Beschluss
18 L 1463/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr das private Aufschubinteresse überwiegt.
• Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis nach § 4 LHundG NRW (besonderes privates oder öffentliches Interesse) sind streng objektiv zu prüfen; eine subjektive Umgehungsabsicht des Halters ist dafür nicht entscheidend.
• Fehlende Zuverlässigkeit des Hundehalters (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW) kann die Untersagung der Haltung und weiterer damit zusammenhängender Verbote rechtfertigen.
• Die Sicherstellung eines Hundes und die Androhung der Wegnahme künftig gehaltener Hunde sind verhältnismäßige und rechtmäßige Maßnahmen, wenn die Haltung bereits vollziehbar untersagt ist.
Entscheidungsgründe
Versagung aufschiebender Wirkung bei Untersagung der Haltung eines American Staffordshire Terriers • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr das private Aufschubinteresse überwiegt. • Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis nach § 4 LHundG NRW (besonderes privates oder öffentliches Interesse) sind streng objektiv zu prüfen; eine subjektive Umgehungsabsicht des Halters ist dafür nicht entscheidend. • Fehlende Zuverlässigkeit des Hundehalters (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW) kann die Untersagung der Haltung und weiterer damit zusammenhängender Verbote rechtfertigen. • Die Sicherstellung eines Hundes und die Androhung der Wegnahme künftig gehaltener Hunde sind verhältnismäßige und rechtmäßige Maßnahmen, wenn die Haltung bereits vollziehbar untersagt ist. Der Antragsteller hält einen American Staffordshire Terrier. Die Ordnungsbehörde untersagte mit Verfügung vom 2. Juni 2014 die weitere Haltung dieses Hundes, verbot künftige Haltung, Führung und Betreuung bestimmter Hunde sowie die Herausgabe des sichergestellten Hundes und drohte bei Verstößen Wegnahme an. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe, um die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und die Herausgabe des Hundes zu erreichen. Die Behörde stützt die Maßnahme auf das Landeshundegesetz NRW, insbesondere wegen fehlender Erlaubnisvoraussetzungen und mangelnder Zuverlässigkeit des Halters. Streitpunkt ist insbesondere, ob ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der weiteren Haltung vorliegt und ob der Antragsteller zuverlässig ist. • Rechtliche Grundlage: Prüfungsmaßstab ist das summarische Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; einschlägige Normen u.a. §§ 3, 4, 7, 8, 10, 11, 12 LHundG NRW sowie §§ 24 Nr.13 OBG NRW, 45, 55, 57 VwVG/PolG NRW. • Aufschiebende Wirkung: Bei Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an effektiver Gefahrenabwehr gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers; deshalb ist aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. • Erlaubnisvoraussetzungen (§ 4 LHundG NRW): Weder ein besonderes privates Interesse noch ein öffentliches Interesse sind gegeben. Ein öffentliches Interesse ist objektiv zu prüfen; aus der bloßen Gefahr einer Tierheimunterbringung lässt sich kein öffentliches Interesse ableiten. • Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW): Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung wiederholt oder schwerwiegend gegen Anzeige‑ und Mitteilungspflichten verstoßen, wodurch die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. • Rechtsfolge (§ 12 Abs. 2 LHundG NRW): Liegen Erlaubnismängel und Unzuverlässigkeit vor, ist die Untersagung der Haltung des spezifischen Hundes und künftiger entsprechender Hundehaltung geboten; die Maßnahmen sind ermessensfehlerfrei. • Sicherung und Wegnahme: Die Sicherstellung des Hundes und die Androhung der Wegnahme sind rechtmäßig und verhältnismäßig, zumal eine Herausgabe den verbotenen Zustand wiederherstellen würde und die Voraussetzungen der Sicherstellung fortbestünden. • Kosten und Prozesskostenhilfe: Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Klage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Der Antrag wurde einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Untersagungen offensichtlich rechtmäßig ist: Es bestehen keine Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 LHundG NRW und der Antragsteller gilt als unzuverlässig nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an Gefahrenabwehr gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers; eine Herausgabe des Hundes würde einen materiell ordnungswidrigen Zustand schaffen. Die Sicherstellung sowie die Androhung einer Wegnahme künftig gehaltener Hunde sind verhältnismäßig und rechtmäßig; daher ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht zu gewähren.