Gerichtsbescheid
14 K 5886/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0608.14K5886.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 30.11.1961 geborene Kläger befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt X. und wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 3 Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2012, Aktenzeichen: 125 Ds-60 Js 2939/12-563/12 (rechtskräftig seit dem 24.01.2013) wurde der Kläger wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte nicht. Aus den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Strafurteils geht hervor, dass der Kläger seit langen Jahren drogenabhängig sei. In der Zeit von 2001 bis 2010 habe er drogenfrei gelebt. Danach sei es zu einem Drogenrückfall gekommen. Die abgeurteilten Straftaten habe der Kläger zur Finanzierung seines Heroinkonsums begangen. Er sei weiterhin betäubungsmittelabhängig und nicht therapiert. Derzeit werde er substituiert, so dass ein jederzeitiger Rückfall zum Konsum illegaler Betäubungsmittel wahrscheinlich sei. 4 Nachdem die Beklagte von dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf Kenntnis erlangt hatte, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 04.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 08.04.2013, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Zur Begründung führte sie aus, dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf sei zu entnehmen, dass der Kläger betäubungsmittelabhängig sei. Personen, die von Betäubungsmitteln abhängig seien, seien zum Führen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ungeeignet. 5 Mit Schreiben vom 16.04.2013 machte der Kläger von seinem Anhörungsrecht Gebrauch. Er habe in der Vergangenheit nie ein Kraftfahrzeug besessen, geschweige denn geführt. Da er in der Vergangenheit Probleme mit Drogen gehabt habe, werde er in absehbarer Zeit eine Langzeittherapie beginnen, um einem erneuten Rückfall vorzubeugen. Die Fahrerlaubnis benötige er für seine berufliche Zukunft. 6 In Reaktion auf das Schreiben des Klägers regte der Beklagte mit Schreiben vom 22.04.2013 an, der Kläger solle eine ärztliche Stellungnahme über die Durchführung von Drogenscreenings in der Justizvollzugsanstalt vorlegen. 7 Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 30.04.2013 an, in absehbarer Zeit eine entsprechende Stellungnahme vorlegen zu wollen. Entgegen der Ankündigung wurde der Beklagten in der Folgezeit jedoch zu keinem Zeitpunkt eine ärztliche Stellungnahme über die Durchführung von Drogenscreenings vorgelegt. 8 Mit Ordnungsverfügung vom 20.06.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 24.06.2013, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis. Sie forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens bis zum 10.07.2013, bei ihr abzugeben. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheines ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass er der Verpflichtung zur Führerscheinabgabe nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, durch das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf halte sie es für erwiesen, dass der Kläger betäubungsmittelabhängig und damit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. 9 Für die Entziehung der Fahrerlaubnis setzte die Beklagte zudem mit Gebührenbescheid vom 20.06.2013, mit gleicher Post wie die Ordnungsverfügung mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 24.06.2013, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 Euro sowie Postzustellauslagen in Höhe von 2,30 Euro fest. 10 Der Kläger hat am 16.07.2013 Klage erhoben. 11 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe zur Tatzeit weder ein Fahrzeug geführt noch besessen. Im Jahr 2001 habe er erfolgreich eine Therapie abgeschlossen. Zur Tatzeit im Jahr 2012 habe er einen Rückfall gehabt. Durch die Entziehung der Fahrerlaubnis werde er wirtschaftliche Nachteile davontragen, da er keinen Beruf erlernt habe. In der Haft sei er drogenfrei. 12 Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in der Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, die Wiederherstellung der Kraftfahreignung könne nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachgewiesen werden. Hierzu müsse der Kläger nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung eine einjährige Drogenabstinenz nachweisen. 16 Mit Verfügung vom 12.08.2013 sind die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Aufgrund der Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 20 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 21 Bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 20.06.2013 und begehrt deren Aufhebung. 22 Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. 23 1.) 24 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. 27 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Darüber hinaus ist nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht. 28 Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Hierzu zählen u.a. Heroin und Methadon. 29 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2014 – 16 B 166/14 –, Rn. 2, juris. 30 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. 31 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 – 16 B 875/12 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2013 – 16 B 158/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. 32 Die Kraftfahreignung entfällt insoweit unabhängig von der Höhe der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration. 