Beschluss
3 B 498/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich sind für den Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren zu fordern. 2. Drohen dem Betroffenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung irreparable Folgen oder ein irreversibler Rechtsverlust, so rechtfertigen ausnahmsweise bereits offene Erfolgsaussichten den Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier bejaht für einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögenserklärung zur Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden). 3. Die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann nur greifen, wenn die Behörde eine sichere und geeignete Bekanntgabeform gewählt hat (hier verneint bei falscher Adressierung).
Entscheidungsgründe
1. Grundsätzlich sind für den Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren zu fordern. 2. Drohen dem Betroffenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung irreparable Folgen oder ein irreversibler Rechtsverlust, so rechtfertigen ausnahmsweise bereits offene Erfolgsaussichten den Erlass einer einstweiligen Anordnung (hier bejaht für einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögenserklärung zur Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden). 3. Die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann nur greifen, wenn die Behörde eine sichere und geeignete Bekanntgabeform gewählt hat (hier verneint bei falscher Adressierung). Ausfertigung Az.: 3 B 498/13 1 L 69/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin HA Verwaltung, Abt. Beitragsservice - Zentrale Aufgaben Richterstraße 7, 04105 Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Vollstreckung von Rundfunkgebühren; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer am 12. August 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2013 - 1 L 69/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260,89 € festgesetzt. Gründe Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsgegner betriebene Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Antragsgegners vom 2. Oktober und 2. November 2012 zu Recht vorläufig untersagt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stattgegeben und ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Vollstreckung rechtswidrig sei, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Die Gebührenbescheide vom 2. Oktober und 2. November 2012, deren Vollstreckung der Antragsgegner betreibe, seien nämlich nicht unanfechtbar geworden. Denn das Schreiben des Antragstellers vom 25. Februar 2013, das er nach Kenntnisnahme der Aufforderung des beauftragten Gerichtsvollziehers vom 14. März 2013, eine Vermögensauskunft abzugeben, an den Beitragsservice in Köln gerichtet habe, sei als Widerspruch aufzufassen. Dieser Widerspruch sei auch nicht offensichtlich unzulässig, denn es 1 2 3 spreche vieles dafür, dass die o. g. Bescheide dem Antragsteller überhaupt nicht bekannt gegeben worden seien. Zwar gälten die Bescheide, da sie mit der Post übermittelt worden seien, gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Antragsgegner könne jedoch nur die Absendung der Gebührenbescheide, nicht jedoch deren Zugang beim Antragsteller nachweisen. Ausweislich der Behördenakte seien seit 2012 Bescheide an die Adresse M......... 28a in G..... gesandt worden. Der Antragsteller sei jedoch seit 2011 unter der Adresse M......... 28 in G..... wohnhaft. Allein der Umstand, dass die Bescheide nicht zurückgesandt worden seien, führe nicht dazu, dass der Zugang nachgewiesen sei. Zwar könne die Behörde in Massenverwaltungsverfahren dieser Nachweispflicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vortrage, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könne, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben müsse. Dies setze jedoch voraus, dass der Bescheid richtig adressiert gewesen sei. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, an die richtige Adresse des Antragstellers gerichtete Schreiben seien zuvor zurückgesandt worden, rechtfertige dies keine andere Beurteilung, da jedenfalls die zu vollstreckenden Bescheide falsch adressiert gewesen seien. Dagegen trägt der Antragsgegner vor, der Zusatz „a“ zur Hausnummer „28“ mache die Adressierung nicht falsch, sondern diene lediglich der Klarstellung. Dies werde durch den im Internet hinterlegten Datensatz des von der Deutschen Telekom Medien GmbH und der wtv Leipziger Medien GmbH herausgegebenen Telefonbuchs belegt, welcher im Internet abrufbar sei und zudem auf den Angaben des Antragstellers beruhen dürfte. Dort sei die Anschrift des Antragstellers mit „M......... 28a“ angegeben. Aus im Internet ebenfalls abrufbaren Luftbildern sei zudem ersichtlich, dass sich auf dem Grundstück M......... 28 ein aus zwei Doppelhaushälften bestehendes Haus befinde, wovon eine Hälfte vom Antragsteller bewohnt werde. Durch den Zusatz „a“ werde somit die Zustellung von Postsendungen erleichtert. Auch sei davon auszugehen, dass die Verwendung der Hausnummer 28a beim Zusteller in einer solch kleinen Siedlung zu keinen Irritationen führe, selbst wenn der Adressat tatsächlich unter der Hausnummer 28 wohnhaft sei. Dass der Antragsteller bei der Einwohnermeldebehörde unter der Anschrift M......... 28 gemeldet sei, spreche nicht gegen die Zugangsfiktion. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller die Bescheide erhalten habe, weil sie nicht zurückgesandt worden seien. 3 4 Der Vortrag des Antragstellers, er habe die Bescheide nicht erhalten, stelle eine unbeachtliche Schutzbehauptung dar. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Antragsgegners vom 2. Oktober und vom 2. November 2012 zu Recht vorläufig eingestellt. Grundsätzlich sind für den Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO bei summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren zu fordern. Der Anspruch des Betroffenen auf vorläufigen Rechtsschutz ist jedoch umso stärker, je schwerer die ihm durch Zeitablauf drohenden Nachteile sind und je weniger diese Nachteile nach einem Obsiegen in der Hauptsache wieder rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschl. v. 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, juris Rn. 52). Drohen dem Betroffenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung irreparable Folgen oder ein irreversibler Rechtsverlust, so rechtfertigen ausnahmsweise bereits offene Erfolgsaussichten den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123, Rn. 94; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 25 f.). Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen spricht nach Auffassung des Senats zwar keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Vollstreckung der Gebührenbescheide in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen wird. Da die durch Abgabe einer Vermögensauskunft eintretenden Folgen für die Kreditwürdigkeit des Antragstellers jedoch irreparabel wären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2626/13 -, juris Rn. 9), reicht es zu, dass sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung als offen darstellen. So liegt der Fall hier, weswegen das Verwaltungsgericht dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Die Umstände des vorliegenden Falls sprechen zwar nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsgegner betriebene Vollstreckung rechtswidrig ist. Es ist vielmehr offen, ob die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 2. Oktober und vom 2. November 2012 mangels Bekanntgabe unwirksam sind 4 5 6 7 5 (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und ihre Vollstreckung bereits aus diesem Grunde unzulässig ist. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, der Verwaltungsakt also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7). Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Vermutung greift jedoch nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies gilt auch in Massenverwaltungsverfahren. Jedoch kann die Behörde in solchen Verfahren ihrer Beweispflicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diese Grundsätze sind auch für die Erhebung von Rundfunkgebühren anerkannt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Die aus der gewählten Bekanntgabeform ggf. resultierenden Risiken einschließlich der Gefahr des Verlustes des Schriftstücks hat bis zum tatsächlichen Zugang beim Empfänger die Behörde zu tragen (VGH Schl.-H., Beschl. v. 2. August 2001 - 1 M 24/00 -, juris Rn. 4). Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post folglich ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur 8 9 10 6 gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt. Dies vorangestellt kann sich der Antragsgegner nicht auf die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen. Zwar sind die Gebührenbescheide vom Antragsgegner nachweislich abgesandt und sie sind auch nicht als unzustellbar an ihn zurückgesandt worden. Für die Richtigkeit der Zugangsfiktion spricht zudem, dass der Antragsteller das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 14. März 2013, das ebenfalls an die Adresse M......... 28a adressiert worden war, erhalten hat. Jedoch hat der Antragsteller atypische