Urteil
17 K 3135/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0310.17K3135.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte erteilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 8. November 2012, Nr. 1 und vom 26. Januar 2015 ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 3 Die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag, 4 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. April 2014 aufzuheben, 5 ist zulässig (A.), jedoch unbegründet (B.). 6 A. Gegen den angefochtenen Bescheid ist zutreffende Klageart die (isolierte) Anfechtungsklage, entsprechend war das Klagebegehren zugunsten des Klägers auszulegen (§ 88 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung in Ziff. 1 des vorzitierten Bescheides ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes von Gesetzes wegen auslöst, 7 vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45. 8 B. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. April 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 9 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem in Bulgarien den subsidiären Schutz zuerkannt erhaltenen Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (I.) und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet (II.). 10 I. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. 11 1. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑ hier: Bulgarien – die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung, 12 vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2897/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 14; so auch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34. 13 Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus – wie hier der Kläger in Bulgarien mit Entscheidung vom 30. Oktober 2013 – erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Sollte im Übrigen der gegebene Fall noch nach dem Regime der Dublin II VO (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Dublin III VO) zu beurteilen sein, folgte nichts anderes, denn auch auf Personen mit einem -wie hier- subsidiären Schutzstatus wäre die Vorgängerverordnung nicht anwendbar, 14 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2014 ‑ 17 L 2404/14.A, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2015 - 17 K 6764/14.A, n.V. 15 2. Bulgarien ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union jedenfalls für die Fälle des Antragstellern gewährten internationalen Schutzes ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. 16 a. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung, 17 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris Rn. 181. 18 Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, die Behandlung des Klägers als eines schutzberechtigt anerkannten Ausländers stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten, 19 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80. 20 Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde, 21 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“. 22 Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. 23 Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, 24 vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94. 25 Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. 26 Dass die Verhältnisse in Bulgarien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. 27 Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist nach den aktuellen Erkenntnissen gegeben. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. 28 Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. 29 Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, derzeit nicht. 30 Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 31 vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziff. 2.7. 32 So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig. 33 In den vorbezeichneten Defiziten ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung indes nicht zu erkennen, 34 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris. 35 Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen, 36 vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249. 37 Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten, 38 vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris. 39 Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst, 40 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N. 41 Der Kläger muss sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, 42 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). 43 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes, 44 vgl. einen systemischen Mangel aufgrund der Auswertung der diesbezüglichen Erkenntnisse für Asylsuchende in Bulgarien verneinend etwa: VGH BW, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1636/14, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 ‑ 13 L 1690/14.A – n.V.; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30366 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 6 L 787/13.A ‑, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20. August 2012 – RN 9 S 12.30284 –, juris, alle m.w.N. 45 b. Der Kläger gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe. 46 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des jeweiligen Klägers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob es sich bei dem Kläger um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU handelt und er gemäß Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde. 47 Beachtliche, in der Person des Klägers liegende Gründe von der Überstellung nach Bulgarien abzusehen liegen indes nicht vor. Bei ihm handelt es sich um einen 22 Jahre alten Mann, der zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie -den Klägern im Verfahren 17 K 3134/14.A- aus Bulgarien kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Für ihn wurden ein ärztliches Attest seines Internisten vom 6. Mai 2014 sowie ein weiteres, in der Ausländerakte befindliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie (L. F. -L1. ) vom 19. November 2014 vorgelegt. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass er unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Angstzuständen sowie einer schweren depressiven Symptomatik leide und medikamentös behandelt werde. Die amtsärztliche Untersuchung auf Reisefähigkeit am 18. Dezember 2014 (Ausländerakte Bl. 118ff.) hat insoweit ergeben, die „diagnostische Richtung“ der attestierten Erkrankungen treffe „zumindest grob“ zu. Diese Ausführungen, sämtliche attestierten Erkrankungen als gegeben unterstellt, lassen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht erkennen. Denn es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, die Erkrankungen wären in Bulgarien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der zumutbaren praktischen Erschwernisse bezüglich des ‑ auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden ‑ Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet, 48 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2471/14.A –, juris Rn. 53, erfolgloser Zulassungsantrag, OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 14 A 2036/14.A, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 17 L 2285/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 17 L 2243/14.A –, juris Rn. 47; auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014. 