Beschluss
11 L 1963/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0714.11L1963.15.00
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Leitsätze
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Zurückstellungsbescheid; hier: fehlende Darlegung, dass Plandurchführung durch das Vorhaben zumindest erschwert werden würde
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3424/15 wird, soweit mit ihr die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides der Antragsgegnerin vom 24. April 2015 begehrt wird, wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Zurückstellungsbescheid; hier: fehlende Darlegung, dass Plandurchführung durch das Vorhaben zumindest erschwert werden würde Die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3424/15 wird, soweit mit ihr die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides der Antragsgegnerin vom 24. April 2015 begehrt wird, wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 2. Juni 2015 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 3424/15 hinsichtlich der Anfechtung des Zurückstellungsbescheides vom 24. April 2015 wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei einem Erfolg des Antrags ist die Antragsgegnerin durch die – dann wiederhergestellte – aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage verpflichtet, den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zügig zu bearbeiten und gegebenenfalls die beantragte Genehmigung zu erteilen und kann nicht – wie mit der Zurückstellung beabsichtigt – ohne weiteres bis zum Ende der Zurückstellungsfrist abwarten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 – 2 B 293/10 -, juris Rn 2; Beschluss vom 26. Januar 2000 – 7 B 2023/99 -, juris Rn 5 ff.; VGH BW, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 3 S 375/11-, juris Rn 15. Der Antrag ist auch begründet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt zwar entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits wegen einer unzureichenden Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Absatz 3 VwGO in Betracht (I.). Die nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht aber vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da die Klage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben wird (II.). I. Die auf der Grundlage von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung im Zurückstellungsbescheid vom 24. April 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist hier in ausreichender Weise geschehen. Angesichts des Zwecks der Zurückstellung nach § 15 BauGB, die Bauleitplanung für einen bestimmten Zeitraum zu sichern, sind an die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine zu hohen Anforderungen zu stellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 -, juris Rn 6 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. August 2004 – 10 L 1591/04 - , juris Rn 7; OVG Berlin, Beschluss vom 21. November 1994 – 2 S 28.94 -, juris Rn 7. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen für das Grundstück des Antragstellers dargelegt, in dem sie in hinreichender Weise darauf abgestellt hat, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung deren Sicherungsfunktion gefährdet wäre, da der Bauantrag beschieden werden müsste und zudem auf eine bereits in Vorbereitung befindliche Veränderungssperre verwiesen. Ob die Begründung zutreffend und ausreichend ist, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen, ist für die rein formelle Begründungspflicht ohne Bedeutung. II. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig und kann sich die Behörde auf ein besonderes Interesse an seiner Vollziehung berufen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehung. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Der angegriffene Zurückstellungsbescheid vom 24. April 2015 wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einer formellen Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides. Zwar ist der Zurückstellungsbescheid ohne die nach § 28 Absatz 1 VwVfG.NRW erforderliche Anhörung ergangen. Das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2015 bezog sich ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt (noch) beabsichtigte Ablehnung des Bauantrags wegen einer aus Sicht der Antragsgegnerin entgegenstehenden Veränderungssperre und der fehlenden Ausnahmeerteilung durch den Rat, nicht auf die nunmehr erfolgte Zurückstellung. Die Anhörung war vorliegend auch nicht nach § 28 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG. NRW entbehrlich, da weder Gefahr im Verzuge bestand noch eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig war. Dieser Mangel führt allerdings nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Fehler – wie vorliegend – durch den Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Absatz 2, Absatz 1 Nr. 3 VwVfG.NRW geheilt worden ist oder jedenfalls bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens geheilt werden könnte, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris, Rn 7, und vom 29. Oktober 2010 -7 B 1293/10 -, juris, Rn 13. Der Zurückstellungsbescheid erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aber in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtswidrig. Die materiellen Voraussetzungen für die Zurückstellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BauGB lagen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Baugenehmigungsbehörde - vorliegend ohne Antrag der Antragsgegnerin, da diese mit der Baugenehmigungsbehörde identisch ist - die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Zwar lagen bei Erlass des Zurückstellungsbescheides entgegen der Auffassung des Antragstellers die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB vor (1.). Es ist allerdings nicht im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben des Antragstellers unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert werden würde (2.). 