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Urteil

1 A 413/13

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Läuft die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO ohne gerichtliche Anordnung ab, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde. • Die bloße Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung nach § 34a Abs. 2 AsylVfG begründet keine aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO; aufschiebende Wirkung setzt eine gerichtliche Anordnung voraus. • Eine Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin-II-VO erfordert eine einvernehmliche Regelung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten; Schweigen des ersuchten Staates allein genügt nicht ohne vorherige Mitteilung/Bitte um Verlängerung. • Verweist ein Mitgliedstaat nach Fristablauf weiterhin auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, ist die daraus folgende Abschiebungsanordnung rechtswidrig und verletzt den Asylsuchenden in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsübergang nach Dublin II bei Ablauf der Sechsmonatsfrist • Läuft die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO ohne gerichtliche Anordnung ab, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt wurde. • Die bloße Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Abschiebung nach § 34a Abs. 2 AsylVfG begründet keine aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO; aufschiebende Wirkung setzt eine gerichtliche Anordnung voraus. • Eine Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin-II-VO erfordert eine einvernehmliche Regelung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten; Schweigen des ersuchten Staates allein genügt nicht ohne vorherige Mitteilung/Bitte um Verlängerung. • Verweist ein Mitgliedstaat nach Fristablauf weiterhin auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats, ist die daraus folgende Abschiebungsanordnung rechtswidrig und verletzt den Asylsuchenden in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger, malischer Staatsangehöriger, reiste über Spanien am 28.01.2013 nach Deutschland ein und stellte am 04.02.2013 einen Asylantrag. Die spanischen Behörden erklärten gegenüber der Beklagten am 25.04.2013 ihre Zuständigkeit für den Asylantrag. Mit Bescheid vom 24.09.2013 erklärte die Beklagte den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Der Kläger focht die Entscheidung an und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; ein Eilantrag wurde am 21.10.2013 abgelehnt. Der Kläger rügte, die Überstellungsfrist sei bereits abgelaufen, Spanien könne wegen mangelhafter Unterbringung nicht aufnehmen und die Zuständigkeitserklärung sei nicht bewiesen. Die Beklagte behauptete, die Überstellungsfrist sei nicht abgelaufen, weil sie erst mit dem Beschluss vom 21.10.2013 begonnen habe. • Die Klage ist begründet; der Bescheid vom 24.09.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO war Spanien ursprünglich zuständig, aber nach Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO ging die Zuständigkeit jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) auf Deutschland über, weil die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist. • Die Frist begann nicht erst mit dem Beschluss vom 21.10.2013; die bloße Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Stellung eines Antrags nach § 34a Abs. 2 AsylVfG begründet keine aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO. Aufschiebende Wirkung setzt eine gerichtliche Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO voraus, die hier nicht ergangen ist. • Eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin-II-VO kommt nur bei einvernehmlicher Regelung zwischen den Mitgliedstaaten oder konkludenter Zustimmung des ersuchten Staates in Betracht; eine solche Absprache oder Mitteilung durch die Beklagte liegt nicht vor. • Mangels fristgerechter Überstellung und ohne wirksame Fristverlängerung kann der Kläger rechtlich nicht nach Spanien abgeschoben werden; die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ist daher rechtswidrig. Das Gericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 24.09.2013 stattgegeben. Die Abschiebung des Klägers nach Spanien ist rechtswidrig, weil die maßgebliche Sechsmonatsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO verstrichen ist und keine wirksame Fristverlängerung oder aufschiebende gerichtliche Entscheidung vorlag; damit ist die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Kläger hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in Deutschland durchführt. Die Kostenentscheidung und Fragen der vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.