Leitsatz: 1. Bei Sachverhaltsänderungen, die für den Fortbestand des Ausweisungszweckes erheblich sind, scheidet die Anwendung der §§ 49, 51 VwVfG neben der bundesrechtlichen Spezialvorschrift des § 11 Abs. 1 S. 3-8 AufenthG aus. 2. Zur Befristung der Ausweisung und Abschiebung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten u.a. wegen Zuhälterei, Menschenhandels und Vergewaltigung fast vollständig verbüßt hat, eine Persönlichkeitsstörung bisher jedoch nicht erfolgreich therapiert hat, Vater eines deutschen Sohnes ist und in der Haft eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 12. August 2013 verpflichtet, die mit der Ausweisung des Klägers mit Bescheid vom 4. Mai 2009 sowie der beabsichtigten Abschiebung verbundenen Wirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf eine Dauer von acht Jahren ab Ausreise zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der heute 40-jährige Kläger wurde in E. -X. als sechstes von acht Kindern der türkischen Eheleute H. und I. H1. geboren. Sein Vater war seit 1972 im Bundesgebiet berufstätig. Der Kläger ist türkischer Staatsangehörigkeit. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nachdem er mehrfach die Schule wechseln musste, verließ er schließlich 1991 die Hauptschule mit Abschluss. Anschließend lebte er zunächst weiter bei seinen Eltern in E. , nahm eine Ausbildung zum Bergmechaniker im Schacht X. auf, die er jedoch Ende 1991 / Anfang 1992 wieder aufgab, war sodann arbeitslos, begann im Juni 1994 eine Umschulung zum Energieanlagenelektroniker, die der Träger der Einrichtung jedoch wegen des Verdachts des Haschischkonsums Anfang September 1994 bereits wieder kündigte, fing Ende Oktober 1994 eine Tätigkeit als Sanierer und Helfer im Rahmen von Montagetätigkeiten an, war im Mai 1996 jedoch wieder arbeitslos. In der Folgezeit brach er auch eine Umschulung zum Speditionskaufmann ab. Bereits im August 1993 hatte der Kläger in der Türkei Frau T. H1. , geborene P. , geheiratet, die jedoch dort blieb, während der Kläger nach Deutschland zurückkehrte. Die Frau erhielt im Hinblick auf eine mehrfache Straffälligkeit des Klägers keine Erlaubnis zur Familienzusammenführung. Aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen wurde der Kläger im Dezember 1996 von der Ausländerbehörde verwarnt. Anfang 1999 verzog er von E. nach L. . Im Laufe des Jahres zog Frau W. K. zu ihm, die er sodann im Juli 1999 zur Geburt ihres gemeinsamen Sohnes E1. (E2. ) K. am 20. Juli nach I1. begleitete. Nach zwischenzeitlicher Rückkehr verzog der Kläger Ende des Jahres zusammen mit Frau K. und dem gemeinsamen Sohn nach C. in den Landkreis I1. . Dort bezog der Kläger zumindest zunächst Sozialhilfe und absolvierte in der Folgezeit eine Umschulung zum Call-Center-Teamleiter. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 7. Oktober 1999 (86 Js 418/99 – StA E. ) wurde der Kläger wegen Betruges (Anmietung eines Hotelzimmers, obwohl er wusste, dass er dies wegen Überschuldung nicht bezahlen kann) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 26. September 2000 (5 Js 392/00 – StA Kleve) wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wennigsen vom 28. Dezember 2000 (670b Js 86479/00 – StA I1. ) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Am 1. März 2001 zog der Kläger von C. zurück nach E. und trennte sich von der Kindesmutter. Nachdem er im März/April 2001 zunächst ergänzende Sozialhilfe in geringem Umfang bezogen hatte, erschien er in der Folgezeit zunächst nicht mehr beim Sozialamt. Angesichts der drei genannten strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2000 wurde er unter dem 12. Februar 2002 erneut ausländerrechtlich verwarnt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. -Hamborn vom 7. Juni 2002 (373 Js 295/02 – StA E. ) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Miesbach vom 20. Dezember 2002 (47 Js 39397/02 – StA München II) wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (2 g Marihuana und ein Cannabis-Joint) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt. Am 19. Februar 2004 wurde seine Ehe mit Frau T. H1. in der Türkei geschieden. Mit Beschluss des Amtsgerichts E. -I2. vom 7. September 2004 wurde die dem Kläger durch Urteil vom 26. September 2000 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblicher und beharrlicher Verletzung seiner Bewährungsauflage (Zahlung der Geldbuße) widerrufen. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Kläger in der Folgezeit wie folgt verurteilt: am 12. November 2004 durch das Amtsgericht E. -I2. (Az. 373 Js 905/04 – StA E. ) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 EUR, mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. -I2. vom 23. November 2004 (373 Js 1314/04 – StA E. ) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 EUR und mit Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 30. Dezember 2004 (15 Js 894/04 – StA Essen) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 EUR. Im Sommer 2005 verzog der Kläger von E. nach L. . Vom 12. September 2005 bis zum 7. Januar 2006 verbüßte der Kläger die mit Urteil vom 26. September 2000 verhängte Freiheitsstrafe wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Bewährungswiderruf teilweise. Hinsichtlich der drei Verurteilungen vom 12. und 23. November sowie 30. Dezember 2004 erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts E. -I2. vom 21. März 2006 eine Gesamtstrafenbildung zu 130 Tagessätzen zu je 30 EUR. Im Laufe des Jahres 2006 lernte der Kläger seine jetzige Ehefrau, die deutsche Staatsangehörige Frau N. H1. , geborene D. kennen. Bei Vorsprache am 13. Juni 2007 erklärte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten, nicht zu arbeiten, aber auch keine öffentlichen Mittel zu beziehen. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 10. Oktober 2007 (25 Js 247/06 – StA L. ) wurde der Kläger wegen Betruges (Aufnahme eines privaten Darlehens im September 2005 bei seiner damaligen Freundin i.H.v. 14.000 EUR, obwohl er wusste, dass er es nicht werde zurückzahlen können) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen auf Bewährung verurteilt. Nachdem er zunächst bei einem Sanierungsunternehmen in W1. als Brandsanierer gearbeitet hatte, eröffnete der Kläger im November 2007 mit seiner damaligen Verlobten ein Call-Center (V. -Telemarketing ) auf der L1.----straße in L. . Am 5. März 2008 wurde der Kläger erneut inhaftiert – zunächst zur Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich seiner Verurteilung vom 23. November 2004. Am 31. März 2008 wurde er in Untersuchungshaft überführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Februar 2009 (3 Js 1253/07 – StA L. ) verurteilte das Landgericht L. den Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 10. Oktober 2007 wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei und schwerem Menschenhandel, wegen Menschenhandels, wegen Vergewaltigung in fünf Fällen (in drei Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung), wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Anstiftung zu einer uneidlichen Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, die er seitdem verbüßt. Dabei traf das Landgericht in der Sache u.a. folgende Feststellungen: „Der Angeklagte verdiente jedenfalls die letzten sieben Jahre vor seiner Inhaftierung (im März 2008) seinen Lebensunterhalt als Zuhälter verschiedener Prostituierter. So prostituierte sich seit etwa Januar 2002 die damals 21 Jahre alte Zeugin N1. M. für ihn und zudem seit etwa Mitte 2002 die damals 19 Jahre alte Zeugin U. C1. . Beide band der Angeklagte an sich, indem er ein System aus Überwachung, Schlägen und falschen Versprechen schuf: Hierzu gehörte insbesondere, dass er beiden Zeuginnen die Ehe versprach – der Zeugin C1. im Jahr 2003 sowie der Zeugin M. im Oktober 2004 –, allerdings ein Verlöbnis mit der einen Zeugin bei der jeweils anderen leugnete. Er verlangte von beiden, dass sie jeweils täglich einen bestimmten Mindestbetrag verdienten und an ihn abführten. Zu diesem Zweck überwachte er sie, in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit sogar besonders intensiv, und legte ihnen strenge Verhaltensregeln auf. Daneben – ohne dass dies in den nachfolgend … dargestellten Situationen nach der Intention des Angeklagten Bestandteil des Festhaltens in der Prostitution war – misshandelte und missbrauchte er die Zeugin M. mehrfach (zum Nachteil der Zeugin C1. sind ähnliche Taten in einem gesonderten Verfahren angeklagt). Nach einem solchen Übergriff gab sich der Angeklagte zunächst wieder nett und liebevoll, um die Zeugin von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten und die Bindung an sich in seinem Sinne aufrechtzuerhalten. Die Zeugin M. schaffte es erst nach dem letzten Übergriff auf sie im Sommer 2007, sich von dem Angeklagten endgültig zu lösen.“ Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts im genannten Urteil „weist seine Persönlichkeit ausgeprägte antisozial-psychopathische Züge auf, die mit einer sehr schwachen allgemeinen sozialen Orientierung, einer gesteigerten Selbstbezogenheit und einer vornehmlich unsolidarischen Haltung einhergehen. Er bietet Anzeichen einer erhöhten emotionalen Labilität und Empfindlichkeit gegenüber Selbstwertbelastungen, sein spontanes wie auch reaktives Aggressivitätsniveau ist überdurchschnittlich. Im Übrigen fällt er als eine relativ antriebsstarke und dominanzstrebende Persönlichkeit auf. Aufgrund seiner niedrigen Frustrationstoleranz neigt er grundsätzlich zum gewalttätigen Agieren, wobei er in egozentrischer Weise die Rechte anderer missachtet und verletzt. Sein Empathie- und Bindungsvermögen ist mangelhaft.