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Beschluss

26 L 1884/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0622.26L1884.15.00
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Tenor
  • 1.

    Die Anträge werden abgelehnt.

  • 2.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

  • 4.

    Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 4. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe: I. Der Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn zum 1. Oktober 2015 zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes an das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (IdF NRW) zu entsenden und der Antragsgegnerin aufzugeben, für ihn den hierauf führenden dreimonatigen Vorbereitungsdienst zum 1. Juli 2015 zu beginnen, hilfsweise es zu unterlassen, - wie von der Antragsgegnerin beabsichtigt – zwei andere Teilnehmer an das IdF NRW zu entsenden bzw. mit der Vorbereitungszeit für sie zu beginnen. Der am 00. 00. 1964 geborene Antragsteller ist Stadtoberbrandmeister im Dienst der Antragsgegnerin. Gemeinsam mit drei weiteren bei der Antragsgegnerin beschäftigten Stadtoberbrandmeistern nahm der Antragsteller im Jahr 2014 an einem Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (B IV-Auswahlverfahren) teil. Der Leistungs- und Eignungsnachweis wurde am 17. Juni 2014 durch einen Prüfungsausschuss der Berufsfeuerwehr L. in Zusammenarbeit mit der Feuerwehrakademie O. durchgeführt. Nach dem letzten Prüfungsteil wurde dem Antragsteller mündlich mitgeteilt, dass er insgesamt 811,61 Punkte erzielt und das Auswahlverfahren nicht bestanden habe. Hiernach hat der Antragsteller bei den Klausuren 485,36 Punkte, bei den Mathematikaufgaben 48 Punkte, im Fachaufsatz 69,25 Punkte, im Planspiel 53 Punkte , in der Lehrprobe 79 Punkte und im Interview 77 Punkte erzielt. Dem Antragsteller wurde ein „Auswertebogen“ ausgehändigt, auf dem die vom Antragsteller und die von den weiteren Teilnehmern erzielten Punkte ersichtlich sind. In der Reihenfolge der dort angegebenen Platzierungen sollen die Teilnehmer mit Ausnahme des Antragstellers an dem sog. B IV-Lehrgang teilnehmen. Mit einem an den Personalrat gerichteten Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem Personalrat mit, dass nach dem Ergebnis des Leistungsnachweises, an dem vier Mitarbeiter der örtlichen Feuerwehr teilgenommen hätten, beabsichtigt sei, gemäß der sich ergebenden Reihenfolge im Jahr 2014 einen Lehrgangsplatz mit dem Erstplatzierten zu besetzen. Dessen Ausbildung beginne bereits am 1. Juli 2014. Zwei weitere Mitarbeiter würden voraussichtlich in den Folgejahren an einem entsprechenden Lehrgang teilnehmen können. Zugleich bat der Bürgermeister um Zustimmung gemäß § 72 LPVG, die vom Personalrat unter dem 25. Juni 2014 erteilt wurde. Hinsichtlich des Antragstellers wird in dem Schreiben des Bürgermeisters ausgeführt, dass dieser wegen des Planspiels nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, erklärten die Anfechtung der Bewertung und die Einlegung des zulässigen „Rechtsmittels“ gegen das Endergebnis. Zugleich beantragten sie die Übersendung der Prüfungsunterlagen und Protokolle zu den einzelnen Teilbereichen der Prüfung zur Einsichtnahme. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 übersandte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den gesamten den Antragsteller betreffenden Prüfungsvorgang. Hinsichtlich des Nichtbestehens verwies die Antragsgegnerin auf die Durchführungsrichtlinien der Feuerwehr. Hiernach würden Prüfungsabschnitte, die nicht mit mindestens 60% der Höchstpunktzahl bewertet wurden, dazu führen, dass diese als nicht bestanden gälten und damit der Leistungs- und Eignungsnachweis insgesamt nicht bestanden werde. Ausweislich der drei Bewertungsbögen der drei Prüfungsausschussmitglieder zum Planspiel sei von dem Antragsteller in dem Prüfungsabschnitt Planspiel nur ein Wert von 53% erreicht worden. Damit sei letztlich der Leistungs- und Eignungsnachweis nicht bestanden worden, auch wenn der Antragsteller insgesamt auf eine Punktzahl von 811,61 Punkten komme. Am 9. September 2014 fand eine Besprechung statt, an der neben dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten der Vorsitzende der Prüfungskommission, BD N. , der Leiter der Feuerwehr der Antragsgegnerin, Ltd. BD S. , sowie der Sachbearbeiter Beamtenangelegenheiten der Antragsgegnerin, Herr M. , und Herr H. als Mitglied des bei der Antragsgegnerin gebildeten Personalrats teilnahmen. Hierbei legten die Beteiligten ihre unterschiedlichen Sichtweisen zum Prüfungsverlauf dar. Ein Ergebnis wurde nicht erzielt. Unter dem 4. Oktober 2014 nahm der Vorsitzende der Prüfungskommission, BD N. , wie folgt Stellung: Alle Mitglieder der Prüfungskommission hätten in jedem Prüfungsteil jeden Bewerber individuell aufgrund der gewonnenen Eindrücke bewertet und die Bewertung im Anschluss erläutert. Bei allen Bewerbern und in allen Prüfungsteilen sei es zu einer abschließenden einvernehmlichen Bewertung gekommen. Hinsichtlich des Planspiels sei festzustellen, dass der Antragsteller keinem der ihm unterstellten Gruppenführer den Auftrag erteilt habe, den orangefarbenen Lkw zu erkunden. Damit sei ein Gefahrenschwerpunkt, nämlich ein eingeklemmter und verletzter Lkw-Fahrer, unentdeckt und in der darauf aufbauenden Einsatzplanung unberücksichtigt geblieben. Dem Antragsteller sei bei dem Gespräch am 9. September 2014 bewusst geworden, etwas vergessen zu haben. Bei der Befragung im Anschluss an das Planspiel hingegen habe der Antragsteller nicht den Ansatz eines Hinweises gegeben, er habe den Erkundungsauftrag delegiert. Zudem sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass entsprechend der Durchführungsrichtlinien das Planspiel analog dem Planspiel am IdF NRW durchgeführt werde. Wie dem Bewertungsbogen des IdF NRW zu entnehmen sei, müssten in allen Bewertungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden, ansonsten sei die gesamte Planspielprüfung nicht bestanden. Im vorliegenden Fall habe ein eklatanter Fehler bei der Erkundung vorgelegen, der im Ernstfall zu einem gravierenden Personenschaden oder zum Tod des Betroffenen führen würde. Ein solcher Fehler des Einsatzleiters sei nicht heilbar und führe zwangsläufig zum Nichtbestehen der Prüfung. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme und den Gesprächsvermerk vom 9. September 2014 mit, dass sie keinen rechtlichen Verstoß bei der Durchführung des Leistungs- und Eignungsnachweises erkennen könne. Das Ergebnis bleibe unverändert, d.h., der Antragsteller habe das Planspiel und damit abschließend den Leistungsnachweis nicht bestanden. Der Antragsteller hat am 10. November 2014 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 K 7377/14 Klage erhoben, mit der er die Verurteilung der Antragsgegnerin erstrebt, ihn als zweiten Teilnehmer nach dem erstplatzierten Teilnehmer des Auswahlverfahrens 2014 in den Aufstiegslehrgang einzuweisen. Am 26. Mai 2015 hat er den hier zur Beurteilung stehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsteller trägt vor, der erforderliche Anordnungsgrund sei gegeben. Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Rechts auf Einweisung in den Aufstieg sei es geboten und erforderlich, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn, den Antragsteller, bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen in den Aufstieg einzuweisen. Dies beinhalte auch die Durchführung des nach dem Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 15. August 2008 – 74-27.19.01 - obligatorischen Vorbereitungsdienstes. Es liege keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, weil er - der Antragteller - nicht bereits in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes gelange. Er nehme lediglich einstweilen am Vorbereitungsdienst und der Ausbildung teil. Es handele sich zudem um ein milderes Mittel gegenüber der hilfsweise beantragten Unterlassungsanordnung, mit welcher der Antragsgegnerin aufgegeben werden solle, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Bewerber mehr in den Aufstieg einzuweisen. Im Rahmen seiner Ausführungen zum Anordnungsanspruch bestreitet der Antragsteller die ordnungsgemäße und sachgerechte Bewertung seiner Leistungen hinsichtlich des Prüfungsteils Planspiel und hinsichtlich der Prüfungsteile Klausuren, Lehrprobe und Interview. Im Einzelnen macht er geltend: Die Klausuren 1, 2, 4 bis 7, und 9 bis 11 enthielten erhebliche Fehler bei der Bepunktung. Diese Mängel – die vom Antragsteller näher dargelegt werden – führten zu einem erheblichen Punktedefizit, durch das er benachteiligt werde. Hinsichtlich des Planspiels macht der Antragsteller geltend: Die Bewertung sei wegen einer ihm vorenthaltenen, notwendigen Information nicht akzeptabel. Alle drei Prüfer hätten für den 1. Abschnitt „Lagefeststellung“ einheitlich die Note mangelhaft / 12 Punkte vergeben. Die Einwendungen gegen die Lagefeststellung seien ihm jedoch nicht vorwerfbar. Bei dem zu bearbeitenden Planspiel habe es sich um eine an einem Spielbrett und mit Miniatur-Fahrzeugen simulierte Unfallsituation mit mehreren beteiligten Fahrzeugen auf der Autobahn gehandelt. Für den Ablauf eines solchen Planspiels gebe es – vom Antragsteller seinem Antrag beigefügte - schriftliche Spielregeln. Hiernach spiele der Prüfling immer den Zugführer. Alle weiteren Beteiligten (Gruppenführer, Führungsassistenten, Zivilpersonen usw.) würden vom Planspielleiter eingespielt. Beim Eintreffen an der Einsatzstelle habe er - der Antragsteller - die Erkundung zunächst wegen der akuten Gefahr für einen in einem brennenden Lkw eingeklemmten Fahrer unterbrochen und die Sofortmaßnahme „Löschung des Feuers“ angeordnet. Anschließend sei die Erkundung wieder aufgenommen worden. Es seien drei Erkundungsabschnitte gebildet worden. Erkundungsabschnitt 1 sei dem Führer PTLF übertragen worden. Mit der Erkundung des Abschnitts 2 sei der Führer Rüstwagen beauftragt worden. Zum Erkundungsabschnitt 3 hätten u.a. der nicht brennende Teil des orangefarbenen Lkw sowie ein weiterer beigefarbener LKW gehört. Mit der Erkundung dieses Abschnitt habe er den Führer HTLF beauftragt. Die Erkundungsaufträge seien eindeutig gewesen. Anschließend habe er seine eigene Tätigkeit erklärt, nämlich die Kontrolle des Umfelds auf betroffene Personen oder sonstige Schadenereignisse. Im Folgenden habe er die Rückmeldungen von den beauftragten Personen abgefragt. Von dem mit der Erkundung des Abschnitts 3 beauftragten HTLF habe er die Meldung „Keine betroffenen Personen, keine auslaufenden Betriebsstoffe“ erhalten. Die Meldung sei nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug konkretisiert worden. In dem Führerhaus des orangefarbenen Lkw, der zum Erkundungsbereich 3 gehört habe, solle sich jedoch eine eingeklemmte Person befunden haben. Diese Information, welche für die gesamte weitere Abfolge des Planspiels erforderlich gewesen wäre, sei ihm - dem Antragsteller - nicht erteilt worden. Zwar habe er möglicherweise bei der Erläuterung seiner eigenen Einsatztätigkeit nach Verteilung der Erkundungsaufträge gegenüber der Prüfungskommission zunächst in Erwägung gezogen, den orangefarbenen Lkw selbst zu erkunden. Hiervon habe er jedoch anschließend Abstand genommen, weil es sich dann um einen doppelten Erkundungsauftrag bzgl. des orangefarbenen Lkw gehandelt hätte. Er habe sich daher für die Erkundung des Umfelds entschieden. Selbst wenn er seine ursprüngliche Überlegung zunächst erwähnt haben sollte, so sei hierdurch keine Abänderung des Erkundungsauftrags für den Führer HTLF erfolgt. Dieser hätte nämlich seinen Erkundungsauftrag bereits erhalten. Wenn ab dieser Stelle Unklarheit über den Umfang des Erkundungsbereichs 3 bestanden hätte, hätte es im Rahmen des Planspiels zu einer