Beschluss
10 S 82/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz voraussichtlich rechtswidrig, wenn die Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zu Gunsten des Betroffenen anzuwenden ist und der maßgebliche Punktestand daher unter 18 Punkte liegt.
• Das Tattagprinzip ist auch für die Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 5 StVG maßgeblich; die Punktereduzierung tritt auf den Tatzeitpunkt und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft ein.
• Die unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wird durch das Überschreiten von 18 Punkten bereits mit Begehung der zum Erreichen führenden weiteren Zuwiderhandlung ausgelöst, Tilgungen nach diesem Zeitpunkt finden bei der Anwendung der Vorschrift keine Berücksichtigung.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Bonusregelung und Tattagprinzip bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach StVG • Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz voraussichtlich rechtswidrig, wenn die Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG zu Gunsten des Betroffenen anzuwenden ist und der maßgebliche Punktestand daher unter 18 Punkte liegt. • Das Tattagprinzip ist auch für die Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 5 StVG maßgeblich; die Punktereduzierung tritt auf den Tatzeitpunkt und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft ein. • Die unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wird durch das Überschreiten von 18 Punkten bereits mit Begehung der zum Erreichen führenden weiteren Zuwiderhandlung ausgelöst, Tilgungen nach diesem Zeitpunkt finden bei der Anwendung der Vorschrift keine Berücksichtigung. Der Antragsteller besitzt mehrere Fahrerlaubnisklassen. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm auf Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis, weil sie von mindestens 19 Punkten ausging. Gegen die sofort vollziehbare Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Der Antragsgegner (Behörde) legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein und rügte die Anwendung der Bonusregelung. Streitgegenstand ist, ob die Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG anzuwenden ist, ob das Tattagprinzip gilt und ob der Punktestand des Antragstellers zum Tatzeitpunkt unterhalb der 18-Punkte-Schwelle lag. Relevante Tatsachen sind frühere Verkehrsverstöße mit Punktbewertungen, eine Verwarnung der Behörde und Tilgungen, die den Punktestand reduzieren. Im vorläufigen Rechtsschutz war nur eine summarische Prüfung möglich. Der VGH stellte fest, dass die Bonusregelung den Punktestand auf 17 Punkte reduziert und damit die Entziehung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Die Beschwerde ist zulässig, doch nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe zu prüfen. • Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Interesse des Betroffenen vorzunehmen; die gesetzgeberische Präferenz für Vollzug ist zu beachten. • Besondere Umstände rechtfertigen hier die Aussetzung der Vollziehung, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. • Die Voraussetzungen der Entziehung liegen voraussichtlich nicht vor, weil die Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG dem Antragsteller zugutekommt und der maßgebliche Punktestand daher nicht 18 oder mehr Punkte erreicht. • Das Tattagprinzip gilt auch für die Bonusregelung; die Punktereduzierung wirkt auf den Tag der Tat, nicht erst mit Rechtskraft der Ahndung, um die Warnfunktion des abgestuften Maßnahmenkatalogs zu gewährleisten. • Die unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wird durch die Begehung der weiteren Zuwiderhandlung ausgelöst; spätere Tilgungen ändern die Anwendung dieser Vorschrift nicht. • Die Einwendung der Behörde, dass Rechtsbehelfe zu taktischem Verzögern führen könnten, ist nicht ausreichend, um das Tattagprinzip oder die Bonusregelung zu verwerfen; insoweit begrenzt die Risiken der Rechtsverfolgung das missbräuchliche Ausnutzen, ohne die materielle Schutzwirkung der Bonusregelung aufzugeben. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen zum Streitwert. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Anordnung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Entziehungsverfügung anzuordnen, weil die Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Maßgeblich war, dass die Bonusregelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf den Tatzeitpunkt anzuwenden ist (Tattagprinzip), sodass der Punktestand des Antragstellers unter 18 Punkten lag und die Entziehung nicht gerechtfertigt erscheint. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.