49 Eine besondere Schutzbedürftigkeit lassen die Ausführungen des Klägers im Übrigen nicht erkennen. 50 c. Schließlich liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor, 51 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189. 52 Weder drohte dem Kläger in Bulgarien die Todesstrafe, noch bestünde die erhebliche konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach dort Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde. 53 II. Ebenso ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtmäßig und es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 54 1. Die Übernahme des Klägers bemisst sich nach dem Deutsch-Bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II, 259ff.). Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für insoweit einer Rückführung entgegenstehende Gründe. Im Gegenteil ist aus der Ausländerakte des Klägers (Bl. 106) ersichtlich, dass die bulgarischen Behörden inzwischen der Rückübernahme des Klägers, zusammen mit der Familie seines Bruders, den Klägern unter dem Az. 17 K 3134/14.A, entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens mit Schreiben vom 7. August 2014 zugestimmt haben. 55 2. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für den Kläger besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 56 Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 57 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. 58 a. Unterstellt es lägen die diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Klägers vor, wären sowohl die Behandlung als auch der Zugang zu ihr in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet (siehe dazu B. I. 2. b.). Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, 59 vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. 60 Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Amtsarzt im Rahmen der Begutachtung zur Transportfähigkeit des Klägers am 18. Dezember 2014 außerhalb des Begutachtungsauftrages geäußerten Zweifel, ob eine notwendige Behandlung des Klägers in Bulgarien erfolgen könne, nicht zu überzeugen. Ungeachtet dessen, dass es nicht Aufgabe des die Transportfähigkeit begutachtenden Arztes ist, Fragen der tatsächlich möglichen Behandelbarkeit von Erkrankungen im Zielstaat zu beurteilen, sind seine Einschätzungen durch keine Erkenntnisse belegt oder irgendwie glaubhaft gemacht und daher bloße Vermutungen. Dem Kläger drohen keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 61 b. Sollte er die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte, 62 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). 63 Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, 64 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. 65 Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. 66 3. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. 67 Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, 68 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. 69 Es besteht kein durchgreifender Anhalt, der Kläger wäre flugreise- oder transportuntauglich. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 hat insoweit die Transport- und Flugtauglichkeit bestätigt. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. 70 Sofern aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Abschiebung selbst ernsthaft Gefahren im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes bestünden, lässt sich auch nicht erkennen, diesen könnte nicht durch ärztliche Hilfen, wie einer Begleitung während der Rückführung oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden. Zu einer insoweitigen Reiseunfähigkeit trotz adäquater Maßnahmen der zuständigen Behörde verhalten sich die Atteste nicht. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Daher ist anzunehmen, durch das Eingreifen eines Arztes oder anderen Begleitpersonals während der Abschiebung könne eine relevante Gefährdung des Klägers wirksam verhindert werden. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 spricht insoweit davon, es liege keine Erkrankung vor, die absehbar durch den „reinen Vorgang der Abschiebung eine nahe Gefahr für Leib oder Leben bedingen würde“. Sofern der Amtsarzt es für sinnvoll erachtet, der Kläger solle bei der Rücküberstellung ärztlich begleitet werden, hatte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 21. November 2014 ohnehin schon ihre Absicht bekundet, während des Abschiebevorgangs werde ein Arzt anwesend sein. Nachdem die Ausländerbehörde selbst hierauf verweist, ist davon auszugehen, dass die Abschiebung unter entsprechenden Vorkehrungen durchgeführt wird. 71 Schließlich ist nicht anzunehmen, dem Kläger drohte bei seiner Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. Die Notwendigkeit einer solchen wird durch die Atteste vom 6. Mai und 19. November 2014 zwar nicht dargelegt. Sofern die Atteste unbeschadet dessen -in Anlehnung an die Stellungahme des Amtsarztes vom 18. Dezember 2014- dahin zu verstehen sein sollten, es bestünde dringender Behandlungsbedarf, so dass der Kläger nicht unmittelbar nach der Abschiebung sich selbst überlassen werden dürfe, steht dies nicht zu befürchten. Denn die zuständige Abschiebebehörde hat hier dafür Rechnung zu tragen, dass unmittelbar nach der Ankunft eine Versorgung und Betreuung gegeben und sichergestellt ist und so eine erhebliche Gefährdung des Klägers -ggf. auch mittels entsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der weiteren Behandlung vor Ort- ausgeschlossen wird. Sie wird in der gegebenen Situation, vorbehaltlich anderslautender aktuellerer amtsärztlicher Atteste vor der Abschiebung selbst, daher dafür sorgen müssen, dass der Kläger entsprechend sicher in Bulgarien unmittelbar nach seiner Ankunft tatsächlich betreut und versorgt wird. Dass die Ausländerbehörde ihren weiteren Schutzpflichten im Zielstaat gewillt ist Rechnung zu tragen und die gesundheitliche Situation des Klägers im Blick hat, zeigt auch, dass sie bereits im Überstellungsersuchen an die bulgarischen Behörden vom 30. Juli 2014 (Ausländerakte Bl. 87f.) die dortigen Behörden vorsorglich über etwaige -weil seinerzeit noch nicht näher belegte- psychische Erkrankungen und sich ggf. anschließende Maßnahmen informiert hat. Vor diesem Hintergrund kann für den Kläger kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ausgemacht werden. 72 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.