Urteil
17 K 6764/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0217.17K6764.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. September 2014 aufzuheben, ist unbegründet. A. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem in Bulgarien subsidiären Schutz zuerkannt erhaltenen Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2014 - 17 L 2404/14.A), vgl. auch inzwischen zu Bulgarien OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris. Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt: I. Für die Beurteilung des Falles folgt, anders als der Prozessbevollmächtigte meint, nichts Abweichendes daraus, dass Bulgarien die Rücknahme des Klägers nach dem Dublin - Regime abgelehnt hat (vgl. Bl. 61 VV), denn dies ist gleichsam Folge jedenfalls der Zuerkennung internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2013. Einen Rückschluss dergestalt, Bulgarien habe die Übernahme grundsätzlich abgelehnt, kann daraus nicht gezogen werden. Die Übernahme bemisst sich vielmehr nach dem Deutsch-Bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II, 259ff.). Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn es wären solche vorgebracht, für insoweit einer Rückführung entgegenstehende Gründe, ungeachtet der Frage, ob sich der Kläger individualrechtlich auf solche dann überhaupt berufen könnte. Insbesondere ist die einjährige Rücküberstellungsfrist in Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens noch nicht abgelaufen. Auf die Frage, ob Gleiches auch geltend würde, wenn der Drittstaat aus dem der Kläger eingereist ist noch nicht feststünde, vgl. dazu OVG NRW Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A, juris Rn. 33, kommt es mangels vergleichbarer Fallgestaltung nicht an. Auch bedarf es nicht zwingend nach Stellung des Übernahmeersuchens einer „positiven“ Klärung der Übernahmebereitschaft, so aber VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. November 2014 - 18a L 1601/14.A, n.V. Denn in Art. 7 Abs. 2 Satz 4 des Rückübernahmeabkommens ist eine Zustimmungsfiktion der -hier- bulgarischen Behörden vorgesehen; tritt die Fiktion ein, gilt die Übernahmebereitschaft als gegeben. Die bislang aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtliche ausdrückliche Stellung eines Übernahmeersuchens nach dem Rückübernahmeabkommen hindert schließlich nicht die Annahme, es stünde im Sinne des § 34a AsylVfG fest, die Überstellung könne durchgeführt werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 34a Abs. 1 AsylVfG (1993) darf das Bundesamt die Abschiebungsanordnung erst treffen, wenn die Abschiebung in den sicheren Drittstaat durchgeführt werden kann, vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 23. Sie darf damit -als Festsetzung eines Zwangsmittels- erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer Abschiebung -hier- nach § 26a AsylVfG erfüllt sind. Insoweit müssen gegebenenfalls auch subjektive in der Person des Klägers liegende zielstaatsbezogene Aspekte ebenso wie der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Beklagten berücksichtigt werden, vgl. VGH BW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11, juris Rn. 4; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 34a Rn. 6-9. Solche liegen indes, wie mit der hiesigen Entscheidung ausgeführt, nicht vor. Unabhängig von solchen in der Person des Klägers begründeten Umständen sind eventuelle Zweifel an einer alsbaldigen, also in allernächster Zeit erfolgenden tatsächlichen Stellung eines Übernahmeersuchens unbegründet. Denn bei diesem Ersuchen handelt es sich um einen Formalakt der bundesweit zentralisiert und gleichsam routinemäßig durch die Bundespolizei in Koblenz (für die jeweiligen Ausländerbehörden) durchgeführt wird. Soweit ersichtlich sind besondere innerstaatliche Voraussetzungen an das Tätigwerden der Bundespolizei über das Amtshilfeersuchen der jeweiligen Ausländerbehörden hinaus nicht geknüpft; es handelt sich daher um eine ständige Verwaltungsübung mit weitgehend formalisierten Abläufen. Gleiches dürfte im Übrigen angesichts der Vielzahl von dem hiesigen Verfahren gleichgelagerten Fallgestaltungen allein in der erkennenden Kammer für die Überstellungen selbst gelten, so dass auch hierbei von einem funktionierenden, routinierten und eingespielten Übernahmeverfahren, vgl. dazu im Rahmen des § 26a AsylVfG insoweit vergleichbaren § 27a AsylVfG, Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Bd. II, Stad. Juni 2014, § 34a, Rn. 46, 20, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien ausgegangen werden kann. Jedenfalls aber sind weder einer Rückführung entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich noch geltend gemacht worden. Sollte sich im Rahmen der konkreten Durchführung der Rücküberstellung dennoch deren Undurchführbarkeit zeigen, bleibt es dem Kläger im Übrigen unbenommen, hiergegen gesonderten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. II. Unbesehen der Ausführungen im vorzitierten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor der erkennenden Kammer zur Frage der Unanwendbarkeit (auch) der dort näher zitierten Dublin II VO, findet