entsprechenden Rückfrage des Spielleiters kommen müssen, denn in Ziff. 6 der Planspielregeln sei festgelegt, dass nach der Erkundung eine Zusammenfassung der Erkundungsergebnisse erwartet werde. Dies helfe dem Prüfling, die erkundeten Fakten zu ordnen und gegebenenfalls fehlende Lagedetails zu erkennen. Außerdem werde damit ein kleiner Abgleich der jeweils gesehenen Lage zwischen Prüfling, Planspielleiter und Prüfungskommission geschaffen. Das Versäumnis des Planspielleiters in seiner Funktion des Führers HTLF, die eingeklemmte Person in dem orangefarbenen Lkw nicht zu schildern, sei nicht von dem Prüfling zu vertreten. Auf den Ergebnissen der eigenen Erkundung würden die weiteren Teilaufgaben des Planspiels aufbauen. Die Gesamtbewertung des Planspiels sei aufgrund der vorenthaltenen Information grundsätzlich unbrauchbar, so dass die Prüfung wiederholt werden müsste. Werde der Aufgabenteil „Lagefeststellung“ mit der Note „befriedigend“ bewertet, so erreiche er hierfür bei dem Prüfungsabschnitt Planspiel 22 Punkte. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass er den Prüfungsabschnitt „Planspiel“ nicht bestanden habe, sei unzutreffend. Prüfungsabschnitt im Sinne der Richtlinien der Feuerwehr N. für die Durchführung eines Leistungs- und Eignungsnachweises als Voraussetzung für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (Durchführungsrichtlinien – DRL) sei jedenfalls nicht die Einzelaufgabe Erkundung innerhalb des Planspiels. Selbst wenn das Planspiel als solches einen Prüfungsabschnitt darstellen würde, so habe er diesen Abschnitt bestanden, weil er bei den weiteren Teilaufgaben des Planspiels zu Unrecht erheblich zu schlecht bewertet worden sei. Im Übrigen bestehe der Prüfungsabschnitt „Praktischer Teil“ aus dem Planspiel und der Lehrprobe. Selbst bei einer Bewertung des Planspiels mit nur 53 Punkten wäre der Prüfungsabschnitt wegen der bei der Lehrprobe erzielten 79 Punkte insgesamt als bestanden anzusehen. Im Übrigen hätte er – der Antragsteller – nach den DRL von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden müssen, wenn er das Planspiel nicht bestanden hätte. Da jedoch kein Ausschluss erfolgt wäre, sei hieraus zu folgern, dass man den Prüfungsabschnitt als bestanden bewertet habe. Auch der bei der Prüfung anwesende Leiter der Feuerwehr der Antragsgegnerin habe diese Entscheidung mitgetragen. Es habe sich nach der im Rahmen des Erörterungsgesprächs am 9. September 2014 gegebenen Begründung um einen Akt der „Menschlichkeit“ gehandelt, weil Ltd. BD S. „es so schade gefunden hätte“, wenn die Feuerwehrbeamten, die sich gemeinsam auf die Prüfung vorbereitet hätten, diese nicht auch gemeinsam zu Ende geführt hätten. Es liege deshalb eine einvernehmliche und konkludente Abänderung der Ziff. 4.1.1 DRL vor. BD N. habe im Rahmen der am 9. September 2014 erfolgten Besprechung zugestanden, dass die Leistungsbewertung der weiteren Aufgabenteile des Prüfungsabschnitts Planspiel auch bei unzureichender Erkundung die jeweils volle Punktzahl erbringen könne. Die schlechte Bewertung bei den Aufgabenbereichen Einsatzplanung und Befehlsgebung sei nach Aussage des Herrn N. deshalb erfolgt, weil der Antragsteller bei dem gesamten Planspiel ein fahriges Auftreten und Unsicherheiten gezeigt habe. Diese Aussage werde jedoch widerlegt durch die tatsächliche Leistungsbewertung seines Auftretens bei dem Planspiel. Sein Auftreten sei nämlich mit der zweithöchsten Punktzahl (gut, 9 Punkte) bewertet worden. Somit sei auch die Begründung für die schwache Bewertung bei Einsatzplanung und Befehlsgebung falsch und die Bewertung nicht akzeptabel. Auch hier müsse wenigstens eine durchschnittliche Bewertung erfolgen. Bei dem Prüfungsteil Interview sei bereits die rechnerisch ermittelte Gesamtpunktzahl nicht nachvollziehbar. Im Übrigen enthalte die Bewertung weitere – vom Antragsteller im Einzelnen aufgeführte – Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten. Bei dem Prüfungsteil Lehrprobe falle auf, dass alle drei Prüfer gleiche Teilnoten und eine identische Punktzahl (79) vergeben hätten, so dass der dringende Verdacht bestehe, dass keine ordnungsgemäße an der fachlichen Leistung orientierte Bewertung erfolgt sei. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, für den Antragsteller ab dem 1. Juli 2015 einstweilig die Vorbereitungszeit zu beginnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, es bis zu der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, die ab dem 1. Juli 2015 vorgesehene Vorbereitungszeit der Bewerber für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Herrn T. I. und Herrn G. B. zu beginnen, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller ab dem 1. Oktober 2015 einstweilig zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes an das IdF NRW in N1. zu entsenden, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, es bis zu der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, die Bewerber T. I. und G. B. zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes an das IdF NRW zu entsenden, Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie wendet ein: Aus Gründen der Neutralität sei die Durchführung des Auswahlverfahrens dem Studieninstitut T. / Sonderprojekt Feuerwehr-Akademie O1. übertragen worden, das auch die aus drei Beamten der L1. Berufsfeuerwehr bestehende Prüfungskommission gestellt habe. Am praktischen und mündlichen Teil der Prüfung hätten als neutrale Beobachter außerdem der Leiter der eigenen Feuerwehr, Herr S. , ferner Herr M. und Herr H1. als Mitglied des PR teilgenommen. Das Auswahlverfahren sei entsprechend den dazu ergangenen DRL durchgeführt worden. Nachdem der Antragsteller am 17. Juni 2014 sein Planspiel beendet und den Raum verlassen habe, sei die Bewertung seiner Leistung durch die Prüfungskommission erfolgt. Dabei sei wegen gravierender Fehler bei der Lageerkundung die