“ Nach Anhörung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 4. Mai 2009 unter Androhung seiner Abschiebung in das Heimatland Türkei aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Hierzu führte die Beklagte aus: Da der Kläger im Bundesgebiet geboren, im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels und assoziationsberechtigt sei, werde über die Ausweisung im Ermessen und ausschließlich aus spezialpräventiven Erwägungen entschieden. Die abgeurteilten Straftaten, die sich gegen die freie Selbstbestimmung von Menschen und deren körperliche Unversehrtheit richteten, der schweren Kriminalität zuzuordnen und aus Profitgier begangen worden seien, stellten zweifelsfrei einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass dar. Bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seines bisherigen Verhaltens bestehe die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneut einschlägige oder im Gewicht vergleichbare Verfehlungen begehe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies ergebe sich sowohl aus der Schwere der abgeurteilten Taten als auch aus der Tatbegehung und der Dauerhaftigkeit deutlich. Die über lange Jahre zur Sicherung seines luxuriösen Lebenswandels begangenen Straftaten belegten sein hohes kriminelles Potenzial, seinen gewalttätigen Charakter und seine parasitäre Grundhaltung, die keinerlei Respekt vor den Rechten und der Würde von Menschen zeige. In diesem Zusammenhang sei auch der bereits seit dem 14. Lebensjahr erfolgte, nach dem Zuzug nach L. extrem gesteigerte und noch in der Haft fortgesetzte Drogenkonsum zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für einen grundlegenden Läuterungsprozess seien auch im Verlauf des Strafverfahrens nicht zu Tage getreten. Dieses Verfahren sei vielmehr gekennzeichnet gewesen von der Angst von Zeugen, Aussagen vor Strafverfolgungsbehörden zu machen, sowie von Zweifeln, einen Prozess psychisch durchstehen zu können, da man sicher gewesen sei, dass der Kläger aus dem Gefängnis heraus noch entsprechend agieren könnte. Für diese Annahme sprächen etwa die zahlreichen Funde von Mobiltelefonen beim Kläger während seiner Inhaftierung. Seine fehlende Unrechtseinsicht und Reue würden auch dadurch belegt, dass er die zunächst getroffene Höchststrafenabrede nicht habe erfüllen und seiner Verantwortung durch einen Antrag auf Feststellung seiner Schuldunfähigkeit habe entgehen wollen, bis er letztlich nach weiteren fünf Sitzungstagen ein Geständnis abgelegt habe. Für eine konkrete Wiederholungsgefahr spreche auch, dass er sich in der Vergangenheit weder die ausländerrechtlichen Verwarnungen noch die strafrechtlichen Vorverurteilungen als Warnung habe dienen lassen. Auch familiäre Bindungen stünden der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da Angehörige den Kläger auch in der Vergangenheit nicht von strafbaren Handlungen hätten abhalten können, zwei seiner Brüder ohnehin bereits in seine Handlungen involviert gewesen seien. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zulasten des Klägers aus. Dabei werde nicht verkannt, dass er sich langjährig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Jegliche beginnende Eingliederung habe er jedoch durch Straffälligkeit und Inhaftierung wissentlich und willentlich selbst zur Disposition gestellt und durch fehlende Einsicht in die bestehende Rechtsordnung gerade einen Mangel an Integration belegt. Selbst seine Bindung zu dem nicht ehelichen deutschen Kind habe zu keiner Zäsur in seinem Lebenswandel geführt. Angesichts der Schwere der Straftaten und der auch in Zukunft von ihm ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt und ihm sei zuzumuten, sich in die Verhältnisse seines Heimatlandes zu integrieren und dort eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Ausweisung sei auch mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere mit Art. 8 vereinbar. Der Kläger beherrsche ausweislich der Strafakten die Sprache seines Herkunftsstaates in Wort und Schrift, habe sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet weit gehend in den Kreisen seiner Landsleute bewegt und sich häufiger, teilweise für Monate in der Türkei aufgehalten. Demgegenüber sei eine Integration im Bundesgebiet, die über den langjährigen Aufenthalt, den Schulbesuch und Kenntnisse der deutschen Sprache hinausgehe, nicht ersichtlich. Das im Bundesgebiet lebende Kind befinde sich in einem Alter, in dem ein Kontakt über Briefe und Telefon möglich sei. Im übrigen könnten Angehörige ihn auch in seinem Heimatland besuchen. Die hiergegen gerichtete Klage nahm der Kläger mit Schreiben vom 6. März 2012 zurück, um möglichst schnell abgeschoben werden zu können (Einstellungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2012 – 27 K 3704/09). Unter dem 29. März 2012 sah die Staatsanwaltschaft Kleve gemäß § 456a der Strafprozessordnung (StPO) wegen der Ausweisung des Klägers von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Verfahren 5 Js 392/00 (Verurteilung vom 26. September 2000) nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab. Der Kläger begehrte zunächst weiterhin seine vorzeitige Abschiebung Ende September 2012. Unter dem 25. Mai 2012 beantragte er jedoch mit Blick auf eine beabsichtigte Ausbildung in der Haft, eine dort eingeleitete Therapie sowie sein nach eigener Einschätzung einwandfreies Nachtat- und Vollzugsverhalten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als „faktischer Inländer“. Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 lehnte das Landgericht Kleve die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus den Verurteilungen vom 5. Februar 2009 und 26. September 2000 zur Bewährung nach Halbstrafenverbüßung ab und führte zur Begründung aus, dass die Aussicht einer Resozialisierung gegenüber dem Misslingen im Fall des Klägers nicht überwiegt, da dem Kläger eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei, die noch nicht hinreichend aufgearbeitet worden sei, und er noch nicht in Lockerungen erprobt worden sei. Noch im Juni 2012 brach der Kläger eine zur Behandlung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in der Justizvollzugsanstalt Geldern aufgenommene Psychotherapie bei einem externen Psychologen nach knapp der Hälfte der zunächst für erforderlich erachteten 40 Therapiesitzungen unter Hinweis auf eine anstehende Abschiebung ab (vgl. Epikrise des Dipl.-Psych. M1. vom 3. Dezember 2012). Unter dem 12. September 2012 lehnte es die Staatsanwaltschaft L. im dortigen Verfahren 3 Js 1253/07 (Verurteilung vom 5. Februar 2009) – ebenso wie zuvor bereits zur Halbstrafenverbüßung unter dem 18. Februar 2011 – ab, zum Zeitpunkt der Verbüßung von zwei Dritteln der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten im Hinblick auf die Ausweisung gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abzusehen. Diese Entscheidung bestätigte der Generalstaatsanwalt Düsseldorf am 6. November 2012 und verwies zur Begründung darauf, dass im Hinblick auf die Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe über den Zweidrittelzeitpunkt hinaus zur Verteidigung der Rechtsordnung unabweisbar geboten sei. Ein hiergegen gerichteter Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2013 verworfen. Mit Bescheid vom 12. August 2013 befristete die Beklagte die Sperrwirkung ihrer Ausweisung vom 4. Mai 2009 sowie die Wirkung der beabsichtigten Abschiebung auf die Dauer von 10 Jahren ab Ausreise und führte zur Begründung aus: Es sei bereits zweifelhaft, ob im Fall des Klägers ein Regelfall im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliege, für den eine Prognose realistischerweise oberhalb der 10-Jahresgrenze nicht gestellt werden könne. Das Gewicht der spezialpräventiv motivierten Ausweisung sei angesichts der im einzelnen beschriebenen Feststellungen des Landgerichts L. in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 gravierend. Wie bereits bei der Ausweisung ausgeführt bestehe bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und des bisherigen Verhaltens des Klägers die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneut einschlägige oder im Gewicht vergleichbare Verfehlungen begehe. Auch die Auswertung der Akten zur Strafvollstreckung gäben nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine Abnahme seiner Gefährlichkeit. Die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Behandlung sei zunächst im August 2009 in der JVA Willich mangels ausreichender Motivation – der Kläger habe sich beim Thema Vergewaltigung auf mangelndes Erinnerungsvermögen sowie darauf zurückgezogen, zwei der ihm vorgehaltenen Taten wegen eines Türkeiaufenthaltes sowie einer Inhaftierung nicht habe begehen können – abgelehnt worden. In weiteren Gesprächen mit dem psychologischen Dienst in der Zeit von November 2009 bis Februar 2010 habe er seine Aussage zu diesen zwei Taten wiederholt, im weiteren jedoch eingeräumt, vier der sechs fraglichen Delikte begangen und auch die Prügelstrafe angewandt zu haben; bei den vier Gewaltdelikten habe er mit den Opfern gemeinsam experimentiert, sich nicht bremsen und auch die Schmerzhaftigkeit nicht wahrnehmen können; jedenfalls habe er sich bereits im Sommer 2007 vom Milieu abgewandt. Die Darstellung zu den zwei angeblich nicht begangenen Taten habe er auch bei einem weiteren Gespräch im Februar 2010 aufrechterhalten. Sein bereits in der Untersuchungshaft gezeigtes disziplinarisch auffälliges Verhalten habe sich im Übrigen auch in der JVA Willich fortgesetzt. So habe er versucht, Bedienstete der JVA gegeneinander auszuspielen, sich diesen gegenüber provokant benommen, uneinsichtig in die Einhaltung der im Freiheitsentzug geltenden Regelungen gezeigt und eine Sonderstellung beansprucht. Im Januar und Februar 2011 seien insgesamt drei Handys sowie Bargeld bei ihm gefunden worden. Im März 2011 sei er wegen des Verdachts des Missbrauchs seiner Vertrauensstellung in der Druckerei von der Arbeit abgelöst worden. Nach seinem Wechsel in die JVA Geldern im März 2011 habe er sich zwar weitestgehend anstaltskonform verhalten, jedoch weiterhin versucht, Bedienstete gegeneinander auszuspielen. Die psychologische Gesprächsreihe sei dort von Juni bis August 2011 fortgeführt worden. Dabei habe er zwar Gewalt- und Sexualdelikte eingeräumt, jedoch gleichzeitig erklärt, wegen Straftaten verurteilt worden zu sein, die er nicht begangen haben könnte, und die Strafe als ungerecht anzusehen. Angesichts des von ihm geltend gemachten Umdenkens mit dem Kennenlernen der neuen Lebensgefährtin sei der psychologische Dienst sodann zur Einschätzung gelangt, dass in Anbetracht der Brutalität seiner Taten trotz sehr großer Bedenken die Chance genutzt werden solle, die Umorientierung zu fördern und neue Opfer zu verhindern, indem die Beziehung durch Langzeitbesuche gefördert, der Kläger an Arbeit herangeführt und eine Psychotherapie versucht werde. Nach probatorischen Sitzungen sei die Psychotherapie Ende November 2011 aufgenommen worden. Nachdem sich bereits im Dezember 2011 angesichts des Antrags des Klägers auf Verlegung in den offenen Vollzug Zweifel an seiner Therapiemotivation ergeben hätten, habe er diese durch den Abbruch der Therapie im folgenden bestätigt. Die Bitte des Klägers aus November 2012 um erneute Zuweisung des vormaligen Therapeuten sei mangels authentischer Therapiemotivation abgelehnt worden. Bei Eröffnung der Entscheidung am 7. Dezember 2012 habe der Kläger sehr ungehalten und in hohem Maße fordernd und aggressiv reagiert. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass beim Kläger mit dem Kennenlernen seiner Verlobten eine Abkehr vom bisherigen Leben erfolgt sei. Denn auch nachdem er Frau D. im Mai 2006 kennen gelernt habe, sei es zu weiteren Straftaten gekommen. Im Übrigen habe er auch 1999 bereits eine Lebensgemeinschaft aufgenommen, aus der sogar ein Kind hervorgegangen sei, ohne dass ihn dies befähigt habe, Elternverantwortung zu übernehmen und sich dauerhaft vom Rotlichtmilieu zu trennen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Klägers werde das Bestehen einer gewissen Verbundenheit mit dem Sohn unterstellt. Das Kind sei jedoch zwischenzeitlich 14 Jahre alt und in der Lage, den Kontakt mit ihm durch Briefe und moderne Kommunikationsmittel zu pflegen. Außerdem habe der Kläger seinen Sohn wirtschaftlich zu keiner Zeit unterstützt. Die Eheschließungsabsicht mit Frau D. sei in Kenntnis der begangenen Straftaten gefasst und in Kenntnis bevorstehender aufenthaltsrechtlicher Folgen aufrechterhalten worden. Es bleibe Frau D. unbenommen, sich als deutsche Staatsangehörige türkischer Abstammung den zu erwartenden Eingliederungsschwierigkeiten in der Türkei auszusetzen. Der Kläger sei angesichts seiner Einbettung im Rotlichtmilieu seit Ausbildungsabbruch als Heranwachsender trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit Geburt und seines hiesigen Schulbesuchs weder sozial und wirtschaftlich in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt, noch in seinem Herkunftsland Türkei, wo er sich regelmäßig aufgehalten bzw. zurückgezogen habe, entwurzelt. Er beherrsche die türkische Sprache in Wort und Schrift. Seine Eltern lebten seit langem wieder in der Türkei und kämen nur noch ca. zweimal jährlich besuchsweise ins Bundesgebiet. Für die erfolgte Bestimmung der 10-Jahresfrist sprächen die in der Ausweisung dargestellte besondere Schwere der Anlasstaten, das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter und die hohe Wiederholungsgefahr. Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2013 Klage erhoben (27 K 6612/13). Am 9. Oktober 2013 hat der Kläger seine langjährige Verlobte, die deutsche Staatsangehörige Frau N. H1. geheiratet. Mit Fax vom 24. Oktober 2013 hat der Kläger unter Hinweis auf die Eheschließung bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) beantragt und ergänzend ausgeführt, dass die Ausweisung aufgrund der insbesondere durch die Eheschließung veränderten Sachlage gegenstandslos geworden sei. Nachdem die Beklagte den Kläger unter dem 24. Oktober 2013 darauf hingewiesen hatte, dass nach dortiger Einschätzung bereits die in Bestandskraft erwachsene Ausweisungsverfügung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, hat der Kläger unter dem 23. Dezember 2013 hinsichtlich der Ausweisung hilfsweise einen Antrag „nach §§ 49, 51 VwVfG NRW“ (Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) gestellt und hierzu ausgeführt: Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die zwischenzeitlich vollzogene Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei bereits als ein solcher Antrag zu verstehen. Durch die nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten sei über die Aufhebung bzw. Änderung des ursprünglichen Ausweisungsbescheides zu entscheiden, wobei die neue Beurteilung wegen des Schutzes von Ehe und Familie eindeutig ergebe, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen ihm gegenüber nicht durchzuführen seien. Nach Anhörung hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2014 den Antrag auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 28, 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und hierzu ausgeführt: Die der Ausweisung zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage habe sich nicht zu Gunsten des Klägers geändert. Die Ausweisung beanspruche auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Eheschließung Geltung, da sie bereits unter Berücksichtigung der angekündigten Heirat und des Überwiegens der öffentlichen Interessen erlassen worden sei. Im Übrigen komme hinsichtlich der Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich seien, neben der Befristung der Wirkungen der Ausweisung ein Rückgriff auf die Vorschriften zum Widerruf bzw. Wiederaufgreifen des betreffenden Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG stehe bereits die Sperrwirkung des § 11 AufenthG entgegen. Im übrigen fehle es angesichts des Ausweisungsgrundes jedenfalls an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Auch eine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht gegeben. Entsprechend den Ausführungen in den vorangegangenen Entscheidungen führe weder der langjährige Aufenthalt noch die in Kenntnis der Aufenthaltsbeendigung eingegangene Eheschließung zu einem Ausreisehindernis. Im Übrigen wäre selbst bei Eröffnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift und der Ermessensregelung des § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG dieses Ermessen angesichts der Ausführungen zur Schwere der Tat und der präventiven Gesichtspunkte in den vorangegangenen Entscheidungen in dem Sinne auf Null geschrumpft, dass vom Vorliegen der Regelvoraussetzungen nicht abgesehen werden könne. Am 6. März 2014 hat der Kläger auch insoweit Klage erhoben (27 K 1639/14). In einem handschriftlichen, mit dem Namen des Klägers unterzeichneten Schreiben an die Sachbearbeiterin der Beklagten ist bereits unter dem 28. Februar 2014 ausgeführt worden: Seine Heimat sei nicht die Türkei, wo ihn keiner akzeptieren würde, sondern Deutschland. Er spreche perfekt Deutsch, sei aber der türkischen Sprache nicht mächtig. Sein Türkisch reiche für die Straße, nicht aber für Ämtergänge. Seine Ehefrau und sein Sohn seien deutsche Staatsangehörige. Seine ganze Familie einschließlich Eltern, Tanten und Onkel lebten in Deutschland. Er wisse, dass er einige riesengroße Fehler gemacht, vielen Menschen wehgetan und sogar das Leben vieler Menschen kaputtgemacht habe, aber das tue ihm vom ganzen Herzen leid. Es lasse sich nicht den Akten entnehmen, aber er habe sich im Jahre 2007 schon aus dem Rotlichtmilieu raus gelebt. Er habe sich mit seiner heutigen Ehefrau selbstständig gemacht und nach der für April 2008 vorgesehenen Vermählung in die Niederlande ziehen wollen, um den Kontakt mit Menschen aus dem Milieu zu vermeiden. Vor seiner Inhaftierung im März 2008 seien bereits alle Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen worden und sie hätten sogar bereits eine Wohnung in den Niederlanden angemietet. In der JVA habe er auch längere intensive Tataufbereitungsgespräche mit dem psychologischen Dienst und bis Mitte 2012 auch Gespräche mit einem externen Psychologen geführt. Sie seien die Taten, für die er verantwortlich gewesen sei, gemeinsam durchgegangen. Er sähe die Welt mit ganz anderen Augen. Auch in seiner Haft habe er sich aus allen Sachen rausgehalten und keine Straftat begangen. Über die Jahre sei ihm bewusst geworden, was er alles für einen Mist verbockt habe. Dazu gehöre auch seine Klagerücknahme beim Verwaltungsgericht. Er habe damals – entgegen dem Rat seiner Ehefrau und seiner Eltern – einfach nur rauskommen wollen, egal wie. Mit Beschluss vom 18. Juli 2014 hat das Landgericht Bochum die bedingte Entlassung des Klägers aus der Strafhaft hinsichtlich der Verurteilungen durch das Landgericht L. vom 5. Februar 2009 und das Amtsgericht Geldern vom 26. September 2000 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafen abgelehnt. In den Gründen heißt es: Eine Erprobung des Klägers in der Freiheit könne nicht verantwortet werden. Er habe sich in der Vergangenheit im Rahmen einer Reststrafenaussetzung als Bewährungsversager erwiesen. Bei ihm liege eine tief greifende Gewaltproblematik vor. Zwar habe er in der JVA Geldern mit der Aufarbeitung dieser Problematik begonnen, diese jedoch vorzeitig abgebrochen. Bei Verweigerung der erneuten Aufnahme der Gespräche sei er durch aggressives Verhalten aufgefallen. Die Bedrohung eines Sozialarbeiters habe schließlich zu seiner Verlegung in die JVA Bochum geführt. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Taten habe bisher nicht stattgefunden. Diese dürfte sich auch als schwierig erweisen, da der Kläger behaupte, sich an das Geschehen teilweise nicht ausreichend erinnern zu können. Außerdem bestehe eine unbehandelte Drogenproblematik. In der JVA Geldern habe der Kläger ein Drogenscreening verweigert. Zudem sei er durch unerlaubten Handybesitz aufgefallen. Inwieweit sich seine Ehe stabilisierend auswirke, sei angesichts seines in den Taten zum Ausdruck kommenden Verhältnisses zu Frauen fraglich. Weitere realistische Zukunftsperspektiven habe der Kläger nicht zu benennen vermocht.– Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 2. September 2014 aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 18. Juli 2014 verworfen und hierzu ergänzend ausgeführt, dass es insoweit auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe, da die Strafvollstreckungskammer zu Recht die bedingte Entlassung des Klägers nicht erwogen habe, da bei ihm unaufgearbeitete Drogen-, Gewalt- und Persönlichkeitsproblematiken vorlägen, die es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit ausschlössen, die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen; dass der Kläger die Therapie bis fast zum Ende absolviert habe, treffe nicht zu, da er lediglich 18 von 40 vorgesehenen Therapiesitzungen wahrgenommen und die Therapie sodann abgebrochen habe. Der Kläger trägt vor: Er sei faktischer Inländer, der in der Bundesrepublik Deutschland geboren, aufgewachsen und integriert sei. Eine Abschiebung in die Türkei würde ihn entwurzeln. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass seine Familie in der Bundesrepublik Deutschland lebe und hier vollkommen integriert sei. Seine Geschwister, zu denen er intensiven familiären Kontakt pflege, besäßen inzwischen alle die deutsche Staatsangehörigkeit. Des Weiteren lebe sein Sohn, zu dem regelmäßiger Kontakt bestehe, ebenfalls in Deutschland. Während er gemeinsam mit der Mutter in I1. gelebt habe, habe er sich täglich um seinen Sohn gekümmert. Nach der Trennung von der Mutter und seiner Rückkehr nach E. habe er seinen Sohn bis zu seiner Inhaftierung bis auf einzelne Ausnahmen an jedem Wochenende gesehen – nachdem er im Mai 2006 seine heutige Ehefrau kennen gelernt habe, habe er ihn gemeinsam mit ihr besucht. Außerdem hätten sie unter der Woche häufig miteinander telefoniert, sobald der Sohn ins „telefonierfähige Alter“ gekommen sei. Auch das Verhältnis zur Kindesmutter und deren neuem Lebensgefährten habe einwandfrei funktioniert. Auch während der Haft habe er intensiven Kontakt mit seinem Sohn gehalten. Sie hätten häufig miteinander telefoniert und sich Briefe geschrieben. Ein erster Besuch habe dann im Oktober 2009 in der JVA Willich über sechs Stunden in Anwesenheit seiner heutigen Ehefrau stattgefunden. Danach habe sich jedoch herausgestellt, dass der Sohn den Umständen in der JVA psychisch nicht gewachsen gewesen sei. Er habe sich in der Folge sogar psychologisch behandeln lassen müssen. Deshalb habe er sich im Kindeswohlinteresse mit der Kindesmutter darauf verständigt, von persönlichen Besuchen in der JVA zunächst abzusehen. Er sei stets über das schulische Fortkommen seines Sohnes informiert und beide hegten großes Interesse aneinander. Wenn es nach dem Sohn ginge, würde der persönliche Kontakt nach seiner Haftentlassung fortgesetzt werden. Der Sohn fiebere der Haftentlassung förmlich entgegen. Der Familie sei es nicht zuzumuten, mit ihm gemeinsam in der Türkei zu leben. Ein weiterer gefestigter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich aus seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die seine langjährige Verlobte sei und mit der er die Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland suche. Die Ehefrau habe auch während der Haft weiterhin innigen Kontakt zu ihm gehalten. Man beabsichtige nach der Haftentlassung die im türkischen Kulturkreis übliche Hochzeitsfeier nachzuholen. Seine Frau und er beabsichtigten, nach einer Haftentlassung im Haus seiner Eltern in E. zu wohnen, wo sie sich um seine inzwischen gebrechlichen Eltern kümmern könnten. Er habe sich aus der Haft heraus auch stets um Therapien und die Aufarbeitung seiner Persönlichkeit bemüht und an Anti-Gewalttrainings teilgenommen. Tatsächlich habe er sich während seiner Haftzeit therapieren lassen. So sei er in der JVA Geldern – wie sich aus den entsprechenden Besuchslisten ergebe – ständig und regelmäßig durch den externen Therapeuten M1. zu Therapiesitzungen besucht worden. Die von der Beklagten angesprochenen Verfehlungen mit disziplinarischen Folgen seien zum einen nur geringen Grades und lägen zum anderen schon lange zurück. Der Besitz von Mobiltelefonen sei nicht derart gewichtig, dass er der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnte, zumal dies auch nicht ansatzweise etwas mit der ursprünglichen Tat zu tun gehabt habe. Seit seiner Verlegung in die JVA Bochum im November 2013 seien ihm überhaupt keine Vergehen mehr zur Last gelegt worden. Sein Verhalten sei auch nicht manipulativ, aggressiv und auf schnellstmögliche Befriedigung eigener Bedürfnisse ausgerichtet. Er führe sich vielmehr völlig beanstandungsfrei. Der Vorwurf der Beklagten, er habe Kontakt zu Angehörigen, die mit der Begehung der Straftaten etwas zu tun gehabt hätten, sei falsch. All diese Personen seien vielmehr Verwandte. Mit diesen werde er wohl noch Kontakt halten dürfen. Die Ausweisung stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, da sie aufgrund der veränderten Sach- und Rechtslage aufzuheben sei. Von ihm gehe nach der Verbüßung seiner Haft keine weitere Gefahr aus. Am 28. November 2014 ist der Kläger wegen des Verdachts der Beteiligung am Handeltreiben bzw. Einbringen von Drogen, Mobiltelefonen und Alkohol in die JVA Bochum von dort in die JVA Dortmund verlegt worden. Das Gericht hat die beiden Klageverfahren 27 K 6612/13 und 27 K 1639/14 mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 vor Eintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 93 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 K 6612/13 verbunden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter diesbezüglicher Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Februar 2014 zu verpflichten, ihre Ausweisungsverfügung vom 4. Mai 2009 gemäß §§ 49, 51 VwVfG NRW aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 12. August 2013 zu verpflichten, die mit dieser Ausweisung verbundenen Wirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf sofort zu befristen und 2. die Beklagte unter diesbezüglicher Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Februar 2014 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und führt ergänzend aus: An einer Aufarbeitung und therapeutischen Behandlung fehle es weiterhin. Der Kläger sehe sich nicht als Sexualstraftäter. Aus der JVA Geldern habe er im November 2013 zum Schutz der Bediensteten in die JVA Bochum verlegt werden müssen. Der Kläger habe einen Sozialarbeiter nach Eröffnung einer negativen Stellungnahme zur vorzeitigen Entlassung bedroht. In jüngster Zeit hätten sich Vorfälle im Strafvollzug und disziplinarische Maßnahmen fortgesetzt. Auch in der JVA Bochum seien wenige Wochen nach der Aufnahme bereits manipulatives Verhalten, Ausrichtung auf schnellstmögliche Befriedigung eigener Bedürfnisse und Aggressionspotenzial registriert worden. Auch sei während des Strafvollzuges der persönliche Kontakt zu Angehörigen, die in Falschangaben einer Zeugin im Strafprozess gegen den Kläger eingebunden gewesen seien, fortgeführt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2014 hat die Kammer Frau W. K. -L2. und Herrn E1. K. zum Verhältnis und zu den Kontakten des Sohnes zum Kläger als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich der dort angefertigten Kopien der Strafakten), des Vollstreckungsheftes im Verfahren 3 Js 1253/07 – StA L. sowie der Gefangenenpersonalakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Aufhebung der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 4. Mai 2009 (1.) sowie hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (3.) unbegründet und auch hinsichtlich der Befristung der mit der Ausweisung und der Abschiebung verbundenen Wirkungen (2.) nur im tenorierten Umfang begründet. 1. Die mit Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 erfolgte Ablehnung der Aufhebung ihrer Ausweisungsverfügung vom 4. Mai 2009 gemäß §§ 49, 51 VwVfG NRW ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Ausweisung gemäß §§ 49, 51 VwVfG NRW und auch keinen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG NRW. Sowohl der Widerruf der Ausweisung nach § 49 VwVfG NRW als auch ein entsprechendes Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens nach § 51 VwVfG NRW sind durch die – die Befristung der Ausweisungswirkungen regelnde – Bestimmung des § 11 Abs. 1 S. 3 bis 8 AufenthG als einer bundesrechtlichen Spezialvorschrift jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang ausgeschlossen. Denn der Kläger beruft sich insoweit der Sache nach auf eine Sachverhaltsänderung in Form der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und der angeblichen Aufarbeitung seiner Straftaten in der Haft sowie des seiner Einschätzung nach im Wesentlichen beanstandungsfreien Haftverlaufs. Derartige Sachverhaltsänderungen sind jedoch für den Fortbestand des Ausweisungszweckes erheblich und daher im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG zu berücksichtigen, wobei die Frist nach § 11 Abs. 1 S. 6 AufenthG grundsätzlich zwingend erst mit der Ausreise beginnt. Wäre bei entsprechenden Sachverhaltsänderungen daneben auch § 49, § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder § 51 Abs. 5 VwVfG NRW anwendbar, so könnte die Behörde dagegen nach Ermessen über die Fortdauer der Ausweisungswirkungen in einer Weise, nämlich ohne vorherige Ausreise des Ausländers, entscheiden, die § 11 Abs. 1 AufenthG ausschließen will. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 – 1 C 13.99 –, juris (Rn. 22 ff.) und vom 4. September 2007 – 1 C 21.07 –, juris (Rn. 13); Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 3 Bs 79/05 –, juris (Rn. 30); VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 16. Oktober 2003 – 4 K 18/02 –, juris (Rn. 64 f.). 2. Die mit Bescheid der Beklagten vom 12. August 2013 erfolgte Befristung der Wirkungen ihrer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 4. Mai 2009 nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise und die darin liegende Ablehnung einer kürzeren Frist ist lediglich insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Frist die Dauer von acht Jahren ab Ausreise überschreitet. Denn der Kläger hat lediglich Anspruch auf eine Reduzierung der Frist auf acht Jahre, nicht aber auf eine kürzere Befristung. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2008/115/EG – RückfRL). Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 des Grundgesetzes – GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 42), vom 13. Dezember 2012– 1 C 20.11 –, juris (Rn. 40 f.) und vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –, juris (Rn. 32 f.). Angesichts des Gebotes einer diesbezüglichen Einzelfallentscheidung in § 11 Abs. 1 S. 4 AufenthG bzw. der zu Grunde liegenden Regelung des Art. 11 Abs. 2 S. 1 RückfRL verbietet sich nach Einschätzung der Kammer – wie bereits aufgrund entsprechender unionsrechtlicher Vorgaben bei der Ausweisung selbst – vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – Rs. C-482 und 493/01 <Orfanopoulos und Oliveri>–, juris (Rn. 92); BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris (Rn. 14), auch hinsichtlich der Bemessung der Frist für die Dauer der Wirkungen der Ausweisung jegliche schematische Anwendung entsprechender Raster. Dies gilt insbesondere für die ursprünglich ermessenslenkenden Regelungen in den Ziffern 11.1.4.6.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Inneren vom 26. Oktober 2009 (VwV AufenthG), denen keine rechtliche Bedeutung mehr bei der Bestimmung der Fristlänge zukommt. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 18 A 139/12 –, juris (Rn. 12 ff.); VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2012 – 27 K 2548/11 –, juris (Rn. 114 ff.), VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 –, juris (Rn. 149). Auch die vom Verwaltungsgericht Oldenburg im Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 –, juris (Rn. 22 ff.) befürwortete „grobe Orientierung“ an einem Raster der Befristung für die Dauer von zwei, vier bzw. sechs Jahren im Fall einer Ermessens-, Regel- oder Ist-Ausweisung scheidet auf Grund der einhergehenden Schematisierung aus. Ausgehend von diesen Maßstäben ist im Fall des Klägers eine Frist von lediglich acht – und nicht wie von der Beklagten angenommen von zehn – Jahren ab Ausreise bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass auf der ersten Stufe der Bestimmung davon auszugehen ist, dass das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr für die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise zu tragen vermag. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre schon deshalb überschreiten, weil vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Denn in der Person des Klägers besteht weiterhin die Gefahr der Begehung schwerer Sexualstraftaten und sonstiger Gewalttaten und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ansatz für diese Prognose ist zunächst die Straffälligkeit des Klägers in der Vergangenheit, namentlich die mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Landgericht E. am 5. Februar 2009 geahndeten sehr schweren und sich über einen Zeitraum von vielen Jahren erstreckenden Straftaten sowie die Umstände ihrer Begehung. Die Verurteilung erfolgte wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit dirigistischer Zuhälterei und schwerem Menschenhandel, wegen Menschenhandels, wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Anstiftung zu einer uneidlichen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, die der Kläger bis heute verbüßt. Mit diesen Taten hat der Kläger ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland verletzt. So hat er unter anderem zwischen 2002 und 2007 zwei junge Frauen – teilweise mit Gewalt und durch Drohung – dazu bestimmt, sich für ihn an unterschiedlichsten Orten in der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden zu prostituieren und aufgrund dieser Tätigkeit einen bestimmten täglichen Mindestbetrag an ihn abzuführen, insoweit ein System aus Überwachung, Schlägen und falschen Versprechen geschaffen und daneben eine der beiden Frauen mehrfach auf das Schlimmste misshandelt und missbraucht. Mit diesen Taten hat der Kläger die persönliche Freiheit, die Freiheit der Willensentschließung, insbesondere die sexuelle Selbstbestimmung der jungen Frauen in kaum zu überbietender Schwere verletzt. Er hat sie letztlich wie Sklaven ausgebeutet. Die ständigen hohen Umsatzvorgaben, die mehr oder weniger permanente Überwachung, die mehrfache körperliche Misshandlung und die massiven Drohungen auch gegenüber Familienangehörigen jedenfalls eines Opfers, die Ignoranz im Hinblick auf ihre Schmerzen bzw. sogar deren Genuss sind Zeichen unbändigen Gewinnstrebens, Brutalität und Menschenverachtung. Erschwerend kommen insoweit die erheblichen und langfristigen Tatfolgen hinzu. So hatte jedenfalls eine der beiden jungen Frauen sogar Neurosen entwickelt, war lange Zeit auf die Einnahme von Antidepressiva angewiesen und erlitt durch die Belastung mit der zu erwartenden Aussage vor der Strafkammer im Frühjahr 2008 zudem eine Fehlgeburt. Zu den Einzelheiten der Verbrechen bzw. schweren Vergehen wird auf die detaillierten strafrichterlichen Feststellungen im Urteil vom 5. Februar 2009 Bezug genommen (vgl. S. 8-28). Lediglich als Beispiele für die besondere Grausamkeit der Taten des Klägers seien hiervon folgende Feststellungen zitiert: S. 14 (zur „Bestrafung“ einer der beiden genannten jungen Frauen wegen eines Trennungsversuches): „Seiner Ankündigung gemäß verprügelte der Angeklagte sie nach ihrer Rückkehr zwar, jedoch in geringerem Maße als bei anderen Gelegenheiten. Zudem drohte er, ihrem Sohn den Kopf abzuschneiden und hiermit Fußball zu spielen, wenn sie sich ihm künftig widersetzen und seinen Anordnungen nicht Folge leisten sollte.“ S. 16 (zu „Bestrafungen“ der beiden Frauen bei Nichterbringung des geforderten Mindestverdienstes): „Solche Bestrafungsaktionen nannte der Angeklagte sein ‚Match‘, er bezeichnete die betreffende Zeugin in solchen Fällen als seinen ‚Punchingball‘ und schlug (insbesondere Faustschläge, Ohrfeigen), trat oder würgte sie. Versuchte eine Zeugin, sich mit ihren Händen zu schützen oder weinte sie, spornte ihn das zu noch heftigeren Schlägen, Tritten oder Würgen an. Hierbei machte er sich sein früheres Kickboxtraining zunutze. Außerdem waren seine Schläge und Tritte dank Anabolika und Krafttraining sehr kraftvoll. Er nahm keine Rücksicht darauf, dass seine Opfer Frauen waren (…).“ S. 18 (zur „Bestrafung“ einer der jungen Frauen wegen ihrer Weigerung, gemeinsam mit der anderen jungen Frau und dem Kläger geschlechtlich zu verkehren): „Nun verlangte er von der Zeugin M. als Strafe für ihre vorangegangene Weigerung, sie solle ihn oral befriedigen und drückte hierzu ihren Kopf in seinen Schoß. Die Zeugin M. versuchte, den Angeklagten wegzuschubsen. Für diesen erneuten Widerstand gegen seine Anordnungen ohrfeigte und würgte er sie. Hierbei drückte er sie derart hart gegen eine Wand, dass sie ohnmächtig wurde. Zugleich erregte es ihn sexuell, dass er der Zeugin weh tat und sie sich gegen ihn zur Wehr gesetzt hatte. Er brachte nun die Zeugin durch Schläge ins Gesicht wieder zu Bewusstsein. Denn er wollte ihr bei vollem Bewusstsein demonstrieren, dass sie ihm auch in sexueller Hinsicht gefügig zu sein habe, und warf sie auf sein Bett. (…) Anstelle weiterer Schläge biss der Angeklagte der Zeugin in den Hals und in die Schulter. Zugleich drückte er ihre Beine auseinander. Sodann drang er vaginal in sie ein und vollzog den Geschlechtsverkehr mit ihr bis zur Ejakulation.“ S. 22 (zur „Bestrafung“ einer der jungen Frauen auf seinem Hotelzimmer in der Türkei wegen des Verdachts, sie habe einen Freund oder einen anderen Zuhälter): „Er (…) betitelte sie als Schlampe. Zudem schlug er ihr mehrfach schmerzhaft mit der Faust ins Gesicht, boxte sie in den Bauch, kniff sie in die Brust und zog an ihren Haaren. Durch die Misshandlung des Angeklagten hatte die Zeugin immer wieder Bewusstseinsaussetzer. Dann kündigte der Angeklagte an, er habe einen Mann aus Ankara kommen lassen, der die Zeugin M. mit einem Kopfschuss umbringen werde. (…) Anstelle jemanden ins Zimmer zu rufen, holte der Angeklagte selbst eine silberfarbene Waffe hervor und führte in diese vor den Augen der Zeugin ein Magazin ein. Zwar konnte die Zeugin nicht erkennen, ob sich Patronen in dem Magazin befanden, glaubte jedoch, die Waffe sei geladen. Als der Angeklagte ihr dann die Waffe an den Kopf hielt und drohte, sie umzubringen, fürchtete sie also um ihr Leben. Seiner Aufforderung, sich auszuziehen, damit er sie sexuell züchtigen könne, kam sie aus Todesangst nach. (…) Dann führte er – wie bereits in C2. – zur Bestrafung seine zur Faust geballte Hand vaginal bei ihr ein. Hierdurch sexuell erregt vollzog er sodann ungeschützt mit ihr anal den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation. Während des Geschlechtsverkehrs biss und kniff er sie erneut. Anschließend drohte er, er werde die Zeugin zur Strafe noch von mehreren Leuten vergewaltigen lassen und selbst hierbei zuschauen.“ Bezeichnend ist hierbei immer wieder die Feststellung, dass ihn das Leid der Frauen und ihre Verweigerung bzw. ihr Widerstand nicht nur nicht von der weiteren Tatbegehung abhielten, sondern sogar anspornten und ihn seine eigene Gewaltanwendung zudem sexuell erregte. In seinen Taten ist er als unerbittlich und gewissenlos in Erscheinung getreten. Die Annahme der konkreten Besorgnis, der Kläger werde nach seiner Entlassung im Bundesgebiet derartige Sexualstraftaten oder zumindest vergleichbar schwerwiegende Gewaltdelikte begehen, basiert insbesondere auf den sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Erkenntnissen zur Persönlichkeit des Klägers, seiner Einstellung zu den Taten seit seiner Inhaftierung und der damit verbundenen Entwicklung seines Aussageverhaltens, seinem sonstigen Vollzugsverhalten, seinem vorangegangenen Bewährungsversagen, seiner Verwurzelung in der Region und im Rotlichtmilieu sowie seiner aktuellen finanziellen Situation. Der positive Einfluss seiner jetzigen Ehefrau und seines Sohnes erscheinen demgegenüber gering. Nach den Feststellungen des Dr. B. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie in seinem psychiatrischen Gutachten an das Landgericht L. vom 26. Januar 2008 im betreffenden Strafverfahren (Bl. II 59 ff., insbesondere 124 ff. der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 17) handelt es sich beim Kläger „um eine Persönlichkeitszeichnung mit ausgeprägten antisozialen-psychopathischen Zügen, welche einhergehen mit einer sehr schwachen allgemeinen sozialen Orientierung, gesteigerten Selbstbezogenheit und einer im großen und ganzen unsolidarischen Haltung. Er bietet Anzeichen einer erhöhten emotionalen Labilität und Empfindlichkeit gegenüber Selbstwertbelastungen, sein spontanes wie auch reaktives Aggressivitätsniveau liegt (…) auf überdurchschnittlichem Niveau und im übrigen imponiert er als eine relativ antriebsstarke und dominanzstrebende Persönlichkeit, wobei aus seinen biographischen Daten zusätzlich eine sehr schwache Leistungsorientierung abzuleiten ist. (…) Die für dieses Persönlichkeitsbild typischen Verhaltensdispositionen finden sich in einer egozentrischen Missachtung und Verletzung der Rechte anderer sowie in einem Mangel an Empathie- und Bindungsvermögen. Aufgrund einer niedrigen Frustrationstoleranz besteht eine grundsätzlich erhöhte Neigung zu gewalttätigem Agieren, wobei Gefühle der Angst oder Hilflosigkeit häufig in aggressive Verhaltensmuster umgesetzt werden. Das wesentliche Merkmal dieser Persönlichkeitsakzentuierung ist durch eine Überich-Schwäche (Gewissensschwäche) gekennzeichnet und damit durch einen Mangel einer hemmenden Instanz bei den Tendenzen zum Ausagieren“. Hinzukommt, dass laut Dr. B. für seine Entwicklung „ein im Pubertätsalter aufgetretener polytroper Rauschmittelmissbrauch sowie ein angeblicher Anabolika-Abusus ab dem Zeitpunkt der Spätadoleszenz (…) ebenso kennzeichnend (sind) wie ein frühzeitiger Eintritt in ein marginales soziales Milieu (Rotlichtmilieu), wo es bei ihm durch sein Zuhälterdasein zu einer tiefgreifenden Verankerung gekommen ist.“ Die leichte Reizbarkeit des Klägers, seine hohe Aggressivität, hohe eigene Ansprüche bei gleichzeitig gering ausgeprägter Leistungsbereitschaft, seine Gewissensschwäche sowie seine mangelnde Empathiefähigkeit bilden eine eindeutige Grundlage für die Gefahr, dass der Kläger auch in Zukunft schwere Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte begeht. Eine Suchtmittelabhängigkeit bestreitet der Kläger zwar. Jedenfalls verstärkt die in der Vergangenheit auch nach eigenen Angaben zu Tage getretene Neigung zu einem erheblichen Suchtmittelkonsum (Bl. II 95 ff.) vor dem Hintergrund seiner festgestellten emotionalen Labilität und erhöhten Aggressivität die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen erneuten erheblichen Straffälligkeit. Anhaltspunkte für eine grundlegende Veränderung in der Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers liegen nicht vor. Hiergegen sprechen sowohl die Entwicklung seines Aussageverhaltens und seiner Einstellung zu den genannten Taten als auch der Umstand, dass die bei ihm festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung entgegen seinem eigenen Vorbringen bisher nicht erfolgreich therapiert worden ist. Nachdem sich der Kläger unmittelbar nach seiner am 5. März 2008 erfolgten Inhaftierung für unschuldig erklärt (Bl. 42 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 19) und bei seiner Begutachtung im Strafverfahren gegenüber Dr. B. angegeben hatte, sich an das meiste gar nicht erinnern zu können (Bl. II 104 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 17), stellte er im Rahmen einer am 31. Oktober 2008 getroffenen Höchststrafenabrede vor dem Landgericht L. zunächst ein Geständnis in Aussicht, um sich bereits am folgenden Sitzungstag hiervon wieder loszusagen, die Taten im Kern zu leugnen und erst nach der sich über fünf Sitzungstage erstreckenden Vernehmung der Zeugin M2. die einzelnen angeklagten Taten auf Vorhalt als zutreffend zu erklären (S. 39 ff. des Urteils vom 5. Februar 2009). Nach seiner Verurteilung Anfang des Jahres 2009 äußerte er zwar in der Haft regelmäßig und nachdrücklich sein Therapieinteresse, beharrte aber darauf, jedenfalls zwei der sechs Vergewaltigungen nicht begangen und nur auf Druck des Gerichts zugegeben zu haben. Während er zunächst angab, hinsichtlich der übrigen Taten keine Erinnerung zu haben, was im August 2009 zur Ablehnung seiner Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA Willich I führte, erklärte er im weiteren Verlauf des Jahres 2009, sich hieran gut erinnern zu können. Daraufhin stellte der psychologische Dienst der JVA Willich I im Februar 2010 neben der erhöhten Behandlungsnotwendigkeit auch eine fortschreitende Behandlungswilligkeit fest, die indes bisher überwiegend von Motiven bestimmt sei, die von außen kämen, insbesondere von seinem Hauptstreben nach einer Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt (vgl. psychologische Stellungnahme des psychologischen Dienstes der JVA Willich I vom 22. Februar 2010, Bl. 385 ff. der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 20). Sodann räumte der Kläger in einer psychologischen Gesprächsreihe im Zeitraum von Juni bis August 2011 die Taten im Wesentlichen so wie im Urteil beschrieben ein, „Er habe die Frauen geschlagen. Wenn er gekokst habe, hätten sich Lappalien aufgeschaukelt. (…) Es habe Prügel gegeben und beim Sex habe er ihnen weh getan, beispielsweise Analverkehr ohne Gleitmittel. Es hätten damals aus seiner Sicht Erniedrigungen sein müssen, Ohrfeigen hätten nicht gereicht“, bezeichnete die Strafe aber weiterhin als ungerecht, weil sie letztlich der Höchststrafenabrede entsprochen habe, obwohl darunter auch Taten gefallen seien, die er gar nicht begangen haben könnte. Dennoch stellte der psychologische Dienst der JVA Geldern in seinem Bericht vom 5. September 2011 fest, dass trotz der sehr großen Bedenken, dass der Kläger sich überhaupt in ein bürgerliches Leben einfinden kann – es liege auch die Vermutung nahe, dass es sich bei ihm um einen sogenannten „erfolglosen Narzissten“ handele, der nur im randständigen Milieu existieren könne –, angesichts der Brutalität seiner Taten die Chance genutzt werden sollte, insbesondere durch den Versuch einer Psychotherapie die zuletzt gezeigte Umorientierung zu fördern und neue Opfer zu verhindern (unnummerierter Teil des Bandes V der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 17). Nach Abschluss der fünf probatorischen Sitzungen stellte der externe Psychologe M1. unter dem 29. Oktober 2011 fest, dass der Kläger sehr viel über seine Delikte und seine Vergangenheit erzählt und sich geöffnet, indes immer wieder versucht habe, seine Kriminalität zu verschönern und zu bagatellisieren, und die Verantwortung für eigene Entscheidungen oft anderen Menschen gegeben habe; der Kläger sei nur teilweise änderungsmotiviert, erkenne die Konsequenzen seines Verhaltens, sehe aber eigene Anteile nur bedingt. In der Ende November 2011 aufgenommenen Psychotherapie erklärte der Kläger gegenüber dem Psychologen M1. nach dessen Epikrise vom 3. Dezember 2012 seine negative Entwicklung (Misstrauen gegenüber Frauen, Gewalttätigkeit) als Reaktion auf die misslungene Beziehung zur Mutter seines Sohnes, thematisierte im weiteren Verlauf unter Abnahme seiner Therapiemotivation zentral seine mögliche Abschiebung, reagierte mit viel Ärger und Hass gegenüber der Staatsanwaltschaft und der JVA auf das Ausbleiben derselben und versuchte in der Folgezeit, den Therapeuten dahingehend zu instrumentalisieren, dass die Therapie kurzfristig unter Ausstellung einer positiven Bescheinigung beendet wird. Nachdem dies seitens des Therapeuten abgelehnt worden war, erschien der Kläger ab Juni 2012 nach 18 von insgesamt 40 zunächst für erforderlich erachteten Sitzungen ohne Angabe von Gründen nicht mehr zur Therapie und erklärte die Therapie lediglich in der 20. Sitzung unter Hinweis auf eine anstehende Abschiebung für beendet. Abschließend stellte der Psychologe M1. in seiner Epikrise fest, dass die Therapieziele nicht erreicht worden seien und eine Veränderung der Persönlichkeitsproblematik des Klägers nicht habe vorgenommen werden können (Psychologisches Beiheft im Umschlag des unnummerierten Teils des Bandes V der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 17). Als die vom Kläger sodann beantragte neuerliche Zuweisung eines externen Therapeuten mangels authentischer Therapiemotivation als nicht Erfolg versprechend abgelehnt wurde, reagierte er nach den Feststellungen des psychologischen Dienstes der JVA Geldern im Dezember 2012 und Mai 2013 sehr ungehalten, fordernd und aggressiv; die Teilnahme an einem ihm erläuterten geplanten Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter lehnte der Kläger von sich aus unter Hinweis darauf ab, dass er sich nicht als Sexualstraftäter sehe (vgl. Vermerke vom 10. Dezember 2012, Bl. 1057 ff. der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 21 und vom 9. Oktober 2013, Bl. 1242 ff. der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 18). Zusammenfassend lässt sich insoweit feststellen, dass der Kläger nach anfänglich wechselndem Aussageverhalten zwischen Bestreiten und Geltendmachung von Erinnerungslücken auf der einen Seite sowie einem Geständnis auf der anderen Seite letztlich die Einzeltaten zwar im Wesentlichen so wie im Urteil des Landgerichts L. vom 5. Februar 2009 beschrieben eingeräumt und lediglich zwei der ausgeurteilten Taten bis zuletzt geleugnet hat. In den Vermerken zu den daran anknüpfenden psychologischen Gesprächen fällt jedoch zum einen auf, dass von seiner Seite insoweit wenn überhaupt fast ausnahmslos einzelne Vergewaltigungen, nicht aber die den Rahmen hierfür bildenden langjährigen und mindestens ebenso schwerwiegenden Straftaten des (schweren) Menschenhandels bzw. der (ausbeuterischen und dirigistischen) Zuhälterei thematisiert wurden. Zum anderen ist aber nicht nur insoweit, sondern auch hinsichtlich der Vergewaltigungen beim Kläger letztlich