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Urteil

8 K 1556/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0528.8K1556.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenem Vorbringen am 0.0.1996 in B. , Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischer Religionszugehörigkeit und Anhänger des Volkes der Pashtunen. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Bulgarien ein und stellte dort am 7. November 2014 einen Asylantrag. Am 12. Dezember 2014 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. Dezember 2014 einen weiteren Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Es richtete daraufhin am 15. Januar 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, die sich am 29. Januar 2015 zur Rückübernahme des Klägers bereit erklärten. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19. Februar 2015 zugestellt. Der Kläger hat am 26. Februar 2015 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (8 L 649/15.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23. März 2015 abgelehnt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 649/15.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt L. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 26. März 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die mit dem als Verpflichtungsbegehren erhobene Klage ist bereits unzulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 30. Januar 2015, in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist (nur) ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist gemäß §§ 31, 24 AsylVfG nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorgelagerten - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 Bf 208/14.AZ –, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50039 –, juris Rn. 17 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21 f. Soweit in dem Verpflichtungsbegehren des Klägers bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) auch ein Anfechtungsbegehren enthalten ist, ist die Klage zulässig, insbesondere fristgerecht i.S.d. § 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger am 19. Februar 2015 zugestellt, sodass die zweiwöchige Klagefrist durch die Erhebung der Klage am 26. Februar 2015 gewahrt wurde. Die als Anfechtungsklage verstandene Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-Verordnung). Diese Zuständigkeit Bulgariens ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Der Kläger stellte während der Prüfung seines Asylantrags in Bulgarien einen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. Dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 15. Januar 2015 hat Bulgarien am 29. Januar 2015 fristgerecht i.S.d. Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung stattgegeben. In diesem Fall ist Bulgarien die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GRCh und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten. Vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417 Rn. 96; Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 170 Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Kläger im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris. Jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden – wie dem Kläger – hindern keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens. Vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 -, juris, und vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13a B 14.50039 –, juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2014 – 8 K 250/15.A. Dazu, dass der Kläger ernsthaft erkrankt wäre, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Die seinerseits im Rahmen seiner Befragung durch das Jugend- und Sozialamt der Stadt G. am 15. Dezember 2014 mitgeteilten Beschwerden (Halsschmerzen, Schmerzen im linken Fuß (Blasen)) stellen keine ernsthaften Erkrankungen in dem vorgenannten Sinne dar. Soweit der Kläger systemische Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien aus einer angeblichen Verschärfung der Asyl- und Aufnahmesituation seit dem Jahr 2014 herzuleiten versucht und auf Berichte des UNHCR von April 2014 sowie Amnesty International aus März 2014 verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich einer demgegenüber jüngeren Auskunft des UNHCR an das VG Minden von Januar 2015, abrufbar unter http://www.frnrw.de/images/Themen/EU_Fl%C3%BCchtlingspolitik/2015/150115_-_Ubersetzung_teilw._U_NHCR_Stellungnahme__Bulgarien_v.__23.12.2014.pdf, sowie der aktuellen Stellungnahme des UNHCR zur Situation in Bulgarien, abrufbar unter http://www.unhcr.de/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgarien.html?L=0, hat der UNHCR seine Einschätzung im Hinblick auf Bulgarien geändert und beharrt nicht mehr darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien völlig zu verzichten. Er verweist lediglich darauf, dass es auf Grund weiterhin bestehender ernster Mängel im dortigen Aufnahmesystem notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, vor allem jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen und diese Gesichtspunkte individuell zu prüfen. Der Kläger unterfällt indes keiner dieser besonders schutzbedürftigen Personengruppen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog). Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.