Leistung des Antragstellers von den drei Prüfern insgesamt mit nur 53 Punkten bewertet worden. Damit habe der Antragsteller nach 4.4.1 DRL diesen Abschnitt und folglich auch den Leistungs- und Eignungsnachweis insgesamt nicht bestanden. Es sei zutreffend, dass der Antragsteller trotz des Nichtbestehens auf Vorschlag von Herrn S. noch am mündlichen Prüfungsteil teilgenommen habe. Dies sei mit der Intention geschehen, ihm im Hinblick auf eine ggf. erneute Zulassungsprüfung diese Prüfungserfahrung noch zukommen zu lassen. An dem Nichtbestehen der jetzigen Prüfung habe für die Kommission jedoch kein Zweifel bestanden. Hieran habe die Teilnahme an der weiteren Prüfung nichts ändern können. Das Nichtbestehen der Prüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfungsentscheidungen seien nachvollziehbar, schlüssig und sachgemäß. Mit dem Nichterreichen der geforderten Mindestpunktzahl in dem Planspiel habe der Antragsteller die Prüfung insgesamt nach Maßgabe der DRL nicht bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgengerin ergänzend Bezug genommen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO). Grundsätzlich ist für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlich, dass der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 – juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2014 – 3 B 498/13 – juris Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 als auch hinsichtlich des den Hauptanträgen jeweils zugeordneten Hilfsantrags. Die Zulassung zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach § 13 LVOFeu NRW. Nach dessen Abs. 1 können Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie 1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind, 2. am Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg teilgenommen oder die Gruppenführerprüfung bestanden und 3. über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit a) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder b) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden die Ausbildungsinhalte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben. Die Eignung des Beamten nach Persönlichkeit und Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist demnach gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVOFeu NRW unabdingbares Kriterium für die Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss seinerseits die Voraussetzung für die Zulassung zur (eigentlichen) Ausbildung für den Laufbahnaufstieg ist, auch wenn die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnaufstieg kein öffentliches Amt verleiht und nicht über eine Beförderung entscheidet. Denn die Beförderung hängt noch vom erfolgreichen Durchlaufen der Ausbildung und der Laufbahnprüfung ab, vgl. § 23 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW), § 13 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 (LVOFeu NRW) und §§ 10 ff der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) vom 25. November 2013. In der Sache kommt die Zulassung für die Ausbildung zum Laufbahnaufstieg aber einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 74/10 – BVerwGE 144, 186; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 – juris und Beschluss vom 13. November 2007 ‑ 6 B 1565/07 – juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. September 2013 ‑ 2 B 436/13 – juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 1 M 25/08 – juris. Demgemäß ist die Entscheidung über den Aufstieg eines Beamten in die nächsthöhere Laufbahn gemäß § 23 Abs. 1 LBG NRW und damit auch über die Zulassung zur notwendigen Ausbildung anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Hiernach hat der Beamte einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl – mithin auch für die Ausbildung zum Laufbahnaufstieg - nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23/03 - BVerwGE 122, 147, m. w. N. Hieraus folgt: Dem Dienstherrn ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Der Beamte kann andererseits beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.79 - Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1 [m. w. N.]; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 2008 – 1 M 25/08 – juris. Gemäß § 13 Abs. 2 LVOFeu NRW werden die Beamtinnen und Beamten auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert nach § 13 Abs. 2 Satz 2 zwölf Monate. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sind in der LVOFeu NRW nicht geregelt. Es ist im Grundsatz nicht erforderlich, die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie der hierfür heranzuziehenden Grundlagen gesetzlich oder durch Verordnung zu regeln. Die Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg steht in einem verhältnismäßig weit gefassten Ermessen des jeweiligen Dienstherrn, wobei der Dienstherr sein Ermessen insoweit auch durch Verwaltungsvorschriften binden kann, um sicherzustellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 – juris. Die Antragsgegnerin hat zu diesem Zweck die oben genannten Durchführungsrichtlinien erlassen, wonach zur Auswahl für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bei Bedarf ein Leistungs- und Eignungsnachweis durchgeführt wird (1.1 DRL). Dies ist nicht zu beanstanden. Das Eignungsurteil im weiteren Sinne wird als zusammenfassende Prognose darüber aufgefasst, ob und wie der Bewerber die Aufgaben des angestrebten Amtes in Würdigung seiner bisherigen fachlichen Leistung und seiner Befähigung in Zukunft voraussichtlich erfüllen wird. An der Eignungsprognose im letztgenannten Sinne ist nach dem Bestenausleseprinzip die Auswahlentscheidung vorrangig auszurichten. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 a.a.O.. Die Bewertung der Eignung eines Bewerbers ist regelmäßig auf der Grundlage hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, denen herkömmlicherweise maßgebliche Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zugemessen wird. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 2 B 322/13 - juris. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, stRspr: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 – BVerwGE 147, 20. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in der Beurteilung nicht vollständig berücksichtigt sind. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 – juris. Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen demnach als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet, ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt; das Bestenausleseprinzip gibt also nicht vor, auf welche Weise die Qualifikationsfeststellung zu erfolgen hat. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - IÖD 2011, 218; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. September 2013 – 2 B 436/13 – juris. Ein "Vorrang der dienstlichen Beurteilung" dergestalt, dass bei Auswahlentscheidungen in erster Linie auf in dienstlichen Beurteilungen niedergelegten Feststellungen zur fachlichen Leistung abgestellt werden müsste und andere Auswahlinstrumente, auch wenn sie den genannten Anforderungen genügen, nur zur Abrundung des danach gefundenen Ergebnisses herangezogen werden dürften, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 – juris, besteht nur dann, wenn das gewählte Auswahlinstrument bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht und dessen Wert als Erkenntnisgrundlage bei der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung infolgedessen begrenzt ist. Dies betrifft insbesondere Auswahl- oder Vorstellungsgespräche ohne formalisierte Vorgaben, ohne wissenschaftliche Absicherung und ohne Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Bedingungen, was sie manipulationsanfällig macht. Sie können nach der Rechtsprechung - bei Konkurrenz unter Beamtenbewerbern - grundsätzlich nur zur Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes (insbesondere bei danach anzunehmendem Qualifikationsgleichstand) herangezogen werden. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 - juris Anders hingegen liegt es, wenn das entsprechende Auswahlinstrument aussagekräftige und valide, am Anforderungsprofil orientierte Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglicht und die Chancengleichheit der Bewerber gewährleistet; aus Rechtsschutzgründen muss dies nachprüfbar sein. Dazu muss das betreffende Verfahren hinreichend formalisiert bzw. strukturiert sowie wissenschaftlich abgesichert sein, aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Gestaltung allen Kandidaten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Befähigung und Eignung bieten, hinreichende Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherstellen und jedenfalls in Grundzügen dokumentiert werden. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 a.a.O. Diesen Anforderungen genügt das im vorliegenden Fall durchgeführte Eignungs- und Leistungsnachweisverfahren. Die Durchführungsrichtlinien der Antraggegnerin regeln ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung der Eignung und Leistung für die Zulassung von Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, wobei die Gewichtung der Ergebnisse dieses Verfahrens im Verhältnis zu anderen Auswahlkriterien unter die Beurteilungsermächtigung der Antragsgegnerin fällt. Ob die Antragsgegnerin innerhalb des dargestellten Rahmens das zweckmäßigste und gerechteste Verfahren getroffen hat, ist demgegenüber gerichtlich nicht nachzuprüfen. vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 2008 – 1 M 25/08 – juris. Nach 2.1 der DRL müssen die Bewerber bestimmte in a) bis e) genannte Voraussetzungen erfüllen, um zur Teilnahme an einem Leistungs- und Eignungsnachweis zugelassen zu werden, darunter etwa die erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführerlehrgang und die Atemschutztauglichkeit. Nach 2.1 f) DRL findet zur Durchführung des Leistungs- und Eignungsnachweises auch die aktuelle Regelbeurteilung der Bewerberinnen und Bewerber Berücksichtigung. Gemäß 3.1 DRL sollen die Bewerber zeigen, ob sie für die angestrebte höhere Dienststellung die erforderliche Allgemeinbildung und die Leistungs- und Eignungsvoraussetzungen zur erfolgreichen Ausbildung für die angestrebte Laufbahn besitzen. Nach 3.2 DRL besteht der Leistungs- und Eignungsnachweis aus einem theoretischen, praktischen und einem mündlichen Teil, wobei die Aufgaben von dem Leiter der Feuerwehr der Antragsgegnerin oder einem Beauftragten gestellt werden und die Überprüfung der Leistungs- und Eignungsvoraussetzungen dem bestellten Prüfungsausschuss bzw. – die Bewertung der Rechtschreibung des Fachaufsatzes –einem beauftragten Fachlehrer obliegt, wodurch Unabhängigkeit und Neutralität bei der Bewertung gewährleistet sind. Der theoretische Teil (3.3 DRL) umfasst a) die schriftliche Beantwortung von Fragen, b) Mathematikaufgaben und c) die Fertigung eines Fachaufsatzes. Die Bewertung der Fragen erfolgt nach einem Punktesystem, bei dem jede Antwort mit maximal 10 Punkten bewertet wird, so dass eine Höchstpunktzahl von 600 Punkten erreicht werden kann. Im Bereich der Mathematik wird jede Leistung mit maximal 10 Punkten bewertet und die mögliche Höchstpunktzahl beträgt 50 Punkte. Auch der Fachaufsatz kann maximal mit 100 Punkten gewertet werden, wie bei maximal 75 Punkte für den Inhalt und maximal 25 Punkte für die Rechtschreibung erreicht werden können. Der praktische Teil (3.4 DRL) umfasst a) ein Planspiel, das analog dem Planspiel am IdF NRW durchgeführt wird und b) eine Lehrprobe, bei denen jeweils eine Höchstpunktzahl von 100 Punkten erreicht werden kann. Der mündliche Teil schließlich (3.5 DRL) besteht aus einem vom Prüfungsausschuss geführten Interview mit dem Bewerber, wobei aus der Beantwortung der Leistungs- und Eignungsfragen maximal 50 Punkte erzielt werden können und die Regelbeurteilung je nach