Urteil
1 K 3655/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0317.1K3655.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 2004 geborene Sohn des Klägers, O. , besucht seit dem Schuljahr 2014/15 die 5. Klasse der C. -von-T. -Gesamtschule in E. . Am 26. Februar 2014 beantragte der Kläger - per e-mail - bei der Beklagten die Gewährung eines „Zuschusses nach § 6 Abs. 2 SchfkVO aufgrund des besonders gefährlichen Schulweges“ für seinen Sohn O. , wobei er ausführte, die besondere Gefährlichkeit bestehe insbesondere im Hinblick auf die notwendige Überquerung der Kreuzung T1. -Q. -Straße/F.-----straße . Mit Bescheid vom 2. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der vom Sohn des Klägers zurückzulegende Schulweg sei aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht besonders gefährlich, wie auch durch die eingeholten Stellungnahmen der Straßenverkehrsbehörde/Ordnungsamt sowie der Kreispolizeibehörde bestätigt worden sei. Insbesondere sei die Einmündung F.-----straße eindeutig beschildert und markiert; der Radverkehr werde über eine rotgefärbte Furt mit Fahrradpiktogramm geführt, die Sichtbeziehungen seien gut und der Streckenabschnitt sei beleuchtet. Auch in den übrigen Abschnitten des Schulwegs würden die normalen Gefahren des (groß)städtischen Straßenverkehrs nicht (weit) überschritten, wobei vorausgesetzt werde, dass dem Schüler von seinen Eltern (altersentsprechendes) verkehrsgerechtes Verhalten beigebracht werde. Mit der am 2. Juni 2014 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die Begründung des Ablehnungsbescheides sei schon unpräzise und erklärungsbedürftig hinsichtlich des „nicht weiten“ Überschreitens der normalen Gefahren des Straßenverkehrs und der Abgrenzung zur „besonderen Gefährlichkeit“. Zudem würden die örtlichen Probleme des z.T. kombinierten Fuß-/Fahrradweges übersehen und auch das teilweise Fehlen von Hinweisschildern auf die Fahrbahn kreuzende Fahrradfahrer. Vor allem aber fehle an der Kreuzung im Bereich F.-----straße , wo reger Schwerlastverkehr aus dem nahen Industriegebiet herrsche, eine besondere Sicherung für Fußgänger beim Überqueren dieser Straße, wie sie von § 6 Abs. 2 SchfkVO verlangt werde. Im Übrigen sei es eine Zumutung für einen Schüler, wenn er diesen Weg mit schwerem Rucksack bei Regen und insbesondere winterlichen Verkehrsverhältnissen, bei denen die Radwege oft erst verspätet geräumt würden, per Fahrrad bewältigen solle. Zumindest in den Herbst- und Wintermonaten bestehe ein erhöhtes Risiko für Radfahrer, zumal auch noch oft Laub von den umliegenden Bäumen hinzukomme und besonders bei Nässe schon manche Rutschpartie verursacht habe. Hinsichtlich der Gefährlichkeit der Kreuzung T1. -Q. -Straße/F.-----straße sei zudem festzustellen, dass dort an keiner Stelle auf Fußgänger hingewiesen werde. Fahrzeugführer, die aus der F.-----straße in die T1. -Q. -Straße einbiegen wollen, könnten von der Haltelinie aus gar nicht den Verkehr auf der T1. -Q. -Straße einsehen, und selbst nach einem Vorziehen bis zur Sichtlinie sei die Einsicht nicht weit genug, um auf sich nähernde Fahrzeuge mit einer dort zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h reagieren zu können. Die Kreuzung erfordere besonders bei LKW-Fahrern erhöhte Aufmerksamkeit, erst recht wenn diese Kreuzung, wie häufig, als Wendeplatz genutzt werde. Dabei könnten Fußgänger, insbesondere kleinere Schulkinder, leicht übersehen werden; vor allem die stark erhöht sitzenden LKW-Fahrer nähmen ein Kind an dieser Kreuzung gar nicht mehr wahr. Ein auf Fußgänger hinweisendes Schild fehle dort. Ein solches Schild werde aber von § 6 Abs. 2 SchfkVO gefordert. An dieser Stelle – bei einer Straßenbreite von 23 Metern – habe ein Schulkind keinerlei Ausweich- oder Reaktionsmöglichkeiten, zumal wenn es noch mit schweren Schultaschen beladen sei. Insoweit helfe auch die beste Verkehrserziehung nichts. Bestes Negativbeispiel sei der Fall, dass das Kind hinter einem LKW über die (F. -)Straße gehe und dann mitten auf der Straße feststelle, dass der LKW nur „drehen“ wolle und nun zurückkomme. Dies sei eindeutig eine besonders gefährliche Situation, vor der § 6 Abs. 2 SchfkVO schützen wolle. Die Gefährlichkeit der Verkehrsverhältnisse werde auch durch die vorgelegten Fotos dokumentiert (Bl. 32-36 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nochmals die aus seiner Sicht bestehende besondere Gefährlichkeit des Kreuzungsbereichs betont und erklärt, er könne nicht verantworten, seinen Sohn dort täglich zu Fuß oder auf dem Fahrrad passieren zu lassen, und ihn deshalb regelmäßig per Pkw zur Schule befördert bzw. befördern lassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Mai 2014 zu verpflichten, die notwendigen Schülerfahrtkosten für den Besuch der C. -von-T. -Gesamtschule in E. seines Sohnes O. im Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen dergestalt, dass für die abgelaufene Zeit eine Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO gezahlt wird und für die Zukunft ein Ticket für den ÖPNV zur Verfügung gestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und die zugrundeliegenden fachbehördlichen Stellungnahmen. Ergänzend wurde eine weitere, erläuternde Stellungnahme der Kreispolizeibehörde O1. vom 3. März 2015 vorgelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Schülerfahrkosten durch die Beklagte. Deren ablehnender Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG, §§ 1, 5 Abs. 1 SchfkVO werden den Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule (und zurück) notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen notwendig u.a. dann, wenn der Schulweg (d.h. der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule, § 7 Abs. 1 SchfkVO) in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 SchfkVO). Diese Voraussetzungen liegen hier, wie auch der Kläger einräumt, nicht vor. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 SchfkVO). Besonders gefährlich ist ein Schulweg gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 SchfkVO insbesondere dann, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Auch diese Voraussetzungen liegen beim Schulweg des Sohnes des Klägers nicht vor. Hinsichtlich der vom Kläger ins Zentrum seines Vorbringens gerückten Kreuzung T1. -Q. -Straße/F.-----straße ist nicht davon auszugehen, dass es insoweit um die Überquerung einer verkehrsreichen Straße geht. Dabei kommt es nicht auf das Verkehrsaufkommen auf der T1. -Q. -Straße, entlang der der Fuß-/Radweg verläuft, an, sondern auf das Verkehrsaufkommen der einmündenden F.-----straße , deren Fahrbahn vom Sohn des Klägers auf seinem Schulweg zu überqueren ist. Dafür, dass das Verkehrsaufkommen auf der F.-----straße erheblich höher als 300 Kfz pro Stunde (in der Spitzenbelastungszeit) wäre, was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung notwendig ist für die Annahme einer verkehrsreichen Straße i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Oktober 1990 (16 A 2710/89), NVwZ-RR 1991, 483, ist vom Kläger nichts vorgetragen und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Allerdings kann auch ein Schulweg, der den (Regel-) Anforderungen nach § 6 Abs. 2 S. 2 SchfkVO genügt, besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahren hinzutreten. Dies kann – je nach den konkreten Umständen – etwa der Fall sein, wenn wegen der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse, insbesondere aufgrund der Beschaffenheit der Fahrbahn oder des Trassenverlaufs, eine gesteigerte Unfallgefahr besteht. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 18. April 1989 (16 A 952/87), NWVBl. 1990, 22;OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 (19 A 4710/98), Juris, Rdnrn. 14 ff., 16. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist der hier zu beurteilende Schulweg jedoch nicht als besonders gefährlich zu qualifizieren. Bei der Einstufung eines Schulwegs oder einer Gefahrenquelle nach dem Grad der Gefährlichkeit ist zu unterscheiden zwischen wenig gefährlichen, gefährlichen und besonders gefährlichen Schulwegen. Bei der heutigen Verkehrsbelastung der Straßen sind die meisten Schulwege gefährlich, jedenfalls enthalten sie gefährliche Stellen. Nur im Ausnahmefall ist aber das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit gegeben. Vgl. dazu schon OVG NRW, Urteil vom 18. November 1976 (VIII A 1073/75). Maßgebend für die Beurteilung sind nicht die ‑ unter Umständen noch so verständlichen ‑ subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern die objektiven Gegebenheiten. Deren Beurteilung ist nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung in Anlehnung an den polizei‑ und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff vorzunehmen. Der Begriff "Gefahr" bzw. "gefährlich" ist allgemein als Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern wie Leben, Leib und körperliche und persönliche Unversehrtheit zu verstehen. Das zusätzliche Merkmal "besonders" umschreibt und verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule ‑ insbesondere im modernen Straßenverkehr ‑ ausgesetzt sind, schülerfahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 (19 A 4220/96), NWVBl. 2000, 230, undUrteil vom 18. April 1989 (16 A 2246/86), StuGR 1990, 195. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob eine Mehr- oder Vielzahl von gefährlichen Punkten auf dem Schulweg von den Schülern zu bewältigen sind; allein entscheidend ist, ob auf ihm mindestens eine besonders gefährliche Stelle vorhanden ist. Die Annahme, dass mehrere Gefahrenpunkte, die für sich allein nicht als besonders gefährlich anzuerkennen sind, zusammengenommen die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges ergeben könnten, wäre mit der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung nicht vereinbar. Die Situation, dass ein Schulweg mehrere Gefahrenpunkte enthält, wird häufig auftreten. In Stadtbereichen führen die meisten Schulwege im Wesentlichen durch verkehrsreiche Straßen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Situation, in der mehrere Stellen einer einfachen Gefährlichkeit zusammentreffen, in die von ihm getroffene Fahrkostenregelung hätte einbeziehen wollen, dann hätte er dies ausdrücklich erwähnt, zumal eine solche Ausweitung des Begriffs der besonderen Gefährlichkeit zu einer starken Erweiterung der Schülerfahrkostenerstattung führen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1976 (VIII A 1073/75). Abzustellen ist bei der Beurteilung der Gefährdung auf das individuelle Alter und den Entwicklungsgrad des jeweiligen Schülers zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 (16 A 2639/88), NWVBl. 1990, 208, sowie Beschluss vom 16. November 1999 (19 A 4220/96), a.a.O. Nach diesen Maßstäben ist der Schulweg des Sohnes des Klägers nicht als besonders gefährlich zu qualifizieren. Dies gilt auch für den – vom Kläger (nach Hinweis darauf, dass schülerfahrkostenrechtlich allein der Fußweg maßgeblich ist und daher die von ihm dargelegten Gefahren für Fahrradfahrer nicht entscheidungserheblich sind) in der mündlichen Verhandlung allein noch fokussierten – Bereich der Kreuzung T1. -Q. -Straße/ F.-----straße . Gegen das Vorliegen einer besonderen Gefährlichkeit jenes Kreuzungs-/Einmündungsbereichs (in verkehrstechnischer Hinsicht) spricht – auch wenn die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit keineswegs voraussetzt, dass in dem fraglichen Schulwegabschnitt in der Vergangenheit bereits erhebliche Unfälle passiert sind – vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 (19 A 4710/98), Juris, Rdnrn. 14 ff., 19-20, bereits die insoweit eindeutige Stellungnahme der Kreispolizeibehörde O1. vom 9. April 2004, in der ausgeführt wird, dass „auch von hiesiger Sicht für den aufgeführten Fußweg keine besondere Gefährlichkeit erkannt wird“, und darauf hingewiesen wird, es bestünden „selbst an der Einmündung St.-Q. -Str./F. . sehr gute Sichtbeziehungen, die ein gefahrloses Überqueren ermöglichen“ (Bl. 8 der Verwaltungsvorgänge; Hervorhebung hinzugefügt). Von Unfällen mit (passiver) Fußgängerbeteiligung wird in dieser polizeilichen Stellungnahme nichts berichtet, und auch der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass im Bereich jener Kreuzung/Einmündung (in der überschaubaren Vergangenheit) Fußgänger in einen Verkehrsunfall verwickelt oder dabei gar verletzt worden wären. Eine besondere Gefährlichkeit des Kreuzungs-/Einmündungsbereichs T1. -Q. -Straße/ F.-----straße lässt sich auch nicht aus dem (vielgestaltigen) Vorbringen des Klägers und den von ihm vorgelegten Fotos ableiten. Das von ihm bemängelte Fehlen eines dortigen Hinweis-/Warnschildes auf „kreuzende Fußgänger“ ist als solches nicht gefahrbegründend und auch nicht -erhöhend. Die vom Kläger als geboten erachtete Warnfunktion wird in ausreichender Weise durch die – auf den vorgelegten Fotos sehr gut wahrnehmbare, schätzungsweise 2 m breite – rote Fahrbahnmarkierung, die durch die direkt daneben angebrachten, zusätzlichen weißen durchbrochenen Linienmarkierungen noch betont wird, im Bereich der Einmündung der F.-----straße (genauer: zwischen der dortigen – etwa 4 m entfernten – Haltelinie nebst „Stop“-Schild einerseits und der – noch etwa 1 m entfernten – Fahrbahn der T1. -Q. -Straße andererseits) erfüllt. Dass auf der rot markierten Fläche nur ein Fahrradpiktogramm aufgebracht ist und kein zusätzliches Fußgängersymbol, ist jedoch hinsichtlich der Warnfunktion unerheblich, zumal das jeweilige Symbol für den Kraftfahrer ohnehin erst aus der Nähe genau identifizierbar und der genaue Symbolinhalt für sein konkretes Verhalten auch nicht entscheidend ist (sondern nur „erläuternden“ Charakter hat). Im Übrigen ist die Sicht auch für die aus der T1. -Q. -Straße in die F.-----straße abbiegenden Fahrzeuge, wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, aus beiden Fahrtrichtungen schon von weitem (mehr als 50 m) gut, so dass die passierenden Fußgänger problemlos wahrgenommen werden können. Der gesamte Streckenabschnitt und auch die Einmündung sind ausreichend beleuchtet und die Sichtverhältnisse und -beziehungen gut. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Fahrzeuge, die in die T1. -Q. -Straße einfahren wollen, aus Gründen der besseren Sichtmöglichkeit auf den dort fließenden Verkehr, in den man sich „einfädeln“ will, beim gebotenen „Hineintasten“ erfahrungsgemäß oft zunächst auf der rot markierten Fläche stehen bleiben, dürfte zwar in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, jedoch ergibt sich daraus keine besondere Gefährlichkeit im o.g. Sinne, weil dies für die Fußgänger – insbesondere Schüler auf ihrem Schulweg – erkennbar und erwartbar ist und zudem die sich „einfädelnden“ Fahrzeuge nur mit geringer Geschwindigkeit fahren dürften. Das weitere Vorbringen des Klägers, die hier fragliche Kreuzung werde von LKW-Fahrern „häufig als Wendeplatz“ genutzt und dabei könnten vor allem kleinere Schulkinder leicht übersehen werden, erscheint ebenfalls nicht geeignet, eine besondere Gefährlichkeit im schülerfahrkostenrechtlichen Sinne zu begründen. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass solche – auf einer Landstraße mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h durchaus gewagt erscheinenden – Wendemanöver gelegentlich vorgenommen werden, so handelt es sich um ein atypisches Verkehrsverhalten, auf das sich die Fußgänger jedenfalls einstellen und ihr eigenes Verhalten danach einrichten können (ganz abgesehen davon, dass sie im Zeitpunkt des vom Kläger betonten „Zurückkommens“ des LKW wohl schon die Fahrbahnmitte erreicht und überschritten haben dürften und sich damit nicht mehr auf seiner „Rückkehrspur“ befinden dürften). Auf diese Weise kann eine (nur) potentiell gefährliche Situation – jedenfalls durch entsprechendes verkehrsgerechtes und gefahrenbewusstes Verhalten (z.B. Abwarten, bis der LKW den gesamten Kreuzungsbereich eindeutig verlassen hat), das insoweit auch von einem etwa 10-jährigen Schüler wie dem Sohn des Klägers erwartet werden kann und diesen nicht überfordert – durch den Schüler „entschärft“ und der potentiellen Gefahr „aus dem Wege gegangen“ werden. Auch bei Beachtung derartiger Vorsichtsmaßnahmen lässt sich im Übrigen zwar – was vom Kläger offenbar moniert wird – nicht sicher ausschließen, dass ein Schüler im dortigen Kreuzungsbereich von unachtsamen Kraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen wird. Insoweit handelt es sich jedoch – entsprechend den Maßstäben der obergerichtlichen Rechtsprechung – um ein allgemeines Verkehrsrisiko , das der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 SchfkVO den Schülern grundsätzlich zumutet. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 (16 A 2639/88), NVwZ-RR 1990, 197: „Zwar lässt sich auch bei Beachtung derartiger Vorsichtsmaßnahmen nicht sicher ausschließen, dass die Klägerin in der Dunkelheit von unachtsamen Kraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen wird. Insoweit handelt es sich aber um ein allgemeines Verkehrsrisiko, das der Verordnungsgeber den Schülern grundsätzlich zumutet. Der Begriff "besonders" (gefährlich) im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO bringt zum Ausdruck, dass die üblichen Gefahren, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen … Diese Grenze ist im vorliegenden Fall noch nicht erreicht.