Urteil
11 A 2509/12
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde ist bei der Festsetzung der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie nicht mehr ermessensgebunden; das Gericht hat die Frist eigenständig zu bestimmen.
• Die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren (§ 11 Abs.1 Satz4 AufenthG) kann bei Ausweisung aus strafrechtlichen Gründen überschritten werden, wenn weitere Gefahren erst nach dieser Zeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind.
• Bei der Bestimmung der Sperrfrist sind familiäre Bindungen, die Schwere der Straftaten und die tatsächliche Möglichkeit zur Wiederaufnahme von Kontakten angemessen zu berücksichtigen; eine bloße Bezugnahme auf Vollstreckungsverjährungsfristen ist unzureichend.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Festlegung der Befristung nach Ausweisung bei strafrechtlicher Ausweisung • Die Behörde ist bei der Festsetzung der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie nicht mehr ermessensgebunden; das Gericht hat die Frist eigenständig zu bestimmen. • Die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren (§ 11 Abs.1 Satz4 AufenthG) kann bei Ausweisung aus strafrechtlichen Gründen überschritten werden, wenn weitere Gefahren erst nach dieser Zeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind. • Bei der Bestimmung der Sperrfrist sind familiäre Bindungen, die Schwere der Straftaten und die tatsächliche Möglichkeit zur Wiederaufnahme von Kontakten angemessen zu berücksichtigen; eine bloße Bezugnahme auf Vollstreckungsverjährungsfristen ist unzureichend. Der Kläger, serbischer Staatsangehöriger, wurde 2008 aus Deutschland ausgewiesen und 2008 nach Serbien abgeschoben. Er ist Vater dreier minderjähriger deutscher Töchter und beantragte 2010 die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit dem Ziel der Rückkehr zum Umgang mit seinen Kindern. Der Kläger wurde in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich verurteilt, insgesamt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Diebstahls und insbesondere gefährlicher Körperverletzung. Die Ausländerbehörde befristete die Sperrwirkung bis zum 15.09.2018; sie berücksichtigte die Straftaten und die Vollstreckungsverjährung. Der Kläger brachte vor, er habe sein Leben geändert, lebe abstinent und pflege inzwischen Fernkontakte zu den Kindern; er begehrte eine deutlich frühere Befristung (auf 18.12.2013). • Rechtsgrundlage ist § 11 AufenthG; seit Umsetzung der Rückführungsrichtlinie ist die Behörde bei der Festsetzung der Frist nicht mehr ermessensgebunden, das Gericht bestimmt die Frist selbständig anhand unionsrechtlicher Vorgaben. • Bei der Bemessung sind die Schwere des Ausweisungsgrundes, bestehende familiäre Bindungen und die individuellen Umstände des Einzelfalls zu gewichten; die früheren Verwaltungsvorschriften dürfen nicht mehr ohne weiteres übernommen werden. • Das Gericht hält zur groben Orientierung gestufte Ausgangsfristen für angemessen: bei zwingender Ausweisung (§ 53 AufenthG) sechs Jahre, bei Regelausweisungen vier Jahre, bei Ermessensausweisungen zwei Jahre; diese Werte können um bis zu zwei Jahre modifiziert werden. • Im konkreten Fall überwiegt wegen der Vielzahl und Schwere der einschlägigen Straftaten das Gewicht des Ausweisungsgrundes; zugleich ist festzustellen, dass der Kläger im Heimatland offenbar straffrei blieb und sein Alkoholkonsum aufgegeben hat, sowie dass ein intensiveres Verhältnis zu den minderjährigen Töchtern durch persönliche Kontakte bedeutsam ist. • Die von der Behörde herangezogene Vollstreckungsverjährung ist kein ausschlaggebendes Kriterium; eine mögliche erneute Haftnahme steht nicht dem Ziel entgegen, die familiären Kontakte zu ermöglichen, weil auch dann Vollzugslockerungen oder Besuchsmöglichkeiten bestehen können. • Abwägend kommt das Gericht zu einer Ausgangsfrist von sechs Jahren, vermindert um neun Monate wegen familiärer Bindungen und zugunsten des Klägers, aber erhöht um drei Monate wegen der Umstände der Abschiebung und einer versuchten illegalen Wiedereinreise; so ergibt sich eine Gesamtfrist von fünfeinhalb Jahren. • Die vom Kläger gewünschte weitere Verkürzung auf fünf Jahre ist nicht geboten, da die Überschreitung der fünf Jahre in Fällen schwerwiegender Straftaten zulässig ist und hier zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Behörde wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung zeitlich zu befristen; das Gericht setzt die Sperrfrist auf insgesamt fünfeinhalb Jahre fest, so dass die Sperrwirkung am 18.06.2014 endet. Damit wird dem Anliegen des Klägers in vermindertem Umfang stattgegeben, eine weitergehende Verkürzung auf den von ihm begehrten Termin wird aber abgelehnt. Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die Schwere der Straftaten und Sicherungsinteressen als auch die schutzwürdigen familiären Bindungen und die geänderten persönlichen Verhältnisse des Klägers.