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Urteil

13 K 2412/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0131.13K2412.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar . Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub (64 Tage) aus den Jahren 2009 bis 2012, den sie vor ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes nicht in Anspruch genommen hat. 3 Die im Jahre 1960 geborene Klägerin stand zuletzt als Regierungshauptsekretärin (A 8) im Dienst des beklagten Landes und war nach ihrer Rückkehr aus einer mehrjährigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge seit dem 1. Juni 2009 in Teilzeit in einer 4-Tage-Woche mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit bei dem Landgericht F. tätig. 4 Bis zu ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes mit Ablauf des 22. Februar 2012 versah die Klägerin ab dem 17. August 2009 keinen Dienst mehr. 5 Aufgrund einer am 17. August 2009 bei einem häuslichen Unfall erlittenen Verletzung des linken Knies sowie einer im Jahr 2010 hinzugetretenen psychischen Erkrankung war die Klägerin in der Zeit vom 17. August 2009 bis zum 30. November 2011 erkrankt. 6 Mit amtsärztlichem Gutachten vom 1. Dezember 2011 stellte der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises X. fest, dass die Klägerin für ihren Aufgabenbereich beim Landgericht F. sowohl mit Blick auf die organisch-orthopädische Erkrankung des linken Knies als auch mit Blick auf die inzwischen remittierte depressive Anpassungsstörung wieder uneingeschränkt dienstfähig sei. Er empfahl lediglich eine schrittweise Wiedereingliederung in den Dienst. 7 Der Aufforderung der Präsidentin des Landgerichts F. , den Dienst zum 13. Dezember 2011 wieder anzutreten, kam die Klägerin nicht nach, sondern legte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer behandelnden Ärzte vor. 8 Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der die Klägerin bereits seit längerem behandelnden Gemeinschaftspraxis Drs. med. C. vom 17. November 2011, 15. Dezember 2011, 5. Januar 2012 und 19. Januar 2012 bescheinigten der Klägerin über den 30. November 2011 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 26. Mai 2011 bis einschließlich 3. Februar 2012. 9 Ferner legte die Klägerin zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde I. N. aus O. -W. vor. Die erste Bescheinigung vom 12. Dezember 2011 war als Erstbescheinigung gekennzeichnet und umfasste den Zeitraum vom 30. November bis 16. Dezember 2011. Die Folgebescheinigung vom 19. Dezember 2011 bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 23. Dezember 2011. 10 Schließlich legte die Klägerin zwei Atteste des Facharztes für Psychiatrie. N1. -T. vom 28. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 vor. Das erste Attest enthielt eine Krankschreibung bis voraussichtlich zum 2. Februar 2012. Das zweite Attest stellte fest, dass der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht absehbar sei. 11 Ferner reichte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2012 ein ärztliches Attest des Herrn Dr. C. vom 29. Dezember 2011 ein, dass das Vorliegen folgender Erkrankungen attestierte 12 - latente Hyperthyreose 13 - Läsion des vorderen Kreuzbandes 14 - Z.n. Kreuzbandop, linkes Knie; verzögerter Heilverlauf 15 - Beugungsdefizit linkes Knie 16 - Muskelverschmächtigung linker Oberschenkel 17 - Osteochondrose der HWS mit Neuroforamenstenose 18 - vertebragenes Schmerzsyndrom 19 und mit der Feststellung endete, dass aus ärztlicher Sicht zur Zeit Dienstfähigkeit nicht gegeben sei. 20 Bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 hatte die Präsidentin des Landgerichts F. die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung davon ausgehe, dass die Klägerin grundsätzlich dienstfähig sei. Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genieße für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit eines Beamten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abwichen. Die Klägerin sei bei dieser Sachlage und aufgrund der Aufforderung zum Dienstantritt am 13. Dezember 2011 nur dann berechtigt, weiterhin dem Dienst fernzubleiben, wenn neue akute Erkrankungen aufgetreten seien oder sich die festgestellten gesundheitlichen Leiden nachweislich wesentlich verschlechtert hätten. Aufgrund der vorgelegten Atteste des HNO-Arztes Dr. N. gehe sie davon aus, dass jedenfalls bis zum 23. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer akuten neuen Erkrankung vorgelegen habe. Eine weitere akute Erkrankung bzw. eine Verschlechterung der amtsärztlich festgestellten gesundheitlichen Leiden sei dagegen bislang weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. Daran ändere auch das aktuell eingegangene fachärztliche Attest des Dr. N1. -T. über eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. Februar 2012 nichts, da das amtsärztliche Gutachten sich auch über das psychiatrische Fachgebiet erstrecke. Auch sei die Klägerin bereits telefonisch am 20. Dezember 2011 durch den Geschäftsleiter des Landgerichts darauf hingewiesen worden, dass die Atteste der bisherigen behandelnden Ärzte, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2011 auswiesen, keinen ausreichenden Grund mehr zum Fernbleiben vom Dienst darstellten. Unter Hinweis auf die beamtenrechtlichen Pflichten und etwaige disziplinarrechtliche Folgen fordere sie die Klägerin auf, umgehend ihren Dienst bei dem Landgericht F. anzutreten. Im Übrigen weise sie auf die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn hin und behalte sich die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab dem 27. Dezember 2011 nach § 9 BBBesG vor. 21 Nach Eingang des neuen ärztlichen Attestes des Herrn Dr. C. vom 29. Dezember 2011 teilte die Präsidentin des Landgerichts F. sodann dem Präsidenten des Oberlandesgerichts I. mit Schreiben vom 18. Januar 2012 mit, dass in den zuletzt überreichten Attesten Erkrankungen aufgeführt würden, die in dem amtsärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2011 nicht aufgeführt seien (latente Hyperthyreose, Osteochondrose der HWS mit Neuroforamenstenose, vertebragenes Schmerzsyndrom). Da aufgrund dieser nunmehr attestierten Erkrankungen eine Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne, sei beabsichtigt, die Klägerin erneut amtsärztlich untersuchen zu lassen. 22 Die Beauftragung des Amtsarztes nahm die Präsidentin des Landgerichts F. dann am 27. Januar 2012 vor und forderte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag auf, sich auf entsprechende Vorladung bei dem Gesundheitsamt des Kreises X. vorzustellen. 23 Zu der amtsärztlichen Begutachtung kam es nicht, da die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2012 um ihre Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes bat. 24 Mit Schreiben vom 23. März 2012 beantragte die Klägerin beim – unzuständigen - Landesamt für Besoldung und Versorgung die finanzielle Abgeltung ihrer bis 22. Februar 2012 aufgelaufenen Erholungsurlaubsansprüche. 25 Der für die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung zuständige Präsident des Oberlandesgerichts I. kündigte mit Schreiben vom 4. Juni 2012 an, dass er das Verfahren - das Einverständnis der Klägerin voraussetzend - im Hinblick auf die in dieser Streitfrage bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof zunächst ruhend stelle. Dem widersprach die Klägerin und bat im Hinblick auf die bereits ergangene Entscheidung des EuGH vom 3. Mai 2012 um Entscheidung über ihren Anspruch. 26 Mit weiterem Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts I. mit, dass die Thematik dem federführenden Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorliege, das zur Zeit an Ausführungsbestimmungen arbeite. Nach Vorliegen dieser Bestimmungen werde er umgehend auf die Angelegenheit zurückkommen. 27 Die Klägerin bat daraufhin um Zusage, dass für die Berechnung der auszugleichenden Urlaubsansprüche auf den Tag ihres Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis abgestellt werde, da die Rechtsprechung bislang keine eindeutigen Grenzen bezüglich des Übertragungszeitraums der wegen Krankheit nicht realisierten Urlaubsansprüche erkennen lasse. 28 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 lehnte der Präsident des OLG I. die Abgabe einer solchen Erklärung ab und wies mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 nochmals daraufhin, dass der Erlass der Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen abgewartet werde. 29 Die Klägerin hat am 22. Februar 2013 die vorliegende Klage erhoben. 