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Beschluss

4 L 867/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2014:0610.4L867.13.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens den Bericht über die Umweltinspektion am 28.August 2013 in der Anlage der Antragstellerin zur Herstellung von Zementklinker und Zementen, C1.------straße in F.       , in der Fassung der Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom   4. März 2014(Blatt 278 f. der Verfahrensakte) im Internet zu veröffentlichen. Der Antragstellerin wird eine Frist zur Erhebung der Klage bis zum 10. Juli 2014 gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens den Bericht über die Umweltinspektion am 28.August 2013 in der Anlage der Antragstellerin zur Herstellung von Zementklinker und Zementen, C1.------straße in F. , in der Fassung der Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2014(Blatt 278 f. der Verfahrensakte) im Internet zu veröffentlichen. Der Antragstellerin wird eine Frist zur Erhebung der Klage bis zum 10. Juli 2014 gesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Kammer versteht das von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel dahingehend, dass sie - sinngemäß - in erster Linie begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens einen Bericht über die Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Anlage der Antragstellerin zur Herstellung von Zementklinker und Zementen, C1.------straße 40 in F. , im Internet zu veröffentlichen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens den Bericht über die Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Anlage der Antragstellerin zur Herstellung von Zementklinker und Zementen, C1.------straße 40 in F. , in der Fassung der Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. März 2014(Blatt 278 f. der Verfahrensakte) im Internet zu veröffentlichen. Dieses Verständnis des Hauptantrags der Antragstellerin beruht auf den Ausführungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 14. März 2014. Darin wird auf Seite 2 ausdrücklich klargestellt, dass der in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 formulierte Antrag zu 1. darauf abziele, „durch eine einstweilige Untersagung generell und unabhängig von seiner konkreten Fassung die Veröffentlichung eines Berichts mit vermeintlichen Mängelfeststellungen vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Schaffung vollendeter Tatsachen und damit einhergehender Rechtsbeeinträchtigungen zu vermeiden.“ Das Hilfsbegehren folgt aus Seite 1 des vorgenannten Schriftsatzes. Dort heißt es, dass „unter ansonsten erfolgender Aufrechterhaltung des gestellten Antrags … vorsorglich“ beantragt werde, „den erneut abgeänderten Umweltinspektionsbericht in der von dem Antragsgegner als Anlage AG 9 vorgelegten Fassung gemäß § 91 VwGO in das Verfahren einzubeziehen.“ Ausgehend von dem so ermittelten Begehren der Antragstellerin hat ihr Hauptantrag keinen Erfolg (hierzu nachfolgend unter 1.); hingegen ist der Hilfsantrag erfolgreich (hierzu unter 2.). 1. Der Hauptantrag ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Nach dieser Norm kann das Gericht auf Antrag, auch schon - wie hier - vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Hierzu muss der Antragsteller sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat hinsichtlich ihres Hauptbegehrens keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es erscheint derzeit nicht als notwendig, dem Antragsgegner die Veröffentlichung eines Berichts über die am 28. August 2013 in der Anlage der Antragstellerin durchgeführte Umweltinspektion im Internet generell und unabhängig vom Inhalt des Berichts zu untersagen. Denn die B1. beabsichtigt nicht die Publikation (irgend-)eines Umweltinspektionsberichts, dessen Inhalt noch nicht feststeht. Vielmehr hat sie ihre Absicht bekundet, den Bericht in einer bestimmten inhaltlichen Fassung - nämlich der Anlage AG 9 zum Schriftsatz vom 4. März 2014- im Internet zu veröffentlichen. Daher ist gegenwärtig, wie nachfolgend unter 2. noch darzulegen sein wird, nur zu besorgen, dass diese konkrete Version des Umweltinspektionsberichts im Internet publiziert wird und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Zurzeit sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die B1. sich eine erneute Änderung der derzeit zur Veröffentlichung vorgesehenen Berichtsfassung vorbehält. Selbst wenn sie aber noch einmal inhaltliche Änderungen an dem aktuellen Bericht vornehmen sollte, wäre es der Antragstellerin möglich und auch zumutbar, im Hinblick auf diese konkrete Neufassung wiederum um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die B1. der Antragstellerin eine neue Berichtsfassung ebenso rechtzeitig vor einer Veröffentlichung im Internet zukommen lassen wird wie es bei der aktuellen und den beiden vorangegangenen Versionen des Umweltinspektionsberichts praktiziert wurde. 