33 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2013 – 11 CS 13.718 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, Rn. 6, juris. 34 Auch auf die Häufigkeit des Konsums oder fehlendes Trennen zwischen der Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht an. Es genügt vielmehr nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung angesichts des eindeutigen Normbefehls der einmalige Konsum einer sog. harten Droge. 35 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 – 16 B 354/13 –, m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer. 36 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Der Kläger hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). 37 Nach den Einlassungen des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2012, Aktenzeichen: 125 Ds-60 Js 2939/12-563/12 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Sinne von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert hat und überdies im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne von Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig war. Denn insoweit ist dem Strafurteil zu entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit Heroin konsumiert, die abgeurteilten Straftaten zur Finanzierung seines Heroinkonsums begangen hat, weiterhin betäubungsmittelabhängig und nicht therapiert ist und derzeit substituiert wird, so dass ein jederzeitiger Rückfall zum Konsum illegaler Betäubungsmittel wahrscheinlich ist. Diese Feststellungen decken sich im Wesentlichen mit dem klägerischen Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Denn insoweit gibt der Kläger an, dass er in der Vergangenheit Probleme mit Drogen hatte und im Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Straftaten einen Rückfall erlitten hat. 38 Steht damit aufgrund der strafgerichtlichen Feststellungen und der Einlassungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, war ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insofern nicht eingeräumt. 39 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2013 – 14 L 778/13 –, Rn. 14, juris. 40 Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte sind nicht ansatzweise ersichtlich. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Ob der jeweilige Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Vielmehr ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Kläger ausschließlich im Neuerteilungsverfahren durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen. 41 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2014 – 16 B 341/14 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. 42 An alledem fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die schlichte Behauptung des Klägers, in der Strafhaft drogenfrei zu leben und nicht substituiert zu werden ist offensichtlich nicht geeignet, eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung zu belegen. 43 Zudem kommt im Falle des Klägers angesichts der nach den strafgerichtlichen Feststellungen anzunehmenden Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV hinzu, dass die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach vorangegangener Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetzt, dass der Betroffene die im Regelfall einjährige Drogenabstinenz (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) nach einer entsprechenden Entgiftung und Entwöhnung geübt hat. 44 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2012 – 11 ZB 11.2815 –, Rn. 13 f., juris, unter Bezugnahme auf Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. 45 Es bedarf daher vor dem Beginn des einjährigen Abstinenzzeitraumes der Absolvierung einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung, die entweder stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. 46 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2012 – 11 ZB 11.2815 –, Rn. 14, juris, unter Bezugnahme auf Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. 47 Da der Kläger nach den Ausführungen im Strafurteil und seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nach seinem Rückfall im Jahr 2012 bislang keine Entwöhnungsbehandlung absolviert hat, dürfte es ihm derzeit schon aus Rechtsgründen nicht möglich sein, einen einjährigen Abstinenzzeitraum nachzuweisen. 48 Ungeachtet des erforderlichen Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz weist das Gericht aus Gründen der Klarstellung darauf hin, dass der Kläger eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung angesichts des im Anfechtungsprozess für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung, nur und ausschließlich durch Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren belegen kann. 49 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2013 – 14 L 1810/13 –, Rn. 49, juris. 50 Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 20.06.2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. 51 Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. 52 2.) 53 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.06.2013 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 54 Die Gebührenfestsetzung für die rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe von 180,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,30 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. 55 3.) 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 58 Beschluss: 59 Der Streitwert wird auf 5.182,30 Euro festgesetzt. 60 Gründe: 61 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.