30 Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie ihre während ihrer Dienstunfähigkeit aufgelaufenen Urlaubsansprüche aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Dienst nicht mehr habe realisieren können. Ungeachtet des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2011 sei ihr die Aufnahme des Dienstes im Wesentlichen aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 müsse daher eine finanzielle Abgeltung erfolgen. Ungeachtet dessen treffe den Dienstherrn im Entlassungsverfahren auch eine besondere Fürsorgepflicht. So sei der Beamte auf sämtliche Konsequenzen, die mit dem Antrag einhergehen, hinzuweisen. Darüber hinaus sei das Beamtenverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen. Nicht zuletzt ihre mehr als 30-jährige Dienstzugehörigkeit lasse es als zwingend erscheinen, ihre Entlassung unter Berücksichtigung ihrer Urlaubsansprüche auszusprechen. Dies hätte die Fürsorgepflicht zwingend geboten. Dem beklagten Land sei die Entlassungsmöglichkeit erst nach Abgeltung der bestehenden Urlaubsansprüche auch bewusst gewesen. Die Abgeltung sei für 64 Tage zu zahlen. Diese Zahl ergäbe sich unter Reduzierung des Urlaubsanspruchs von 30 Tagen jährlich auf 24 Tage wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung in einer 4-Tage-Woche. Für 2009 sei vom 1. Juni bis 31. Dezember ein Anspruch von 14 Tagen abzüglich gewährter 2 Urlaubstage, mithin von 12 Tagen entstanden. Für die Jahre 2010 und 2011 bestehe der Urlaubsanspruch von 24 Tagen in vollem Umfang und für 2012 anteilig in Höhe von 4 Tagen. 31 Die Klägerin beantragt, 32 das beklagte Land zu verpflichten, ihre Urlaubsansprüche für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis einschließlich 22. Februar 2012 im Umfang von 64 Urlaubstagen durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.862,08 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszugleichen. 33 Das beklagte Land beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Zur Begründung macht es geltend, dass ein Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubsanspruchs nur bestehe, wenn dieser krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr genommen werden könne. Die Klägerin sei aber nicht in den Ruhestand versetzt worden, sondern auf eigenen Wunsch aus dem Dienst des beklagten Landes ausgeschieden. Sie hätte ihren originären Urlaubsanspruch realisieren können, indem sie den Dienst zunächst wieder angetreten und erst nach dessen Abwicklung die Entlassung beantragt hätte. Im Übrigen gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, seine Beamten von sich aus auf etwa in Betracht kommende Antragsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2014 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. 39 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg. 40 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 64 Erholungsurlaubstagen, die sie vor ihrer auf eigenen Antrag erfolgten Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes mit Ablauf des 22. Februar 2012 nicht in Anspruch genommen hat, § 113 Absatz 5 VwGO. 41 Mangels einer nationalstaatlichen Regelung zur finanziellen Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstagen kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin vorliegend nur Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9, im Folgenden: RL 2003/88/EG) in Betracht. 42 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs abgeleitet – allerdings nur im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen nach Artikel 7 Absatz 1 RL 2003/88/EG -, 43 vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2012 – C 337/10- und vom 20. Januar 2009 – C-350/06-, beide in juris. 44 Dabei ist in der Rechtsprechung des EuGH seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind und damit einen Abgeltungsanspruch haben können, 45 vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C 337/10-, juris, Rn 25, 32 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12-, juris, Rn 11 m.w.N. 46 Diese Auslegung des Unionsrechts ist gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 26. Oktober 2010 (AEUV) auch für die nationalen Gerichte bindend, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 -, juris, Rn 10. 48 Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Abgeltungsanspruchs nach Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG liegen jedoch im Falle der Klägerin nicht vor. 49 Offen bleiben kann zunächst, ob die hier von der Klägerin selbst beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis überhaupt eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Richtlinie 2003/88/EG darstellt, 50 in der Rechtsprechung bisher offen gelassen, vgl. insoweit Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. März 2013 – 6 A 2497/11-, juris, Rn 15. 