Beurteilungswert mit 30, 40 oder 50 Punkten gewichtet wird, so dass maximal 100 Punkte erzielt werden können. Nach 4.1 DRL beträgt die maximale Gesamtpunktzahl 1050 Punkte. Prüfungsabschnitte, die nicht mit mindestens 60% der jeweiligen Höchstpunktzahl bewertet wurden, gelten als nicht bestanden und führen für die jeweilige Bewerberin bzw. dem jeweiligen Bewerber zur Beendigung des Leistungs- und Eignungsnachweises. Mit Blick darauf, dass für den Feuerwehrbeamten im gehobenen Dienst besondere Fähigkeiten (z.B. Lagebeurteilungen, Ressourcenplanung, Führungsaufgaben im Dienstbetrieb der Feuerwehr usw.) verlangt werden, die weit über die Fähigkeiten hinausgehen, die von einem Beamten im mittleren Dienst gefordert werden und für deren Vorliegen sich aus den dienstlichen Beurteilungen deshalb gerade keine Rückschlüsse erlangen lassen, ist das Auswahlverfahren in der hier konkret angewandten Form und mit den abverlangten Prüfungsleistungen nicht zu beanstanden. Es trägt den Besonderheiten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Rechnung, ohne die im mittleren Dienst zuvor erbrachten Leistungen zu vernachlässigen, denn die dienstliche Beurteilung fließt in das Auswahlverfahren mit ein, bleibt also nicht völlig außer Betracht. Die verschiedenen Prüfungsbestandteile orientieren sich an den Anforderungen, die von den Aufstiegsanwärtern im Rahmen der zweigeteilten Laufbahnprüfung nach § 13 und § 14 VAPgD-Feu zu erfüllen sind. Nach Anlage 3 zu § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 VAPgD-Feu sind im Rahmen der Laufbahnprüfung Aufsichtsarbeiten aus dem Bereich Organisation/Einsatzrecht/Betriebswirtschaft, Einsatztaktik/Brandschutztechnik, zwei weitere Aufsichtsarbeiten aus den Stoffgebieten des mündlichen Teils, sowie eine Aufsichtsarbeit betreffend den Führungsvorgang an einem Fallbeispiel anzufertigen. Ferner ist ein mündlicher Teil mit den Inhalten Vorbeugender Brandschutz und seine wissenschaftlichen Grundlagen, Einsatztaktik, Brandschutztechnik, Organisation /Einsatzrecht/BWL, Rettungsdienst und Sozialkompetenz/Menschenführung zu absolvieren. Schließlich gehört zur Laufbahnprüfung auch ein praktischer Teil in Gestalt einer Planübung betreffend die Einsatzlage als Zugführer. Dem weiteren Erfordernis der Gewährleistung der Chancengleichheit der Kandidaten ist entsprochen, weil allen Kandidaten eines Termins gleichartige Aufgaben gestellt werden, für sie gleichartige Prüfungsbedingungen bestehen und im Vorhinein einheitliche Bewertungskriterien festgelegt werden. Das Verfahren wird zudem im Einzelnen dokumentiert. Letztlich stellt der Antragsteller die grundsätzliche Eignung des Auswahlverfahrens auch nicht in Frage. Vielmehr beruft er sich gerade darauf, dass bei korrektem Ablauf und korrekter Bewertung des Auswahlverfahrens er für die Ausbildung zum Aufstieg hätte ausgewählt werden müssen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gemäß 1.1 DRL im Streitfall einen Bedarf für die Durchführung des Leistungs- und Eignungsnachweises angenommen hat. Die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung erweist sich als ermessensfehlerfrei. Aus dem Gesamturteil der Regelbeurteilungen der Bewerber ergibt sich nämlich kein erkennbarer Leistungsvorsprung eines einzelnen Bewerbers gegenüber einem anderen Bewerber. Die Beurteilungen des Antragstellers und der beiden anderen im vorliegenden Verfahren in den Blick zu nehmenden Bewerber weisen für keinen der Bewerber einen Leistungs- oder Eignungsvorsprung aus. Alle drei Bewerber sind nach Besoldungsgruppe A8 besoldete Stadtoberbrandmeister, denen im Oktober bzw. November 2013 eine Regelbeurteilung erteilt wurde. Diese Beurteilung weist bei allen der zu betrachtenden Bewerber für die Leistungsbeurteilung die Gesamtnote 4 („eine Leistung, die die Anforderungen übertrifft“) aus, wobei von allen hier noch zu vergleichenden Bewerbern jeweils eine Punktzahl von 36 Punkten erreicht wurde, wenngleich hinsichtlich einzelner Leistungsmerkmale Abweichungen bei der Bewertung um einen Punkt nach oben oder unten auftreten. Die beurteilten Befähigungsmerkmale werden bei allen Bewerbern ganz überwiegend mit der Stufe B („erkennbar ausgeprägt“) beschrieben. Beim Antragsteller werden zwei der Befähigungsmerkmale – Belastbarkeit und Beweglichkeit – als „deutlich ausgeprägt“ (Stufe C) beschrieben. Entsprechendes gilt auch für den Mitbewerber I. , bei dem die Befähigungsmerkmale Kreativität und schriftliche Ausdrucksfähigkeit mit der Stufe C beschrieben werden. Beim Mitbewerber B. wird demgegenüber nur ein Befähigungsmerkmal - Kreativität – in die Stufe C eingeordnet, die übrigen Merkmale werden in die Stufe B eingestuft. Diese geringen Nuancen ändern jedoch nichts daran, dass der Leistungsvergleich einen rechtlich beachtlichen Vorsprung eines Bewerbers gegenüber einem anderen Bewerber nicht erkennen lässt. Auch die Art und Weise der Durchführung des Auswahlverfahrens ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist bei der Abnahme der Prüfungsleistungen gemäß ihrer Durchführungsrichtlinien verfahren und nicht etwa von ihnen abgewichen. Hinsichtlich Inhalt und Ausgestaltung der Prüfung als solche werden vom Antragsteller auch keine Einwände vorgetragen. Vielmehr rügt der Antragsteller die Bewertung seiner Prüfungsleistungen und das von der Antragsgegnerin gefundene Auswahlergebnis. Dieses Ergebnis unterliegt jedoch bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf Grundlage ihrer Richtlinien den Antragsteller bei der Auswahl für den am 1. Oktober 2015 und mithin bei der Auswahl des zuvor ab 1. Juli 2015 zu absolvierenden Vorbereitungslehrgangs nicht berücksichtigt. Ihre Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung maßgeblich darauf stützt, dass der Antragsteller wegen gravierender Fehler bei der Lageerkundung das Planspiel nicht bestanden hat. Bei dem Planspiel handelt es sich um einen