“ Vgl. aber auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 (19 A 4710/98), Juris, Rdnr. 19, wo es um eine anders gelagerte Fallgestaltung ging; dort sah das OVG NRW bei einer „in den Straßenverhältnissen angelegten, …jederzeit möglichen Realisierbarkeit der Gefahrensituationen“, bei der es nicht nur um die Vermeidung eines „für eine absolute Ausnahmesituation … denkbaren (Rest-)Risikos“ ging, eine besondere Gefährlichkeit „bei wertender Betrachtungsweise (als) nicht ernstlich zweifelhaft“ an. Es ist zwar verständlich, dass der Kläger – als verantwortungsbewusster Vater – auch das "normale" Unfallrisiko auf dem Schulweg seines Sohnes minimieren bzw. vermeiden möchte. Allerdings müssen in solchen Fällen – wie auch das OVG NRW ausdrücklich hervorgehoben hat – die Eltern dann gegebenenfalls mit eigenen Mitteln für eine gefahrlosere Art der Beförderung zur Schule sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 (16 A 2639/88), a.a.O. Auch aus sonstigen (nicht verkehrstechnischen) Gründen ist der Schulweg des Sohnes des Klägers nicht als besonders gefährlich anzusehen. Insbesondere bestehen keine (konkreten) Anhaltspunkte für eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür, dass es dort zu kriminellen Übergriffen auf ihn kommt. Unter dem Gesichtspunkt krimineller Übergriffe ist eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges (nur) dann zu bejahen, wenn das betreffende Kind aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn es sich auf seinem Weg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. November 1989 (16 A 2639/88), sowie Beschluss vom 16. November 1999 (19 A 4220/96), jeweils a.a.O. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann angenommen werden, dass der Sohn des Klägers zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 aufgrund seines Alters zu dem hinsichtlich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung risikobelasteten Personenkreis zählte. Von einer schutzlosen Situation auf ihrem Schulweg ist dagegen nicht auszugehen. Dafür spricht schon deutlich, dass der Kläger selbst das Thema krimineller Übergriffe im Verwaltungsverfahren und auch im Klageverfahren schriftsätzlich nicht einmal ansatzweise erwähnt hat. Vielmehr wurde dieses Thema lediglich in einer von der Beklagten zur Frage der Verkehrssicherheit eingeholten Stellungnahme der Kreispolizei O1. am Rande kurz „angetippt“ und dann in einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2015 dahingehend präzisiert, dass der Schulweg teilweise (zwischen F.-----straße und K. -C1. -Weg [beidseits der BAB 00]) unbebaut und insoweit eine „zeitnahe Öffentlichkeit“ (aus kriminalpräventiver Sicht) nicht gewährleistet sei. Auch in dieser polizeilichen Stellungnahme sind jedoch insoweit keinerlei konkrete Anhaltspunkte für derartige Vorfälle in der Vergangenheit oder künftig mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahren dargelegt worden. Hinzu kommt, dass es sich bei dieser (Schul-) Wegstrecke um eine Verbindungsstraße zwischen zwei Ortsteilen von E. handelt und insoweit nicht von einer typischen „einsamen Randlage“ auszugehen ist, so dass ein potentieller Straftäter stets damit rechnen müsste, dass andere Verkehrsteilnehmer passieren und die (drohende) Tat entdecken und dem Opfer Hilfe leisten. Bei dieser Sachlage kann von einer „besonderen Gefährlichkeit“ des Schulwegs auch unter kriminologischen Gesichtspunkten nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ansonsten ein „Campieren“ von LKW-Fahrern im Bereich der Kreuzung T1. -Q. -Straße/F.-----straße angesprochen hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass insoweit der Bereich von (erheblichen) Straftaten gegen Passanten erreicht worden wäre. Im Übrigen ist insoweit auch davon auszugehen, dass in diesem Verkehrsabschnitt im Notfall eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte, nämlich andere Verkehrsteilnehmer (insbesondere PKW-Fahrer), gewährleistet wäre, zumal die T1. -Q. -Straße offenbar durchaus rege befahren wird. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein hohes Verkehrsaufkommen auf der Straße, entlang welcher der Schulweg führt, das Risiko eines gewaltsamen Übergriffs oder Überfalls so entscheidend herabsetzt, dass es nicht mehr überdurchschnittlich hoch ist, sondern im Bereich des allgemeinen Risikos, von einem Gewaltdelikt betroffen zu werden, bleibt. Denn ein hohes Verkehrsaufkommen bzw. starker Verkehr auf der Straße stützt die Annahme, dass ein Schüler im Falle eines Übergriffs alsbald Hilfe von anderen Verkehrsteilnehmern erwarten kann, und lässt regelmäßig darauf schließen, dass ein potenzieller Täter sich von vornherein abschrecken lässt, wenn er gewärtigen muss, von Verkehrsteilnehmern, die in relativ kurzen Abständen auf der Straße vorbeifahren, entdeckt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 (19 E 206/06). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.