Urteil
26 K 284/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Austritt von Gefahrgutflüssigkeit, die in die Kanalisation gelangt, rechtfertigen objektive Anhaltspunkte für eine Gefährdung den Einsatz der Feuerwehr und damit Kostenersatz.
• Kennzeichnung des Transportgefäßes mit UN-Nummer und Zugehörigkeit zu ADR‑Klasse 9 begründet die Annahme einer Gefahr oder zumindest einer Anscheinsgefahr aus ex‑ante‑Sicht.
• Satzungsrechtliche Regelungen der Gemeinde zur Kostenerhebung (Viertelstundentakt, Abrechnung von Personal und Fahrzeugen) sind zulässig, sofern die Kosten auf notwendige Maßnahmen beschränkt und verhältnismäßig sind.
Entscheidungsgründe
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz bei Auslaufen von Gefahrgut (AHTN, UN3082) • Bei einem Austritt von Gefahrgutflüssigkeit, die in die Kanalisation gelangt, rechtfertigen objektive Anhaltspunkte für eine Gefährdung den Einsatz der Feuerwehr und damit Kostenersatz. • Kennzeichnung des Transportgefäßes mit UN-Nummer und Zugehörigkeit zu ADR‑Klasse 9 begründet die Annahme einer Gefahr oder zumindest einer Anscheinsgefahr aus ex‑ante‑Sicht. • Satzungsrechtliche Regelungen der Gemeinde zur Kostenerhebung (Viertelstundentakt, Abrechnung von Personal und Fahrzeugen) sind zulässig, sofern die Kosten auf notwendige Maßnahmen beschränkt und verhältnismäßig sind. Die Klägerin, ein Transport‑ und Logistikunternehmen, meldete am 7.11.2012 das Auslaufen eines Fasses beim Verladen; ca. 200 l einer Flüssigkeit gelangten in die Kanalisation. Die Feuerwehr der Beklagten rückte mit Kräften aus und war gemäß Einsatzaufzeichnung von 16:27 bis circa 21:00 Uhr im Einsatz. Die Beklagte forderte per Bescheid vom 11.12.2012 Kostenersatz in Höhe von 11.675,30 Euro. Die Klägerin bestritt die Notwendigkeit des Einsatzes und führte an, es handele sich um eine harmlose Substanz (in Kosmetika verwendeter Duftstoff) und die Einsatzdauer sei zu hoch angesetzt. In der mündlichen Verhandlung änderte die Klägerin ihren Antrag und begehrte Aufhebung des Bescheids; die Beklagte beantragte Klageabweisung. Streitpunkte waren insbesondere, ob die ausgelaufene Substanz als Gefahrgut einzuordnen ist, ob eine Gefahrenlage bzw. Anscheinsgefahr vorlag und ob Umfang und Abrechnung des Einsatzes erforderlich und verhältnismäßig waren. • Klageform und Antragsänderung: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig; die Umstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung war wirksam (§§ 42, 86, 103 VwGO). • Rechtsgrundlage des Bescheids: Grundlage ist § 41 Abs.2 Nr.4 FSHG i.V.m. §2 Abs.2 lit. d) der örtlichen Feuerwehrsatzung (FwS) und dem dortigen Kostentarif; die Satzung ist wirksam und der Viertelstundentakt zulässig. • Gefahrenlage und Gefahrgut: Die ausgelaufene Substanz (AHTN) ist ein polyzyklischer Moschusstoff, bioakkumulierend und umweltgefährdend; das Fass trug die UN‑Kennzeichnung 3082 (Klasse 9). Damit lag bei Beurteilung nach ex‑ante‑Sicht eine Gefahrenlage vor, die das Einschreiten der Feuerwehr rechtfertigte (§ 1 Abs.1 FSHG). • Anscheinsgefahr und ex‑ante‑Sicht: Für die Erforderlichkeit des Eingriffs genügt, dass objektive Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Handelns ein gefährliches Geschehen erscheinen ließen; auf die Kennzeichnung und die zunächst erkannte Stoffbezeichnung konnte sich die Feuerwehr verlassen. • Verhältnismäßigkeit und Umfang des Einsatzes: Die Beklagte hat plausibel dargelegt, warum zahlreiche Kräfte alarmiert wurden (Freiwillige Feuerwehr, Ausrückkonzept) und warum nur ein Teil zur Abrechnung herangezogen wurde; Materialverbrauch und Personalstunden sind substantiiert begründet. Der Einsatz war im Umfang nicht offensichtlich unverhältnismäßig. • Formelle Mängel: Eine vorgeschriebene vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG NRW fehlte zwar, ist aber im Verfahren gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt, da die Klägerin hinreichend Gehör hatte. • Ermessen: Die Gemeinde übte ihr Ermessen pflichtgemäß aus; kein ersichtlicher Ermessensfehler bei Entscheidung über Entschließung, Auswahl oder Höhe des Kostenersatzes. Nur notwendige und verhältnismäßige Kosten wurden geltend gemacht und entsprechen der Satzung und dem Kostentarif. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat den Einsatz einer Feuerwehr auch dann zu vergüten, wenn aus ex‑ante‑Sicht eine Gefahr oder Anscheinsgefahr vorgelegen hat; hier war die ausgelaufene, als UN 3082 gekennzeichnete AHTN‑Flüssigkeit als umweltgefährdend einzuordnen. Die Feuerwehrsatzung und der Kostentarif sind wirksam und die Abrechnung von Personal, Fahrzeugen und Verbrauchsmaterialien ist nicht ersichtlich unverhältnismäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.