Abschnitt des aus zwei Prüfungsabschnitten (Planspiel und Lehrprobe) bestehenden praktischen Teils der Prüfung (praktischer Prüfungsteil). Die Bewertung des Planspiels erfolgt nach einem Punktesystem, bei dem eine Höchstpunktzahl von 100 Punkten vergeben werden kann, vgl. 3.4 a) Satz 2 DRL. Prüfungsabschnitte, die nicht mit mindestens 60% der jeweiligen Höchstpunktzahl bewertet wurden, gelten als nicht bestanden und führen gemäß 4.1.1 DRL für die jeweiligen Bewerber zur Beendigung des Leistungs- und Eignungsnachweises. Hinsichtlich der Durchführung des Planspiels verweisen die DRL auf das Planspiel des IdF. Das Planspiel wird am IdF NRW zur Aus- und Fortbildung von Führungskräften eingesetzt. Die Führungskräfte sollen unter Anwendung des Führungsvorganges nach FwDV 100 eine angenommene Lage bearbeiten. Die Lagedarstellung findet auf den Planspielplatten mit Hilfe von Modellen und/oder mit entsprechender Medienunterstützung statt. http://www.idf.nrw.de/ausbildung/lehrmittel/planspiel.php In einem Anschreiben des IdF NRW vom 18. Oktober 2013 an die Träger der Feuerwehr heißt es wörtlich: „Ziel ist es, die Teilnehmer mit dem Führungsvorgang vertraut zu machen und diesen zu trainieren sowie für verschiedene Einsatzszenarien die taktischen und technischen Möglichkeiten und Varianten zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Dadurch soll sich der Teilnehmer ein breites taktisches Wissen aneignen und dieses im Standardeinsatz abrufen können. Gleichzeitig wird ihm mit dem Führungsvorgang ein Handwerkzeug an die Hand gegeben, auch in ungewohnten und/oder unübersichtlichen Einsatzsituationen aufgrund seiner Ausbildung die notwendige Sicherheit zu behalten und seine Entscheidungen fußend auf taktischen Überlegungen zu treffen.“ http://www.idf.nrw.de/ausbildung/neuigkeiten/pdf/2207_planspiel_anschreiben.pdf Damit das Planspiel bei den Feuerwehren des Landes Nordrhein-Westfalen auf einer einheitlichen Grundlage basiert und die zukünftigen Lehrgangsteilnehmer während der Vorbereitung, aber auch in der fortlaufenden Ausbildung, den am IdF NRW verwendeten Ablauf trainieren können, ist ein Satz des Planspielablaufs für die Feuerwehren zur Verfügung gestellt worden. http://www.idf.nrw.de/ausbildung/neuigkeiten/planspielablauf.php Das Planspiel ist damit zentrales Element in der Feuerwehrausbildung für den gehobenen Dienst. Es dient im Leistungs- und Eignungsnachweis maßgeblich der Prognose, ob die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg absolviert werden kann, oder ob der Bewerber noch nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt hat, die ein erfolgreiches Abschneiden erwarten lassen. Für die Bewertung der Leistungen des Teilnehmers im Planspiel wird im IdF NRW ein Bogen benutzt, in dem die Teilbereiche des Führungsvorganges entsprechend berücksichtigt werden. vgl. die im Leitfaden für Prüfung, Lernerfolgskontrolle und Leistungsnachweis B IV - Zugführer - B IV Zugführerlehrgang für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erteilten Hinweise für den praktischen Teil: „Die erbrachten Leistungen werden bewertet; dabei sind Punktzahlen von 0 (ungenügend) bis 15 (sehr gut) möglich. Als Hilfsmittel zur Ermittlung des Ergebnisses kann ein „Bewertungsbogen Planspiel" genutzt werden. Dieser ist zur Dokumentation der Notenfindung bei nicht ausreichender Leistung in jedem Fall zu führen.“ Dieser Bewertungsbogen enthält vorbereitete Felder, die eine Dokumentation des jeweiligen Planspieles erlauben. Ferner gibt es das eigentliche Bewertungsfeld zur Ermittlung des Ergebnisses. In der Fußnote 1) des Bewertungsbogens heißt es wörtlich: „In den Bereichen Lagefeststellung (Erkundung, Kontrolle), Rückmeldungen und Befehlserteilung müssen jeweils mindestens 5 Punkte, im Bereich der Einsatzplanung – Beurteilung, Entschluss mindestens 15 Punkte erreicht werden.“ 5 Punkte entsprechen einem ausreichend im unteren Bereich. In dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Auswahlverfahren haben den Prüfern offenbar noch die älteren und nicht die im Juli 2010 überarbeiteten Bewertungsbögen vorgelegen. Dort haben alle drei Mitglieder der Prüfungskommission für den Bereich Lagefeststellung 12 Punkte vergeben, was der Note mangelhaft (Rahmenpunktzahl 9… 14) auf der von 0 bis 30 Punkte („oberflächlich / planlos >>>>>>>>>>>> zielstrebig / angemessen) reichenden Notenskala entspricht. Auf jedem der drei Bewertungsbögen ist diesbezüglich eine Zusatzbemerkung aufgeführt: - „Orange Lkw nicht ausreichend erkundet!!!“, - „grobes Erkundungsdefizit (Fahrer im LKW eingeklemmt nicht erkannt)“, - „unzureichende Lageerkundung“. Demgegenüber haben die anderen Teilnehmer des Leistungs- und Eignungsnachweises hier jeweils 25 Punkte erreicht. Wenn der Antragsteller nunmehr geltend macht, die Bewertung sei wegen einer ihm vorenthaltenen notwendigen Information nicht akzeptabel und die Einwendungen gegen die Lagefeststellung seien ihm nicht vorwerfbar, weil es der Planspielleiter in seiner Funktion des Führers HTLF versäumt habe, die eingeklemmte Person in dem orangefarbenen Lkw zu schildern, weshalb seine Leistung bei der Lagefeststellung mindestens mit „befriedigend“ (22 Punkte) zu bewerten sei, so kann dies seinem Begehren von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Angesichts des der Antragsgegnerin bzw. dem von ihr bestellten Prüfungsausschuss zuzugestehenden Entscheidungsspielraums ist das Gericht - abgesehen von bloßen rechnerischen Korrekturen - nicht befugt, die vom Antragsteller erbrachten Leistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären. Das Gericht sieht aber auch keinen durchgreifenden Ansatz dafür, dass die Bewertung des Planspiels unbrauchbar wäre, so dass die Prüfung wiederholt werden müsste. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bewertungsbögen sind alle drei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller eine unzureichende Lageerkundung vorgenommen hat. Den in diesem Zusammenhang erfolgten Aufzeichnungen sowie der schriftlichen Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, BD N. , lässt sich entnehmen, dass die Prüfer übereinstimmend davon ausgingen, der Antragsteller habe es fehlerhaft unterlassen, hinsichtlich des orangefarbenen Lkw eine Erkundung vorzunehmen bzw. zu befehlen. Damit sei ein Gefahrenschwerpunkt, nämlich ein eingeklemmter und verletzter Lkw-Fahrer, unentdeckt und in der darauf aufbauenden Einsatzplanung unberücksichtigt geblieben. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er möglicherweise bei der Erläuterung seiner eigenen Einsatztätigkeit nach Verteilung der Erkundungsaufträge gegenüber der Prüfungskommission zunächst in Erwägung gezogen hat, den orangefarbenen Lkw selbst zu erkunden. Hiervon habe er jedoch anschließend Abstand genommen, weil es sich dann um einen doppelten Erkundungsauftrag bzgl. des orangefarbenen Lkw gehandelt habe. Er habe sich daher für die Erkundung des Umfelds entschieden. Diese Ausführungen des Antragstellers legen aber nahe, dass die Erkundungsaufträge jedenfalls nicht mit der gebotenen Unmissverständlichkeit und Eindeutigkeit erteilt wurden. Selbst wenn der Antragsteller den Führer des HTLF mit der Erkundung des orangefarbenen Lkw beauftragt haben sollte, so ist der Umstand, dass dieser Auftrag von keinem der drei Kommissionsmitglieder so verstanden wurde, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die erteilten Aufträge bzw. Befehle zumindest missverständlich formuliert waren. Im Einsatzfall ist aber unabdingbar, dass Einsatzbefehle, die z.B. an Gruppenführer oder an die Einheit erteilt werden, von den Betroffenen korrekt verstanden werden. Dementsprechend heißt es in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100): „Der Befehl muss den Willen der befehlsgebenden Führungskraft unmissverständlich und eindringlich zum Ausdruck bringen.“ Fehlte es hieran im Rahmen der Lagefeststellung bei der Erteilung der Erkundungsaufträge, so ist ein wesentliches Element der im Planspiel gestellten Anforderungen als nicht erfüllt und damit analog der Regeln des in der Zugführerprüfung vom IdF NRW durchgeführten Planspiels das gesamte Planspiel als nicht bestanden anzusehen. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller den Prüfungsabschnitt Planspiel auch deshalb nicht bestanden, weil er nur 53 von 100 Punkten erreicht hat und gemäß 4.1.1 DRL Prüfungsabschnitte, die nicht mit mindestens 60% der jeweiligen Höchstpunktzahl bewertet wurden, als nicht bestanden gelten. Soweit der Antragsteller auf dem Standpunkt steht, er sei bei den weiteren Teilaufgaben des Planspiels zu Unrecht erheblich zu schlecht bewertet worden, ist sein Vorbringen unsubstantiiert und zeigt insbesondere keinen Fehler auf, welcher der – nur beschränkt – gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Daher lässt sich nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass er rechtsfehlerhaft zu schlecht bewertet worden ist. Schließlich kann dem Antragsteller auch nicht in seiner Argumentation gefolgt werden, er – der Antragsteller – hätte nach den DRL von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden müssen, wenn er das Planspiel nicht bestanden hätte; weil kein Ausschluss erfolgt wäre, sei hieraus zu folgern, dass man den Prüfungsabschnitt als bestanden bewertet habe. Zwar bestimmt Ziff. 4.1.1 DRL, dass nicht bestandene Prüfungsabschnitte für den jeweiligen Bewerber zur Beendigung des Leistungs- und Eignungsnachweise führen. Indessen mag es gute Gründe gegeben haben, dem Antragsteller die weitere Teilnahme an den nachfolgenden Prüfungsabschnitten und –teilen zu ermöglichen. Die hier ins Feld geführten Gründe - einerseits die Vermeidung einer Bloßstellung vor den anderen Teilnehmern durch Abbruch der Prüfung, andererseits die Möglichkeit, für die weitere Zukunft „Prüfungserfahrung zu sammeln“ -, die vom Antragsteller als widersprüchlich empfunden werden, haben jede für sich und nebeneinander Bestand. Eine stillschweigende Abänderung der fachbereichsintern veröffentlichten Richtlinien durch die Prüfungskommission oder durch den nur als Beobachter anwesenden Leiter der Feuerwehr der Antragsgegnerin kann hierin nicht erkannt werden. Hätte die Antragsgegnerin bzw. die von ihr eingesetzte Prüfungskommission im Einzelfall hinsichtlich des Nichtbestehens bzw. des Bestehens eines Prüfungsabschnitts bei der Anwendung der Durchführungsrichtlinien im Einzelfall von diesen abweichen wollen, so hätte dies dem Antragsteller noch während der Prüfung ausdrücklich mitgeteilt werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ein konkludentes Verhalten reicht insoweit nicht aus, zumal sich den Durchführungsrichtlinien jedenfalls kein Verbot entnehmen lässt, trotz Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts den Eignungs- und Leistungsnachweis fortzuführen. Ist die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei schon aufgrund des nicht bestandenen Prüfungsabschnitts Planspiel zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Laufbahnaufstieg nicht erfüllt, so kommt es auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Bewertung seiner übrigen Prüfungsleistungen in den anderen Prüfungsteilen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der ab dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung und geht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wonach bei Klagen gegen die Nichtzulassung zum Aufstiegsverfahren der Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 6 E 488/07 - juris. Eine Reduzierung dieses Streitwertes mit Blick auf den regelmäßig vorläufigen Charakter einer Entscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war hier im Hinblick auf die mit dem Hauptantrag begehrte endgültige Zulassung zu dem in Rede stehenden Lehrgang nicht geboten.