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Urteil

3 K 9246/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung einer Schweinemastanlage kann aufgehoben werden, wenn die ihr zugrundeliegende Geruchsprognose keine verlässliche, auf der sicheren Seite liegende Gesamtbelastung aus Vor- und Zusatzimmissionen nach der GIRL liefert. • Bei Anwendung der GIRL ist für Außenbereichsfälle die Gesamtbelastung als Summe von Vorbelastung und Zusatzbelastung zu ermitteln; ein vorheriger Abzug der eigenen Vorbelastung ist nicht vorgesehen. • Landschaftsschutzbestimmungen vermitteln grundsätzlich keinen nachbarlichen Abwehranspruch; drittschützende Wirkung von Planfestsetzungen ist nur bei eindeutiger Auslegung des Planwillens anzunehmen. • Die Behörde muss in ihrem Genehmigungsbescheid die speziellen Randbedingungen des Einzelfalls sachgerecht erfassen und bewerten; bloße nachträgliche Ergänzungen im Gerichtsverfahren ersetzen diese Prüfung nicht. • Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach dem BImSchG bemisst sich grundsätzlich nach dem Stand zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Genehmigung zur Schweinemast wegen unzureichender Geruchsprognose nach GIRL • Die Genehmigung einer Schweinemastanlage kann aufgehoben werden, wenn die ihr zugrundeliegende Geruchsprognose keine verlässliche, auf der sicheren Seite liegende Gesamtbelastung aus Vor- und Zusatzimmissionen nach der GIRL liefert. • Bei Anwendung der GIRL ist für Außenbereichsfälle die Gesamtbelastung als Summe von Vorbelastung und Zusatzbelastung zu ermitteln; ein vorheriger Abzug der eigenen Vorbelastung ist nicht vorgesehen. • Landschaftsschutzbestimmungen vermitteln grundsätzlich keinen nachbarlichen Abwehranspruch; drittschützende Wirkung von Planfestsetzungen ist nur bei eindeutiger Auslegung des Planwillens anzunehmen. • Die Behörde muss in ihrem Genehmigungsbescheid die speziellen Randbedingungen des Einzelfalls sachgerecht erfassen und bewerten; bloße nachträgliche Ergänzungen im Gerichtsverfahren ersetzen diese Prüfung nicht. • Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach dem BImSchG bemisst sich grundsätzlich nach dem Stand zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Der Beigeladene beantragte die Genehmigung einer Erweiterung seiner Schweinemastanlage auf 2.412 Mastplätze auf einem Außenbereichsgrundstück im Landschaftsschutzgebiet. Der Kläger ist unmittelbarer Nachbar und betreibt einen landwirtschaftlichen Hof mit Hühnern und Pferden ca. 100–150 m entfernt. Die Genehmigungsbehörde erteilte am 3. Dezember 2012 die Genehmigung unter Einbeziehung mehrerer Gutachten und Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einhaltung einer belästigungsrelevanten Kenngröße IGb von maximal 0,09. Der Kläger erhob Einwendungen und klagte, weil er die Geruchsprognosen und die materielle Prüfung der Genehmigung für fehlerhaft hielt. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materiellen Gehalt der Genehmigung insbesondere unter Bezug auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und die vorgelegten Gutachten. • Klage und Klagebefugnis sind gegeben; verfahrensrechtliche Rügen führten nicht ohne Weiteres zum Rügerecht, es sei denn sie wirken kausal auf die Genehmigungsinhalte ein. • Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist der Erlasszeitpunkt des Bescheids; spätere nachträgliche Rechtsänderungen oder Gutachten können die ursprüngliche Entscheidung nicht einfach heilen. • Formell ist das Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden; Öffentlichkeitsbeteiligung und Auslegung der Unterlagen entsprachen den Anforderungen des §10 BImSchG. • Materiell ist die Genehmigung rechtswidrig, weil die der Entscheidung zugrunde liegenden Geruchsgutachten keine belastbare, auf der sicheren Seite liegende Prognose der Gesamtbelastung ergeben: Die GIRL verlangt die Summe von Vor- und Zusatzbelastung (IG = IV + IZ) als Grundlage; ein vorheriger Abzug der Eigenbelastung ist nicht vorgesehen. • Das erste Gutachten wies widersprüchliche und objektiv nicht erfüllbare Werte (z. B. IGb max. 0,09) auf; die nachträgliche Vorlage eines Ergänzungsgutachtens ersetzt nicht die gebotene, in den Bescheid einzuarbeitende Einzelfallprüfung der Behörde und steht in unauflösbarem Widerspruch zum ersten Gutachten. • Die Behörde hat sich im Bescheid nicht hinreichend mit den speziellen Randbedingungen (Vorbelastungen, Art der Tierhaltungen, örtliche Aufenthaltsbereiche wie Eingangsbereich/Terrasse) auseinandergesetzt und daher die drittschützenden Betreiberpflichten aus §5 Abs.1 Nr.1 und die Genehmigungsfähigkeit nach §§4,6 BImSchG unter Benutzung der GIRL verletzt. • Weitere Einwände (Lärm, Ammoniak, Bioaerosole, Abstände, Altablagerung, Güllelagerung) sind entweder nicht hinreichend substantiiert oder wurden unter dem Gesichtspunkt des maßgeblichen Zeitpunkts und des damaligen Stands der Technik geprüft und nicht beanstandet. Das Gericht hebt die Genehmigung vom 03.12.2012 zur Errichtung und zum Betrieb der Schweinemastanlage auf, weil die der Genehmigung zugrunde liegenden Geruchsberechnungen keine verlässliche, auf der sicheren Seite liegende Gesamtprognose nach der GIRL liefern und die Behörde die speziellen Randbedingungen des Einzelfalls nicht sachgerecht im Bescheid bewertet hat. Die materiellen Anforderungen des BImSchG (§§4,6) sowie die drittschützenden Pflichten des Betreibers (§5 Abs.1 Nr.1 BImSchG) sind dadurch verletzt. Verfahrensmängel wurden nicht festgestellt; nachträgliche Ergänzungsgutachten im Prozess konnten die Mängel nicht heilen. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.