keine Unrechtseinsicht ersichtlich. Seine (Fehl-)Einstellung zu den Taten gipfelt darin, dass er selbst nach dem beschriebenen Geständnis sich nicht als Sexualstraftäter sieht, die Taten bagatellisiert und die Verantwortung hierfür sowie für seine negative Entwicklung allgemein anderen Menschen zuschiebt – insbesondere der Mutter seines Sohnes. Auch die beim Kläger festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung ist entgegen seiner Einschätzung bis heute nicht erfolgreich behandelt. Der Kläger hat zwar immer wieder sein Therapieinteresse bekundet und auch aktiv verfolgt. Nachdem auf Seiten der behandelnden Psychologen von Anfang an große Bedenken an seiner Therapiewilligkeit bestanden, hat der Kläger jedoch die ihm letztlich zur Förderung einer sich bei ihm zwischenzeitlich abzeichnenden Umorientierung und zur Vermeidung neuer Opfer gewährte Psychotherapie bereits nach wenigen Monaten wegen einer vermeintlich anstehenden Abschiebung zunächst zu verkürzen versucht und schließlich von sich aus nach nicht einmal der Hälfte der zunächst für erforderlich erachteten Therapiesitzungen abgebrochen, so dass die Therapieziele und die notwendige Persönlichkeitsänderung nicht erreicht wurden. In Anbetracht der im Rahmen der psychologischen Gespräche zu Tage getretenen fehlenden Unrechtseinsicht wirken die vom Kläger mitunter geäußerten Worte des Bedauerns – etwa im Schreiben an die Ausländerbehörde vom 28. Februar 2014 – als bloßes Lippenbekenntnis und reihen sich ein in die mehrfach von Seiten der behandelnden Psychologen bzw. Mitarbeiter der Justizvollzugseinrichtungen festgestellten Manipulationsversuche (vgl. Bl. 248 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 19, Bl. 388 f. der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 20 und die zuvor wiedergegebene Epikrise des Psychologen M1. ). Die von ihm mangels entsprechender Aufarbeitung seiner Straffälligkeit und Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr hat der Kläger letztlich selbst eingeräumt, als er im Frühjahr 2014 in der JVA Bochum ausweislich der fachlichen Stellungnahme des dortigen Sozialdienstes zur Frage der Reststrafenaussetzung vom 7. April 2014 erklärt hat, in der Haft seine Aggressionen zwar zu beherrschen, aber zu wissen, dass die festen Strukturen der Haft ihn in Freiheit nicht mehr abhalten könnten (vgl. Bl. 1425 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 18). Dementsprechend haben nicht nur die mit der Unterbringung des Klägers betrauten Justizvollzugsanstalten ihm bis zuletzt durchgehend eine negative Sozialprognose erteilt, sondern auch die zuständige Strafvollstreckungskammer einschließlich des Beschwerdegerichts im Juli und September diesen Jahres die Aussetzung seiner Restfreiheitsstrafe zur Bewährung unter Hinweis auf eine schwer wiegende und nicht hinreichend aufgearbeitete Persönlichkeitsstörung bzw. unaufgearbeitete Drogen-, Gewalt- und Persönlichkeitsproblematiken abgelehnt. Gegen die Annahme der Läuterung des Klägers in der Haft spricht auch der Umstand, dass sein sonstiges Vollzugsverhalten entgegen eigener Einschätzung nicht beanstandungsfrei war. Zwar hat sich der Kläger über weite Strecken seiner mehrjährigen Haft auf seiner jeweiligen Abteilung bzw. an seinem jeweiligen Arbeitsplatz freundlich und ruhig verhalten und Anweisungen Folge geleistet, so dass anfängliche Sicherungsmaßnahmen in den verschiedenen Haftanstalten immer wieder zurückgefahren werden konnten. Er ist jedoch über die Jahre hinweg häufiger und bis in die jüngere Vergangenheit mit subkulturellen Aktivitäten aufgefallen. So sind bei ihm ausweislich seiner Gefangenenpersonalakte in den Jahren 2008, 2011 und 2013 entgegen den Vollzugsregeln insgesamt sieben Handys (vgl. Bl. 64, 80 und 122/124 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 19, Bl. 490 und 504 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 20 sowie Bl. 1176 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 18) und zweimal Pillen bzw. Psychopharmaka (vgl. Bl. 93 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 19 sowie Bl. 1098 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 18) gefunden worden, so dass mehrfach gegen ihn disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden mussten. Dies legt die Einschätzung nahe, dass der Kläger bis heute nicht gewillt ist, die Rechtsordnung zu beachten. Darüber hinaus ist der Kläger während seines Strafvollzugs jedenfalls nach Darstellung der Vollzugsbediensteten mehrfach auch mit aggressivem Verhalten in Erscheinung getreten, so etwa bei der Eröffnung der Ablehnung einer weiteren Psychotherapie am 7. Dezember 2012 (Bl. 1057 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 21) sowie des Führungsberichtes zur Frage der Reststrafenaussetzung am 17. Oktober 2013 (vgl. Bl. 1269 f. der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 18). Dies alles verstärkt die Besorgnis, dass der Kläger auch in Freiheit versuchen wird, seinen Lebensunterhalt auf illegalen Wegen zu sichern, und bei negativen Entwicklungen unterschiedlicher Art auch wieder gewalttätig wird. Bei dieser Einschätzung hat das Gericht die Umstände der erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Verlegung des Klägers in die JVA Dortmund unten dem nicht näher konkretisierten Verdacht der Beteiligung am Handeltreiben bzw. Einbringen von Drogen, Mobiltelefonen und Alkohol in die JVA Bochum (vgl. Bl. 139 f. der Gerichtsakte) nicht berücksichtigt. Eine dahingehende Prognose wird des Weiteren dadurch befördert, dass der Kläger auch vor den Anlasstaten bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, sich aber weder durch die betreffenden Verurteilungen, insbesondere auch nicht die Bewährungsstrafe wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln noch durch die nach Widerruf dieser Bewährung (teilweise) verbüßte erste Strafhaft Ende 2005/Anfang 2006 noch durch die zweifache ausländerrechtliche Verwarnung von der weiteren, erheblich gesteigerten Straffälligkeit abhalten ließ. Die Wiederholungsgefahr wird zudem durch die Verwurzelung des Klägers in der Region E. und speziell im dortigen Rotlichtmilieu sowie die von ihm im vorliegenden Klageverfahren im November 2014 erklärte Absicht, nach einer Haftentlassung in seinem Elternhaus in E. wohnen zu wollen, verstärkt. Dementsprechend hat der Kläger im Strafverfahren im Jahre 2008 im Rahmen der Begutachtung durch Dr. B. anschaulich beschrieben, wie er nach seiner Rückkehr von I1. nach E. 2001 „automatisch wieder in die Kreise (gekommen sei), von denen (er) damals weggegangen war. (Er sei) ja in dieser Region aufgewachsen und kannte dort die Leute. (Er sei) eben auch wieder mit den Zuhältern in Kontakt gekommen“ (Bl. II 80 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 17). Der Kläger beteuert zwar seit längerem, sich seit 2007 vom betreffenden Milieu distanziert zu haben. Hieran bestehen jedoch nicht zuletzt aufgrund des Umstandes erhebliche Zweifel, dass noch im März 2013 in der Druckerei der JVA Geldern eine dem Kläger zuzuordnende Speicherkarte gefunden wurde, die unter anderem Fotos von Mitgliedern der niederländischen Rockergruppe Satudarah enthielt (vgl. Bl. 1133 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 18). In diese Richtung deuten auch seine weiteren Angaben bei seiner Begutachtung im Jahre 2008, dass er bis heute einen ziemlich großen Bekanntenkreis habe, bis vor etwa zwei Jahren ziemlich dicke Freunde gehabt habe, seit der Zeit aber, wo er mit dem Milieu nichts mehr zu tun habe, sich so getrennt habe, sich aber letztlich nie aus den Augen verloren habe (vgl. Bl. II 87 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 17). Dementsprechend hat sich zuletzt noch im September 2014 auch der psychologische Dienst in der JVA Bochum skeptisch gezeigt, ob es sich bei der geltend gemachten Lösung aus dem Milieu um einen festen Vorsatz oder lediglich um ein Lippenbekenntnis handelt. Jedenfalls aber erscheinen auch nach dortiger Einschätzung einschlägige Straftaten mit erhöhter Wahrscheinlichkeit möglich, wenn der Kläger wieder in die Subkultur abdriften und Kontakte zum Rotlichtmilieu aufnehmen sollte (Bl. 1508 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 17). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger seine jetzige Ehefrau oder sein Sohn von einer entsprechenden erneuten Straffälligkeit abhalten könnten, liegen nicht vor. Mit seiner jetzigen Ehefrau ist er jedenfalls bereits seit Mai 2006 zusammen (vgl. Bl. 737 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 21). Die letzten Straftaten, wegen derer er durch das Urteil des Landgerichts L. vom 5. Februar 2009 verurteilt wurde, hatte der Kläger jedoch noch deutlich nach diesem Zeitpunkt begangen – so etwa die schwere Vergewaltigung in der Türkei am 19. September 2006, die versuchte Erpressung in X1. am 10. August 2007, die Anstiftung zur Falschaussage vor dem Amtsgericht L. am 10. Oktober 2007 und die zweimalige Vergewaltigung im Jahre 2007. Dass mit Beginn der Beziehung zu Frau N. D. eine Zäsur in seinem Leben eingetreten ist, erscheint vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Gleiches gilt erst Recht hinsichtlich seines Sohnes, dessen Geburt im Jahre 1999 ihn bereits nicht von seiner vorangegangenen langjährigen kriminellen Karriere abhalten konnte. Schließlich erhöht sich die Wiederholungsgefahr noch einmal dadurch, dass er aufgrund hoher aktueller Schulden noch dringlicher als früher, als er mit den Straftaten lediglich seinen aufwändigen Lebensstil finanziert hat, auf „schnelles Geld“ angewiesen ist. Denn nach eigenen Angaben hat das Finanzamt gegen den Kläger (bzw. seine Ehefrau) im Jahre 2009 wohl im Zusammenhang mit dem früher auf der L1.