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Beschluss

14 L 1228/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0611.14L1228.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3541/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. Der Antragsteller ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N. -RP 1958. Ausweislich des Bußgeldvorganges der Stadt E. hat der Führer des Pkw mit dem Kennzeichen N. -RP 1958 am 4. August 2013 auf der A 46 auf der G. Brücke in Fahrtrichtung O. (Km 75,136) um 13:20 Uhr eine Ordnungswidrigkeit begangen. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h. Dieser Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. Zeichen 274 der StVO dar, die nach der damaligen Rechtslage u.a. mit einem Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden wäre. Nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug des Antragstellers konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich. Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juni 2011– 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, Rn. 6 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, Rn. 25 ff., juris. An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Fahrzeugführer nicht benennt, bzw. Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 N. 413/04 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG E. , Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG E. , Beschluss vom 25. März 2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Der Antragsteller ist spätestens durch den Anhörungsbogen des Ordnungsamtes der Stadt E. vom 20. August 2013 über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat er jedoch gegenüber der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde keine Angaben dazu gemacht, von welcher Person sein Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war, sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Der Antragsteller hat sich lediglich darauf beschränkt mitzuteilen, dass das Fahrzeug zu dem benannten Zeitpunkt nicht von ihm gesteuert worden sei. Aufgrund dieser rudimentären Angaben hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nach seinem eigenen Vortrag nur unzureichend mächtig ist. Denn es war ihm zuzumuten, sich im Hinblick auf behördliche Schreiben fachkundig beraten zu lassen, was er dann ja auch im Anhörungsverfahren getan hat. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde durfte demgemäß aus der Antwort des Antragstellers zulässigerweise auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 –; OVG NRW, Beschluss 9. Mai 2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG E. , Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG E. , Beschluss vom 25. März 2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG E. , Beschluss vom 25. Juni 2013 – 14 L 996/13 –. Sie war nicht gehalten weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Zwar hat sie sogar weitere Ermittlungen angestellt, die allerdings nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben. Das geht indes zu Lasten des Antragstellers. Der Antragsgegner hat des Weiteren in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen, auch hinsichtlich der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage, Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Auch ein Ermessensausfall ist nicht feststellbar, denn die Befristung der Fahrtenbuchauflage auf 9 Monate ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen in Beziehung gesetzt worden zu der Schwere der gesetzlichen Übertretung. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995, - 25 B 98/95 – Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom9. September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013– 8 B 836/13 –. Demgemäß liegt die gewählte Dauer von 9 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 5.17 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 8 B 836/13 –: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem qualifizierten Rotlichtverstoß verhältnismäßig. Die Ausführungen zu der Befristung der Fahrtenbuchauflage entsprechen auch (gerade) noch dem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG, da sie insbesondere auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen verweisen. Denn diese enthält umfangreiche Ausführungen dazu, dass eine Anlehnung der Dauer der Fahrtenbuchauflage an das Punktsystem, welches eine typisierende sachverständige Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maß ihrer Gefährlichkeit enthält, sachgerecht ist. Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang einer Begründung ist ebenso zu beachten, dass die Zeitdauer von 6 Monaten für eine Fahrtenbuchauflage die untere zeitliche Grenze darstellt. Für eine solche Zeitdauer wird daher ein indendiertes Ermessen angenommen, so dass diesbezüglich keine ins Einzelne gehende Begründung erforderlich erscheint, vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 31a StVZO, Rdnr. 9. Angesichts dessen sind hier die Anforderungen an eine Fahrtenbuchauflage von 9 Monaten erfüllt. Selbst wenn man jedoch die Begründung als unvollständig ansehen wollte, könnte der Verfahrensfehler noch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt werden, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., 2013, § 45, Rdnr. 18 und 36. Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 9 Monate x 400,00 Euro = 3.600,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.Juni 2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.