Urteil
17 K 8313/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0311.17K8313.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte erteilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 8. November 2012, Nr. 1 und vom 26. Januar 2015 ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 3 Die Klage mit den wörtlich gestellten Anträgen, 4 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Dezember 2014 aufzuheben 5 und 6 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. 7 ist teilweise zulässig (A.), im Übrigen unbegründet (B.). 8 A. Die Klage mit den kumulativ gestellten Anträgen ist im Hinblick auf die begehrte Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 zulässig (I.); im Übrigen hinsichtlich der angestrebten Verpflichtung der Beklagten Schutz zu gewähren sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag unzulässig (II.). 9 I. Gegen den angefochtenen Bescheid ist zutreffende Klageart allein die (isolierte) Anfechtungsklage. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheid beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 15. 11 Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die -wie hier- auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage allein gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, 12 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 12, 14. 13 Ist - wie dargelegt - das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde, 14 vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –. 15 Die Klage ist daher als isolierte Anfechtungsklage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zulässig. 16 II. Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zur Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten, ist dieser Hauptantrag jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gleiches gilt für den Hilfsantrag, weiteren Abschiebungsschutz festzustellen. Auf die Erwägungen unter A. I. 1. wird jeweils Bezug genommen. 17 B. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen (mit Ausnahme Seite 1, Abs. 4 Satz 2 des Bescheides) und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung (mit Ausnahme Seite 2, Abs. 4) des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß § 27a AsylVfG den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 17 L 3028/14.A). Das Gericht war im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht gehalten, den schriftsätzlich in der Klageschrift vom 9. Dezember 2014 gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Ungeachtet der Frage der Bestimmtheit des ersten Beweisantrages, ob die „im Verfahren vorgelegten Dokumente echt seien“ und unbeschadet der Frage, ob es in Syrien überhaupt noch eine Gewähr für den Inhalt selbst formal echter Dokumente gibt, kann die Echtheit der im vorangegangenen Eilverfahren zugrundegelegten noch aus Syrien stammenden Atteste aus dem Jahre 2011 -diese sind wohl gemeint- als gegeben unterstellt werden. Auch der weitere Beweisantrag, Beweis darüber zu erheben, ob dem Kläger bestimmte Fragen bei seinem persönlichen Gespräch beim Bundesamt am 6. Oktober 2014 aus dem dortigen Fragenkatalog nicht gestellt wurden, ist -abgesehen von dem schon untauglichen Beweismittel- ebenso nicht entscheidungserheblich. Denn selbst die vermeintlichen Antworten, die der Kläger jetzt erstmals mitteilt, zugrundegelegt, führten diese zu keiner abweichenden Entscheidung. Gleichwohl wird hierzu angemerkt, dass der Kläger beim Bundesamt seinerzeit nach der Befragung erklärt hat, es seien Verständigungsschwierigkeiten nicht aufgetreten und das Gespräch sei inhaltlich zutreffend aufgezeichnet worden. Es ist nicht recht einleuchtend, weshalb er seinen jetzigen Vortrag nicht unmittelbar bereits beim Bundesamt einbrachte, sondern erst nach ablehnendem Bescheid erstmals im gerichtlichen Verfahren tätigte. 19 Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nach Entscheidung des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die nach dem unanfechtbaren Abschluss des vorzitierten Eilverfahrens eingereichten Atteste einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 2. Februar 2015 („aus hausärztlicher Sicht leidet [der Kläger] an einer paranoiden Schizophrenie … die Anwesenheit bei seiner leiblichen Schwester … ist günstig für den Krankheitsverlauf.“) und eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie vom 16. Februar 2015 („dringender Hinweis auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; differenzial diagnostisch schizoaffektive Störung mit manischem Syndrom und psychotischer Störung“) führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere vermögen sie -über die nach wie vor fehlende besondere Schutzbedürftigkeit hinaus (siehe dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 17 L 3028/14.A)- kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (I.) oder inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (II.) zu begründen. 20 I. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für den Kläger besteht in Österreich ersichtlich keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 21 Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. 