Beschluss
19 A 847/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0908.19A847.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60,90 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger ist am 22. September 1994 geboren. Er besuchte im Schuljahr 2011/2012 die 11. Klasse des B. -Gymnasiums in X. , dessen Trägerin die Beklagte ist. Das Schulgrundstück liegt in der S. –str. 4 im rechtsrheinisch gelegenen Altstadtkern von X. . Im genannten Schuljahr wohnte der Kläger im linksrheinischen Stadtteil C. , Q. Weg 4a. Der Stadtteil ist mit der B 58 über die seit 2005 neu errichtete Niederrheinbrücke an den Stadtkern angebunden. Bis zum Frühjahr 2012 fehlte ein Geh- und Radweg zwischen C. und demjenigen auf der neuen Brücke. Mit Rücksicht darauf sah die Beklagte bis zum 31. März 2012 den Schulweg des Klägers vom Ortsausgang C. bis zur Brücke als besonders gefährlich an und übernahm die Fahrkosten für seinen Schulbesuch. Nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe des neu angelegten Geh- und Radweges zwischen der B 58 (alt) und der neuen Brückenrampe widerrief die Beklagte die Bewilligung zum 1. April 2012 (Bescheid vom 27. März 2012). 4 Unter dem 22. April 2012 stellte der Kläger einen „Neuantrag“ auf Übernahme der Schülerfahrkosten und führte an, auf der Strecke über die alte B 58 gebe es über mehrere Kilometer keine Schutzmöglichkeit bei Starkregen, Hagel oder anderen Wetterkapriolen, der Weg werde im Winter nicht geräumt und sei unbeleuchtet. Die anderslautenden Aussagen der Beklagten hätten „mit der Realität nichts zu tun.“ 5 Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Sein Schulweg erreiche mit 4,8 km nicht die maßgebliche Entfernungsgrenze. Er sei auch nicht besonders gefährlich. Die Strecke über die alte B 58 unterliege auch im Winter weiterhin der Kontrolle und den entsprechenden Diensten des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Eine fehlende Beleuchtung sei grundsätzlich kein Merkmal für einen besonders gefährlichen Schulweg. Auf der Strecke sei gerade morgens ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Radfahrer zu erwarten, weil sie der einzig nutzbare Schulweg für die Rad fahrenden Schüler aus C. sei. 6 Zwischen dem 1. April 2012 und dem letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien am 6. Juni 2012 legte der Kläger den Schulweg nach eigenen Angaben teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln, teils im Auto des Vaters zurück, und zahlte für Bustickets 60,90 Euro. 7 Der Kläger hat am 25. Juni 2012 Klage erhoben und sich ergänzend auf die Polizeiliche Kriminalstatistik NRW 2011 berufen. Daraus ergebe sich, dass die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erheblich angestiegen seien und die beklagte Stadt wegen ihrer Zugehörigkeit zur sog. Rhein-Ruhr-Schiene deutlich über dem Landesdurchschnitt liege. Jedenfalls bei sonstigen Rohheitsdelikten gehöre er mit seinem Alter von 17 Jahren zu dem gefährdetsten Personenkreis. Im Gegensatz zu Kindern trügen Jugendliche in seinem Alter regelmäßig Wertgegenstände wie Handys, MP3-Player und Geldbeträge über 20 Euro mit sich und würden daher deutlich überproportional Opfer von Gewalttaten, insbesondere Raub. Dabei suchten Straftäter ihre Opfer an abgelegenen Orten ohne Hilfsmöglichkeiten auf, wo sie keine Störung befürchten müssten, wie etwa Waldstücke, Tiefgaragen oder, wie hier, in völliger Einsamkeit. 8 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25. Mai 2012 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für den Besuch des B. -Gymnasiums in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 zu übernehmen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat eine Mailauskunft der Kreispolizeibehörde X. vom 7. Februar 2013 vorgelegt, nach der es sich bei dem stillgelegten ehemaligen Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke um keine gefährliche Örtlichkeit handelt. Für die Jahre 2010 bis 2012 seien dort lediglich zwei Fälle von Farbschmierereien und ein Diebstahl eines Mobiltelefons aus einer abgelegten Jacke verzeichnet. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Raub-, Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte seien nicht bekannt geworden. 13 Das Verwaltungsgericht hat den Schulweg des Klägers am 21. November 2012 ab 10.30 Uhr vor Ort in Augenschein genommen und die Schulweglänge durch Messrad mit 4,852 km festgestellt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen nimmt der Senat auf das Terminprotokoll und die ergänzenden Beschreibungen der Örtlichkeit durch den erstinstanzlichen Einzelrichter in der Verfügung vom 23. November 2012 Bezug. 14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe auch als 17‑jähriger männlicher Jugendlicher ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik für NRW zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört. Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren seien danach sogar häufiger von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und von Rohheitsdelikten betroffen als Kinder im Alter bis 14 Jahre sowie Erwachsene im Alter von 21 bis unter 60 Jahre. Auf dem etwa 1,3 km langen Abschnitt entlang der alten B 58 sei der Kläger einer Straftat auch schutzlos ausgeliefert gewesen, weil sein Schulweg dort durch eine vollkommen entvölkerte Landschaft geführt habe. Diese Gefährdungsprognose werde durch die Auskunft der Polizei X. nicht erschüttert. Sie beruhe auf einem zu kurzen Erkenntniszeitraum. Die Situation entlang der alten B 58 sei neu. Für die Bewertung der dort bestehenden Gefährdungslage seien deshalb die Erkenntnisse der allgemeinen Kriminalitätsstatistik von größerem Gewicht als die überschaubaren Erfahrungswerte der Jahre 2010 bis 2012. 15 Die Beklagte macht mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei falsch, dass Jugendliche ein wesentlich höheres Risiko trügen, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Rohheitsdelikts zu werden, als Kinder und die Gruppe der 21- bis unter 60‑jährigen Erwachsenen. Bei den Sexualdelikten müsse man die für Kinder ermittelte Opferbelastungszahl aus der polizeilichen Kriminalstatistik um den Anteil der Kinder bis unter 6 Jahren und diejenige für Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren um den Anteil der weiblichen Opfer bereinigen. Bei den Rohheitsdelikten sei die Gruppe der Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren noch wesentlich risikobelasteter als die Gruppe der Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren. Unabhängig davon bedürfe es für die in dieser Gruppe zusammengefassten Delikte einer differenzierenden Auseinandersetzung im Hinblick auf deren Schweregrad, Begehungsort (Straßen, Wege oder Plätze) und die Gemeindegrößenklasse. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht habe ihn aufgrund seines Alters und/oder seines Geschlechts völlig zu Recht zu einem risikobelasteten Personenkreis gezählt. 21 Der Senat hat eine Auskunft der Kreispolizeibehörde X. zu kriminellen Übergriffen auf Kinder ab 6 Jahren und auf Jugendliche auf der Teilstrecke der früheren B 58 vom Ortsausgang C. (stillgelegter ehemaliger Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke) einschließlich des neuen Geh- und Radwegs bis zur Brückenrampe eingeholt. Insoweit verweist der Senat auf Blatt 231 bis 235 der Gerichtsakte. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug. 23 II. 24 Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 25 Die Berufung ist statthaft, nachdem der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten für seinen Besuch des B.- Gymnasiums in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012. 26 Rechtsgrundlagen für diesen Anspruch sind § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 SchfkVO NRW, die seit dem 1. August 2005 bis heute unverändert in Kraft sind und damit auch den hier streitigen Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2012 erfassen. Nach diesen Vorschriften haben Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der allgemein bildenden Schulen gemäß § 18 SchulG NRW (Gymnasiale Oberstufe), die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Die Entfernungen und die sonstigen Umstände, bei denen Fahrkosten notwendig entstehen, bestimmt das Schulministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 2 SchulG NRW). Fahrkosten entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW). Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss (Satz 2). 27 Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, die das Verwaltungsgericht seiner Würdigung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, umschreibt das Tatbestandsmerkmal der „besonderen“ Gefährlichkeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO NRW eine gesteigerte, über die allgemeinen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs und anderer Gefahrenquellen hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des Schulkindes an Leben, Gesundheit oder ungestörter psychischer Entwicklung. Nur wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll unabhängig von der Länge des Schulwegs der Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen. 28 OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2016 ‑ 19 A 1512/14 ‑, juris, Rdn. 6; Urteil vom 28. Dezember 2010 ‑ 19 A 762/08 ‑, juris, Rdn. 24; Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 ‑ 19 A 2625/07 ‑, juris, Rdn. 10, vom 6. Dezember 2007 ‑ 19 E 458/07 ‑, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 8. März 2007 ‑ 19 E 206/06 ‑, S. 2 des Beschlussabdrucks, und vom 16. November 1999 ‑ 19 A 4220/96 ‑, NWVBl. 2000, 230, juris, Rdn. 14; Urteil vom 14. November 1989 ‑ 16 A 2639/88 ‑, OVGE 41, 296, juris, Rdn. 18. 