Urteil
8 K 7326/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1204.8K7326.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 3. September 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 3. September 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. November 1944 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. Mai 1985 im Alter von 40 Jahren in das Bundesgebiet ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Am 31. Oktober 1990 wurde ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG erteilt, die in der Folge fortlaufend verlängert wurde; aktuell ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. In der Zeit von 1995 bis zu seiner Berentung Anfang des Jahres 2010 ging der Kläger einer geringfügigen Teilzeitbeschäftigung bei der Firma T. Obst und Gemüse nach und erwirtschaftete dort zuletzt ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich 150.- Euro. Seit dem 1. Januar 2005 bezieht er ergänzend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 3. November 2009 stellte der Kläger einen Rentenantrag; seither bezieht er neben seiner gesetzlichen Altersrente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auf Grund diverser – teils chronischer – Erkrankungen ist der Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2006 gesundheitlich stark eingeschränkt und befindet sich in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung. Ausweislich diverser aktueller (fach-)ärztlicher Atteste leidet er u. a. an folgenden Erkrankungen: Im Jahre 2006, im Alter von 62 Jahren, erlitt er einen Herzinfarkt. Bis heute leidet er unter Bluthochdruck und Herzleitungsstörungen. Im Jahre 2009, im Alter von 65 Jahren, musste er sich wegen einer schweren Kniegelenk-Arthrose einer Operation am rechten Knie unterziehen; seither hat er ein künstliches Kniegelenk. Auch das linke Knie ist infolge einer schweren Kniegelenk-Arthrose erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Darüber hinaus leidet er an chronischen Schmerzen im Brust-, Hals- und Lendenwirbelbereich infolge eines chronischen Wirbelsäulenverschleißes sowie an chronischen Schmerzen im Fuß infolge eines Fersensporns (links). Überdies treten bei dem Kläger ständig wiederkehrende, durch bestimmte Reize ausgelöste Ohnmachtsanfälle auf. Er leidet zudem an einer chronischen Entzündung der Magenschleimhaut im Bereich des Mageneingangs sowie einer Entzündung der Dickdarmschleimhaut und an Diabetes. Zudem wurden dem Kläger ein depressiver Verstimmungszustand sowie ein mäßiggradiges hirnorganisches Psychosyndrom mit Vergesslichkeit und Umstellungsschwierigkeiten attestiert. Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 stellte die Beklagte mit Wirkung ab dem 18. Februar 2010 bei dem Kläger einen Grad der Behinderung von 30 fest. Gestützt wurde diese Feststellung auf die körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers infolge des künstlichen Kniegelenks, des Bluthochdrucks, der Herzleitungsstörungen sowie des Wirbelsäulenverschleißes. Mit Schreiben vom 12. April 2013, bei der Beklagten eingegangen am 16. April 2013, stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag mit Ordnungsverfügung vom 3. September 2013 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe den ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII zu vertreten. Er habe in den vergangenen acht Jahren, insbesondere in der Zeit vor seinem Renteneintritt seine Arbeitskraft nicht in ausreichendem Maße zur Schaffung seiner Altersvorsorge eingesetzt. Bemühungen um die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Bis zum Renteneintritt habe der Kläger ergänzend Leistungen nach dem SGB II erhalten, was mit Blick auf §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 SGB II indiziere, dass er vollumfänglich erwerbsfähig gewesen sei. Ob intensive Bemühungen um eine Vollzeitstelle tatsächlich dazu geführt hätten, dass sich sein nunmehriger Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII verringert hätte, könne nicht beurteilt werden. Gleichwohl sei ihm das fehlende Bemühen um eine Vollzeitstelle einbürgerungsrechtlich entgegenzuhalten. Soweit der Kläger sich auf seine mangelnden Sprachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen zurückziehe, sei ihm vorzuwerfen, dass er diese vermittlungshemmenden Merkmale jedenfalls in der Zeit des Bezugs ergänzender Leistungen nach dem SGB II nicht abgebaut habe. Nach alledem müsse sich der Kläger daher die sich aus seinem Fehlverhalten ergebenden grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen zurechnen lassen. Der Kläger hat am 17. September 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe den ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nicht zu vertreten. Als ungelernte Kraft im fortgeschrittenen Alter mit Migrationshintergrund, Sprachdefiziten und erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance gehabt, ein hinreichendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und damit höhere Rentenanwartschaften zu erzielen. Allein die geringfügige Beschäftigung bei einem Obst- und Gemüsehändler habe im Bereich des Erreichbaren gelegen. Der Kläger beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe aus der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und sein jetziger Prozessbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt N. aus X. , beigeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Mai 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Einzelrichterin war zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ordnungsverfügung vom 3. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat derzeit zwar keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG. Denn der Einzelrichterin liegen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine den Kläger betreffenden aktuellen Erkenntnisse der zuständigen Sicherheitsbehörden vor, welche die für die Einbürgerung erforderliche Unbescholtenheit des Klägers i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 12a StAG belegen. Das Begehren des Klägers, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden, ist gemäß § 88 VwGO jedoch dahin auszulegen, dass ihm – als Minus zu seinem Einbürgerungsantrag – jedenfalls eine Einbürgerungszusicherung erteilt wird. Der so verstandene – hilfsweise gestellte – Klageantrag ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 StAG. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen – mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 StAG, die die Einzelrichterin, wie oben ausgeführt, zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht überprüfen konnte – vor. Der Kläger hat seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ist handlungsfähig (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Er ist in Besitz einer Niederlassungserlaubnis und damit eines unbefristeten Aufenthaltsrechts i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er hat sich in seinem Antrag auf Einbürgerung zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bereit erklärt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) und § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) ist gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen, da der Kläger diese wegen eines depressiven Verstimmungszustandes sowie ein mäßiggradigen hirnorganischen Psychosyndrom mit Vergesslichkeit und Umstellungsschwierigkeiten zum jetzigen Zeitpunkt krankheits- und altersbedingt nicht erfüllen kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, anders als die Beklagte meint, ob er die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können und müssen, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 2/14 -, Juris. Denn für die „Sprachkenntnisse“ und die „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland“ selbst sowie die Fähigkeit, diese zu erwerben, kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag an. Anders als bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist insoweit unerheblich, ob es der Einbürgerungsbewerber zu vertreten hat, dass er nicht über die erforderlichen Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG verfügt, weil er entsprechende Erwerbschancen in der Vergangenheit versäumt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 2/14 -, Juris. Dem Anspruch auf Einbürgerungszusicherung steht auch nicht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegen. Zwar kann der Kläger den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Denn er bezieht zur Sicherung seines Lebensunterhalts neben einer geringen gesetzlichen Altersrente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Kläger hat die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII indes nicht zu vertreten. Der Einbürgerungsbewerber hat einen Sozialleistungsbezug im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22/08 -, BVerwGE 133, 153; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2012 ‑ 19 E 559/11 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschluss vom 30. September 2013 – 8 K 258/13 -. Hinsichtlich des (ergänzenden) Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach SGB XII bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob ein Einbürgerungsbewerber in den vergangenen acht Jahren in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersvorsorge vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm die Fernwirkungen auf die spätere Altersvorsorge i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zuzurechnen sind. Die Verletzung der Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig die eigene Altersversorgung sicherzustellen, muss dabei nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22/08 -, Juris Rn. 20. Der Begriff des „Vertretenmüssens“ beschränkt sich dabei nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ausreichend ist vielmehr, dass der Einbürgerungsbewerber durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen setzt demnach kein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Der Leistungsbezug muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind. Danach hat ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er sich in den vergangenen acht Jahren nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht hat, wenn er nicht bereit war, eine ihm im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen, oder wenn er bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat. Welche Anforderungen an Art und Umfang der Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu stellen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Faktoren, die die individuellen Chancen des Einbürgerungsbewerbers auf dem Arbeitsmarkt bestimmen, wie Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Gesundheitszustand oder Dauer der Beschäftigungslosigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 C 22/08 -, BVerwGE 133, 153; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2010 - OVG 5 M 40/09 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschlüsse vom 4. August 2014 – 8 K 3958/13 – und vom 25. Juli 2013 – 8 K 9023/12 -. Ein hinreichendes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung liegt regelmäßig nur vor, wenn der Einbürgerungsbewerber in den vergangenen acht Jahren alle (legalen) Tätigkeiten in Betracht gezogen hat, zu denen er körperlich und geistig in der Lage war und die ihm zumutbar waren. Daher sind grundsätzlich auch Arbeitsstellen mit ungünstigen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Gelegenheitsarbeiten in die Arbeitssuche einzubeziehen. Hat der Einbürgerungsbewerber bei der Arbeitssuche bestimmte Arbeitsstellen von vornherein ausgeschlossen und hat er seine Bemühungen ausschließlich auf bestimmte andere Arbeitsstellen gerichtet, so liegt ein hinreichendes Bemühen um Arbeit nicht vor, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2013 – 8 K 4979/10 -; Beschlüsse vom 4. August 2014 – 8 K 3958/13 – und vom 25. Juli 2013 – 8 K 9023/12 -; VG Stuttgart, Urteil vom 18. Januar 2013 ‑ 11 K 618/12 -, Juris. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nicht im Sinne einer Fernwirkung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens zu vertreten. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen des ihm gesundheitlich und altersentsprechend Möglichen und Zumutbaren seine Arbeitskraft nach besten Kräften für seine Altersvorsorge eingesetzt. In den Blick zu nehmen sind ausschließlich die letzten acht Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung(szusicherung). Da der Kläger bereits Anfang des Jahres 2010 berentet wurde, ist dies vorliegend der Zeitraum von Dezember 2006 bis zum Renteneintritt des Klägers. Zu dieser Zeit, d. h. im Alter von 62 bis 65 Jahren, ist der Kläger trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen einer geringfügigen Teilzeitbeschäftigung bei der Firma T. Obst und Gemüse nachgegangen und hat damit ein geringes monatliches Einkommen von 150.- Euro erwirtschaftet. Eine darüber hinaus gehende Beschäftigung war dem Kläger mit Blick auf seine zahlreichenden gesundheitlichen Leiden, sein fortgeschrittenes Alter, seine sprachlichen Defizite und fehlende berufliche Qualifikation weder möglich noch zumutbar. Der Kläger ist auf Grund seiner zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden, wegen derer er seit dem Jahre 2006 in kontinuierlicher (fach-)ärztlicher Behandlung ist, körperlich kaum belastbar. Im Jahre 2006, d. h. im Alter von 62 Jahren, hat er einen Herzinfarkt erlitten. Die Rehabilitation von diesem Ereignis dürfte bei lebensnaher Betrachtung einige Monate in Anspruch genommen haben. Bis heute leidet er unter Bluthochdruck und Herzleitungsstörungen mit der Folge, dass er einem erhöhten Risiko für einen Re-Infarkt ausgesetzt ist und eine Überbeanspruchung vermeiden soll. Im Jahre 2009, im Alter von 65 Jahren, musste er sich wegen einer schweren Kniegelenk-Arthrose einer Operation am rechten Knie unterziehen; seither hat er ein künstliches Kniegelenk. Auch das linke Knie ist infolge einer schweren Kniegelenk-Arthrose erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Darüber hinaus leidet er – mindestens seit dem Jahr 2006 – an chronischen Schmerzen im Brust-, Hals- und Lendenwirbelbereich infolge eines chronischen Wirbelsäulenverschleißes sowie an chronischen Schmerzen im Fuß infolge eines Fersensporns (links). Überdies treten bei dem Kläger ständig wiederkehrende, durch bestimmte Reize ausgelöste Ohnmachtsanfälle auf. Er leidet zudem an einer chronischen Entzündung der Magenschleimhaut im Bereich des Mageneingangs sowie einer Entzündung der Dickdarmschleimhaut und an Diabetes. Dass der Kläger auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden in erheblichem Maße eingeschränkt war und ist, wird bestätigt durch den Umstand, dass bei ihm wegen des künstlichen Kniegelenks, des Bluthochdrucks, der Herzleitungsstörungen sowie des Wirbelsäulenverschleißes mit Wirkung ab dem 18. Februar 2010 ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt wurde. Mit Blick auf diese Krankengeschichte und sein fortgeschrittenes Alter war der Kläger in den Jahren 2006 bis 2010 daher gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage, körperlich belastende Arbeiten oder lang andauernde Tätigkeiten in stehender Verrichtung auszuführen. Es erscheint auch mehr als fernliegend, dass ein Arbeitgeber den Kläger im Alter von 62 bis 65 Jahren bei der bestehenden Krankengeschichte und mit Blick auf die sprachlichen Defizite sowie die fehlende berufliche Qualifikation ernsthaft in höherem Umfang beschäftigt hätte. Dass der Kläger die – über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinaus – in seiner Person bestehenden vermittlungshemmenden Merkmale (Sprachdefizite, fehlende berufliche Qualifikation) nicht in früheren Jahren seines Aufenthalts in Deutschland abgebaut hat, kann ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorgeworfen werden. Hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse kommt es – wie oben ausgeführt – ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerungs(zusicherung) an. Hinsichtlich der übrigen vermittlungshemmenden Merkmale sind – wie dargelegt – ausschließlich die letzten acht Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungs(zusicherungs)antrag in den Blick zu nehmen; frühere Versäumnisse bleiben unberücksichtigt und können dem Einbürgerungsbewerber einbürgerungsrechtlich nicht (mehr) entgegengehalten werden. Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Kläger (62 bis 65 Jahre), die bestehenden sprachlichen Barrieren und die erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ist aber nicht zu ersehen, welche beruflichen Fortbildungsmaßnahmen der Kläger in den Jahren 2006 bis 2010 ernsthaft (noch) hätte ergreifen können und sollen, um das bestehende vermittlungshemmende Merkmal der fehlenden beruflichen Qualifikation zu beseitigen. Dessen ungeachtet ist auch nicht zu ersehen, dass der Kläger, wäre er – über seine geringfügige Teilzeitbeschäftigung hinaus – einer weiteren Beschäftigung nachgegangen, höhere Rentenanwartschaften erzielt hätte mit der Folge, dass sich sein nunmehriger Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII verringert hätte. Von einer solchen Prämisse geht die Beklagte in der Ordnungsverfügung auch ihrerseits nicht aus. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger auch im Falle eines unterstellten pflichtwidrigen Unterlassens einer weitergehenden Beschäftigung nicht adäquat-kausal die Ursache für den nunmehr fortdauernden Leistungsbezug gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 19 E 612/14 -, Juris Rn. 3.