51 Hierfür spricht allerdings, dass der EuGH für das Vorliegen einer Beendigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG ausschließlich darauf abstellt, ob die Dienstleistungsverpflichtung des Arbeitnehmers entfallen ist und keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht, 52 vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2012 – C 337/10 -, juris, Rn 29, und vom 20. Januar 2009 – C-350/06-, juris, Rn 56, 53 und Artikel 7 Absatz 2 seinem Wortlaut nach auch nicht danach unterscheidet, auf wessen Veranlassung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch endeten aber jedenfalls sämtliche Rechtsbeziehungen der Klägerin zu ihrem Dienstherrn und entfielen sowohl ihre Dienstleistungsverpflichtung als auch ihre Urlaubsmöglichkeit. 54 Der Abgeltungsanspruch nach Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG setzt aber nach der hier maßgeblichen Auslegung des EuGH weiter voraus, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums des Jahresurlaubs oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht ausüben konnte, 55 vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2012, - C-337/10 -, juris, Rn 30, und vom 20. Januar 2009 – C-350/06-, juris Rn 62. 56 Der Rechtsprechung des EuGH lässt sich ferner entnehmen, dass für die Zuerkennung eines Abgeltungsanspruchs bei krankheitsbedingter Nichtinanspruchnahme des Urlaubs vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war, dass die Nichtausübung des Urlaubsanspruchs in diesem Fall auf Gründen beruht, die vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig sind, 57 vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06-, juris, Rn 61. 58 Nach diesen Maßgaben ist aber im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der RL 2003/88/EG eine Erkrankung nur dann für die fehlende Inanspruchnahme des Jahresurlaubs kausal („deshalb“), wenn die Erkrankung auch tatsächlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauert. Denn unter dieser Voraussetzung ist der Arbeitnehmer tatsächlich - ohne dass er dies beeinflussen könnte - gehindert, seinen Mindesturlaubsanspruch vor der Beendigung ganz oder wenigstens teilweise zu verwirklichen. 59 Die Klägerin war aber nicht krankheitsbedingt und damit aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen gehindert, ihren Mindesturlaubsanspruch vor der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 22. Februar 2012 zu verwirklichen. Das Bestehen einer Dienstunfähigkeit lässt sich im konkreten Fall der Klägerin nur bis einschließlich zum 23. Dezember 2011 feststellen. 60 Die Klägerin war – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – in der Zeit vom 17. August 2009 bis zum 30. November 2011 aufgrund einer durch einen häuslichen Unfall erlittenen Verletzung des linken Knies sowie einer später hinzugetretenen psychischen Erkrankung nach amtsärztlicher Feststellung dienstunfähig erkrankt. 61 Nach erneuter amtsärztlicher Untersuchung, die vorrangig der Beurteilung gerade der vorgenannten Leiden diente, stellt der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises X. mit Gutachten vom 1. Dezember 2011 fest, dass die Dienstfähigkeit der Klägerin wieder voll hergestellt sei und sie in der Lage sei, in ihrem bisherigen Aufgabenbereich beim Landgericht F. uneingeschränkt Dienst zu verrichten. In dem Gutachten heißt es unter Bezugnahme auf ein eingeholtes fachpsychiatrisches Zusatzgutachten vom 21. November 2011 hierzu deutlich: 62 „Nach Einschätzung der Gutachterin ist die depressive Anpassungsstörung aufgrund der beschriebenen Stressfaktoren inzwischen soweit remittiert, dass auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet eine Dienstunfähigkeit nicht mehr begründbar ist, insbesondere nicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.“ 63 Zu den orthopädischen Leiden stellte der Amtsarzt weiter fest: 64 „Hinsichtlich des Zustandes des linken Kniegelenkes nach bekannter Verletzung beklagt die Beamtin weiterhin noch belastungsunabhängige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Die Beschwerden sind weiterhin nicht so schwerwiegend, dass sie eine Bürotätigkeit ausschließen würden.“ 65 Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt aber für die Entscheidung über die aktuelle Dienstunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit eines Beamten grundsätzlich Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes. Dieser Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen greift nur dann nicht, wenn keine Aussage eines Amtsarztes zu einer vom Privatarzt bescheinigten Erkrankung vorliegt, also wenn sich die Dienstunfähigkeitsbescheinigung des Privatarztes entweder auf eine Erkrankung bezieht, die nicht Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchung gewesen ist, oder auf eine Neuerkrankung bezieht, die in der Zeit nach dieser Untersuchung aufgetreten ist, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05-, juris, Rn 38, m.w.N., und Beschluss vom 27. Mai 1997 – 1 DB 6/97 -, juris. 