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Beschluss

17 L 386/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0224.17L386.15A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 9. Februar 2015 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße Antrag (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Mai 2014 zu unterlassen und das gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ausgesprochene Amtshilfeersuchen um Rückführung zurückzunehmen, hat keinen Erfolg. A. Er ist zulässig (I.), indes unbegründet (II.). I. Der Antrag im zuvor verstandenen Sinne ist zulässig. Das Gericht geht zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG- für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine ‑ hier streitige ‑ Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verweist. Denn einem Vorrang eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO steht entgegen, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Abschiebungsanordnung der Antragsteller nach Bulgarien in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Mai 2014 inzwischen bestandskräftig ist. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -wie er von den Antragstellern unter Ziffer 1. ihres Antrages vom 9. Februar 2015 ursprünglich begehrt wurde- ist mangels anhängigem Hauptsacheverfahren -siehe Einstellungsbeschluss vom 16. Dezember 2014 im Hauptsacheverfahren 17 K 3428/14.A- kein Raum mehr. II. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung -ZPO-. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Es ist bereits ein Anordnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach fernmündlicher Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt S. vom 23. Februar 2015 ist eine Rückführung der Antragsteller nach Bulgarien weder derzeit noch innerhalb der nächsten 2-3 Wochen beabsichtigt. 2. Ungeachtet dessen mangelt es ebenso an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs der Antragsteller. Sie haben keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, aufgrund derer ihnen ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin erwachsen könnte, dass diese von einer Abschiebung nach Bulgarien aufgrund der in Ziffer 2 des Bescheides des Bundeamtes vom 12. Mai 2014 verfügten Abschiebungsanordnung absehen müsste. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien ist vielmehr bestandskräftig, das Hauptsacheverfahren ist mit Einstellungsbeschluss vom 16. Dezember 2014 endgültig abgeschlossen. Bei dieser Sachlage können die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung betreffen, nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- geltend machen, wobei hier offen bleiben kann, ob insoweit die Vorschriften des §§ 71, 71a AsylVfG zur Anwendung kommen, die ihrerseits wiederum auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verweisen. Umstände, aufgrund derer die Antragsteller nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Verfahrens hätten, haben sie nicht dargelegt. Solche sind auch im Übrigen nicht ersichtlich, insbesondere liegt aufgrund der nunmehr für den Antragsteller zu 1) eingereichten ärztlichen Atteste vom 11. September 2014 und vom 2. Februar 2015 weder eine beachtliche (nachträgliche) Veränderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) noch ein beachtliches neues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) vor. Die Atteste vermögen zu keiner für die Antragsteller günstigen Entscheidung zu führen. a. Nach wie vor sind keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gegeben. Für die Antragsteller besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. Unterstellt, es lägen die im Einzelnen in den vorbenannten Attesten „diagnostizierten“ bzw. aufgeführten psychischen Erkrankungen des Antragstellers zu 1) vor (im Wesentlichen „depressive Symptome mit Belastungsunfähigkeit“; „deutlich chronisch und auch akut schwer belastet mit deutlich pathologischer Reaktion“), ist nach wie vor nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese seien in Bulgarien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche der von dem Antragsteller zu 1) geltend gemachten Erkrankungen in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet, vgl. neben den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. Daher drohten ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Sollte der Antragsteller zu 1) die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. b. Der Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. Es besteht kein durchgreifender Anhalt, der Antragsteller zu 1) wäre flugreise- oder transportuntauglich. Sofern aufgrund des vermeintlichen oder tatsächlichen psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Abschiebung selbst die Gefahr einer Suizidhandlung angedeutet werden soll (so das Attest vom 11. September 2014), lässt sich nicht erkennen, dieser könnte nicht durch fachkundige Hilfen, wie einer Begleitung während des Fluges oder in sonstiger Weise, wirksam begegnet werden. Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen, dem Antragsteller zu 1) sei es nicht möglich, „die Belastungen des Abschiebeverfahrens zu verarbeiten“. Unbeschadet, dass sich schon nicht glaubhaft erschließt, weshalb er deshalb nicht abgeschoben werden könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde nicht jedenfalls unter Begleitmaßnahmen eine Rückführung möglich wäre. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Davon abgesehen sprechen die Atteste auch nicht davon, eine psychiatrische Behandlung gerade in der Bundesrepublik Deutschland sei unabdingbar. Die im Attest vom 2. Februar 2015 geschilderten Belastungen aus der hiesigen Unterbringung sind im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Schließlich ist nicht anzunehmen, dem Antragsteller zu 1) drohte bei seiner Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. Selbst die Notwendigkeit einer solchen wird durch die Atteste nicht dargelegt. 3. Sollten die Antragsteller mit ihren Einwänden gegen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung sinngemäß einen (ausländerrechtlichen) Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG durch die Ausländerbehörde geltend machen, weist das Gericht darauf hin, dass dies ebenfalls nicht zu einem Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin führen würde. Für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG dürfte schon kein Raum verbleiben angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 9 m.w.N. Wegen der Regelungswirkung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG dürfte es an einer eigenen Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde auch in den Fällen fehlen, in denen - wie hier - die Hauptsache bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen wäre ein solcher Antrag jedenfalls gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten, vgl. insoweit BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 10. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).