----straße in L. betriebenen Call-Center Nachzahlungsforderungen in Höhe von über 1 Million EUR geltend gemacht (vgl. Bl. 388 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 20). Daneben gehen aus der Gefangenenpersonalakte zahlreiche Gläubigeranfragen hervor. Nach der Vollzugsplanfortschreibung aus Mai 2012 sind gegen den Kläger Pfändungen von insgesamt mehr als 40.000 EUR notiert (vgl. unnummeriertes Konvolut in der Innenseite des Bandes V der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 17). Vor diesem Hintergrund – insbesondere der Schwere seiner Tat und der hohen Rückfallgefahr, die sich vor allem aus der fehlenden Unrechtseinsicht und Therapie seiner Persönlichkeitsstörung ergibt – ist der Einschätzung der Beklagten zu folgen, dass das mit der Verurteilung vom 5. Februar 2009 geahndete Verhalten des Klägers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr in Form seiner Ausweisung und Abschiebung für die Dauer von zehn Jahren zu tragen vermag. Auf der anderen Seite liegen – entgegen den von der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 12. August 2013 geäußerten Zweifeln – keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Prognose entgegen der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Regel vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –, juris (Rn. 32) und vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 –, juris (Rn. 40), im vorliegenden Fall für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren gestellt werden kann. Das Alter des Klägers von 40 Jahren rechtfertigt eine solche Einschätzung jedenfalls nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –; der dortige Kläger war im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung 38 Jahre alt. Auch rechtfertigen die vorliegenden psychologischen Stellungnahmen nicht die Annahme, die beim Kläger bestehende Persönlichkeitsstörung sei nicht mehr therapierbar. So hat etwa der psychologische Dienst der JVA Bochum noch unter dem 26. März 2014 die Teilnahme des Klägers an der dortigen Behandlungsgruppe für inhaftierte Gewaltstraftäter ausdrücklich befürwortet (vgl. Bl. 1389 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 18). Die Frist von zehn Jahren ist jedoch aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und der Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK sowie in Anbetracht der fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Klägers sowie seiner engeren Familienangehörigen in einem zweiten Schritt auf acht Jahre zu verkürzen. Zu Gunsten des Klägers ist entsprechend Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK und § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen, dass er in Deutschland geboren ist und seitdem hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 4. Mai 2009 mit Rücknahme der hiergegen gerichteten Klage am 6. März 2012 durchgehend rechtmäßig war. Gleiches gilt hinsichtlich seiner hier gepflegten persönlichen Bindungen, insbesondere zu seinen hier lebenden Familienangehörigen. Demgegenüber wirkt es sich zu seinen Lasten aus, dass er über den Hauptschulabschluss hinaus keinen beruflichen Abschluss erzielt, eine Ausbildung zum Bergmechaniker sowie Umschulungen zum Energieanlagenelektroniker und Speditionskaufmann abgebrochen, lediglich während seines Aufenthalts in I1. eine Umschulung zum Call-Center-Teamleiter erfolgreich absolviert und auch im Übrigen nur kurzfristig legal berufstätig war. Eine wirtschaftliche Integration ist ihm mithin trotz seines vierzigjährigen Aufenthaltes in Deutschland bisher nicht gelungen. Stattdessen ist der Kläger bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2008 über viele Jahre hinweg fortlaufend straffällig in Erscheinung getreten bis hin zur Begehung der den Ausweisungsanlass bildenden schwersten Straftaten aus dem Bereich der Zuhälterei, des Menschenhandels und der Vergewaltigung, so dass auch seine bisherige soziale Integration weitestgehend gescheitert ist. Schließlich ist der Kläger auch entgegen seiner Einschätzung nicht in seinem „Heimatland“ Türkei entwurzelt. Dagegen spricht bereits, dass er sich ausweislich der Eintragungen in seinem Reisepass in der Vergangenheit bereits häufig, noch in den Jahren 2006 und 2007 sogar für jeweils mehr als einen Monat in der Türkei aufgehalten hat und ursprünglich selbst aus der Haft heraus darauf drängte, kurzfristig in die Türkei abgeschoben zu werden. Außerdem spricht der Kläger – wie sich etwa aus dem Briefwechsel mit seiner Ehefrau während seiner Inhaftierung ergibt (vgl. Bl. 967 ff. der Kopie der Strafakten Beiakte Heft 15, Bl. 769 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 21) – die türkische Sprache so gut, dass er sich damit auch in der Türkei hinreichend verständigen kann. Schließlich ist er auch in Deutschland mit dem türkischen Kulturkreis eng verbunden, wie sich nicht zuletzt dem mit der Klage noch einmal vorgetragenen Bedürfnis entnehmen lässt, die im türkischen Kulturkreis übliche Hochzeitsfeier nach der Haftentlassung nachzuholen. Wiederum zu Gunsten des Klägers zu würdigen sind entsprechend Art. 6 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK und § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG die Folgen seiner Ausweisung und Abschiebung für seine deutsche Ehefrau und seinen deutschen Sohn. Der diesbezügliche verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Schutz wird grundsätzlich nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kläger schon haftbedingt weder mit der Ehefrau noch mit dem Sohn in häuslicher Gemeinschaft lebt. Entsprechenden Schutz genießen beide bereits aufgrund der auch von der Beklagten im Kern nicht in Zweifel gezogenen Beistandsgemeinschaft und gelebten inneren Verbundenheit mit dem Kläger. Vgl. Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Stand: Mai 2008, § 27 Rn. 64 ff. Dass eine solche Gemeinschaft bzw. Verbundenheit besteht, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Ehefrau etwa aus ihren regelmäßigen (soweit möglich Langzeit-)Besuchen in der Haft seit deren Antritt im Jahre 2008 sowie ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde z.B. noch im März 2014 und hinsichtlich des Sohnes aus seiner glaubhaften Schilderung und derjenigen seiner Mutter im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung zum Umfang der telefonischen und brieflichen Kontakte, vor allem aber auch aus der in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen gefühlsmäßigen Beziehung des Sohnes zum Kläger. Bei der Interessengewichtung ist allerdings zu berücksichtigen, dass Frau N. H1. die Ehe in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen der beschriebenen schwerwiegenden Anlasstaten und der daran anknüpfenden bestandskräftigen Ausweisungsverfügung der Beklagten eingegangen ist. Andererseits kann sie aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 12. August 2013 nicht darauf verwiesen werden, die Ehe statt in der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei zu führen. Allenfalls kann insoweit einschränkend berücksichtigt werden, dass sie nach den Angaben des Klägers jedenfalls bis in die jüngere Vergangenheit hinein offenbar bereit war, den Kläger auch längerfristig in die Türkei zu begleiten (vgl. etwa Stellungnahme des psychologischen Dienstes der JVA Geldern vom 22. Dezember 2011, Bl. 738 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 21; Stellungnahme des Klägers vom 28. Februar 2012 zur Reststrafenaussetzung, Bl. 859 der Gefangenenpersonalakte Beiakte Heft 21). Hinsichtlich des Sohnes reduziert sich die Schutzwirkung dagegen vor dem Hintergrund, dass er bereits jetzt das 15. Lebensjahr vollendet hat und auf den Beistand seines Vaters nicht mehr in vergleichbarem Maße wie jüngere Kinder angewiesen ist. Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er den Kontakt zu seinen in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen auch von außerhalb des Bundesgebietes pflegen kann – sei es in Form von Briefen, Emails, Telefonaten oder Besuchen im Ausland. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände ist die Frist des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG daher im Fall des Klägers in Anbetracht der Schwere der von ihm begangenen Taten und der erheblichen Wiederholungsgefahr um lediglich zwei auf insgesamt acht Jahre zu verkürzen. 3. Schließlich ist die mit Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 erfolgte Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 1 bzw. 25 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG scheitert bereits an der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG. Seine Ausreise ist aber auch unter Berücksichtigung seiner Rechte auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK nicht im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung ergibt, ist es im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr geboten und dem Kläger und seinen Familienangehörigen auch unter Beachtung ihrer Rechte zuzumuten, dass er sich zunächst mehrere Jahre nicht im Bundesgebiet aufhalten darf. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Verkürzung der Befristung der Ausweisung und Abschiebung des Klägers um lediglich zwei auf immerhin noch acht Jahre stellt wertungsmäßig im Vergleich zum sonstigen Streitgegenstand nur ein geringes Obsiegen dar. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung auf 5.000 EUR im Verfahren 27 K 6612/13 und 10.000 EUR im Verfahren 27 K 1639/14 und ab diesem Zeitpunkt auf insgesamt 10.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes erfolgt. Dabei beziffert das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verfolgung seiner Anträge auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung, auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 4. Mai 2009 gemäß §§ 49, 51 VwVfG NRW sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 28 Abs. 1 bzw. 25 Abs. 5 AufenthG jeweils mit dem Auffangstreitwert von 5.000 EUR. Da der Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sofort und auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung im Ergebnis gleichgerichtet sind und zudem im Verhältnis von Haupt- zu Hilfsantrag stehen, setzt das Gericht für den Zeitpunkt ab Verbindung für beide zusammen lediglich einmal den Auffangstreitwert an.