67 Nach diesen Maßstäben war die Klägerin ungeachtet der Feststellung im amtsärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2011 in der Zeit vom 30. November 2011 bis einschließlich 23. Dezember 2011 aufgrund einer neuen akuten Erkrankung dienstunfähig erkrankt. Denn die Klägerin legte für diesen Zeitraum zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde I. N. vom 12. Dezember und 19. Dezember 2011 vor. Bei der Bescheinigung vom 12. Dezember 2011 handelte es sich ausdrücklich um eine Erstbescheinigung, bei der vom 19. Dezember 2011 um eine Folgebescheinigung. Beide Bescheinigungen beruhen daher in zeitlicher und – ausgehend von der Fachrichtung des behandelnden Arztes – auch in medizinischer Hinsicht auf einer Erkrankung, die nicht bereits Gegenstand des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2011 gewesen ist und werden daher von der amtsärztlichen Feststellung der Dienstfähigkeit nicht berührt. 68 Dies gilt allerdings nicht für die weiteren von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Drs. med. C. vom 15. Dezember 2011, 5. Januar 2012 und 19. Januar 2012 und des Facharztes für Psychiatrie N1. -T. vom 28. Dezember 2011 und 6. Februar 2012 sowie für das gesonderte ärztliche Attest des Herrn Dr. C. vom 29. Dezember 2011. 69 Den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Drs. med. C. und des Facharztes für Psychiatrie N1. -T. lässt sich nichts dafür entnehmen, dass ihnen neue oder andere Erkrankungen der Klägerin zugrunde lagen, die nicht bereits Gegenstand des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2011 gewesen sind. Ebenso wenig enthalten sie Anhaltspunkte für eine nachträgliche erhebliche Verschlechterung der bereits amtsärztlich begutachteten Leiden. Denn zum einen enthalten diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Angaben zur Diagnose, Behandlungsdauer oder Therapie der ihnen zugrunde liegenden Erkrankung(en) und erfüllen daher schon nicht die Mindestanforderungen, die an die Nachvollziehbarkeit ärztlicher Atteste zu stellen sind, wenn diese vom Beamten – wie vorliegend – zum Nachweis einer von einer amtsärztlichen Begutachtung abweichenden medizinischen Beurteilung des Privatarztes vorgelegt werden, 70 vgl. zu den Mindestanforderungen an den Inhalt ärztlicher Atteste, BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05-, juris, Rn 38, und Beschluss vom 8. März 2001 – 1 B 8/01 -, juris, Rn 12. 71 Gegen das Vorliegen einer neuen oder anderen Erkrankung spricht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Drs. med. C. zudem, dass sie der Klägerin eine seit dem 26. Mai 2011 fortbestehende Krankheit attestieren und daher als reine Folgeatteste einzuordnen sind, deren zugrunde liegende Erkrankung bereits in die amtsärztliche Begutachtung eingegangen ist. Dafür spricht nicht zuletzt, dass dem amtsärztlichen Gutachten vom 1. Dezember 2011 gerade ein ärztlicher Befundbericht dieser Praxis vom 3. November 2011 zugrunde lag. 72 Da das amtsärztliche Gutachten vom 1. Dezember 2011 insbesondere der Beurteilung der psychischen Leiden der Klägerin diente und auf der Grundlage einer aktuellen zusätzlichen fachpsychiatrischen Begutachtung vom 21. November 2011 beruhte, ist eine reine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines psychiatrischen Facharztes auch aus diesem Grund vorliegend nicht geeignet, eine neue psychiatrische Erkrankung der Klägerin oder eine erhebliche Verschlechterung ihrer begutachteten Leiden nachvollziehbar darzulegen. 73 Aber auch das weitere ärztliche Attest des Herrn Dr. med. C. vom 29. Dezember 2011 ermöglicht nicht die Feststellung einer ab dem 24. Dezember 2011 bestehenden Dienstunfähigkeit der Klägerin. Das Attest zählt zunächst alle mit der Verletzung des linken Knies zusammenhängenden Leiden der Klägerin auf. Dass der behandelnde Arzt hinsichtlich dieser, unzweifelhaft bereits Gegenstand des amtsärztlichen Gutachtens vom 1. Dezember 2011 gewesenen, Leiden von einer erheblichen Verschlechterung ausgeht, ist diesem Attest nicht im Ansatz zu entnehmen und wird auch von der Klägerin selbst nicht vorgetragen. Soweit dieses Attest als weitere Diagnosen eine latente Hypothyreose, eine Osteochondrose der Halswirbelsäule sowie ein vertebragenes Schmerzsyndrom nennt, lässt sich dem Attest schon nicht entnehmen, ob diese Befunde überhaupt für sich genommen eine Dienstunfähigkeit der Klägerin begründen. Dagegen spricht, dass die parallel ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Praxis Drs. C. auch im Zeitraum nach dem 29. Dezember 2011 weiterhin auf „wegen Krankheit vom 26. Mai 2011 bis ...