Urteil
11 K 1640/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0112.11K1640.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben am 00.0.1987 geborene und am 1. Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er stellte am 14. Oktober 2013 einen Asylantrag. 3 Am 2. Dezember 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen für den Kläger an die Republik Italien und nahm darin Bezug auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II-VO), das von den italienischen Behörden unbeantwortet blieb. 4 Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. 5 Der Kläger hat am 6. März 2014 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien sei eine Überstellung dorthin rechtswidrig. Sein Asylantrag müsse von der Beklagten geprüft werden. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2014, Az. 5 679 764 – 221, zugestellt am 28. Februar 2014, aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, weshalb nach ihrer Auffassung das Asylsystem Italiens keine systemischen Mängel aufweise, dass eine Prüfung des Asylantrages des Klägers dort erfolgen müsse und seine Überstellung nach Italien somit rechtmäßig sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage hat Erfolg. 16 Sie ist zulässig und begründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Der Asylantrag des Klägers ist nicht mehr gemäß § 27a AsylVfG unzulässig. 19 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin II-VO. Diese findet auf den Asylantrag des Klägers gemäß Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) Anwendung, weil sowohl der Asylantrag, als auch das Wiederaufnahmeersuchen vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. 20 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens, die ursprünglich gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) und c) der Dublin II-VO bei der Republik Italien lag, ist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Überstellung des Klägers nach Italien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Dublin II-VO). 21 Die Frist begann im vorliegenden Fall am 2. Januar 2014 zu laufen, weil gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO von der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch die Republik Italien an diesem Tag auszugehen ist. 22 Für den Fristbeginn ist hier die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens maßgeblich und nicht die Entscheidung über den Rechtsbehelf, weil dieser keine aufschiebende Wirkung hatte, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347714.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2014 – 13 L 644/14.A -; Urteil vom 23. Mai 2014 – 2 K 719/14.A -. 24 Die somit an dem Tag der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens beginnende Frist von sechs Monaten ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Anhaltspunkte für eine Verlängerung dieser Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO liegen nicht vor. 25 Die auf Grundlage der §§ 34a Abs. 1, 27a AsylVfG ausgesprochene Unzulässigkeit des Asylantrages des Klägers und damit auch die angeordnete Überstellung nach Italien sind aus den vorgenannten Gründen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig. 26 Dies verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der erkennende Einzelrichter ist aus den in den nachstehend zitierten Entscheidungen ausgeführten überzeugenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, der Auffassung, dass sich der Asylantragsteller auf den Zuständigkeitsübergang kraft Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO im Klagewege berufen kann, 27 vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. November 2014 – Au 7 K 14.50047 –, juris Rn. 45; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, juris Rn. 38 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, juris Rn. 13; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 – 1 A 413/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 23. September 2014 – 10 K 717/14.A –, juris Rn. 36; VG Regensburg, Urteil vom 14. November 2014 – RN 5 K 14.30304 –, juris Rn. 28 f.; VG Münster, Urteil vom 19. November 2014 – 1 K 1136/14.A –, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2014 – A 5 K 2026/14 –, juris Rn. 24. Zur anderen Ansicht: vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 975/14.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13 –, juris, und vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, juris Rn. 34 ff. 28 Entgegenstehendes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Dessen Ausführungen, in einer Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, könne der Asylbewerber der Heranziehung des Zuständigkeitskriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen geltend macht, 29 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, Juris, Rn. 60; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 -, juris, Rn 7, vom 15. April 2014 – 10 B 17/14 – juris, Rn 12 , vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14-, juris, und vom 14. Juli 2014 – 1 B 9/14, 1 PKH 10/14 -, juris, 30 betrafen nur die (vorgelagerte) Frage der Heranziehung des Zuständigkeitskriteriums für die Bestimmung des nach Kapitel III der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates, nicht aber den (nachgelagerten) Ablauf der Überstellungsfrist. In jenem Verfahren hatte das zuständige Gericht des Mitgliedstaats im Eilverfahren gerade die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet, so dass die Überstellungsfrist erst nach dem der EuGH-Entscheidung folgenden Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen begann und der EuGH daher insoweit keine Rechtsfrage zu beantworten hatte. 31 Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II-VO dem Ausländer kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Denn die Rechtsstellung eines Antragstellers im Sinne der Dublin-Verordnungen wird nur insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens des Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. 32 Der - fruchtlose – Ablauf der Überstellungsfrist führt aber nach dem klaren Wortlaut des Artikels 20 Absatz 2 Satz 1 Dublin II-VO zu einer Beendigung der Verpflichtung des ersuchten Mitgliedstaates zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Klägers zwecks Durchführung des Asylverfahrens und zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte. Mit der Berufung auf Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 Dublin II-VO macht der Asylbewerber daher keinen – durch die Dublin-Verordnungen nicht geschützten – Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags in einem von ihm bevorzugten anderen als nach den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III an sich zuständigen Mitgliedstaates geltend, sondern vielmehr die Prüfung seines Asylbegehrens in dem einzigen, zu diesem Zeitpunkt nach der Dublin II-Verordnung gewährleisteten zuständigen Mitgliedstaat. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.