1. Gemäß § 14 Absatz 1 BauGB kann zur Sicherung der Bebauungsplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre von der Gemeinde beschlossen werden, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Zwar wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1-090-2 für den Bereich Bergstraße – zusammen mit dem Beschluss der Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Planbereich – bereits am 18. Dezember 2013 vom Rat der Antragsgegnerin gefasst. Anders als die beschlossene Satzung über die Veränderungssperre wurde der Aufstellungsbeschluss anschließend aber nicht ortsüblich bekannt gemacht und trat daher - zunächst - nicht in Kraft, zugleich mit der Folge, dass auch die Veränderungssperre selbst nicht wirksam wurde, da die spätestens gleichzeitige ortsübliche Bekanntmachung des wirksam gefassten Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9/07 -, juris, Rn 8; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 – 2 B 293/10 - , juris Rn 7. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat mit Bekanntmachungsanordnung vom 17. April 2015 die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO angeordnet. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte anschließend in der S. Q. und der O. S1. Zeitung vom 20. April 2015 und lag damit – soweit im Eilverfahren überprüfbar - vor Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 24. April 2015 vor. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang lediglich klarstellend darauf hin, dass die nachträgliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nicht zu einem rückwirkenden Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18. Dezember 2013 vor Erlass des Zurückstellungsbescheides und damit nicht zu einem Ausschluss der Anwendbarkeit von § 15 BauGB geführt hat. Einer nachträglichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kommt keine rückwirkende Kraft zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.07 -, juris Rn 8, Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 214 Absatz 4 BauGB. Zwar ermöglicht diese Vorschrift die rückwirkende Inkraftsetzung einer als Satzung beschlossenen Veränderungssperre in einem ergänzenden Verfahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2009 – 4 BN 34/09-, juris, Rn 5 f., für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Aufstellungsbeschlusses selbst bietet sie dagegen keine Rechtsgrundlage, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 – 2 B 293/10 -, juris, Rn 25. Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Absatz 4 BauGB zur rückwirkenden Inkraftsetzung der Veränderungssperre hat die Antragsgegnerin nach der Aktenlage bis zum Erlasszeitpunkt des Zurückstellungsbescheides (und auch danach) nicht durchgeführt. Soweit die Antragsgegnerin zwischenzeitlich einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift der Ratssitzung vom 17. Juni 2015 vorgelegt hat, in der für den Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1-090-2 erneut eine Veränderungssperre beschlossen worden ist, ergibt sich daraus hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Zurückstellungsbescheides ebenfalls nichts anderes. Zwar ermöglicht § 15 Absatz 1 Satz 1 BauGB eine Zurückstellung auch dann, wenn eine Veränderungssperre beschlossen wurde, aber noch nicht in Kraft getreten ist. Der streitgegenständliche Zurückstellungsbescheid wurde aber vorliegend am 24. April 2015 noch vor der Beschlussfassung über die neue Veränderungssperre und damit nicht zur Sicherung des Zeitraums bis zu deren Inkrafttreten erlassen. Die Planungsabsicht der Antragsgegnerin war im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides auch ausreichend konkretisiert. Ein Zurückstellungsbescheid darf auf der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 1 BauGB wie eine Veränderungssperre nach § 14 Absatz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung erst erlassen werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 B 374/15 - , juris Rn 7 und 8 m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06-, juris Rn 10. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügen die Vorstellungen der Antragsgegnerin zur beabsichtigten Planung diesen Anforderungen. Mit dem Bebauungsplan will die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung in der Ratsvorlage zur Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss vom 18. Dezember 2013 (Drucksache Nr. 921/IX.) die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans Nr. 1-090-0 auf den Grundstücken an der Nord-Ost-Seite der C.---straße überarbeiten und den realen Verhältnissen anpassen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1-090-2 liegt an einer Hanglage im Stadtgebiet. Die Grundstücke an der Nord-Ost-Seite der C.---straße weisen nach Angaben der Antragsgegnerin eine deutliche Geländekante auf. Aufgrund dieser topographischen Gegebenheiten sei die Reduzierung der Geschossigkeit und die Anpassung der Dachneigung im Plangebiet erforderlich, um die Festsetzungen den realen Verhältnissen in diesem Bereich anzupassen und sie plausibel zu halten. Die planerische Absicht der Antragsgegnerin ist damit unter Zugrundelegung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans Nr. 1-090-0 für den fraglichen Bereich auf eine Reduzierung der Geschosszahl (derzeit II) und eine Anpassung der Dachneigung (derzeit 40° bis 45°) und damit bereits auf den Erlass konkreter Festsetzungen i.S.v. § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW gerichtet. Zugleich ist die Variationsbreite der in Aussicht genommenen Änderungen durch die allein geplante Reduzierung der derzeit geltenden Festsetzungen von vorne herein inhaltlich begrenzt, so dass die Planung insgesamt bereits das erforderliche Mindestmaß an positiver Planungskonzeption erkennen lässt. Die Antragsgegnerin ist auch bereits vor Stellung des Bauantrags des Antragstellers in die Planung eingetreten. Der Aufstellungsbeschluss wurde fast ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Bauantrag des Antragstellers gefasst – wenn auch nicht öffentlich bekannt gemacht -, so dass sich schon deshalb keine Anhaltspunkte für eine bloße Verhinderungsplanung ergeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch das Plangebiet selbst eindeutig bestimmt. Zwar reicht die im Aufstellungsbeschluss vom 18. Dezember 2013 vorgenommene textliche Beschreibung „für den Bereich C.