“ lauten und daher nichts für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit gerade wegen einer neuen Erkrankung hergeben. Die zur Aufklärung der Frage der Dienstfähigkeit daher erforderliche erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin hat der Dienstherr, dem das maßgebliche ärztliche Attest vom 29. Dezember 2011 mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. Januar 2012 übersandt wurde, bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2012 in Auftrag gegeben. Zu dieser amtsärztlichen Untersuchung kam es dann allerdings nicht mehr, weil die Klägerin am 2. Februar 2012 ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. 74 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Dienstherr habe ihre Dienstfähigkeit für den Zeitraum nach dem 23. Dezember 2011 bis zu ihrem Ausschieden aus dem Beamtenverhältnis schon deshalb anerkannt, weil er ihr zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, ihre Dienstunfähigkeit durch amtsärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachzuweisen, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. § 62 Absatz 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) berechtigt den Dienstherrn, für das Bestehen einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vom Beamten Nachweise zu verlangen, überlässt es aber dem Dienstherrn, die Art dieser Nachweise zu bestimmen. Aus Ziffer 1.3 der VV zu § 62 ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Dienstherr bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit lediglich bereits ab dem ersten Tag des Fernbleibens des Beamten vom Dienst die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Verbleiben trotz der Vorlage ärztlicher Atteste Zweifel an der Dienstunfähigkeit, sieht das LBG NRW zur Aufklärung in § 33 Absatz 1 gerade die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vor. Entsprechend ist das beklagte Land vorliegend auch vorgegangen. Dass der Dienstherr in vergleichbaren Fällen die Vorlage amtsärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangt hätte, hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt, sondern es insoweit in der mündlichen Verhandlung lediglich bei der Behauptung einer solchen abweichenden Verwaltungspraxis des beklagten Landes belassen. 75 Die Klägerin durfte aber auch schon deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Vorlage der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und des ärztlichen Attestes zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ab dem 24. Dezember 2011 ausreichte, weil die Präsidentin des Landgericht F. ihr bereits mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 rechtlich zutreffend mitgeteilt hatte, dass sie ab dem Ablaufdatum der Atteste des Hals-Nasen-Ohrenarztes I. N. , mithin vom 24. Dezember 2011 an, von einer Dienstfähigkeit der Klägerin ausgehe und eine weitere akute Erkrankung bzw. Verschlechterung der amtsärztlich festgestellten Leiden aufgrund der neuen fachärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des N1. -T. vom 28. Dezember 2011 bzw. der Drs. C. vom 15. Dezember 2011 nicht schlüssig vorgetragen oder nachgewiesen sei. Die Klägerin wurde daher ebenfalls zutreffend zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert. Darüber hinaus wurde die Klägerin bereits in diesem Schreiben ausdrücklich auf mögliche disziplinarrechtliche Folgen eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sowie darauf hingewiesen, dass der Dienstherr sich die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab dem 27. Dezember 2011 vorbehalte. 