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Urteil

17 K 7148/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0317.17K7148.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand und Entscheidungsgründe: 2 Die zulässige Klage mit dem Antrag, 3 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Oktober 2014 aufzuheben, 4 ist unbegründet. 5 A. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-. 6 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass der in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhaltenen Klägerin aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 17 L 2533/14.A), 7 vgl. inzwischen zu Bulgarien auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris. 8 Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 9 I. Für die Beurteilung des Falles folgt nach wie vor nichts Abweichendes daraus, dass Bulgarien die Rücknahme der Klägerin nach dem Dublin - Regime abgelehnt hat (vgl. Bl. 44 VV Heft 1), denn dies ist gleichsam Folge jedenfalls der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Entscheidung vom 6. April 2014. Einen Rückschluss dergestalt, Bulgarien habe die Übernahme grundsätzlich abgelehnt, kann daraus nicht gezogen werden. Die Übernahme bemisst sich vielmehr nach dem Deutsch-Bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II, 259ff.). Hieraus ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für insoweit einer Rückführung entgegenstehende Gründe. Im Gegenteil haben die bulgarischen Behörden vielmehr inzwischen der Rückübernahme der Klägerin -wie ihrer gesamten Familie, den Klägern im Verfahren 17 K 7147/14.A- entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens mit Schreiben vom 13. März 2015 zugestimmt. 10 II. Die nach dem unanfechtbaren Abschluss des vorzitierten Eilverfahrens eingereichten weiteren Atteste des M. Klinikums E. vom 20. Januar 2015 (posttraumatische Belastungsstörung und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome daher „dauerhafte Reiseunfähigkeit bei akuten Suizidgedanken“) sowie vom 5. März 2015 (dort näher genannte Verschlechterung des psychopathologischen Befundes; im Falle der Abschiebung sei mit suizidalen Handlungen zu rechnen, Reisunfähigkeit, die „voraussichtlich auch dauerhaft bestehen“ bliebe) führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere vermögen sie -über die nach wie vor fehlende besondere Schutzbedürftigkeit hinaus (siehe dazu bereits VG Düsseldorf , Beschluss vom 8. Januar 2015 ‑ 17 L 2533/14.A)- kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zu begründen. 11 1. Für die Klägerin besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 12 Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13. 14 Unterstellt es lägen die diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin vor, ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, die Erkrankungen wären in Bulgarien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der zumutbaren praktischen Erschwernisse bezüglich des ‑ auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden ‑ Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet, 15 vgl. VG E. , Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2471/14.A –, juris Rn. 53, erfolgloser Zulassungsantrag, OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 14 A 2036/14.A, n.V.; VG E. , Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 17 L 2285/14.A –, n.V.; VG E. , Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 17 L 2243/14.A –, juris Rn. 47; auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014. 16 Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, 17 vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N. 18 2. Sollte die Klägerin die zu ihrer Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihr die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihr die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn sie wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte, 19 vgl. hierzu VG E. , Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG E. , Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). 20 Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. 22 Für eine extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte, solche sind auch mit den vorgelegten Attesten nicht substantiiert geltend gemacht. Die Aussage, im Falle einer Abschiebung sei mit suizidalen Handlungen zu rechnen (so zuletzt Attest vom 5. März 2015), zeigt vielmehr, dass diese im Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. In diese Richtung geht auch die im Attest vom 6. November 2014 wiedergegebene Äußerung der Klägerin, sie könne sich nicht vorstellen wieder nach Bulgarien abgeschoben zu werden, eher würde sie sterben. Bei dieser Sachlage sind aber nicht die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris Rn. 45. 24 III. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt ebenfalls nicht vor. 25 1. Ein solches ergibt sich nicht in Ansehung der Verbürgungen des Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Art. 8 EMRK. Das Verfahren des Ehemannes nebst der Kinder ist mit gesondertem Bescheid datierend vom 20. Oktober 2014 inhaltsgleich zum hiesigen Verfahren entschieden worden. Die hiergegen gerichtete Klage ist von dem erkennenden Gericht mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen worden (17 K 7147/14.A). Sollte der Wille zur Fortführung der Ehe nach wie vor bestehen, wird bei einer Rückführung der Klägerin daher insoweit allein darauf zu achten sein, dass sich eine zu erwartende Beeinträchtigung der Ehe oder Familie im verhältnismäßigen Rahmen hält und es nicht zu einer mehr als nur vorübergehenden Trennung der Familie aufgrund der Abschiebung kommt. Anhaltspunkte dergestalt, in Bulgarien sei die Herstellung der Familieneinheit nicht möglich, gibt es nicht. Es dürfte jedoch wünschenswert sein, die Klägerin gemeinsam mit den Klägern im vorbezeichneten Verfahren zurückzuführen. 26 2. Es besteht kein durchgreifender Anhalt für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde, 27 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N. 28 Auch in Ansehung der weiteren Atteste des M. -Klinikums vom 20. Januar und 5. März 2015 bestehen keine beachtlichen Gesichtspunkte für solche Abschiebungshindernisse. Nach wie vor kann hier auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. Januar 2015 - 17 L 2533/14.A - (S. 9f.) verwiesen werden. Neben der bekannten und hier auch zugrundegelegten Diagnose psychischer Erkrankungen der Klägerin folgt im Attest vom 20. Januar 2015 lediglich ein weiterer Satz, nämlich, dass von einer „dauerhaften Reiseunfähigkeit bei akuten Suizidgedanken auszugehen“ sei. Abgesehen davon, dass damit nicht festgestellt, geschweige denn nachvollziehbar anhand der Diagnostik ausgeführt wird, ob bei ihr tatsächlich solche Gedanken bestehen, wird nicht dargelegt, weshalb einer suizidalen Gefahr nicht unter fachkundiger Begleitung während der Rückführung oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann. Gleiches gilt für die Aussage im weiteren Attest vom 5. März 2015, im Falle einer Abschiebung sei „mit suizidalen Handlungen zu rechnen“, daher bestünde -jetzt nur noch- „voraussichtlich“ eine dauerhafte Reisunfähigkeit. Beide Atteste verhalten sich nicht zu einer Reiseunfähigkeit unter fachkundiger Begleitung. Es mangelt daher an einem substantiierten Vortrag, weshalb unter wirksamen Schutzmaßnahmen eine Abschiebung nicht möglich sein sollte. Dies zugrunde gelegt ist anzunehmen, dass ein etwaiger Suizidversuch der Klägerin während der Abschiebung durch Eingreifen eines Arztes oder anderen Begleitpersonals wirksam verhindert werden kann. Daher liegt für den Abschiebevorgang selbst keine Reiseunfähigkeit vor. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass in den Attesten vom 6. November 2014 und 20. Januar 2015 allein sowie auch noch in dem vom 5. März 2015 von „suizidalen Gedanken“ die Rede ist. Warum das Attest vom 5. März 2015 -und nur dieses- dann den Schluss zu einer „suizidalen Handlung“ zieht, bleibt unklar und wird nicht nachvollziehbar erläutert. Das hätte es indes bedurft. Denn nicht jede Form der Suizidalität ist geeignet, eine beachtliche Gefahr zu begründen. Jedenfalls die zeitlich begrenzte bloße innere Hinwendung zu Selbsttötungsgedanken rechtfertigt ohne das Hinzutreten äußerer damit im Zusammenhang stehender Anzeichen einer Gesundheitsverschlechterung wie Verletzungshandlungen, körperlichem Verfall oder vegetativen Auffälligkeiten diese Annahme nicht, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris Rn. 44. 30 Schließlich ist nicht davon auszugehen, der Klägerin drohte bei ihrer Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. Sofern die vorzitierten Atteste dahin zu verstehen sein sollten, dass sie nicht unmittelbar nach der Abschiebung sich selbst überlassen werden dürfte, steht dies nicht zu befürchten. Denn die zuständige Abschiebebehörde hat hier dafür Rechnung zu tragen, dass unmittelbar nach der Ankunft eine Versorgung und Betreuung gegeben und sichergestellt ist und so eine erhebliche Gefährdung der Klägerin -ggf. auch mittels entsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der weiteren Behandlung vor Ort- ausgeschlossen wird. Auf Nachfrage hat die die Vollstreckung durchführende Ausländerbehörde mit Schreiben vom 27. Februar 2015 denn auch zugesichert, eine medizinische Versorgung der Klägerin abzuklären. Dies zeigt, dass die Ausländerbehörde ihren weiteren Schutzpflichten im Zielstaat ohne Weiteres gewillt ist Rechnung zu tragen. Sie wird in der gegebenen Situation, vorbehaltlich anderslautender aktuellerer amtsärztlicher Atteste vor der Abschiebung selbst, daher dafür sorgen müssen, dass die Abschiebung mit fachkundiger Begleitung durchgeführt wird und die Klägerin entsprechend sicher in Bulgarien unmittelbar nach ihrer Ankunft tatsächlich betreut und versorgt wird. Vor diesem Hintergrund kann für sie kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ausgemacht werden. 31 IV. Relevante weitere Einwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegen nicht vor. 32 Sein Hinweis auf eine „neue Praxis des Bundesamtes“ mit Schriftsatz vom 10. Februar und 6. bzw. 13. März 2015, es solle Klägern, in Konstellationen wie hier, generell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen werden, geht fehl. Die Beklagte hat nachvollziehbar mit dem dem Prozessbevollmächtigten aus dem Parallelverfahren 17 K 7147/14.A bekannten Schreiben vom 24. Februar und dem vom 12. März 2015 der Sache nach mitgeteilt, es liege keine geänderte, gleichförmig ausgeübte neue Verwaltungspraxis vor. Diese ist auch nicht erkennbar. Inwieweit der zu entscheidende Fall mit dem von dem Prozessbevollmächtigten vorgebrachten (Bundesamts-Az.: 5698403-475) vergleichbar sein soll, erschließt sich nicht. Dort handelte es sich um eine Einzelfallentscheidung -nach offenbar zuvor erfolgreichem Klageverfahren- in einem Verfahren, dass letztlich nach der sog. Dublin VO beurteilt wurde, die hier ohnehin, wie bereits in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt wurde, keine Anwendung findet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte dort keine Entscheidung nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens, sondern allein bezüglich Syriens getroffen hat. Der eingereichte vermeintliche Auszug einer Dienstanweisung des Bundesamtes (Bl. 82f. GA), legt lediglich allgemeine Handlungsanweisungen für die Dienststellen dar, ohne konkret für den gegebenen Fall entscheidungserheblich zu sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Ansehung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2015 oder sonstiger Einwendungen. 33 Schließlich bedingen die eingereichten Fotografien der Klägerin aus ihrem Aufenthalt in Bulgarien keine Änderung. Ungeachtet der Frage, ob diese nicht bereits zu einem hier nicht mehr beachtlichen Zeitpunkt vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemacht wurden, wofür die Einlassungen des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. Februar 2015 (dort S. 1 a.E.) sprechen, führen sie nicht zu einer abweichenden Beurteilung der hier auch zugrundegelegten Einschätzung aus dem vorzitierten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Bulgarien sei ein „sicherer Drittstaat“. Denn es kommt darauf an, ob sich die Lebensverhältnisse von Inhabern mit Schutztitel in Bulgarien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen, was gerade nicht der Fall ist. Ungeachtet dessen stellt nicht jeder Verstoß gegen europäische Rechtsvorschriften zugleich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, 34 vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris. 35 Soweit die Klägerin ausweislich der Atteste vom 6. November 2014 und 5. März 2015 auch in hier beachtlichem Maße die Gefahr einer Obdachlosigkeit und eines „Lebens auf der Straße“ fürchtet, steht dies nicht zu befürchten. Denn im Verfahren des Ehemannes und der Kinder hat das erkennende Gericht (17 K 7147/14.A) einen Maßgabevorbehalt ausgesprochen. Vor einer Abschiebung nach Bulgarien ist in Abstimmung mit den dortigen Behörden sicherzustellen, dass für die Familie insgesamt unmittelbar nach Ankunft in Bulgarien der Übergang in eine gemeinsame gesicherte Unterkunft gewährleistet ist und sie nicht getrennt wird. Dass die die Rücküberstellung durchführende Ausländerbehörde diesen Maßgaben nicht entsprechen wird, liegt nicht auf der Hand. Vielmehr hat diese gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zugesichert, die Unterbringung entsprechend dem ausgesprochenen Maßgabevorbehalt mit den bulgarischen Behörden abzustimmen. 36 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.