, die im Einzelfall einer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. Unter den gegebenen Umständen können entweder Beurteilungen für dasselbe Amt oder Beurteilungen für denselben Zeitraum dem Qualifikationsvergleich zugrunde gelegt werden. Es ist dann bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die Beurteilungen Leistungen in demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu halten, solange sowohl die neu erstellten Anlass- als auch die älteren Regelbeurteilungen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. 52 OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -. 53 Eine hinreichende Aktualität der Beurteilung ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, a.a.O., vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 - und vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 -, jeweils juris. 55 Sie ist damit hier gegeben, da sowohl die nach dem Regelbeurteilungszeitpunkt 1. August 2008 als auch die noch später erstellten Anlassbeurteilungen weniger als drei Jahre alt sind. 56 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner in der gegebenen Situation nicht gehalten war, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen Beamten zu erstellen, die bereits über Regelbeurteilungen verfügen […]. 57 Das beschließende Gericht folgt dieser in dem Beschluss vom 15. Juli 2010 vorgenommenen Betrachtungsweise, weil die hiermit verbundenen Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. 58 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 = juris Rn. 17. 59 In einem Beurteilungssystem wie demjenigen, das die dienstliche Beurteilung der Beamten im Bereich der Polizei regelt, erfolgen Feststellungen über die Leistung und Befähigung der Beamten vorrangig im Wege der Regelbeurteilungen (vgl. Nr. 3 BRL Pol). Diese bilden bis zur nächsten Regelbeurteilungsrunde - also für einen Zeitraum von rund drei Jahren - grundsätzlich die vorrangige Basis für die in diesem Zeitraum zu treffenden Beförderungsauswahlentscheidungen. Das dem Bereich der Massenverwaltung zuzurechnende Regelbeurteilungsverfahren ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, weil gleichzeitig mehrere hundert Beamte zu beurteilen sind. Verlören diese zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilungen bereits dann an Aussagekraft, wenn nach einem gewissen Zeitraum ein Leistungsvergleich mit Beamten ansteht, für die - aus welchem Grund auch immer - eine (Anlass-)Beurteilung erstellt worden ist, die sich auf einen von dem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung abweichenden Zeitraum erstreckt, so bedeutete dies nicht lediglich, wie das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) angenommen hat, einen hinzunehmenden „erhöhten Verwaltungsaufwand“, sondern ließe das dem Dienstherrn durch den Gesetzgeber (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW) an die Hand gegebene Instrument der Regelbeurteilung weitgehend leerlaufen. Denn das vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) angenommene „Aktualitätsdefizit“, das bereits Beurteilungen aufweisen sollen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu einem Jahr und acht Monaten auseinanderliegenden Zeiträumen enden, tritt regelmäßig in der zweiten Hälfte der Beurteilungsperiode der Regelbeurteilung ein. Dann stehen nämlich etwa - in der vorliegenden Vergleichsgruppe (Eingangsamt der Laufbahngruppe) - Beamte zur Beurteilung (nach Nr. 4.2 BRL Pol) an, die - wie die Beigeladenen zu 2., 4. und 5. - vor neun Monaten ihre Probezeit abgeschlossen hatten. Des weiteren treten Beamte, die zum letzten Regelbeurteilungsstichtag (hier: 1. Juli 2011) noch einem niedrigeren Statusamt angehörten, danach befördert und nach Ablauf der Beförderungssperrfrist von einem Jahr erneut (anlass-)beurteilt wurden, als neue Konkurrenten mit einer zum einem späteren Zeitpunkt erstellten Beurteilung hinzu (vgl. Nr. 4.3 „Auswahlentscheidungen“ Abs. 2). Zudem gibt es Beamte, die zwischenzeitlich gemäß Nr. 4.3 BRL Pol aus einem anderen Anlass (z.B. Versetzung) beurteilt worden sind oder deren Regelbeurteilung zum Stichtag nicht möglich oder nicht zweckmäßig war (vgl. Nr. 3.3 und 3.4 BRL Pol), deren aktuelle Beurteilungen demnach einige Zeit nach dem letzten Beurteilungsstichtag erstellt worden sind. 60 Es ist auch weder von dem Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass sich nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung (1. Juli 2011) Veränderungen ergeben hätten, die das mit der Beurteilung des Antragstellers vom 22. September 2011 aufgezeigte Leistungsbild als nicht mehr hinreichend aktuell erscheinen ließen und denen deshalb auch auf der Grundlage des Beschlusses des OVG NRW vom 15. Juli 2010 (a.a.O.) mit einer aktuellen (Anlass-)Beurteilung Rechnung zu tragen sein könnte. 61 Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen darüber hinaus keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Der Antragsteller hat derartige, gerade seine Beurteilung betreffende Rechtsfehler auch nicht - substantiiert - geltend gemacht. 62 Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 9. aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demgegenüber sind etwaige außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt haben. 63 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demnach ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) festgesetzt worden. Der Umstand, dass mit dem vorliegenden Antrag die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Vielmehr ist der Streitwert in einem Konkurrentenstreitfahren nur einfach anzusetzen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und der Vergabe der Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt. 64 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 - juris.