Leitsatz: 1.Bei einer nachträglichen Tilgung von Punkten (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F.) nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F ist nicht nur eine isolierte Aktualisierung der Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem vorzunehmen, sondern auch eine Aktualisierung des Punktestandes. 2. Allein die Aktualisierung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. macht - entsprechend § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. - keine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erforderlich. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 3741/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Bei dem Antragsteller sind die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestandskraft Tilgung Punkte einzeln Punkte insg. 1. 24.05.2009 Mobiltelefon 14.07.2009 14.07.2014 1 1 2. 14.04.2010 Geschwindigkeit (22 km/h innerorts) 26.06.2010 1 2 3. 14.03.2011 Mobiltelefon 20.04.2011 1 3 4. 10.11.2011 Mobiltelefon 17.12.2011 1 4 5. 22.04.2012 Mobiltelefon 14.06.2012 1 5 6. 28.03.2013 Geschwindigkeit (29 km/h außerorts) 17.07.2013 3 8 7. 09.08.2013 (zugestellt 13.08.2013) Verwarnung / Hinweis Aufbauseminar § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. 8. 01.05.2014 Umrechnung Punktestand, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. 4 9. 04.02.2014 Geschwindigkeit (23 km/h, innerorts) 08.05.2014 (Speicherung 23.05.2014) 1 5 10. 08.05.2014 Geschwindigkeit (30 km/h, außerorts) 08.11.2014 1 6 11. 14.07.2014 Tilgung Lfd. Nr. 1 Aktualisierung der nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. erreichten Stufe gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F.: Vom Punktestand am 30. April 2014 ist 1 Punkt nach dem StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung abzuziehen, d.h. 7 zu überführende Punkte in das neue Punktesystem. 5 12. 25.10.2014 Geschwindigkeit (22 km/h, außerorts) 20.02.2015 1 6 13. 26.11.2014 Geschwindigkeit (43 km/h, außerorts) 03.01.2015 2 (8) 14. Reduzierunggemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG i.d. bis zum 4. Dezember 2014 gültigen Fassung 7 15. 09.02.2015 (zugestellt 11.02.2015) Verwarnung / Hinweis Fahreignungsseminar, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, S. 2, 3 StVG n.F. Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller durch Ordnungsverfügung vom 15. April 2015, dem Antragsteller zugestellt am 17. April 2015, mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn zur Ablieferung seines Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung auf. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Zugleich setzte er Verwaltungskosten in Höhe von 165,60 Euro fest. Zur Begründung der Ordnungsverfügung weist der Antragsgegner darauf hin, dass für den Antragsteller im Fahreignungsregister rechtskräftige Entscheidungen eingetragen seien, die mit acht Punkten zu bewerten seien. Daher sei die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2015 trug der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vor, dass ihm die Ordnungswidrigkeit vom 8. Mai 2014 nicht eindeutig zugeordnet werden könne, da der in der dortigen Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt angegebene Geburtsort „P. “ nicht mit seinem tatsächlichen Geburtsort „E. N. “ übereinstimme. Darüber hinaus sei ihm die Ordnungswidrigkeit vom 26. November 2014 unbekannt. Ein entsprechender Bußgeldbescheid sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt, möglicherweise aufgrund eines Fehlers bei der Postzustellung. Der Antragsgegner erklärte hierzu mit Schreiben vom 12. Mai 2015, dass es sich bei der falschen Angabe des Geburtsortes um einen Fehler handele, welcher die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht berühre, da die Tat trotzdem dem Antragsteller eindeutig zugeordnet werden könne. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG sei er an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. Der Verstoß vom 26. November 2014 sei von der Stadt E1. als zuständiger Bußgeldbehörde mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 geahndet worden, der dem Antragsteller ausweislich der dort vorliegenden Zustellungsurkunde am 18. Dezember 2014 zugestellt worden sei. Die Stadt E1. verwarf den Einspruch des Antragstellers gegen den Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2014 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 22. Mai 2015. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 am 18. Mai 2015, einem Montag, Klage erhoben (6 K 3741/15), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 26. November 2014 und des entsprechenden Bußgeldbescheides einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. Mai 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf die Verwaltungsakte. II. Der auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Var. VwGO die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 3741/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 an. Die Klage im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolgreich sein, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung, die gemäß § 4 Abs. 9 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung (StVG n.F.) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Diese Voraussetzungen lagen für den Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung nicht vor. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (sog. Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F., also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F.). Auf dieser Grundlage ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Ordnungswidrigkeit am 26. November 2014 (lfd. Nr. 13) ein Punktestand von sieben Punkten, welcher den Antragsgegner nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigte. Der Punktestand des Antragstellers vor dem 1. Mai 2014, der sich aus den bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 StVG a.F. ergab, belief sich auf acht Punkte (lfd. Nr. 1 bis 6 der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Dementsprechend wurde der Antragsteller gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. ab dem 1. Mai 2014 mit vier Punkten in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingeordnet. Dieser überführte Punktestand von vier Punkten hat sich durch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 4. Februar 2014 (lfd. Nr. 9) auf fünf Punkte erhöht. Die Bewertung dieser Tat richtet sich, obwohl sie vor Inkrafttreten der Rechtsänderung begangen worden ist, nach neuem Recht. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. findet das StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung auf Entscheidungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Die Entscheidung über den Verkehrsverstoß vom 4. Februar 2014 ist erst am 23. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert worden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015 – 16 B 81/15 –; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 BV 14.2839 juris Rn. 25 ff. –. Die Zuwiderhandlung vom 8. Mai 2014 (lfd. Nr. 10) hat zu einer weiteren Erhöhung des Punktestandes um einen Punkt auf insgesamt sechs Punkte geführt. Die diese Ordnungswidrigkeit betreffende Entscheidung ist – entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht – bei der Punkteberechnung zu berücksichtigen, auch wenn der in der Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt vermerkte Geburtsort „P. “ nicht dem tatsächlichen Geburtsort des Antragstellers „E. N. “ entspricht. Diese Falschangabe berührt die Wirksamkeit des seit dem 8. November 2014 bestandskräftigen Bußgeldbescheides nicht. Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur nichtig und damit von Anfang an unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist auch ein rechtswidriger Bußgeldbescheid wirksam. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist. Vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Januar 1992 – Ss 492/91 –; VG München, Beschluss vom 7. November 2013 – M 6b S 13.4553 juris Rn. 30 ff.; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl. 2012, § 66 Rn. 57. Bei der falschen Angabe des Geburtsortes handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Fehler. Der Verkehrsverstoß kann dem Antragsteller insbesondere aufgrund der sonstigen Angaben in der Mitteilung (Geburtsdatum, Geburtsname, Vornamen und Anschrift) unzweifelhaft zugeordnet werden. Vgl. zur Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei falscher Angabe von Geburtsort und Geburtsdatum OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 Ss OWi 335/04 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 1983 – 5 Ss OWi 216/83 - 177/83 I –. Damit war der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit vom 8. Mai 2014 gebunden. Der Punktestand von sechs Punkten hat sich durch die nachträgliche Tilgung der Ordnungswidrigkeit vom 24. Mai 2009 (lfd. Nr. 1) gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. i.V.m. § 29 StVG a.F. auf fünf Punkte reduziert. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F führen nachträgliche Veränderungen des Punktestandes durch eine Tilgung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nr. 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Das heißt: Auch wenn für den Betroffenen die Umstellung nach der Überführungstabelle bereits vorgenommen worden ist, muss nach Vorliegen der die Punktereduzierung rückwirkend auslösenden Umstände (Tilgung, Punkterabatt) die Umrechnung erneut vorgenommen werden. Für den Betroffenen wird also die Punktereduzierung in dem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechensystem vollzogen und erst dann erneut die Überführung nach der in Nummer 4 geregelten Überführungstabelle vorgenommen. Dies führt zur Aktualisierung der Einstufung auf der Grundlage des nach der Überführungstabelle erreichten Punktestandes.“ Vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 51. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung sprechen von einer Aktualisierung der „Stufe“ bzw. „Einstufung“ im Fahreignungs-Bewertungssystem. Dieses unterscheidet zwischen dem Punktestand und der Einordnung in eine bestimmte Stufe auf der Grundlage dieses Punktestandes (vgl. die Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F.). Gleichwohl ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. nicht nur eine isolierte Aktualisierung der Stufe vorzunehmen, sondern auch des Punktestandes. Infolge der nachträglichen Tilgung muss der Punktestand zum Tilgungsdatum neu berechnet werden. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Norm, der die äußerte Auslegungsgrenze markiert, zu vereinbaren. Er lässt zumindest auch die Deutung zu, dass eine Aktualisierung des Punktestandes innerhalb der erreichten Stufe erfolgt. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht, dass die nachträgliche Tilgung einer Tat nicht automatisch zur Einordnung in eine andere Stufe nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt, da jede der vier Stufen jeweils mehrere Punktestände umfasst (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F.). Dieses Auslegungsergebnis wird auch dem Sinn und Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems gerecht, das streng formalisiert Punktestände mit Maßnahmen (Stufen) verknüpft. Würde man § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. wortwörtlich verstehen, fielen Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander. Das wäre nicht nur verwaltungspraktisch misslich, sondern zugleich systemwidrig. In diesem Sinne, zumindest aber im Ergebnis, auch VG Neustadt Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 1 L 1118/14.NW juris Rn. 8: nach der Aktualisierung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ergebe sich für den dortigen Antragsteller „die Stufe 6 Punkte“. Die Tilgung wirkt sich also (nur) auf den Bestand an „alten“ Punkten aus, der vor dem 1. Mai 2014 vorhanden war. § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. ist zur Regelung der nachträglichen Tilgung von Punkten nach dem StVG a.F. im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems erforderlich, da einem Punkt nach dem StVG n.F. ein größeres Gewicht zukommt als einem Punkt nach dem StVG a.F. Vgl. zur Umstellung vom Sieben-Punkte-System des StVG a.F. auf das Drei-Punkte-System des StVG n.F. BT-Drs. 17/12636 S. 18, 39. Der nachträglich infolge der Tilgung reduzierte Punktestand ist anschließend gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Dann ist der Punktestand erneut um die Punkte zu erhöhen, die durch die nach dem 1. Mai 2014 bis zum Eintritt der Tilgungsreife eingetragenen Zuwiderhandlungen verursacht worden sind. Auf diese Weise ergibt sich der neue, aktualisierte Punktestand am Tag der Tilgung. Die Entscheidung über die am 24. Mai 2009 begangene Ordnungswidrigkeit war am 14. Juli 2014, das heißt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, tilgungsreif. Maßgeblich ist die fünfjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F., da aufgrund der nachfolgend bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen Zuwiderhandlungen eine Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bestand. Grundsätzlich sind Ordnungswidrigkeiten nach Ablauf von zwei Jahren beginnend mit der Rechtskraft der sie betreffenden Entscheidungen aus dem Verkehrszentralregister zu tilgen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Sind im Register jedoch – wie für den Antragsteller – mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. grundsätzlich erst dann zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung kann aber gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG n.F. nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden, die erst nach dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen wurden. Da zu keinem Zeitpunkt für jeweils alle den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister, die bis zum 30. April 2014 erfolgt sind, die Voraussetzungen der Tilgung, das heißt der Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der zuletzt eingetragenen Ordnungswidrigkeit, vorlagen, war die Tilgung der Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit vom 24. Mai 2009 bis zum Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. gehemmt. Mit Eintritt der Tilgungsreife am 14. Juli 2014 reduzierte sich der zu überführende Punktestand zum 30. April 2014 rückwirkend auf