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Beschluss

14 L 1630/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0521.14L1630.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3386/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2015 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung enthaltenen Fahrtenbuchauflage wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zu. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 9 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 10 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. 11 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris. 12 Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. 13 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2015 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 14 Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 15 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. 16 Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. 17 Der Antragsteller war Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N. - M. 1222. Der Fahrer dieses Fahrzeugs überschritt am 21. April um 01:33 Uhr in E. auf der Bundesautobahn 46, G. Brücke, km 75,136 in Fahrtrichtung X. , die mit Verkehrszeichen angeordnete zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 31 km/h. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die nach der damaligen Rechtslage u.a. mit einem Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden wäre. 18 Dabei ist unbeachtlich, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 (AZ: 6 K 2251/14) entschieden hat, dass dieses Verkehrszeichen rechtswidrig ist. Denn die Rechtswidrigkeit der durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung berührt deren Wirksamkeit nicht, 19 vgl. konkret zu den Verkehrszeichen auf der „G. Brücke“: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. März 2015 – 8 B 1213 – www.nrwe.de ; VG Düsseldorf , Urteil vom 21. Januar 2014 – 14 K 7180/14. 20 Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rückwirkend, sondern „ex nunc“, also für die Zukunft, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (30. Oktober 2014) aufgehoben wurde, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015, a.a.O.. 22 Hier wurde der Verkehrsverstoß am 21. April 2014 begangen, so dass die Verfolgungsverjährung am 21. Juli 2014 eintrat. Es handelt sich also um eine Zeitspanne, für die keine Rechtswidrigkeit des Verkehrszeichens festgestellt worden ist. 23 Ohne dass es nach dem Vorstehenden noch entscheidend darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass Verkehrszeichen solange zu beachten sind, wie sie wirksam sind. Bezüglich der Wirksamkeit der Geschwindigkeitsbegrenzung bestehen keine Bedenken. Gemäß § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bleibt ein Verwaltungsakt - sofern er nicht nichtig und damit per se unwirksam ist (§ 43 Abs. 3 VwVfG NRW) - wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, die allerdings im vorliegenden Fall für den relevanten Zeitraum noch nicht einmal festgestellt wurde, berührt seine Wirksamkeit demzufolge nicht. Anknüpfend hieran hat die Rechtsprechung entschieden, dass es an der Wirksamkeit einer durch Verkehrszeichen getroffenen Regelung nichts ändert, wenn das Verkehrszeichen womöglich rechtswidrig aufgestellt worden ist, 24 vgl. etwa OVG Hamburg, Urt. v. 19.8.1993 - Bf VII 7/93 -, UA S. 9; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.10.1994, NJW 1995 S. 2302, 2303; OLG Düsseldorf , Beschl. v. 27.10.1998, DAR 1999 S. 82; VGH Mannheim, Urt. v. 13.6.1995, NVwZ-RR 1996 S. 149, 150. 25 Nach dieser somit feststehenden Ordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug des Antragstellers konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich. 26 Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Juni 2011– 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. 28 Es ist dabei grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, Rn. 6 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, Rn. 25 ff., juris. 30 An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Fahrzeugführer nicht benennt, bzw. Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 N. 413/04 –, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsselddorf , Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf , Beschluss vom 25. März 2013 – 14 M. 356/13 –, Rn. 12 f., juris. 32 Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 – juris, NZV 2000, 385. 34 Allerdings besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 1. März.1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris. 36 Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. 37 Der Antragsteller ist durch das Anhörungsschreiben der Stadt E. vom 29. April 2014 über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat er jedoch gegenüber der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde keine Angaben dazu gemacht, von welcher Person sein Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war, sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen, obwohl sein Sohn das Fahrzeug gesteuert hat. Dies hat der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag im gerichtlichen Verfahren erst am 2. März 2015 – also nach Ablauf der Verfolgungsverjährung und soweit zu spät – mitgeteilt. 38 Durch seine Untätigkeit hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. Aufgrund dieser Untätigkeit war die Ordnungswidrigkeitenbehörde auch nicht gehalten, weitere Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 8 A 1668/13 – www.nrwe.de. 40 Der Antragsgegner hat des Weiteren in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen, auch hinsichtlich der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage, Gebrauch gemacht. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995, - 25 B 98/95 – Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom9. September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013– 8 B 836/13 –. 42 Demgemäß liegt die gewählte Dauer von 9 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der nach der alten Rechtslage mit drei Punkten zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Verkehrsverstoß verhältnismäßig; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 – 8 B 836/13 –: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem qualifizierten Rotlichtverstoß verhältnismäßig. 44 Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 9 Monate x 400,00 Euro = 3.600,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte. 47 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris.