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Urteil

17 K 7500/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0217.17K7500.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Die zulässige Klage mit dem Antrag, 3 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. November 2014 aufzuheben, 4 ist unbegründet. 5 A. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. November 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 6 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass den in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhaltenen Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2014 - 17 L 2687/14.A), 7 vgl. auch inzwischen OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris. 8 Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 9 I. Für die Beurteilung des Falles folgt, anders als der Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer im summarischen Verfahren ergangenen Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 24. November 2014 (Az.: 18a L 1601/14.A) im Termin meint, nichts Abweichendes daraus, dass Bulgarien die Rücknahme der Kläger nach dem Dublin - Regime abgelehnt hat (vgl. Bl. 105, 109 VV), denn dies ist gleichsam Folge jedenfalls der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Entscheidung vom 12. Mai 2014. Einen Rückschluss dergestalt, Bulgarien habe die Übernahme der Kläger grundsätzlich abgelehnt, kann daraus nicht gezogen werden. Die Übernahme bemisst sich vielmehr nach dem Deutsch-Bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II, 259ff.). Hieraus ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für insoweit einer Rückführung entgegenstehende Gründe. Im Gegenteil ist aus den Ausländerakten der Kläger (etwa Heft 2 Bl. 43) ersichtlich, dass die bulgarischen Behörden vielmehr inzwischen der Rückübernahme der Familie entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens mit Schreiben vom 25. Januar 2015 zugestimmt haben. 10 II. Schließlich liegen nach wie vor keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für die Kläger besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 11 Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. 13 Ungeachtet der Frage, ob mit dem für die Klägerin zu 2. vorgelegten Attest des „Facharztes für Allgemeinmedizin -Psychotherapie-“ vom 15. Dezember 2014 die dort näher beschriebenen psychischen Belastungen oder Erkrankungen als gegeben angesehen werden können, das Attest führt im Wesentlichen lediglich überschlägige Diagnosen ohne Benennung hinreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen Behandlungen aus, ist -unterstellt es lägen die diagnostizierten psychischen Erkrankungen vor- nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese seien in Bulgarien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung und der Zugang zu ihr für sämtliche der für sie mit benanntem Attest geltend gemachten Erkrankungen in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet, 14 vgl. neben den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014. 15 Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, 16 vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. 17 Daher drohten ihr keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 18 2. Sollte die Klägerin zu 2. die zu ihrer Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihr die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn sie wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte, 19 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). 20 Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. 22 Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. 23 III. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. 24 Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, 25 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. 26 Es besteht kein durchgreifender Anhalt, die Klägerin zu 2. wäre flugreise- oder transportuntauglich. Unbeschadet, dass sich schon nicht glaubhaft erschließt, weshalb sie aufgrund ihrer Symptome nicht abgeschoben werden könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde nicht jedenfalls unter Begleitmaßnahmen eine Rückführung möglich wäre. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Schließlich ist nicht anzunehmen, der Klägerin zu 2. drohte bei ihrer Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. 27 Auf den im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 21. November 2014 ‑ 17 L 2687/14.A ausgesprochenen und nach wie vor fortgeltenden Maßgabevorbehalt aufgrund der minderjährigen Kinder wird hingewiesen. 28 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.