2. Der ebenfalls auf den Erlass einer Sicherungsanordnung gerichtete Hilfsantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat mit dem im Schriftsatz vom 14. März 2014 gestellten Hilfsantrag eine Antragsänderung in Gestalt einer nachträglichen Antragshäufung vorgenommen. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 91 Rdnr. 2; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 3. November 2003 - 22 ZB 03.2451 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 224 (226). Diese Antragsänderung ist in analoger Anwendung von § 91 VwGO zulässig. Die Regelungen über die Klageänderung gelten in erstinstanzlichen Verfahren nach § 123 VwGO entsprechend. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 6. April 1987 - 2 TG 912/87 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1988, 88; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung Stand April 2013, § 91 Rdnr. 93; Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 91 Rdnr. 7; Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 91 Rdnr. 4, mit der Einschränkung, dass angesichts der Eilbedürftigkeit der Entscheidung besondere Anforderungen an die Sachdienlichkeit der Antragsänderung zu stellen seien. Die Voraussetzungen für eine Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 VwGO sind hier erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob in der Anregung des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 4. März 2014 (Seite 2), den Antrag „entsprechend § 91 VwGO zu ändern, mithin auf Nichtveröffentlichung des überarbeiteten Umweltinspektionsberichts vom 28.08.2013 (Anlage AG 9) zu richten“, nicht bereits eine - sinngemäße - Einwilligung in den später gestellten Hilfsantrag liegt. Denn jedenfalls hält die Kammer die Antragsänderung auch unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens für sachdienlich. Die Sachdienlichkeit der Antragsänderung ist vorliegend anzunehmen, weil auch für den geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten im Internet auf der Grundlage von § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 10 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zulässig ist, stellt sich bei der Prüfung eines Anordnungsanspruchs für den Hilfsantrag in gleicher Weise wie sie sich - bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes - für den Hauptantrag gestellt hätte. Ferner trägt die Anerkennung der Antragsänderung als sachdienlich zur Vermeidung eines weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei, weil die Antragstellerin im Falle einer vollständigen Abweisung der vorliegenden Anträge aller Voraussicht nach umgehend erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig machen würde, um die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts in der aktuellen Fassung vorläufig zu verhindern. Schließlich verursacht der Hilfsantrag auch keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens, weil die Beteiligten ihre Rechtspositionen - insbesondere auch mit Blick auf die seitens der B1. bei der Umweltinspektion am 28. August 2013 monierten Mängel und deren rechtliche Bewertung - bereits vor der Stellung des Hilfsantrags ausführlich dargelegt hatten. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Veröffentlichung des Berichts über die Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Fassung der Anlage AG 9 im Internet rechtswidrig wäre und die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) sowie ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen würde. Die vom Antragsgegner herangezogenen Regelungen in § 52a Abs. 5 BImSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG sowie dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 und 31. Juli 2013 (Az. V-1-1034) dürften keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Publikation der streitgegenständlichen Fassung des Umweltinspektionsberichts im Internet darstellen. Bei summarischer Prüfung dürfte es allerdings grundsätzlich zulässig sein, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG, 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion in einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt - was bei der Anlage der Antragstellerin zur Herstellung von Zementklinker und Zementen in F. unterstellt werden kann -, im Internet zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG erstellt die zuständige Behörde nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage im Sinne der Industrieemissions-Richtlinie einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind (Satz 1). Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen (Satz 3). Der in § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG festgelegte Inhalt des zu veröffentlichenden Berichts über eine Vor-Ort-Besichtigung erfasst nach dem Wortlaut der Regelung alle (relevanten) Abweichungen von Genehmigungsvorgaben, die bei einer Umweltinspektion in der Anlage festgestellt werden. Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage, ob diese Mängel des Betriebs auch als „Daten“ im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG angesehen werden können, ist daher im Anwendungsbereich des § 52a BImSchG nicht entscheidungserheblich. Im Falle von Berichten über Umweltinspektionen in Anlagen im Sinne der Industrieemissions-Richtlinie regelt § 10 UIG über die Verweisungsnorm in § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG lediglich die Modalitäten der Veröffentlichung des Berichts - auch im Internet - (Absätze 3 und 4), die bei einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit zu treffenden Maßnahmen (Absatz 5) und die Gewährleistung des Schutzes öffentlicher und sonstiger Belange (Absatz 6 i.V.m. §§ 8 und 9 UIG). Die Kammer kann hier offen lassen, ob bei einer Anlagenbesichtigung festgestellte Mängel nur dann gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG in einem Umweltinspektionsbericht aufzuführen sind, wenn diese zu einer Beeinträchtigung der Umwelt geführt haben oder führen können. Nach dem Wortlaut dieser Norm sind (nur) die „relevanten“ Feststellungen in dem Bericht wiederzugeben. Diese Formulierung ist im Regelungskontext des § 52a BImSchG möglicherweise als Beschränkung auf „umweltrelevante“ Feststellungen zu verstehen. Ein in diesem Sinne enges Regelungsverständnis hätte zur Folge, dass die unter Ziffer 4 des Erlasses des MKULNV NRW vom 24. September 2012 als „geringfügig“ definierten Mängel, die „augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können“, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht veröffentlicht werden dürften. Zu einer vertieften Prüfung dieser Frage sieht die Kammer aus Anlass des vorliegenden Falles indes keinen Anlass. Denn die gesetzlichen Regelungen in §§ 52a Abs. 5 BImSchG, 10 UIG rechtfertigen bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht die Bewertung der bei einer Umweltinspektion festgestellten Mängel als „erheblich“. In den genannten Normen ist lediglich allgemein von „relevanten Feststellungen“ (§ 52a Abs. 5 BImSchG) bzw. „Umweltinformationen“ (§ 10 UIG) die Rede, die zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten sind. Hingegen ist nicht vorgesehen, dass und unter welchen Voraussetzungen festgestellte Mängel einer überwachten Anlage in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Bericht in qualifizierter Weise - etwa als „erheblich“ - zu kennzeichnen sind. Der Erlass des MKULNV NRW vom 24. September 2012, der unter Ziffer 4 u.a. vorschreibt, dass „festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können“ in dem Umweltinspektionsbericht als „erhebliche Mängel“ zu veröffentlichen sind, geht daher über die Vorgaben des Gesetzes hinaus. Die Kammer hat gravierende Bedenken, ob in einem ministeriellen Erlass bestimmt werden kann, wann die in einem Umweltinspektionsbericht darzustellenden Mängel als „erheblich“ zu beschreiben sind. Es spricht vieles dafür, dass es insoweit einer gesetzlichen Regelung bedarf. Denn die Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts, der dem Anlagenbetreiber „erhebliche“ Mängel in seinem Betrieb attestiert, stellt einen deutlich intensiveren Eingriff in dessen informationelle Selbstbestimmung und die Berufsausübungsfreiheit dar als ein Bericht, der sich auf die Wiedergabe der vor Ort getroffenen Feststellungen ohne entsprechende Wertung beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass gerade der Vorwurf, dass bei der Überwachung einer Anlage „erhebliche“ umweltrelevante Mängel festgestellt worden sind, beim Leser des Umweltinspektionsberichts Signalwirkung auslösen kann (und soll) und daher geeignet ist, die Reputation eines Anlagenbetreibers in der Öffentlichkeit und insbesondere auch bei Kunden und Geschäftspartnern zu gefährden. Des Weiteren ist ein solcher Vorwurf potenziell geschäftsschädigend. Dies ist entgegen der vom Antragsgegner angemeldeten Zweifel auch bei Betrieben anzunehmen, die - wie die Antragstellerin - keine Lebensmittel herstellen. Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer entsprechenden Befürchtungen beispielhaft auf die Bestellbedingungen von Siemens sowie den „Code of Conduct für Siemens Lieferanten“ hingewiesen, in denen Siemens seinen Geschäftspartnern jeweils die Beachtung der Umweltgesetze abverlangt. Es ist daher davon auszugehen, dass in einem Umweltinspektionsbericht dokumentierte Mängel einer Anlage, insbesondere wenn sie als „erheblich“ bezeichnet werden, nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen zu Siemens und anderen Konzernen haben können. Abgesehen von der (wohl) fehlenden gesetzlichen Grundlage dürfte überdies die Definition der „erheblichen Mängel“ in dem Erlass des MKULNV NRW vom 24. September 2012 in Ansehung der Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig weit gefasst sein. Nach geltender Erlasslage ist ein Mangel bereits dann als erheblich einzustufen, wenn er zu einer Umweltbeeinträchtigung führen kann. Damit wird jede noch so unwahrscheinliche Möglichkeit einer eventuell erst in ferner Zukunft eintretenden Umweltbeeinträchtigung erfasst. Ferner werden keinerlei Anforderungen an das Gewicht der potenziellen Umweltbeeinträchtigung gestellt, so dass auch außerhalb der Anlage kaum wahrnehmbare Auswirkungen zur Bewertung eines Mangels als erheblich führen müssen. Wenn ein in der Anlage festgestellter Mangel aber nicht den wahrscheinlichen und/oder zeitnahen Eintritt einer mehr als nur unbedeutenden Umweltbeeinträchtigung befürchten lässt, ist die in dem Erlass gleichwohl vorgeschriebene Kennzeichnung dieses Mangels als „erheblich“ nicht angemessen. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Adjektiv „erheblich“ als Synonym für „beträchtlich“, „ins Gewicht fallend“ oder „gravierend“ verwendet. Vgl. http://www.duden.de/suchen/dudenonline/erheblich. Dem Leser eines Umweltinspektionsberichts wird durch die Wertung eines dort benannten Mangels als „erheblich“ somit suggeriert, dass in der überwachten Anlage ein umweltrelevanter Missstand vorliegt, der über das Maß eines „normalen“ oder „einfachen“ Mangels hinausgeht. Die weite Definition des erheblichen Mangels kann also im Einzelfall bewirken, dass in der Öffentlichkeit und insbesondere bei Kunden und Geschäftspartnern des Anlagenbetreibers ein unzutreffender Eindruck über das Ausmaß, in dem die inspizierte Anlage die Umwelt beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, entsteht. Zum Schutz der Grundrechte des Anlagenbetreibers dürfte es daher geboten sein, engere Anforderungen an das Vorliegen eines erheblichen Mangels zu stellen als der Erlass des MKULNV NRW vom 24. September 2012. Mangels einer verhältnismäßigen (gesetzlichen) Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein bei einer Umweltinspektion festgestellter Mangel in dem zu veröffentlichenden Bericht als „erheblich“ gekennzeichnet werden darf, dürfte keine Rechtsgrundlage dafür bestehen, dass in der aktuell zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des Berichts über die Umweltinspektion vom B. 2013 die nicht vollständig geschlossene Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer unter der Überschrift „Erheblicher Mangel“ aufgelistet wird. Darüber hinaus ist der Umweltinspektionsbericht bei summarischer Prüfung auch insoweit fehlerhaft, als die B1. - wenn auch nunmehr nur noch unter der Überschrift „Geringfügige Mängel“ - der Antragstellerin vorwirft, dass „Wartungsmaterial (Filterschläuche für die Entstaubungsanlage Klinkersilo) … nicht in ausreichender Menge bevorratet“ worden sei. Zu einer Bevorratung von Filterschläuchen dürfte die Antragstellerin weder aufgrund der ihr gemäß §§ 6, 16 BImSchG erteilten Genehmigung der B1. vom 30. November 2007 zur Änderung des Zementwerks in F. noch aufgrund der vom Antragsgegner ergänzend herangezogenen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verpflichtet gewesen sein. Die Nebenbestimmung Nr. 2.2.4.4 zu der dem beschließenden Gericht nur in Auszügen vorliegenden Änderungsgenehmigung vom 30. November 2007 bestimmt, dass „die nach Angabe des Herstellers erforderlichen Einsatzteile der Abluftreinigungsanlage … vorrätig zu halten“ sind. Dieser Regelung kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass die Antragstellerin vor Ort Ersatzfilterschläuche vorhalten muss, um im Falle der Beschädigung eines Filterschlauches einen kurzfristigen Austausch zu ermöglichen. Der für die Auslegung in erster Linie maßgebliche Wortlaut der Nebenbestimmung rechtfertigt das Regelungsverständnis des Antragsgegners nicht. Dort ist ausdrücklich weder allgemein von „Ersatzteilen“ noch spezifisch von „Filterschläuchen“ die Rede. Vielmehr sind danach „Einsatzteile“ zu bevorraten, die „nach Angabe des Herstellers erforderlich“ sind. Ausgehend hiervon kann die