76 Daraus, dass der Dienstherr in der Folgezeit kein Disziplinarverfahren bzw. Verfahren zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge eingeleitet hat, kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nichts herleiten. Dass Fortbestehen der Zweifel des beklagten Landes an ihrer Dienstunfähigkeit auch nach der Vorlage des Attestes vom 29. Dezember 2011 mit Schreiben vom 10. Januar 2012 war für sie unzweifelhaft schon daraus ersichtlich, dass der Dienstherr mit Scheiben vom 27. Januar 2012 ihre erneute amtsärztliche Untersuchung angeordnet hat. Diese sollte gerade der Aufklärung der Frage der Dienstfähigkeit dienen und hätte dem Dienstherrn zugleich erst die Einschätzung ermöglicht, ob die Klägerin dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist und ein Disziplinarverfahren oder ein Verfahren nach § 9 BBesG einzuleiten ist. 77 Das Bestehen einer Dienstunfähigkeit ist nach alledem für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2011 bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst des beklagten Landes nicht feststellbar. Dies geht, da die Klägerin die Darlegungslast für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Abgeltungsanspruchs trägt, zu ihren Lasten. 78 Dauerte die Erkrankung der Klägerin aber nicht bis zu ihrer Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes mit Ablauf des 22. Februar 2012 an, war ihre teilweise Dienstunfähigkeit im Bezugs- bzw. Übertragungszeitraum des Mindesturlaubs nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ursächlich für die Nichtinanspruchnahme des Mindesturlaubs. Die Klägerin war nicht „deshalb“, d.h. aus von ihrem Willen unabhängigen krankheitsbedingten Gründen gehindert, ihren Urlaubsanspruch zu verwirklichen. Sie hat vielmehr erst durch ihren am 2. Februar 2012 gestellten Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis selbst – willentlich - die Ursache für die Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubs gesetzt. 79 Soweit das beklagte Land ihrem Entlassungsantrag zeitnah nachgekommen ist und die Klägerin bereits mit Ablauf des 22. Februar 2012 entlassen hat, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Der Dienstherr war rechtlich nicht gehalten, den Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin unter Berücksichtigung der noch nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage festzusetzen. § 27 Absatz 4 Satz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn lediglich, eine Entlassung solange hinauszuschieben, bis der Beamte sein Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat. Die Berücksichtigung des Erholungsurlaubs hätte dessen ungeachtet aber auch den – von der Klägerin gerade unterlassenen – tatsächlichen Dienstantritt vorausgesetzt. 80 Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankäme, sei noch angemerkt, dass Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG eine Abgeltung nur im Umfang des nach Artikel 7 Absatz 1 bestehenden unionsrechtlichen Mindesturlaubs von 4 Wochen und nicht auch für den darüber hinausgehenden nach nationalem Recht bestehenden Erholungsurlaubsanspruch vorsieht, 81 vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-377/10-, juris, Rn 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013– 2 C 10/12 -, juris, Rn 18. 82 Wegen der Teilzeitbeschäftigung in einer 4-Tage-Woche betrug der Umfang des Mindesturlaubsanspruchs der Klägerin nur 16 Tage. Unter Berücksichtigung, dass der Anspruch für das Jahr 2009 bei Zugrundelegung einer erforderlichen Verfallsfrist von 18 Monaten bei Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis bereits verfallen war und der Anspruch für 2012 nur anteilig entstehen konnte, hätte nach Artikel 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG ein Abgeltungsanspruch von vorne herein nur für höchstens 34,32 Tage unionsrechtlichen Mindesturlaubs entstehen können. 83 Schließlich ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte finanzielle Abgeltungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). 84 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Beratung des Beamten über alle von diesem zu beachtenden oder für ihn maßgeblichen Vorschriften, vor allem nicht, wenn die Kenntnis dieser Vorschriften bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder dieser sich die Kenntnisse unschwer selbst verschaffen kann, 85 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10/96-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 - 6 A 3015/11 -, juris, Rn 4, m.w.N. 86 Das beklagte Land musste die Klägerin daher nicht darauf hinweisen, dass ihre nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage nach nationalem Recht durch die Entlassung aus dem Dienst verfallen werden. Insoweit handelt es sich um Kenntnisse, die bei einem Beamten ohne weiteres vorausgesetzt werden dürfen und über die sich ein Beamter jedenfalls unschwer selbst Kenntnis verschaffen kann. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.