diese schließlich weiter deshalb keine Anwendung, weil der Anwendungsrahmen der Verordnung nach Art. 1 Dublin II VO von vornherein nicht eröffnet ist, sofern bereits ein Schutztitel -und sei es nur subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95 EU- zugesprochen wurde. Nach Art. 1 Dublin II VO legt die Verordnung die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Die Notwendigkeit einer Regelung über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates besteht indes dann nicht mehr, wenn bereits der zuerst von den Klägern angegangene Mitgliedstaat in Prüfung des Asylantrages einen Schutztitel ausgesprochen hat. Damit hat der entsprechende Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für den Asylantrag und die Bearbeitung des Schutzgesuchs anerkannt, da er eine abschließende und diesbezüglich verfahrensbeendende Sachentscheidung getroffen hat. Dann ist bereits vom Sinn und Zweck der Dublin II VO ihr Anwendungsbereich nicht mehr eröffnet, da das Asylbegehren sich nicht mehr in der „Prüfung“ befindet und die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines materiellen Schutzes verwaltungsseitig abgeschlossen ist und in Folge nur noch die bilateralen Rückführungsübereinkommen zum Tragen kommen, vgl. auch dazu die Erwägungen eingangs der Dublin II VO, Ziff. 3, 16 „Prüfung eines Asylantrages“; Ziff. 4 Satz 2 „rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten“, sowie Art. 2 lit. d Dublin II VO: „Asylantrag … über den noch nicht endgültig entschieden worden ist“. Darüber hinaus ist dem eindeutigen Wortlaut des Art. 2 lit. c der Verordnung zu entnehmen, dass allein das Ersuchen um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von der Dublin II VO erfasst sein sollte, im Umkehrschluss jedoch nicht auch subsidiäre Schutzansprüche. Für diese Lesart spricht ebenfalls der seinerzeitige der Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2008 im Rahmen der Novellierung der Dublin II VO, der letztlich dann in den Verordnungstext der Dublin III VO Eingang gefunden hat (vgl. Art. 2 lit. b Dublin III VO). Denn er sieht vor, dass „in den Anwendungsbereich [...] jetzt auch Personen einbezogen werden [sollen], die subsidiären Schutz beantragen“, vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0820:FIN:DE:PDF, S. 6, 15; aufger. am 23. Februar 2015; a.A. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 B 373/14 MD, GA Bl. 26ff., im Übrigen gehört Art. 16 e Dublin II VO, auf den sich das vorzitierte Gericht stützt, auch zu den Aufnahme- und Wideraufnahmevorschriften, die nicht zur Bestimmung der Reichweite des materiellen Schutzumfangs der Dublin II VO (Art. 3 bis 15 Dublin II VO) dienen. III. Schließlich liegen nach wie vor keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für den Kläger besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. 1. Zunächst drängt sich bei der kurz vor dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ vom 30. Januar 2015 (erstmals geltend gemachte „posttraumatische Belastungsstörung“) der Eindruck auf, es handele sich um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung. Ein fachärztliches Attest liegt dem Gericht nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine bloße Verordnung zur Krankenhausbehandlung, die von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt wurde. Das Attest ist zeitlich nach dem vorzitierten ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstellt worden. Zuvor gab es keinerlei Einwand einer Erkrankung. Hätte die jetzt geltend gemachte psychische Erkrankung tatsächlich bestanden, hätte indes nichts näher gelegen, als sie bereits zu Anfang des angestrengten Asylverfahrens beim Bundesamt vorzubringen oder einen entsprechenden Hinweis zu geben. Indes war dort von einer Erkrankung nicht die Rede; auch schweigen dazu die beigezogenen Akten der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde. 2. Unterstellt aber, es läge die diagnostizierte psychische Erkrankung des Klägers vor, ist nach wie vor nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese sei in Bulgarien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für die in der Verordnung zur Krankenhausbehandlung benannte Erkrankung in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet, vgl. neben den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. Daher drohten ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 3. Sollte der Kläger die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. IV. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. Es besteht kein durchgreifender Anhalt, der Kläger wäre flugreise- oder transportuntauglich. Unbeschadet, dass sich schon nicht glaubhaft erschließt, weshalb er aufgrund seiner vermeintlichen Erkrankung nicht abgeschoben werden könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde nicht jedenfalls unter Begleitmaßnahmen eine Rückführung möglich wäre. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im gegebenen Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Schließlich ist nicht anzunehmen, dem Kläger drohte bei seiner Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.