Nebenbestimmung zum einen, wie es die Antragstellerin vertritt, dahingehend ausgelegt werden, dass Einsatzteile nur zu bevorraten sind, wenn und soweit der Hersteller der Abluftreinigungsanlage dies ausdrücklich vorgibt. Dann wäre die Antragstellerin nicht verpflichtet, irgendwelche Ersatzteile vorrätig zu halten, weil sie unwidersprochen dargelegt hat, dass keine Vorgaben des Herstellers hinsichtlich der vor Ort vorzuhaltenden Einsatzteile der Filteranlage existieren. Der Wortlaut der Nebenbestimmung kann, wie es der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom 6. Februar 2014 zunächst vertreten hat, aber auch so verstanden werden, dass sämtliche Einsatzteile vorzuhalten sind, die nach Herstellerangaben zum ordnungsgemäßen Betrieb der Abluftreinigungsanlage erforderlich sind. Wenn allerdings zugunsten des Antragsgegners unterstellt wird, dass diese Auslegung zutrifft, wäre die Nebenbestimmung offensichtlich unverhältnismäßig. Denn die Antragstellerin hat - ebenfalls unwidersprochen - dargetan, dass eine Filteranlage aus mehr als 2.000 Einsatzteilen inklusive Motoren und elektronischen Steuergeräten bestehe. Die Verpflichtung zur Bevorratung sämtlicher Einsatzteile der Filteranlage wäre für die Antragstellerin daher eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung und dürfte mangels ausreichender Lagerkapazitäten auch gar nicht umsetzbar sein. Dass die B1. in dem Genehmigungsbescheid vom 30. November 2007 eine derart weitreichende Bevorratungspflicht regeln wollte, stellt auch der Antragsgegner mittlerweile in Abrede. Auch systematische Gesichtspunkte streiten nicht für die Rechtsauffassung des Antragsgegners. Soweit dieser in dem Schriftsatz vom 4. März 2014 nunmehr argumentiert, dass die Antragstellerin die Nebenbestimmung Nr. 2.2.4.4 nach ihrem entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermittelnden objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen habe, dass diese Bestimmung der Sicherstellung ihrer Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG diene, hilft dieser Gedanke bei der Ermittlung eines bestimmten Regelungsgehalts der Nebenbestimmung nicht weiter. Nach der genannten Norm sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. Diese Regelung ist zu allgemein gefasst, als dass bereits aus ihr ein konkretes Vorsorgeniveau für jeden nach den Vorschriften des BImSchG genehmigten Betrieb herzuleiten sein könnte. Die Konkretisierung der im Einzelfall zu treffenden Vorsorgemaßnahmen muss vielmehr in der jeweiligen Genehmigung erfolgen. Dementsprechend ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, welches „Vorsorgeminimum“ die Antragstellerin in ihrem Betrieb zum Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen einhalten muss. Insbesondere geht aus der Regelung nicht ansatzweise hervor, dass und gegebenenfalls welche Ersatzteile der Betreiber einer Abluftreinigungsanlage in seinem Betrieb vorhalten muss, um schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb allein Filterschläuche zu dem vom Antragsgegner angenommenen „Vorsorgeminimum“ zählen sollten und nicht alle oder jedenfalls noch einige weitere Einsatzteile der Abluftreinigungsanlage wie etwa sämtliche Verschleißteile. Schreibt die Nebenbestimmung Nr. 2.2.4.4 nach alldem bei summarischer Prüfung nicht vor, dass die Antragstellerin in der Anlage in F. Ersatzfilterschläuche vorhalten muss, so kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob eine solche Verpflichtung überhaupt eine verhältnismäßige Konkretisierung der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG darstellen würde. Es erscheint indes als zweifelhaft, ob die Nebenbestimmung Nr. 2.2.4.4 mit dem vom Antragsgegner angenommenen Regelungsgehalt aus Vorsorgegesichtspunkten erforderlich wäre. Der Umstand, dass die Antragstellerin keine Ersatzfilterschläuche in ihrem Betrieb bevorratet, begründet für sich betrachtet weder unmittelbar noch mittelbar die Gefahr einer schädlichen Umwelteinwirkung. Die Gefahrenschwelle überschreitet die Antragstellerin vielmehr - unabhängig davon, ob sie Ersatzfilterschläuche vorhält oder nicht - erst dann, wenn sie den Betrieb der Abluftreinigungsanlage in Kenntnis des Defekts eines Filterschlauches fortsetzt. Für den Fall eines Ausfalls der Filteranlage bestimmt aber vorliegend bereits die Nebenbestimmung Nr. 2.2.4.3 zur Genehmigung vom 30. November 2007, dass „die dazugehörigen Anlagenteile nicht weiter betrieben werden“ dürfen. Diese Bestimmung dürfte vor dem Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können, der Antragstellerin auch im Falle eines nicht funktionstüchtigen Filterschlauches den weiteren Betrieb der Anlage untersagen. In Anbetracht dessen dürfte der (vorsorgliche) Schutz der Umwelt grundsätzlich keine weitergehende Regelung zur Bevorratung von Filterschläuchen erfordern. Die Antragstellerin dürfte aus dem Gesichtspunkt der Vorsorge nur dann verpflichtet werden können, in ihrem Betrieb Filterschläuche vorrätig zu halten, wenn sie in der Vergangenheit die Abluftreinigungsanlage bereits in Kenntnis des Defekts eines Filterschlauches hätte weiterlaufen lassen, bis Ersatzmaterial eingetroffen war und ein Austausch vorgenommen werden konnte. Entsprechende Erkenntnisse sind jedoch weder vom Antragsgegner vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Daher dürfte eine Einschränkung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit der Antragstellerin, entweder Ersatzfilterschläuche vor Ort vorzuhalten, um einen Schaden sofort beheben und den Betrieb sodann möglichst zügig wieder aufnehmen zu können, oder hierauf - etwa aus wirtschaftlichen oder räumlichen Erwägungen - zu verzichten und so eine längere Betriebsunterbrechung bis zur Beschaffung von Ersatz zu riskieren, unter Abwägung mit dem vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geforderten vorbeugenden Umweltschutz im vorliegenden Fall auch nicht angemessen sein. Die Kammer weist darauf hin, dass in dem von der Antragstellerin noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfen sein wird, ob der vollständige Text der Änderungsgenehmigung vom 30. November 2007 und die mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Genehmigungsunterlagen eine andere Auslegung der Nebenbestimmung Nr. 2.2.4.4 gebieten als bei der hier vorgenommenen summarischen Prüfung. Das Anhörungsschreiben der B1. vom 2. Mai 2007, in dem die Antragstellerin unter Ziffer 6 darauf hingewiesen wurde, dass „für jede Abgasreinigungsanlage genügend Ersatzteile (z.B. Filterschläuche) im Werk vorliegen“ müssten, dürfte hierbei jedoch keine Rolle spielen. Dieses Anhörungsschreiben ist ergangen, bevor die Antragstellerin unter dem 20. September 2007 den Änderungsantrag gestellt hat, so dass der Verweis auf „entsprechende Nebenbestimmungen in Genehmigungsbescheiden“ sich nicht auf die hier in Rede stehende Nebenbestimmung Nr. 2.2.4.4 beziehen kann. Vorbehaltlich der Prüfung im Hauptsacheverfahren dürfte ferner nicht anzunehmen sein, dass dieses Schreiben durch einen Zugehörigkeitsvermerk oder eine ausdrückliche Bezugnahme Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 30. November 2007 geworden ist. Im Hauptsacheverfahren wird ferner zu prüfen sein, ob das Loch, das bei der Umweltinspektion am 28. August 2013 in der Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer festgestellt wurde, zwischenzeitlich geschlossen worden ist. In diesem Fall hätte die Behebung des Mangels in dem Umweltinspektionsbericht vermerkt werden müssen (vgl. Seite 4, Absatz 2 der Ergänzungen vom 31. Juli 2013 zum Erlass des MKULNV NRW vom 24. September 2012). Die Antragstellerin hat ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da der aktuell zur Veröffentlichung vorgesehene Umweltinspektionsbericht der Antragstellerin bei summarischer Prüfung zu Unrecht die fehlende Bevorratung von Filterschläuchen vorwirft und zudem die Bewertung des Lochs in der Einhausung der Filteranlage als „erheblicher“ Mangel mangels einer verhältnismäßigen (gesetzlichen) Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig sein dürfte, muss die Antragstellerin den von der B1. schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens mittels Information der Öffentlichkeit beabsichtigten Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinnehmen. Denn die mit der Veröffentlichung des Berichts im Internet verbundenen Grundrechtseingriffe und die hieraus möglicherweise resultierenden gravierenden wirtschaftlichen Folgen können auch im Falle des Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 - 13 B 192/13 -, NVwZ-RR 2013, 627 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Da die Antragstellerin bislang noch keine Unterlassungsklage erhoben hat, ist ihr eine Frist zur Klageerhebung bis zum 10. Juli 2014 zu setzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin mit dem Hauptantrag unterliegt und mit dem Hilfsantrag Erfolg hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bezifferung des Interesses der Antragstellerin an der Verhinderung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Umweltinspektionsberichts wird die Kammer in dem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren voraussichtlich den Regelstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde legen. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.