Urteil
17 K 6765/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1209.17K6765.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. September 2014 aufzuheben, ist unbegründet. A. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhaltenen Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2014 - 17 L 2406/14.A). Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt: I. Für die Beurteilung des Falles folgt, anders als der Prozessbevollmächtigte meint, nichts Abweichendes daraus, dass Bulgarien die Rücknahme des Klägers nach dem Dublin - Regime abgelehnt hat (vgl. Bl. 54 VV), denn dies ist gleichsam Folge jedenfalls der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Entscheidung vom 1. April 2014. Einen Rückschluss dergestalt, Bulgarien habe die Übernahme des Klägers grundsätzlich abgelehnt, kann daraus nicht gezogen werden. Diese bemisst sich vielmehr nach dem Deutsch-Bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II, 259ff.). Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für insoweit einer Rückführung entgegenstehende Gründe, ungeachtet der Frage, ob sich der Kläger individualrechtlich auf solche dann überhaupt berufen könnte. Auf die Frage, ob Gleiches auch geltend würde, wenn der Kläger allein subsidiären Schutz zuerkannt bekommen habe und die Dublin II Verordnung Anwendung fände, vgl. hier zweifelnd VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 B 373/14 MD, Bl. 24ff. GA, kommt es mangels vergleichbarer Fallgestaltung nicht an. II. Schließlich liegen nach wie vor keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vor. Für den Kläger besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. 1. Zunächst drängt sich bei dem kurz vor dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Attest vom 4. Dezember 2014 (erstmals geltend gemachte „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome“ sowie „posttraumatische Belastungsstörung“) der Eindruck auf, es handele sich um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung. Das Attest ist zeitlich nach dem vorzitierten ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstellt worden. Zuvor gab es keinerlei Einwand einer Erkrankung. Hätten die geltend gemachten psychischen Erkrankungen tatsächlich bestanden, hätte indes nichts näher gelegen, als sie bereits zu Anfang des angestrengten Asylverfahrens beim Bundesamt vorzubringen oder einen entsprechenden Hinweis zu geben. Indes war dort von einer Erkrankung nicht die Rede; auch schweigen dazu die beigezogenen Akten des Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde. Schließlich nennt das Attest im Wesentlichen lediglich die Diagnosen ohne Benennung hinreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen Behandlung, sondern ergeht sich überwiegend in pauschalen Ausführungen. 2. Unterstellt aber, es lägen die diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Klägers vor, ist nach wie vor nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese seien in Bulgarien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche der von dem Kläger mit Attest vom 4. Dezember 2014 geltend gemachten Erkrankungen in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet, vgl. neben den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. Daher drohten ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 3. Sollte der Kläger die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte; die attestierte unspezifische Gefahr von Gesundheitsschäden reicht hierzu nicht aus. III. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Ein solches in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. Es besteht kein durchgreifender Anhalt, der Kläger wäre flugreise- oder transportuntauglich. Sofern aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Abschiebung selbst die Gefahr einer Suizidhandlung „nicht auszuschließen“ wäre (so das Attest vom 4. Dezember 2014), lässt sich nicht erkennen, dieser könnte nicht durch fachkundige Hilfen, wie einer Begleitung während des Fluges oder in sonstiger Weise, wirksam begegnet werden. Zu einer insoweitigen Reiseunfähigkeit trotz adäquater Maßnahmen der zuständigen Behörde verhält sich das Attest nicht. Daher ist anzunehmen, ein etwaiger Suizidversuch des Klägers während der Abschiebung könne durch das Eingreifen eines Arztes oder anderen Begleitpersonals wirksam verhindert werden. Weshalb eine „hohe Wahrscheinlichkeit wesentlicher neuer Gesundheitsschäden durch die Abschiebung“, wie das vorzitierte Attest ausführt, bestünde, bleibt fraglich und unsubstantiiert, dies insbesondere vor dem Hintergrund möglicher Begleitmaßnahmen. Nichts anderes ergibt sich aus den dortigen Ausführungen, der Kläger sei wegen der Aktualität der Symptome (Stimmungstief, Antriebshemmung, teilweise dissoziative Symptomatik, Unruhe) nicht reisefähig. Unbeschadet, dass sich schon nicht glaubhaft erschließt, weshalb er aufgrund dieser Symptome nicht abgeschoben werden könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde nicht jedenfalls unter Begleitmaßnahmen eine Rückführung möglich wäre. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Schließlich ist nicht anzunehmen, dem Kläger drohte bei seiner Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. Selbst die Notwendigkeit einer solchen wird indes durch das Attest nicht dargelegt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.