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Beschluss

2 L 1322/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1001.2L1322.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sechs Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW aus den Monaten Januar bis Mai 2014 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sechs Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW aus den Monaten Januar bis Mai 2014 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Antragsteller durch die mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 erklärte „Freigabe“ von zwei der acht Beförderungsstellen den Antrag zurückgenommen hat. Der nunmehr zur Entscheidung gestellte, dem vorstehenden Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden sechs Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund, da durch deren mit einer Beförderung verbundenen Einweisung in die seit Januar 2014 bzw. den nachfolgenden Monaten (bis Mai 2014) besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereitelt würde. Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzukommen muss, dass in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 ‑ 2 C 14.02 ‑, NJW 2004, 870; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den oder die Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 ‑ 2 BvR 857/02 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 ‑ 6 B 1776/00 ‑, DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 ‑ 1 B 301/05 ‑, RiA 2005, 253. Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, keine der streitigen Beförderungsstellen mit dem Antragsteller zu besetzen, als rechtsfehlerhaft. Die Auswahlentscheidung begegnet allerdings in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Der zuständige Personalrat, die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen und die Gleichstellungsbeauftragte sind unter dem 20. Mai 2014 beteiligt worden. Der Personalrat hat der beabsichtigten Beförderung u.a. der Beigeladenen unter dem 23. Mai 2014 nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW zugestimmt. Der Antragsgegner ist auch seiner aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen, vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 9. Juli 2007 ‑ 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178, in ausreichendem Maße nachgekommen. In dem Schreiben an den Personalrat vom 20. Mai 2014 und in den sog. Konkurrentenmitteilungen an die nicht berücksichtigten Bewerber vom 23. Mai 2014 ist unter Hinweis auf die im Intranet der Behörde veröffentlichten Kriterien zur Rangfolgenbildung festgehalten worden, dass die (namentlich aufgeführten) Beamten berücksichtigt worden seien, die aktuell mit dem Gesamturteil von 3 Punkten beurteilt seien und deren „Wertesumme nach Ausschärfung der aktuellen Beurteilung“ einen bestimmten Wert überschreite. Die seit Januar 2014 zugewiesenen Beförderungsstellen seien demnach für Beamte vorgesehen, deren aktuelle dienstliche Beurteilung im Gesamturteil eine „Wertesumme“ von mehr als 4,199 (Gesamtwert über 34,199) aufweise. Aus der beigefügten „Beförderungsliste“ ergibt sich, dass die auf den Rangplätzen 1 bis 8 befindlichen Beamten, darunter auf den Rangplätzen 3 bis 8 die Beigeladenen, mit ihren letzten dienstlichen Beurteilungen, in denen sie jeweils bei drei der sieben Leistungs- und Befähigungsmerkmale den Punktwert 4 erzielt haben, einen „Gesamtwert“ von mindestens 34,200 erzielt haben, während der Antragsteller mit seiner durchgängig 3 Punkte ausweisenden, nach seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar im Oktober 2012 zum „Stichtag“ 1. November 2013 erstellten dienstlichen Anlassbeurteilung lediglich einen „Gesamtwert“ von 33,686 vorzuweisen hat (Rangplatz 93). Mit diesem Akteninhalt, von dem sich die nicht berücksichtigten Bediensteten für den Fall, dass die ihnen durch die sog. Konkurrentenmitteilung zugänglich gemachten Informationen nicht ausreichten, durch Akteneinsicht Kenntnis verschaffen konnten, ist dem Dokumentationserfordernis Genüge getan. Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, weil das Polizeipräsidium (PP) N. den Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 6. einen unzutreffenden, weil unzureichenden Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt hat (I.). Aus diesem Grunde kann letztlich dahinstehen, ob die Auswahlentscheidung an weiteren Rechtsfehlern leidet, ob insbesondere die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen noch herangezogen werden konnten und die zugrundegelegten Anlass- und Regelbeurteilungen, deren Beurteilungszeiträume um bis zu zwei Jahre und vier Monate auseinanderfallen, noch einen rechtlich fehlerfreien Qualifikationsvergleich ermöglichen (II.). I. Der Antragsteller ist am 19. Mai 2014 aufgrund seiner am 25. Oktober 2012 erfolgten Beförderung zum Polizeioberkommissar nach Nr. 3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) für die Zeit vom 25. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2013 anlassbeurteilt worden. Gleichfalls einen sich an die Beförderung anschließenden Zeitraum von rund einem Jahr (29. August 2012 bis 31. August 2013) erfasst die Bedarfsbeurteilung des Beigeladenen zu 6. Da der Beurteilungszeitraum der vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung am 30. Juni 2011 endete, entstand folglich jeweils ein beurteilungsfreier Zeitraum von mehr als einem Jahr. Nach Ansicht der Kammer erweisen sich die Bedarfsbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 6. aus diesem Grund als defizitär. Sie blenden einen beachtlichen Zeitraum aus, in dem die Beamten für das Beurteilungsergebnis – in positiver wie negativer Hinsicht – bedeutsame Leistungen und Befähigungen gezeigt haben können. Vgl. dazu, dass eine Regelbeurteilung den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung erfassen muss, etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211. Die „Beurteilungslücke“ ist insbesondere auch mehr als doppelt so groß wie der Zeitraum von sechs Monaten, für den etwa nach Nr. 3.5 „Allgemeines“ Abs. 2 BRL Pol unter bestimmten Umständen auf Feststellungen zum Leistungsbild – mittels Beurteilungsbeitrags – verzichtet werden kann. Ob ein nahtloser Anschluss an die letzte Beurteilung auch dann erfolgen muss, wenn seit deren Erstellung eine sehr lange Zeit vergangen ist, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls bei einer Anlassbeurteilung, die einer zum letzten Beurteilungsstichtag gefertigten Regelbeurteilung nachfolgt, stößt die Berücksichtigung des gesamten seit dieser Beurteilung vergangenen Zeitraums regelmäßig auch nicht auf praktische Schwierigkeiten. Eine „Beurteilungslücke“ erweist sich in diesem Fall vielmehr als einer Bewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträglich. Das beschließende Gericht folgt nicht der Auffassung des VG Gelsenkirchen, vgl. Beschluss vom 10. April 2014 - 1 L 156/14 -, S. 11 ff. der Beschlussausfertigung (n.v.), wonach der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen darf. Der für diesen Rechtsstandpunkt angeführte Gesichtspunkt, ein unmittelbarer Anschluss des Beurteilungszeitraums an die Regelbeurteilung lasse die mittels einer Anlassbeurteilung vorrangig anzustrebende Aktualität der Beurteilung wieder entfallen, weil dann auch Zeiträume in die Beurteilung eingingen, in denen sich der Beamte noch im früheren (niedrigeren) Statusamt befunden habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Umstand zwingt gerade nicht zu einer solchen Zäsur. Auch bei der Erstellung von Regelbeurteilungen sind häufig, nämlich dann, wenn der zu Beurteilende in der Regelbeurteilungsperiode (etwa von 3 Jahren) befördert worden ist, die in einem niedrigeren Statusamt erbrachten Leistungen und Befähigungen in den Blick zu nehmen und nach den Maßstäben des am Ende des Beurteilungszeitraums innegehabten Statusamtes zu bewerten. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211. Eine unterschiedliche Bestimmung der Beurteilungszeiträume von Regel- und Ablassbeurteilungen begründete die Gefahr, dass eine der Anlassbeurteilung nachfolgende Regelbeurteilung, die auch bei zwischenzeitlichem Ergehen einer Anlassbeurteilung den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick zu nehmen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2001, 323, bezogen auch auf den Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung zu einer abweichenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten gelangt, weil in dem Zeitraum zwischen der letzten Regelbeurteilung und dem Beginn des von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitraums – wenn auch im niedrigeren Statusamt – ein Leistungsbild zu Tage getreten war, das sich von dem im übrigen Beurteilungszeitraum gezeigten Bild deutlich (positiv oder negativ) unterschied. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Bestimmung des Beginns des Beurteilungszeitraums anhand des Zeitpunktes der Beförderung im Fall des Antragstellers und des Beigeladenen zu 6. auch deshalb, weil das PP N. insoweit uneinheitlich verfahren ist. Denn die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3., dessen letzte Beförderung am 28. November 2011 erfolgt war, erfasst ausweislich der Mitteilung des Antragsgegners vom 3. Juli 2014 den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 7. März 2013 und stellt somit einen lückenlosen Anschluss an die Regelbeurteilung her. Die letztgenannte Vorgehensweise entspricht im Übrigen nach Kenntnis der Kammer auch der gängigen Übung der Polizeibehörden des Gerichtsbezirks. Ebenso offenbar die Praxis des Polizeipräsidiums, dessen Anlassbeurteilung durch das VG Gelsenkirchen mit Beschluss vom 10. April 2014 - 1 L 156/14 - beanstandet wurde. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beurteilung des Antragstellers bei Einbeziehung des Zeitraums seit dem 1. Juli 2011 besser ausgefallen wäre, fehlt es der Auswahlentscheidung an einer tragfähigen Grundlage. II. Demnach kann letztlich dahinstehen, ob der vorliegende Eilantrag auch aus anderen Gründen Erfolg hätte. Der Antragsgegner dürfte allerdings nicht bereits grundsätzlich gehindert gewesen sein, bei seiner am 23. Mai 2014 getroffenen Auswahlentscheidung noch die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. heranzuziehen. Zwar lag der vorgesehene Beförderungszeitpunkt frühestens im Juni 2014 und somit jenseits des Beurteilungsstichtags der für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 zu erstellenden Regelbeurteilungen. Ungeachtet dessen, dass diese neuen Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der Stellenbesetzung den Leistungsstand der Konkurrenten zum selben Stichtag und in besonderer Weise zeitnah hätten widerspiegeln können, ist nach herrschender Ansicht nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Stellenbesetzung, sondern diejenige maßgebend, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestanden hat. Dafür spricht immerhin, dass die Ernennungsbehörde in Ausübung des ihr vorbehaltenen Entscheidungsspielraums bereits bei ihrer Auswahlentscheidung einen umfassenden Vergleich der Eignung der Konkurrenten vorzunehmen und die tragenden Auswahlerwägungen auch schon bezogen auf diesen Zeitpunkt schriftlich zu dokumentieren hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 1WB 52.08 -, BVerwGE 136, 36 = juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris Rn. 11 ff., m.w.N. Ist aber auf die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegenden Beurteilungen zurückzugreifen, ermöglichen die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. und 6. einerseits und die Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. andererseits nach der Rechtsprechung der Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes einen rechtlich fehlerfreien Qualifikationsvergleich, dass die Beurteilungszeiträume nicht deckungsgleich sind und die Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume um bis zu zwei Jahre und vier Monate auseinanderfallen. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014 - 2 L 2018/13 - (juris Rn. 40 ff.) ausgeführt: „Allerdings setzt der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich die Eignung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als Instrument zur "Klärung einer Wettbewerbssituation" voraus. Hierbei erfordert die Eignung die Gewährleistung der Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher vorrangig von Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris Rn. 33, und Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.4 ff. Soweit eine genügende Vergleichbarkeit vorliegender dienstlicher Beurteilungen danach nicht anzunehmen ist, kann es geboten sein, auch für diejenigen „beförderungsreifen“ Beamten, die „an sich“ noch über eine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Statusamt verfügen, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume insbesondere bezüglich ihres Endzeitpunktes herzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.6, und vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 - juris. In Umsetzung dieser Grundsätze hat das OVG NRW in einem Fall, in dem als Konkurrenten Polizeivollzugsbeamte aufeinandertrafen, die einerseits über eine den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 umfassende Regelbeurteilung und andererseits über eine Anlassbeurteilung verfügten, die sich auf den Zeitraum von Juli 2011 bis Februar 2013 erstreckte, eine „Aktualitätsdifferenz“ angenommen, welche die anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit nicht mehr ausreichend gewährleiste. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 B 915/13 -, juris Rn.8. Demgegenüber hatte das OVG NRW in früheren Entscheidungen, vgl. etwa Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris Rn. 12 - 17, bei ähnlicher Ausgangslage durchaus eine Vergleichbarkeit von zu unterschiedlichen Endzeitpunkten erstellten dienstlichen Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten angenommen: ‚Der Umstand, dass der Zeitraum, für den solche Anlassbeurteilungen erstellt werden, und derjenige, auf den sich die Regelbeurteilungen beziehen, in der gegebenen Situation nicht deckungsgleich sind, ist unschädlich. Ein Beurteilungssystem, das wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, nimmt zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und einen unterschiedlichen Aktualitätsgrad der Beurteilungen in Kauf, die im Einzelfall einer Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. Unter