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Urteil

2 K 3365/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine innerdienstliche Organisationsmaßnahme im Ermessen des Dienstherrn unterliegt nicht der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, sondern ist nur auf sachliche Gründe und Gleichbehandlung überprüfbar. • Die bereits bestandskräftige Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit mit ausdrücklicher Regelung des Laufbahnwechsels begründet einen sachlichen Grund für die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung eines Polizeivollzugsdienstpostens. • Fiskalische Erwägungen und die zu erwartende verbleibende Dienstzeit können bei einer Ermessensentscheidung über die Stellenbesetzung zu Recht berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtberücksichtigung polizeidienstunfähigen Beamten bei interner Stellenbesetzung rechtmäßig • Eine innerdienstliche Organisationsmaßnahme im Ermessen des Dienstherrn unterliegt nicht der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, sondern ist nur auf sachliche Gründe und Gleichbehandlung überprüfbar. • Die bereits bestandskräftige Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit mit ausdrücklicher Regelung des Laufbahnwechsels begründet einen sachlichen Grund für die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung eines Polizeivollzugsdienstpostens. • Fiskalische Erwägungen und die zu erwartende verbleibende Dienstzeit können bei einer Ermessensentscheidung über die Stellenbesetzung zu Recht berücksichtigt werden. Der Kläger, Polizeikommissar im Polizeivollzugsdienst, war polizeidienstunfähig, aber allgemein dienstfähig. Frühere polizeiärztliche Gutachten und ein Bescheid vom 11.04.2008 stellten Polizeidienstunfähigkeit fest und leiteten wegen Alters und Einschränkungen einen Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst ein. Der Kläger erwarb später die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst, weigerte sich jedoch, die Ernennungsurkunde anzunehmen. Bei einer internen Interessenabfrage um die Funktionsstelle Asservatenverwalter wurde die Stelle mit einem Polizeivollzugsbeamten besetzt; der Kläger wurde nicht berücksichtigt mit der Begründung, er sei aufgrund der bestandskräftigen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit dauerhaft nicht für bestimmte Vollzugstätigkeiten geeignet. Der Kläger verlangte gerichtliche Neubesetzung unter Hinweis, die Ausschreibung richte sich auch an eingeschränkt verwendungsfähige Polizeivollzugsbeamte; das Land beantragte Abweisung der Klage. • Zuständigkeit und Entscheidungsform: Die Entscheidung erfolgte durch Einzelrichter nach Übertragung des Rechtsstreits. • Überprüfungsmaßstab: Bei einer innerdienstlichen Organisationsmaßnahme ist keine Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen; prüfbar sind nur sachliche Gründe und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). • Sachlicher Grund der Nichtberücksichtigung: Der Bescheid vom 11.04.2008 ist bestandskräftig und enthält neben der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit die verbindliche Regelung, dass der Kläger nicht im Polizeivollzugsdienst verbleiben soll und ein Laufbahnwechsel durchgeführt wird; dies rechtfertigt die Nichtberücksichtigung bei Besetzung eines Vollzugsdienstpostens. • Ermessensausübung: Das Polizeipräsidium hat sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es durfte berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner Einschränkungen und seines Alters keine dauerhafte Verwendung im Polizeibereich zu erwarten hat. • Fiskalische und dienstliche Erwägungen: Auch fiskalische Aspekte (Zulagenberechtigung, Freie Heilfürsorge) sowie die verbleibende Dienstzeit (mindestens 17 Jahre) sind zulässige Gesichtspunkte bei der Stellenbesetzung. • Vergleich mit Mitbewerbern: Die Entscheidung beruht auf der Tatsache, dass bei den Mitbewerbern nur eingeschränkte Verwendbarkeiten vorlagen, während beim Kläger eine rechtskräftig festgestellte Polizeidienstunfähigkeit bestand. • Folgerung: Vor dem Hintergrund der verbindlichen Festlegung und der nachvollziehbaren Ermessenserwägungen liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder ein sonstiger sachlicher Bewertungsfehler vor. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat die Auswahlentscheidung des Polizeipräsidiums als rechtsfehlerfrei angesehen, weil der bestandskräftige Bescheid zur Polizeidienstunfähigkeit und die darin enthaltene Regelung des Laufbahnwechsels einen sachlichen Grund für die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Besetzung des Vollzugsdienstpostens bilden. Ferner waren die in der Entscheidung berücksichtigten fiskalischen Erwägungen, die verbleibende Dienstzeit des Klägers und die unterschiedliche gesundheitliche Prognose im Vergleich zu Mitbewerbern zulässige und tragfähige Gesichtspunkte des dienstlichen Ermessens. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf eine neue Auswahlentscheidung; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.