Umstände vorgetragen, die geeignet sind, berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Gebührenbescheide zu begründen und damit die gesetzliche Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu erschüttern. Denn er hat im erstinstanzlichen Verfahren an Eides statt versichert, keinen der Gebührenbescheide erhalten zu haben und er hat unter Vorlage einer Kopie seines Personalausweises nachgewiesen, unter der Adresse M......... 28 gemeldet zu sein. Aus letzterem folgt zwar nicht, dass der Antragsteller unter der gemeldeten Adresse auch sicher postalisch erreichbar ist. Wenngleich sich die Meldepflicht auf die Angabe der Anschrift (§ 5 Nr. 11, § 10 Abs. 3, § 12 SächsMG) erstreckt, die (anschließend) von der Meldebehörde auch an andere zuständige Behörden weitergegeben werden darf (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 SächsMG), begründet die gemeldete Anschrift für sich genommen keine Vermutung dafür, dass an diesem Ort der „Machtbereich“ eines Bescheidempfängers dergestalt erreicht wird, dass mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme tatsächlich zu rechnen ist (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 2. August 2001 - 1 M 24/00 -, juris Rn. 9). Jedoch ist hier zumindest offen, ob die Gebührenbescheide dem Antragsteller tatsächlich zugegangen sind, da der Antragsteller durchgreifende Mängel in der vom Antragsgegner gewählten Bekanntgabeform behauptet, die in der Hauptsache zu klären sein werden. Die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann nämlich nur greifen, wenn die Behörde eine sichere und geeignete Bekanntgabeform gewählt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behörde ihren Bescheid falsch adressiert hat (OVG Schl.-H. a. a. O.; OLG Köln, Beschl. v. 9. Juni 2009 - 83 Ss 40/09 -, juris Rn. 9). Die Ermittlung der richtigen Anschrift des Bescheidadressaten fällt grundsätzlich in die Risikosphäre der Behörde (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 70). 11 12 7 Im Übrigen sind derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zugang der Gebührenbescheide aufgrund der Verletzung einer Obliegenheit des Antragstellers vereitelt worden ist und sich der Antragsteller wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedankens der unzulässigen Rechtsausübung (§§ 162, 242 BGB) nicht auf Bekanntgabemängel berufen kann (BVerwG, Beschl. v. 22. April 2004 - 6 B 8.04 -, juris m. w. N.; OLG Köln a. a. O. Rn. 8). Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ohne Erfolg verweist er darauf, dass der Zusatz „a“ zur Hausnummer „28“ nicht irreführend oder falsch sei, sondern vielmehr der Klarstellung diene und die Zustellung erleichtere sowie dass die von ihm gewählte Adressierung schließlich mit dem Ergebnis einer von ihm durchgeführten Internetrecherche übereinstimme. Ob die Adressierung mit dem Zusatz „a“ richtig ist und ob sie die Zustellung erleichtert oder erschwert, kann hier nur anhand der gesamten Umstände, insbesondere anhand der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort (wie etwa der Lage des Briefkastens und dessen Zuordnung zu den Doppelhaushälften) geklärt werden. Schon deswegen lässt sich die Richtigkeit einer Adressierung auch nicht mit dem Ergebnis einer durchgeführten Internetrecherche nachweisen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann bei falsch adressierten Postsendungen auch innerhalb eines kleinen Zustellbezirks nicht zuverlässig davon ausgegangen werden, dass diese den Adressaten immer erreichen werden. Es mag sein, dass ein Postzusteller, der dort über einen längeren Zeitraum tätig ist, innerhalb des Zustellbezirks falsch adressierte Postsendungen gleichwohl richtig zustellen wird, wie dies möglicherweise bei dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 14. März 2013 der Fall gewesen sein mag. Wird der gewöhnlich dort tätige Postzusteller jedoch beispielsweise von einer Aushilfskraft vertreten, kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Greift die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nach alledem nicht und lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die zu vollstreckenden Gebührenbescheide tatsächlich bekanntgegeben und somit wirksam geworden sind, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu beurteilen mit der Folge, dass nach dem hier anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab die Vollstreckung vorläufig zu untersagen ist. 13 14 15 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GG). gez.: Drehwald Groschupp Döpelheuer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 16 17 18