sieben Punkte, sodass sich nach der Überführungstabelle drei Punkte ergaben. Dieser Punktestand erhöhte sich durch die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 4. Februar 2014 (lfd. Nr. 9) und vom 8. Mai 2014 (lfd. Nr. 10) um jeweils einen Punkt auf insgesamt fünf Punkte. Der Verkehrsverstoß vom 25. Oktober 2014 (lfd. Nr. 12) bewirkte eine Erhöhung dieses aktualisierten Punktestandes um einen weiteren Punkt auf sechs Punkte. Gleichwohl reduzierte sich zum Tattag der Punktestand nicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG in der vom 1. Mai 2014 bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift verringerte sich der Punktestand auf fünf Punkte, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs Punkte erreicht hatte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm gegenüber eine Ermahnung im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. ausgesprochen hatte. Der Antragsteller ist zwar aufgrund der nachträglichen Tilgung und der damit verbundenen Aktualisierung der Punktetabelle und der Stufe gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. auf drei „neue“ Punkte und damit in die Stufe der Vormerkung (1 bis 3 Punkte) zurückgefallen. § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG in der Fassung vom 1. Mai 2014 bis zum 4. Dezember 2014 findet dabei jedoch keine Anwendung. Denn der Antragsgegner hatte bereits durch die Verwarnung vom 9. August 2013 die Maßnahme der ersten Stufe nach dem StVG a.F. (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F.) ergriffen. Diese entspricht der heutigen Ermahnung (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F.). Für dieses Verständnis spricht auch § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. Da dort von einer „Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe“ die Rede ist, ist es systemgerecht, dass entsprechend § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. eine solche Aktualisierung allein keine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erforderlich macht. Nach dieser Vorschrift führt die Umstellung auf das Fahrerlaubnis-Bewertungssystem und die dadurch bedingte erstmalige Einordnung in eine neue Maßnahmenstufe nämlich nicht zur Maßnahmenergreifung. Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVG § 4 Rn. 66. Schließlich hat der Antragsteller den Punktestand von drei Punkten, der zu einem Rückfall auf die Vormerkungs-Stufe führte, nur im Rahmen der Rechenschritte bei der Aktualisierung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. erreicht. Dies geschah aber letztlich innerhalb eines gedachten Zeitraums, der anschaulich mit einer „juristischen Sekunde“ bezeichnet wird. Im selben Rechengang erhöhte sich der Punktestand um die Punkte, die aus den Zuwiderhandlungen nach Inkrafttreten des StVG n.F. resultierten. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26. November 2014 (lfd. Nr. 13) hat sich der Punktestand des Antragstellers – ebenfalls nur für eine „juristische Sekunde“ – auf acht erhöht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch diese Tat zu berücksichtigen. Sein Vortrag, er habe keine Kenntnis von einem entsprechenden Bußgeldbescheid, ist jedenfalls unter den eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unerheblich. Ausweislich des Verwerfungsbescheids der Stadt E1. als zuständiger Bußgeldbehörde vom 22. Mai 2015 ist der Bußgeldbescheid am 16. Dezember 2014 erlassen und dem Antragsteller laut der dort vorliegenden Zustellungsurkunde am 18. Dezember 2014 zugestellt worden. Im Übrigen ist auch dieser Bußgeldbescheid seit dem 3. Januar 2015 bestandskräftig, sodass der Antragsgegner hieran bei seiner Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. gebunden war. Den Einspruch und den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist hat die Stadt E1. mit Bescheid vom 22. Mai 2015 verworfen. Der noch nicht beschiedene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Mai 2015 ändert hieran nichts. Der Antragsteller muss die Ordnungswidrigkeit vom 26. November 2014 so lange gegen sich gelten lassen, wie die Bestandskraft der sie betreffenden Entscheidung besteht. Diese wird allein durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht beseitigt. Der Betroffene muss nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. ihn belastende rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidungen so lange gegen sich gelten lassen, als sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Daher können bloße Bemühungen des Betroffenen um eine Revision einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und damit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Vgl. zur Vorgängerregelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. ausführlich und mit weiteren Nachweisen OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 16 B 1621/10 –; VGH Bayern, Beschluss vom 6. März 2007 – 11 CS 06.3024 juris Rn. 11 –. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, da sich der Punktestand im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit am 26. November 2014 gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der vom 1. Mai 2014 bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung kraft Gesetzes wieder auf sieben Punkte reduziert hat, da der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Antragsteller noch keine schriftliche Verwarnung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. ausgesprochen hatte. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der Fassung vom 1. Mai bis 4. Dezember 2014 verringerte sich der Punktestand auf sieben Punkte, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte erreicht oder überschritten hatte, ohne dass die zuständige Behörde ihn zuvor nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. schriftlich verwarnt hatte. Dabei ist das Tattagprinzip auch bei Anwendung dieser Reduzierungsregelung zugrundezulegen. Entscheidend ist damit, ob die Zuwiderhandlung zeitlich vor der Verwarnung liegt und ob die begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet ist, da Punkte sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Dagegen kommt es – anders als nach dem StVG in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung – nicht auf die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Zuwiderhandlung an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 16 B 257/15 – und vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 juris Rn. 9 –; zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 5 StVG a.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 10 S 82/13 juris Rn. 7 f.; BT-Drs. 17/12636 S. 41, wonach Maßnahmen bezogen auf den Tattag ergriffen werden und nicht bezogen auf den aktuellen Punktestand am Tag des Ergreifens der Maßnahme durch die Behörde; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVG § 4 Rn. 87 ff. § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist in der vom 1. Mai 2014 bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung – und nicht etwa in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden – anzuwenden. Für die Berechnung des Punktestandes kommt es auf der Grundlage des Tattagprinzips auf die zum Zeitpunkt der Entstehung der Punkte maßgebliche Rechtslage – hier also den Zeitpunkt der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. November 2014 – an. Die Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG trat in diesem Zeitpunkt automatisch kraft Gesetzes ein und kann daher nicht rückwirkend wieder beseitigt werden. Es lässt sich insbesondere der Neuregelung des § 4 Abs. 6 StVG n.F. nicht entnehmen, dass diese auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten Geltung beanspruchen will. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss 14. April 2015 – 16 B 257/15 juris Rn. 17 –, wonach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. keine „wie auch immer geartete Vorwirkung“ zukomme. Ebenso ergibt sich aus § 4 Abs. 6 StVG in der Fassung ab dem 1. Mai 2014 keine zeitlich begrenzte Wirksamkeit. Übergangsregelungen – wie sie in § 65 Abs. 3 StVG n.F. für die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Rechtsänderung getroffen wurden – fehlen im Hinblick auf die Änderung von § 4 Abs. 6 StVG zum 5. Dezember 2014. Der Antragsteller hat durch die Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. November 2014 acht Punkte erreicht. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller aber erst mit Schreiben vom 9. Februar 2015, das dem Antragsteller am 11. Februar 2015 zugestellt worden ist, eine schriftliche Verwarnung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ausgesprochen. Dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der am 25. Oktober 2014 begangenen Tat hatte, die erst am 6. März 2015 im Fahreignungsregister gespeichert wurde, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage irrelevant. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, sind auch die weiteren, darauf beruhenden Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 15. April 2015 (Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Androhung des Zwangsgeldes gemäß §§ 55, 59, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)) als rechtswidrig anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise, etwa als Berufskraftfahrer, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Das Gericht geht – trotz der Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in seiner bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung – mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und sich damit nicht streitwerterhöhend auswirkt.