29 Diese überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts setzt § 6 Abs. 2 SchfkVO NRW nicht nur bei den reinen Verkehrsgefahren voraus, auf die sich die Vorschrift ausweislich der Regelbeispiele des Satzes 2 primär bezieht, sondern auch hinsichtlich der Gefahr krimineller Übergriffe. Für diese Gefahrenquelle hat der Senat sie in der Vergangenheit grundsätzlich bejaht, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und soweit er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. 30 OVG NRW, Urteil vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rdn. 26; Beschlüsse vom 6. Dezember 2007, a. a. O., S. 7 des Beschlussabdrucks m. w. N., vom 21. November 2006 ‑ 19 A 4675/04 ‑, juris, Rdn. 5, vom 28. Januar 2005 ‑ 19 A 5177/04 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks; Urteil vom 14. November 1989, a. a. O., Rdn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 ‑ 1 K 3655/14 ‑, juris, Rdn. 43; für Niedersachsen: NdsOVG, Urteil vom 2. August 2015 ‑ 2 LB 317/14 ‑, juris, Rdn. 29. 31 Maßgebend für eine besondere Gefährlichkeit in diesem Sinne sind die objektiven Gefahrenumstände („nach den objektiven Gegebenheiten“), nicht die subjektiven Befürchtungen, Sorgen und Ängste von Eltern und Schülern, so verständlich und nachvollziehbar sie im Einzelfall auch sein mögen. Rechtfertigen die objektiven Gefahrenumstände nicht die Annahme der erwähnten gesteigerten Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Übergriffs, bleibt den Eltern unbenommen, dem verbleibenden allgemeinen Risiko dadurch zu begegnen, dass sie mit eigenen Mitteln für eine als weniger gefährlich empfundene Art der Beförderung zur Schule sorgen. 32 OVG NRW, Urteile vom 28. Dezember 2010, a. a. O., Rdn. 24, und vom 14. November 1989, a. a. O., Rdn. 18. 33 Nach diesen Maßstäben kann der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass dieser am 1. April 2012 als 17‑Jähriger zu einem risikobelasteten Personenkreis gehörte. Denn es liegen keine objektiven Gefahrenumstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass er auf seinem Schulweg auf der Teilstrecke der früheren B 58 vom Ortsausgang C. (stillgelegter ehemaliger Zubringer der X1. Straße zur alten Rheinbrücke) einschließlich des neuen Geh- und Radwegs bis zur Brückenrampe im Frühjahr 2012 einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe ausgesetzt war. Die Kreispolizeibehörde X. hat die Kriminalitätsgefahr auf diesem Abschnitt seines Schulwegs in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016 als unterdurchschnittlich bewertet und mitgeteilt, dass im Zeitraum von 2010 bis Juni 2016 auf dieser Teilstrecke kein Übergriff auf Kinder und Jugendliche bekannt geworden ist. Der versuchte Straßenraub zum Nachteil eines 19‑Jährigen, der sich nach dieser Stellungnahme am 10. August 2015 um 22.40 Uhr am Ortsausgang C. ereignet hat, lag außerhalb der hier interessierenden Tageszeit und außerdem in den Schulferien. Mit dieser Stellungnahme hat die Kreispolizeibehörde X. ihre Mailauskunft an die Beklagte vom 7. Februar 2013 bestätigt. 34 Der Senat folgt dieser fachkundigen und mit konkreten Tatsachen aus der Kriminalstatistik schlüssig untermauerten Beurteilung der zuständigen Kreispolizeibehörde. Ihr kommt ein ungleich höherer Aussagewert zu als subjektiven Bewertungen durch die Eltern. 35 So für § 69 Abs. 2 SchulG RP auch: VG Koblenz, Urteil vom 22. September 2009 ‑ 7 K 1421/08.KO ‑, juris, Rdn. 23 f.; zu Niedersachsen: NdsOVG, a. a. O., Rdn. 39. 36 Der Senat sieht keine Veranlassung, die Aussagekraft der polizeilichen Angaben für die hier vorzunehmende tatsächliche prognostische Würdigung anzuzweifeln, zumal auch die Beteiligten keine dahin gehenden Bedenken geäußert haben. Insbesondere auch der Kläger hat sie innerhalb der ihm gewährten Äußerungsfrist unkommentiert gelassen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gefährdungsprognose auf der Grundlage der Mailauskunft der Polizei X. vom 7. Februar 2013 beruhe auf einem zu kurzen Erkenntniszeitraum. Daran ist richtig, dass die ohnehin mit Unsicherheiten verbundene Gefahrenprognose, für welche auf den Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also auf den 1. April 2012 abzustellen ist, weiteren Schwierigkeiten unterliegt, wenn sich die Verkehrssituation auf dem Schulweg erst vor kurzer Zeit grundlegend verändert hat. Ein solcher Umstand vermag jedoch die konkrete Feststellung objektiv gefahrerhöhender „Gegebenheiten“ nicht zu ersetzen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 38 Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 39 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. In Schülerfahrkostensachen bemisst der Senat den Streitwert nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). 40 OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2013 ‑ 19 A 702/11 ‑, StuGR 2013, 29, juris, Rdn. 79.