Beschluss
3 L 2899/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0112.3L2899.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 7970/14 untersagt, den Bericht vom 26. November 2014 über die bei der Antragstellerin am 5. und 22. August 2014 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 28. November 2014 bei Gericht eingegangene zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO). 4 Hier hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 5 Es liegt zwar keine formelle Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Veröffentlichung wegen einer zuvor nicht erfolgten Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor, da auch bei Annahme der tatbestandlichen Anwendbarkeit dieser Norm die Antragstellerin zwischenzeitlich ausreichend Gelegenheit hatte und diese überdies umfassend wahrgenommen hat, sich zu den für sie entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Mithin wäre ein Verfahrensfehler vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt einzustufen. 6 Die beabsichtigte Veröffentlichung begegnet indes materiell-rechtlichen Bedenken. 7 Grundsätzlich ist es zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Dieser Bericht ist nach Satz 2 dem Betreiber innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Er ist ferner nach Satz 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. 8 Das Gericht hat zunächst keine im Ergebnis durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Bericht in seiner der Antragstellerin zunächst übersandten Entwurfsfassung vom 26. November 2014 unter Art der Umweltinspektion unzutreffend aufgeführt hat: „angemeldet am 25.08.2014“ und „unangemeldet am 22.08.2014“. Denn die Bezirksregierung E. hat zwischenzeitlich unter Hinweis auf „ein(en) Tippfehler“ mitgeteilt, die tatsächlich zutreffenden Daten, nämlich unangemeldet am 5. August 2014 und angemeldet am 22. August 2014, in der zu veröffentlichenden Fassung verwenden zu wollen. 9 Allerdings hat die Bezirksregierung gegen die eindeutige gesetzliche Vorgabe des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG hinsichtlich der einzuhaltenden Übermittlungsfrist an den Anlagenbetreiber von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung verstoßen. Denn sie hat der Antragstellerin den Berichtsentwurf erst unter dem 26. November 2014 und damit mehr als 3 Monate nach der (zweiten) Inspektion am 22. August 2014 übersandt. Die gesetzliche Übermittlungsfrist ist auch keine bloße unbeachtliche Formvorschrift, sondern soll dem jeweiligen Betreiber ermöglichen, die inhaltliche Richtigkeit des Berichts in zeitlicher Nähe zu der Betriebsbesichtigung überprüfen zu können. Die Ausführungen der Bezirksregierung, in ständigem Kontakt mit der Antragstellerin gestanden zu haben, missachtet zum einen den Gesetzeswortlaut und vermag zum anderen bereits deswegen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge die konkreten Ergebnisse des Berichts („geringfügige“ und „erhebliche“ Mängel) gar nicht mit den in Vermerken festgehaltenen Bewertungen „geringe Mängel“, „geringfügige Mängel“ bzw. „Mängel“) decken und damit der Bericht erstmals eine erkennbar andere Einstufung zu Lasten der Antragstellerin vornimmt. 10 Auch ist die Beschreibung der Mängel (vgl. z. B. „Organisation“, „VAwS“ oder „Zuordnung von AVV-Nummern“) inhaltlich unklar und unverständlich und damit unzureichend. Vor dem Hintergrund, dass gemäß § 52a Abs. 5 Satz 1 BImSchG die „relevanten Feststellungen“ aufzuführen sind, widerspricht er den allgemeinen Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu seinem Inhalt, wonach es sich hierbei um objektive bzw. objektivierbare Feststellungen handeln muss, die in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form darzulegen sind, damit sie von dieser nachvollzogen werden können. 11 Vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 - und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, jeweils juris, Rn. 32 bzw. 16. 12 Des Weiteren verbleibt die Kammer bei ihrer in dem Beschluss vom 9. September 2014- 3 L 1818/14 -, juris, umfassend begründeten Auffassung, dass die §§ 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Blatt 15 des Erlasses vom 24. September 2012), keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertungen „Geringfügige Mängel“ und „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ darstellen. 13 Vgl. ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -, juris; a. A. VG Köln, Beschluss vom 22. August 2014 - 13 L 1473/14 -, juris (allerdings mit einer inhaltlich weniger substanziierten Begründung). 14 Zunächst bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Berichts über eine Umweltinspektion gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 10 UIG. 15 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O. 16 Die gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen bei summarischer Prüfung allerdings nicht die Kategorie „Ergebnis der Umweltinspektion“ einerseits und die damit erkennbar in einem untrennbarem Zusammenhang stehenden Kategorien „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ i. V. m. den in der Legende zu 1), 2) und 3) genannten Definitionen für geringfügige, erhebliche und schwerwiegende Mängel auf Grund des vorgenannten Erlasses andererseits. Eine solche (subjektive) Bewertung geht über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und ist von ihrem Wortlaut nicht gedeckt. 17 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O. 18 Darüber hinaus dürfte in einem ministeriellen Erlass, dem lediglich eine verwaltungsinterne Bindungswirkung zukommt und der keine förmliche Rechtsgrundlage darstellt, auch nicht bestimmt werden können, wann und welche Mängel als geringfügig, erheblich oder schwerwiegend anzusehen sind. 19 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O. 20 Auch dürfte die Definition der „erheblichen Mängel“ in dem Erlass des MKULNV NRW vor dem Hintergrund der Grundrechte eines Anlagenbetreibers aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG unverhältnismäßig weit gefasst sein. 21 Vgl. VG Arnsberg, a. a. O.; VG Düsseldorf, a. a. O. 22 Den Begründungen des Oberverwaltungsgerichts in den beiden vorzitierten Beschlüssen 23 vom 30. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 50 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 39 24 folgt die Kammer demgegenüber nicht. 25 Soweit § 52a Abs. 3 Satz 2 BImSchG von Verstößen gegen die Genehmigung „in schwerwiegender Weise“ spricht, knüpft sich hieran lediglich die Folge einer zusätzlichen Vor-Ort-Besichtigung. Keinesfalls wird hierdurch vom Gesetzeswortlaut eine Mängelbewertung bzw. -kategorisierung in der von der Bezirksregierung vorgenommenen Art und Weise normiert und erlaubt. 26 Anderer Auffassung, allerdings ohne nachvollziehbare Begründung: Halmschlag, jurisPR-UmweltR 11/2014 Anm. 2 unter D. 27 Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es keine rechtlichen Bedenken dagegen hat, dass zwischenzeitlich behobene Mängel entsprechend gekennzeichnet werden. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen bei der Betriebsbesichtigung dargestellt werden dürfen und nicht bei einer späteren Mängelbeseitigung vollständig wegfallen müssen. 28 So wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 44. 29 Die tatsächliche Einordnung der in dem Bericht aufgeführten Mängel vor dem Hintergrund der weiteren entsprechenden Rügen der Antragstellerin bezüglich ihrer Richtigkeit muss schließlich im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen in diesem Eilverfahren nicht weiter überprüft werden. Auf Grund des Umfangs in der Sache müsste eine solche Prüfung zudem dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 30 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Bericht vom 26. November 2014 rechtswidrig nicht allgemein nachvollziehbare Feststellungen und insbesondere die Bewertung „Erhebliche Mängel“ enthält, muss die Antragstellerin auch schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung von Grundrechtsbeeinträchtigungen die Möglichkeit haben, dessen Veröffentlichung (vorläufig) zu unterbinden. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren.