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Beschluss

22 L 1095/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0428.22L1095.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2375/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 18. Februar 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2375/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2015 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides am 17. Februar 2015 gewahrt. 6 Der Antrag ist begründet. 7 Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit; 8 vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR ‑, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 ‑, juris Rn 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A ‑ und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A ‑, juris. 9 Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich ‑ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Antragsteller aus, denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben erheblichen rechtlichen Bedenken. 10 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit erfüllt sind. 11 Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG. 12 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO). Diese findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von den Antragstellern im November 2014 gestellten Asylantrag. 13 Nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller zu 1. und 2. zuständig. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat ausweislich der Übermittlungsprotokolle vom 1. Dezember 2014 ergeben, dass sich die Antragsteller zu 1. und 2. vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Italien aufgehalten und dort am 17. September 2014 bereits einen Asylantrag gestellt haben. 14 Die damit für Italien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 21. Januar 2015 ein Wiederaufnahmegesuch bezüglich der Antragsteller zu 1. und 2. an Italien gerichtet. 15 Italien hat hierauf nicht reagiert, sodass gemäß Art. 25 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 der Dublin III-VO seit Ablauf des 5. Februar 2015 davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird. 16 Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die fingierte Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Italien liegt weniger als sechs Monate zurück. 17 Unter diesen Umständen ist Italien gemäß Art. 20 Abs. 3 S. 1 Dublin III-VO auch für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu 3. und 4. zuständig. Bei diesen handelt es sich um die minderjährigen unverheirateten Kinder der Antragsteller zu 1. und 2., mithin um Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) zweiter Spiegelstrich Dublin III-VO. Die Prüfung der Asylanträge aller Familienangehörigen durch das für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu 1 und 2. zuständige Land dient auch dem Wohl der Antragsteller zu 3. und 4. 18 Ferner können sich die Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Italien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, 19 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. 20 Gegenwärtig steht indes nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Italien durchgeführt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4 und vom 3. März 2015 und ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. 22 Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist nicht etwa nur zu unterlassen, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, sondern darf erst dann ergehen, wenn ein solches ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"). 23 Vgl. zum tatsächlichen Abschiebungshindernis der fehlenden Übernahmebereitschaft des Zielstaates: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 ‑ 14 B 101/15.A ‑ und ‑ 14 B 102/15.A ‑ sowie vom 10. März 2015 ‑ 14 B 162/15.A ‑; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20. 24 Daran fehlt es hier nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung. Denn es gibt wesentliche Gründe für die Annahme, dass für die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, 25 vgl. zur Definition „systemischer Mängel“ im Einzelnen: Lübbe: „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, in: ZAR 2014, 105 ff, 26 die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) besteht. Das ergibt sich angesichts des Alters der Antragsteller zu 3. und 4. von derzeit drei bzw. zwei Jahren aus den tatsächlichen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen Urteil vom 4. November 2014, 27 Nr. 29217/12 in der Rechtssache Tarakhel ./. Schweiz, juris (in englischer Sprache), 28 und deren Bewertung durch den EGMR, denen sich das Gericht anschließt. 29 Bei dieser Sachlage spricht Überwiegendes dafür, dass eine Überstellung der Antragsteller nicht vorgenommen werden darf, ohne dass die Antragsgegnerin vorher eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für eine dem Alter der Antragsteller zu 3. und 4. angemessene Betreuung und die Wahrung der Einheit der Familie erhalten hat. 30 Dabei kann offen bleiben, ob sich eine solche individuelle Zusicherung aus der im Nachgang zu der genannten Entscheidung des EGMR abgegebenen und sowohl dem Gericht als auch den Beteiligten bekannten allgemeinen Erklärung des italienischen Ministero dell´Interno entnehmen ließe. Denn jedenfalls ist auch nach dieser Erklärung für die Sicherstellung der im Einklang mit Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh stehenden Behandlung der rückzuführenden Asylbewerber erforderlich, dass die italienischen Behörden mindestens 15 Tage vor der beabsichtigten Überstellung von den deutschen Behörden über die Überstellung und deren Zeitpunkt informiert werden. Im Nachgang zu dieser Information will Italien den deutschen Behörden sodann den Ort der Unterbringung der Familie sowie den Ankunftsflughafen mitteilen. Es ist zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich, dass eine Information durch die deutschen Behörden über die beabsichtigte Überstellung der Antragsteller erfolgt ist und eine entsprechende Antwort der italienischen Behörden vorliegt. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 32 Eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war in Anbetracht der Kostenentscheidung entbehrlich. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.