Beschluss
3 L 1818/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0909.3L1818.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 5152/14 aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. veröffentlichten Bericht vom 5. September 2013 über die am 2. Mai 2013 bei der Antragstellerin durchgeführte Umweltinspektion dahingehend zu ändern, dass die in dem Bericht enthaltenen Felder „Ergebnis der Umweltinspektion“ und die rechts daneben aufgeführten Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der Legende hierzu unter 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 7. August 2014 bei Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Soweit die Antragsstellerin im Rahmen ihres Hauptantrages begehrt, den Bericht vom 5. September 2013 über die bei ihr durchgeführte Umweltinspektion vollständig von der Homepage der Bezirksregierung E. zu entfernen, ist dieser unbegründet. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO). 4 Hier hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich der stattgebenden Tenorierung glaubhaft gemacht; im Übrigen hat sie unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anordnungsanspruch dargelegt. 5 Denn sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Bericht vom 5. September 2013 über die bei ihr durchgeführte Umweltinspektion am 2. Mai 2013 vollständig von der Homepage der Bezirksregierung E. zu entfernen ist. Grundsätzlich ist es nämlich zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Dieser Bericht ist nach Satz 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Bericht vom 5. September 2013 unter „Beschreibung der Mängel“ die Tatsachenfeststellung „Mängel im Bereich der Staubminderungsmaßnahmen“ aufführt, da es sich hierbei um entsprechende objektive bzw. objektivierbare Feststellungen handelt. Die Antragstellerin hatte nämlich eine Lkw-Reifenwaschanlage, die sie auf Grund einer Nebenbestimmung zum Anlagengenehmigungsbescheid zu errichten hatte, tatsächlich nicht errichtet. Für alle Seiten wäre es zwar klarer und verständlicher gewesen, die konkrete Tatsache des Fehlens dieser Waschanlage zu benennen; die von der Bezirksregierung gewählte Formulierung steht indes nicht in einem rechtlich relevanten Widerspruch zu der gesetzlichen Ermächtigung. In diesem Zusammenhang durfte die Bezirksregierung darüber hinaus unter „Veranlasste Maßnahmen“ auch das von ihr an die Antragsstellerin gerichtete „Revisionsschreiben“ benennen. 6 Allerdings stellen die §§ 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Blatt 15 des Erlasses vom 24. September 2012) keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertung „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ dar. 7 Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 ‑, juris (n. rkr.); a. A. VG Köln, Beschluss vom 22. August 2014 - 13 L 1473/14 - (allerdings mit einer inhaltlich weniger substantiierten Begründung). 8 Auch die Ausführungen der Bezirksregierung E. in ihrem Schriftsatz vom 22. August 2014 vermögen die Kammer nicht davon zu überzeugen, den ausführlichen und nachvollziehbaren Überlegungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem vorgenannten Beschluss nicht zu folgen. 9 Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Berichts über eine Umweltinspektion gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 10 UIG. 10 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O. 11 Die gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen bei summarischer Prüfung allerdings nicht die Kategorie „Ergebnis der Umweltinspektion“ einerseits und die damit erkennbar in einem untrennbarem Zusammenhang stehenden Kategorien „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ i. V. m. den in der Legende zu 1), 2) und 3) genannten Definitionen für geringfügige, erhebliche und schwerwiegende Mängel auf Grund des vorgenannten Erlasses andererseits. Eine solche (subjektive) Bewertung geht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und ist von ihrem Wortlaut nicht gedeckt. 12 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O. 13 Darüber hinaus dürfte in einem ministeriellen Erlass, dem lediglich eine verwaltungsinterne Bindungswirkung zukommt und der keine förmliche Rechtsgrundlage darstellt, auch nicht bestimmt werden können, wann und welche Mängel als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend anzusehen sind. 14 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O. 15 Auch dürfte die Definition der „erheblichen Mängel“ in dem Erlass des MKULNV NRW vor dem Hintergrund der Grundrechte eines Anlagenbetreibers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG unverhältnismäßig weit gefasst sein. 16 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O. 17 Mithin sind aus dem Bericht der Bezirksregierung E. sämtliche eine subjektive Bewertung und Einstufung von Mängeln enthaltenen Kategorien und Angaben wie aus dem Tenor ersichtlich zu entfernen. Insoweit geht das Gericht im Rahmen seines Ermessens über den von der Antragstellerin verfassten Hilfsantrag hinaus. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei ergänzend lediglich darauf hingewiesen, dass die von dem Tenor umfasste Kategorie „Keine Mängel“ unter den obigen Gesichtspunkten rechtlich zwar unproblematisch ist, ihre isolierte Beibehaltung in dem gewählten Feld aber keinen Sinn macht, zumal in dem Feld „Beschreibung der Mängel“ bei Einschlägigkeit durchaus „keine“ stehen könnte. 18 Die Antragstellerin hat diesbezüglich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Bericht vom 5. September 2013 rechtswidrig insbesondere die Bewertung „Erhebliche Mängel“ enthält, muss die Antragstellerin auch schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung (weiterer) Grundrechtsbeeinträchtigungen die Möglichkeit haben, dass (vorläufig) eine entsprechende Berichtigung erfolgt. 19 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kostenquotelung entspricht dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.