den gegebenen Umständen können entweder Beurteilungen für dasselbe Amt oder Beurteilungen für denselben Zeitraum dem Qualifikationsvergleich zugrunde gelegt werden. Es ist dann bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die Beurteilungen Leistungen in demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu halten, solange sowohl die neu erstellten Anlass- als auch die älteren Regelbeurteilungen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine - über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden - sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade diese Unterschiede zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -. Eine hinreichende Aktualität der Beurteilung ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, a.a.O., vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 - und vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 -, jeweils juris. Sie ist damit hier gegeben, da sowohl die nach dem Regelbeurteilungszeitpunkt 1. August 2008 als auch die noch später erstellten Anlassbeurteilungen weniger als drei Jahre alt sind. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antragsgegner in der gegebenen Situation nicht gehalten war, Anlassbeurteilungen auch für diejenigen Beamten zu erstellen, die bereits über Regelbeurteilungen verfügen […].‘ Das beschließende Gericht folgt dieser in dem Beschluss vom 15. Juli 2010 vorgenommenen Betrachtungsweise, weil die hiermit verbundenen Einschränkungen des Grundsatzes der "höchstmöglichen Vergleichbarkeit" der Beurteilungen auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 = juris Rn. 17. In einem Beurteilungssystem wie demjenigen, das die dienstliche Beurteilung der Beamten im Bereich der Polizei regelt, erfolgen Feststellungen über die Leistung und Befähigung der Beamten vorrangig im Wege der Regelbeurteilungen (vgl. Nr. 3 BRL Pol). Diese bilden bis zur nächsten Regelbeurteilungsrunde - also für einen Zeitraum von rund drei Jahren - grundsätzlich die vorrangige Basis für die in diesem Zeitraum zu treffenden Beförderungsauswahlentscheidungen. Das dem Bereich der Massenverwaltung zuzurechnende Regelbeurteilungsverfahren ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, weil gleichzeitig mehrere hundert Beamte zu beurteilen sind. Verlören diese zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilungen bereits dann an Aussagekraft, wenn nach einem gewissen Zeitraum ein Leistungsvergleich mit Beamten ansteht, für die - aus welchem Grund auch immer - eine (Anlass-)Beurteilung erstellt worden ist, die sich auf einen von dem Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung abweichenden Zeitraum erstreckt, so bedeutete dies nicht lediglich, wie das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) angenommen hat, einen hinzunehmenden „erhöhten Verwaltungsaufwand“, sondern ließe das dem Dienstherrn durch den Gesetzgeber (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW) an die Hand gegebene Instrument der Regelbeurteilung weitgehend leerlaufen. Denn das vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) angenommene „Aktualitätsdefizit“, das bereits Beurteilungen aufweisen sollen, bei denen die Beurteilungszeiträume zu einem Jahr und acht Monaten auseinanderliegenden Zeiträumen enden, tritt regelmäßig in der zweiten Hälfte der Beurteilungsperiode der Regelbeurteilung ein. Dann stehen nämlich etwa - in der vorliegenden Vergleichsgruppe (Eingangsamt der Laufbahngruppe) - Beamte zur Beurteilung (nach Nr. 4.2 BRL Pol) an, die - wie die Beigeladenen zu 2., 4. und 5. - vor neun Monaten ihre Probezeit abgeschlossen hatten. Des Weiteren treten Beamte, die zum letzten Regelbeurteilungsstichtag (hier: 1. Juli 2011) noch einem niedrigeren Statusamt angehörten, danach befördert und nach Ablauf der Beförderungssperrfrist von einem Jahr erneut (anlass-)beurteilt wurden, als neue Konkurrenten mit einer zum einem späteren Zeitpunkt erstellten Beurteilung hinzu (vgl. Nr. 4.3 „Auswahlentscheidungen“ Abs. 2). Zudem gibt es Beamte, die zwischenzeitlich gemäß Nr. 4.3 BRL Pol aus einem anderen Anlass (z.B. Versetzung) beurteilt worden sind oder deren Regelbeurteilung zum Stichtag nicht möglich oder nicht zweckmäßig war (vgl. Nr. 3.3 und 3.4 BRL Pol), deren aktuelle Beurteilungen demnach einige Zeit nach dem letzten Beurteilungsstichtag erstellt worden sind. Es ist auch weder von dem Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass sich nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung (1. Juli 2011) Veränderungen ergeben hätten, die das mit der Beurteilung des Antragstellers vom 22. September 2011 aufgezeigte Leistungsbild als nicht mehr hinreichend aktuell erscheinen ließen und denen deshalb auch auf der Grundlage des Beschlusses des OVG NRW vom 15. Juli 2010 (a.a.O.) mit einer aktuellen (Anlass-)Beurteilung Rechnung zu tragen sein könnte.“ Mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang steht ferner, dass der Antragsgegner bei dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen – unterstellt, diese bilden im Übrigen eine tragfähige Entscheidungsgrundlage – einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen angenommen hat. Die Vorgehensweise des Antragsgegners, aufgrund einer inhaltlichen Ausschöpfung der mit dem selben Gesamturteil abschließenden dienstlichen Beurteilungen mit Hilfe einer unterschiedlichen Gewichtung der sieben Leistungs- und Befähigungsmerkmale über eine sog. Wertesumme zu einer differenzierten Bewertung der Qualifikation der für eine Beförderung in Betracht kommenden Bediensteten zu gelangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. Urteil der Kammer vom 16. April 2013 – 2 K 3074/12 -, juris Rn. 7 bis 18 und 51, und Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 L 2018/13 -, juris Rn. 25 ff. Im Übrigen drängt es sich auch ohne Bildung einer „Wertesumme“ auf, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, die bei vier von sieben Merkmalen einen dem Gesamturteil entsprechenden Punktwert (3 Punkte), bei den übrigen drei Merkmalen aber einen besseren Punktwert (4 Punkte) aufweisen, ein besseres Leistungs- und Befähigungsbild zeichnen als die Beurteilung des Antragstellers, bei der sämtliche Einzelmerkmale und das Gesamturteil auf denselben Punktwert (3 Punkte) lauten. Die Auswahlentscheidung dürfte entgegen der Ansicht des Antragstellers ferner nicht deshalb rechtswidrig sein, weil die zugrundegelegten dienstlichen Beurteilungen sonstige Rechtsfehler aufwiesen. Das beschließende Gericht hält insbesondere an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine dienstliche Beurteilung, die sich im Wesentlichen auf die Vergabe von Punktwerten beschränkt, hinreichend aussagekräftig ist. Vgl. im Einzelnen Urteile vom 16. April 2013 - 2 K 3074/12 - (juris Rn. 73 ff.) und - 2 K 1622/12 -; der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das letztgenannte Urteil ist durch Beschluss des OVG NRW vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 - (juris) abgelehnt worden. Dem Antragsteller ist zudem nicht zu folgen, soweit er geltend macht, seine Anlassbeurteilung zum „Stichtag“ 1. November 2013 sei nicht aus seiner letzten, zum 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung „entwickelt“ worden. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30 f., dass Ausgangspunkt einer Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, gewichtige Änderungen in der Leistungsbewertung seien nur ausnahmsweise gerechtfertigt, betrifft aber nur den Fall, dass die anzulegenden Beurteilungsmaßstäbe unverändert geblieben sind. Da aber Bezugspunkt einer dienstlichen Beurteilung das jeweils innegehabte Statusamt des Beamten bzw. die an dieses Amt zu stellenden Anforderungen sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 74 = juris Rn. 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 B 195/14 -, juris Rn. 30, ändern sich mit einem neuen Statusamt und dem damit – etwa aufgrund einer Beförderung – einhergehenden Wechsel der Vergleichsgruppe auch die Beurteilungsmaßstäbe. Dem ist auch im Rahmen einer Anlassbeurteilung, die einer Regelbeförderung nachfolgt und gerade deshalb erstellt wird, um für weitere Auswahlentscheidungen hinreichend vergleichbare Grundlagen zu schaffen, Rechnung zu tragen. Hierbei entspricht es der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine an den gestiegenen Anforderungen des höheren Statusamtes zu bemessende Beurteilung üblicherweise anders ausfällt als die im vorherigen Statusamt erstellte Beurteilung. In einem solchen Fall erweist sich auch das schlechtere Gesamtergebnis einer (Anlass-)Beurteilung als „Fortentwicklung“ der vorherigen Regelbeurteilung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten sind dem Antragsgegner ganz aufzuerlegen, weil die teilweise Antragsrücknahme nur ein „geringfügiges Unterliegen“ darstellt. Denn sie hat – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – insbesondere keine Auswirkungen auf den Streitwert. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in der Sache gleichfalls unterlegen sind und zudem keinen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich hieraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Demnach ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW) festgesetzt worden. Der Umstand, dass mit dem vorliegenden Antrag die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden soll, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Vielmehr ist der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen – wie hier – ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und der Vergabe der Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, juris.