23 Unterstellt es lägen die diagnostizierten Erkrankungen des Klägers vor (das fachärztliche Attest vom 16. Februar 2015 spricht insoweit nur von einem „dringenden Hinweis auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“, auch gibt es dort keine Aussagen über eine alsbald nach Rückkehr einsetzende hier maßgebliche Verschlechterung), wären sowohl die Behandlung als auch der Zugang zu ihr in Österreich für Asylsuchende grundsätzlich hinreichend gewährleistet (siehe dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 17 L 3028/14.A). Worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Aussage in der Antragsschrift vom 3. Februar 2015 im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stützt, bei der diagnostizierten Erkrankung sei eine ausreichende medizinische Versorgung „in concreto in Österreich nicht selbstverständlich“, bleibt angesichts der Ausführungen im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach wie vor vollkommen unklar und letztlich haltlos. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau -wofür keinerlei Anhalt besteht- nicht entsprechen sollte, 24 vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. 25 II. Der Abschiebung nach Österreich steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. 26 Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, 27 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. 28 Es besteht kein durchgreifender Anhalt, der Kläger wäre flugreise- oder transportuntauglich. Die nicht näher im Attest der Allgemeinmedizinerin vom 2. Februar 2015 ausgeführte vermeintliche Reiseunfähigkeit bis zum 20. Februar 2015 ist schon aufgrund Zeitablaufes obsolet geworden. Das Attest des Arztes für Neurologie/Psychiatrie vom 16. Februar 2015 stellt keine diesbezügliche Reiseunfähigkeit fest. 29 Mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung ist nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes (das fachärztliche Attest vom 16. Februar 2015 spricht im Rahmen des psychopathologischen Befundes davon, es gebe „dem Aspekt nach kein[en] Hinweis auf Fremd- oder Eigengefährdung“). Sofern aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes dennoch im Rahmen der Abschiebung selbst ernsthaft Gefahren im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes bestünden, lässt sich auch nicht erkennen, diesen könnte nicht durch ärztliche Hilfen, wie einer Begleitung während der Rückführung oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden. Zu einer insoweitigen Reiseunfähigkeit trotz adäquater Maßnahmen der zuständigen Behörde verhalten sich die Atteste nicht. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Österreich -solche sind jedoch weder ernstlich ersichtlich noch belastbar von dem Kläger vorgebracht- und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. 30 Schließlich ist nicht anzunehmen, dem Kläger drohte bei seiner Ankunft im Zielstaat Österreich eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. Mangels anderslautender -etwa amtsärztlicher- Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Notwendigkeit einer solchen wird im Attest vom 16. Februar 2015 -von der Beklagten unwiderlegt- bestätigt. Weshalb allerdings deshalb ein Verbleib des Klägers bei der in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Familie (wohl die der Schwester) „dringend erforderlich“ sei, wie das vorzitierte Attest unsubstantiiert meint, erschließt sich nicht, zumal selbiges Attest dann ausführt, er sei (nur) „auf fremde Hilfe“, also im Grunde gerade nicht zwingend die der Familie bzw. seiner Schwester krankheitsbedingt angewiesen. Auch das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 2. Februar 2015 spricht nur davon, eine solche sei für den Krankheitsverlauf „günstig“. Die subjektive und in allgemeiner Form geäußerte Einschätzung des Klägers in der Klageschrift vom 9. Dezember 2014, er sei auf die Unterstützung seiner Schwester angewiesen, vermag die Notwendigkeit einer solch qualifizierte Betreuung nicht zu begründen. Zudem hat er auch nicht nachvollziehbar darlegt, worin diese Unterstützung bestehen soll und weshalb sie gerade zwingend ausschließlich durch seine Schwester (oder deren Familie) geleistet werden kann, die nach Aussage des im Umverteilungsverfahren mandatierten Prozessbevollmächtigten H. T. zusammen mit ihrer eigenen Familie bereits seit neun Jahren ohne den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland lebt (vgl. Schriftsatz vom 19. August 2014, S. 2, VV Bl. 39). Erst recht erschließt sich vor diesem Hintergrund seine unbegründete Einlassung in der Klageschrift nicht, auch seine Schwester sei auf seine Unterstützung angewiesen. Ungeachtet dessen ist es ferner nicht erkennbar, er käme ohne die Betreuung gerade und nur durch seine Schwester in eine konkret rechtsgutbeeinträchtigende Gefährdungslage im hier relevanten Umfange. Vielmehr drängt sich eher ein prozessgeleiteter Vortrag auf. Nach alledem ist es hinreichend, dass sich eine fremde dritte Person um den Kläger wird kümmern können. Ist der Kläger aber auf die Hilfe Dritter angewiesen, ist dafür Sorge zu tragen, dass er nicht nach der Abschiebung sich selbst überlassen wird. Die zuständige Abschiebebehörde hat demzufolge, vorbehaltlich anderslautender aktuellerer amtsärztlicher Atteste unmittelbar vor der Abschiebung selbst, dafür Rechnung zu tragen, dass unmittelbar nach der Ankunft eine tatsächliche Versorgung und Betreuung gegeben und sichergestellt ist und so eine erhebliche Gefährdung des Klägers -ggf. auch mittels entsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der weiteren Behandlung vor Ort- ausgeschlossen wird. Daher kann kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ausgemacht werden. 31 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.