Beschluss
14 L 3179/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0204.14L3179.14.00
4mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus E. wird abgelehnt
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus E. wird abgelehnt Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O. aus E. ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8638/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich des Widerrufs der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 B 1195/14 - juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012– 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8.August 2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. November 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG. Danach ist eine für das „begleitete Fahren ab 17“ auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Dabei ist der Widerruf nach Auflagenverstoß eine zwingende Rechtsfolge ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde, Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, § 48a FeV, Rdnr. 22. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lagen hier vor. Ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums E. vom 1. Oktober 2014 befuhr der Antragsteller am 11. September 2014 um 21:50 Uhr die M. Straße mit einem PKW (E1. -XX 11), ohne dass eine Begleitperon im PKW war. Dieser Umstand ist ausreichend, um einen Widerruf der Fahrerlaubnis auszulösen. Da der Antragsgegnerin ein Ermessen nicht eingeräumt ist, kam es angesichts der unmissverständlichen Mitteilung der Polizei auch nicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung an. Insbesondere hatte die Antragsgegnerin auch keinen Anlass, an der Richtigkeit des mitgeteilten Sachverhalts zu zweifeln, da der Antragsteller im Rahmen der Anhörung lediglich moniert hat, dass die polizeiliche Mitteilung auf Mutmaßungen beruhe und den Sachverhalt nicht ausdrücklich bestritten hat. Auch wenn für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung es nicht entscheidend darauf ankommt, bestätigen die seitens des Antragstellers vorgelegten Unterlagen nachträglich die inhaltliche Richtigkeit der polizeilichen Mitteilung. Denn aus der Strafanzeige vom 12. September 2014 ergibt sich, dass die Polizei auf den PKW E1. XX 11 aufmerksam geworden sei, als dieser beim Einbiegen in die Regenbergstraße mit „durchdrehenden“ Rädern und einem damit verbundenen „Quietschen“ gefahren sei. Nachdem die Polizei aufgrund dieses verdächtigen Fahrverhaltens die „Verfolgung aufgenommen habe, habe sie den PKW kurze Zeit später parkend in der M. Straße vorgefunden, wobei der Antragsteller auf der Beifahrerseite gesessen habe und der andere Fahrzeuginsasse neben der Fahrzeugtür der Fahrerseite gestanden habe. Beide Fahrzeuginsassen hätten geäußert, nicht gefahren zu sein, wobei keiner der beiden im Besitz einer uneingeschränkten Fahrerlaubnis gewesen sei. Der Antragsteller habe angegeben, dass es sich bei dem PKW um das Familienfahrzeug seiner Familie handele. Ausweislich des Aktenvermerks des Polizeipräsidiums E. vom 1. Oktober 2014 habe der Antragsteller bei seiner Vernehmung am 25. September 2014 ausgesagt, dass er den PKW am fraglichen Tag gesteuert habe. Der Vermerk wurde von Polizeihauptkommissar Holt gefertigt, der ebenfalls die Mitteilung vom 1. Oktober 2014 an die Antragsgegnerin verfasst hat, so dass entgegen den Ausführungen des Antragstellers die Mitteilung nicht auf Mutmaßungen beruht. Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 17. November 2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.