Beschluss
13 L 1473/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0822.13L1473.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, den im Internet auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln ( ) veröffentlichten Überwachungsbericht vom 21. Juni 2013 einschließlich der Fassung vom 5. Februar 2014 zu entfernen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160. Die von der Antragstellerin begehrte Anordnung läuft auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sind vorliegend indes nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat im Gegenteil noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin, den im Internet veröffentlichten Inspektionsbericht zu entfernen, kommt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, der auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands abzielt. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Veröffentlichung des Überwachungsberichts im Internet rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts ist § 52a Abs. 5 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), i.V.m. § 10 des Umweltinformationsgesetzes – UIG – vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner aufgrund dieser Bestimmungen berechtigt, die Umweltinspektionsberichte auch insoweit zu veröffentlichen, als darin erhebliche Mängel festgestellt werden. Der Umweltinspektionsbericht soll gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG nicht nur die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG enthalten, sondern auch die entsprechenden Schlussfolgerungen dazu, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Dies schließt denknotwendig die rechtliche Bewertung der festgestellten Mängel und deren Einordnung als erheblich oder unerheblich ein. Den gesetzlichen Vorgaben lässt sich auch keine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass nur schwerwiegende Mängel als erheblich bezeichnet werden dürften. In dem veröffentlichten Umweltinspektionsbericht werden die verschiedenen Mängelkategorien wie folgt erläutert: „Geringfügige Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder organisatorische Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder organisatorische Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden. Schwerwiegende Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder organisatorische Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird nach spätestens 6 Monaten durchgeführt.“ Die Unterscheidung zwischen geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängeln entspricht demnach den Schlussforderungen zu den erforderlichen Maßnahmen, die der Umweltinspektionsbericht nach § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG enthalten muss. Die grobe Einteilung in drei Mängelkategorien ist sachgerecht und entspricht der Vorgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 UIG, dass die Verbreitung von Umweltinformationen in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen soll. Angesichts der im Umweltinspektionsbericht selbst enthaltenen Mängeldefinitionen ist auch nicht zu befürchten, dass bei dem Leser der Eindruck entsteht, dass es sich bei einem „erheblichen“ Mangel um einen besonders schwerwiegenden Mangel handelt, zumal die einzelnen Mängel nicht nur bestimmten Mängelkategorien zugewiesen, sondern auch konkret benannt werden. A. A. VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -, juris. Die mit der gesetzlichen Regelung des § 52a Abs. 5 BImSchG und der entsprechenden Umsetzung des Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17) verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der umweltrelevanten Überwachungsberichte bei summarischer Prüfung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht unverhältnismäßig, der Vorgabe des § 52a Abs. 5 BImSchG und dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG folgend auch Feststellungen über die Einhaltung von Genehmigungsanforderungen zu veröffentlichen, mit denen schädlichen Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden soll, aber deren Missachtung für sich genommen nicht zwangsläufig zeitnah zu einer mehr als nur unbedeutenden Umweltbeeinträchtigung zu führen droht. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die im Umweltinspektionsbericht erhobenen Vorwürfe unzutreffend wären. Es begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass nicht jede Behörde selbst über die Fassung ihrer Umweltinspektionsberichte entscheidet, sondern durch Erlass landesweit einheitliche Vorgaben für das Veröffentlichungsformat geschaffen werden. Der betreffende Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen bildet nicht die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte und der darin enthaltenen Wertungen, sondern dient der landesweit einheitlichen Umsetzung der bestehenden Ermächtigungsgrundlage des § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG. Die Antragstellerin hat im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund besteht. Es liegt zwar auf der Hand, dass die Veröffentlichung eines kritischen Umweltinspektionsberichts unter Umständen geschäftsschädigende Wirkung haben kann. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat auch glaubhaft versichert, dass sie seit der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Februar 2014 insbesondere deshalb deutlich weniger Aufträge zu verzeichnen hat, weil vier der ursprünglich sieben Stammkunden, die für ca. 70 % des Auftragsvolumens verantwortlich waren, keine neuen Aufträge erteilt hätten. Doch spricht auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin wenig dafür, dass die bereits verlorenen Stammkunden zurückkehren, nur weil der Umweltinspektionsbericht nach einem halben Jahr aus dem Internet entfernt wird, zumal zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner weiterhin Streit darüber besteht, ob die Antragstellerin alle Genehmigungsanforderungen einhält. Es spricht daher durchaus gegen die Eilbedürftigkeit, dass die Antragstellerin erst mehr als sechs Monate nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Berichts um Rechtsschutz nachsucht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg insoweit auch nicht zu einer veränderten Rechtslage geführt. Die Antragstellerin hat es zum anderen selbst in der Hand, die möglichen Bedenken ihrer Kunden zu zerstreuen, indem sie die geforderten Maßnahmen zumindest vorläufig umsetzt und so die Voraussetzung dafür schafft, dass die Mängel im veröffentlichten Umweltinspektionsbericht als behoben gekennzeichnet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die begehrte Anordnung notwendig wäre, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.