---straße “ allein nicht aus, um das Plangebiet abzugrenzen. Diese Abgrenzung wird aber durch die ebenfalls zum Inhalt des Aufstellungsbeschlusses gehörende – wenn auch kleine – Planzeichnung geleistet, in der die geplante Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zeichnerisch dargestellt ist. Dass die Antragsgegnerin nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses am 18. Dezember 2013 das Planaufstellungsverfahren zunächst nicht weiter fortgesetzt und erst kurz vor dem Erlass des Zurückstellungsbescheides gleichzeitig mit der nachgeholten öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 20. April 2015 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger sonstiger Belange nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB eingeleitet hat, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Plangeber unterliegt hinsichtlich der weiteren Konkretisierung seiner Planungsabsichten und der Durchführung der einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens keinen zeitlichen Vorgaben und ist nicht gehalten, den Planungsprozess nach Erlass eines Aufstellungsbeschlusses zügig voranzutreiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gemeinde ihre Planungsabsicht zwischenzeitlich erkennbar aufgegeben hat, weil die Planung dann ungeachtet des Vorliegens eines Planaufstellungsbeschlusses keine taugliche Grundlage mehr für eine Veränderungssperre und damit im Rahmen von § 15 BauGB zugleich für den Zurückstellungsbescheid bilden kann. Dafür, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsabsicht hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 1-090-2 bei Erlass des Zurückstellungsbescheides aufgegeben hat und mit dem Bescheid lediglich eine Verhinderung oder Verzögerung des Vorhabens des Antragstellers erreichen will, ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte. Solche hat auch der Antragsteller selbst nicht dargelegt. Insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass die ab dem 29. April 2015 durchgeführte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung noch auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat vielmehr unmittelbar nach der Feststellung der unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung diese sowie die ebenfalls bereits am 18. Dezember 2013 vom Rat beschlossene, aber ebenfalls unterbliebene Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zeitnah – und zu diesem Zeitpunkt allein auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses selbst möglich - nachgeholt. Daraus, dass das Fehlen dieser Verfahrensschritte erst bei der Prüfung des Bauantrags des Antragstellers aufgefallen ist, kann ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass es der Antragsgegnerin auf diese Planung nicht mehr angekommen ist. Denn die Antragsgegnerin ging bis zu diesem Zeitpunkt davon aus, am 18. Dezember 2013 eine wirksame Veränderungssperre beschlossen zu haben. Damit hätte ihr aber für den Abschluss des Bebauungsplanverfahrens jedenfalls der gesetzlich als Regelfall vorgesehene zeitliche Planungszeitraum von 3 Jahren, § 17 Abs. 1 und 2 BauGB, zur Verfügung gestanden, in dem sich die Antragsgegnerin jedenfalls noch bewegte. Für den Fortbestand der Planungsabsicht spricht zudem, dass der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Veröffentlichung im Ratsinformationssystem auf der Homepage der Antragsgegnerin am 17. Juni 2015 unmittelbar nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die öffentliche Auslegung des fortentwickelten Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 BauGB beschlossen hat und damit das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt hat. 2. Allerdings ist – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides - nicht im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben des Antragstellers unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Hierfür sind konkrete objektive Anhaltspunkte erforderlich, welche die Befürchtung belegen, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Wirkungen haben kann, die durch die Zurückstellung verhindert werden sollen. Bloße Vermutungen reichen zur Begründung der Zurückstellung nicht aus, vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand November 2014, § 15 Rn 31. Die Antragsgegnerin, die insoweit die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen hat, hat weder im Zurückstellungsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbare und konkrete Angaben dazu gemacht, warum die geplante Garagenanlage ihr Planungsziel, im Plangebiet die Festsetzungen zur Geschosszahl und Dachneigung nach unten zu korrigieren und an die realen Geländeverhältnisse anzupassen, unmöglich machen oder auch nur wesentlich erschweren würde. Sie hat sich insoweit lediglich allgemein bleibend darauf gestützt, dass die Zurückstellung zur Sicherung des Bebauungsplanverfahrens erforderlich sei und es damit bei der bloßen Wiedergabe der Tatbestandvoraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 BauGB belassen. Es ist für das Gericht aber nach der Aktenlage im Eilverfahren auch sonst nicht ersichtlich, dass das Vorhaben des Antragstellers die Verwirklichung der Planung gefährden würde. Ausweislich des Bauantrags vom 6. Oktober 2014 beabsichtigt der Antragsteller auf einem Grundstück im Plangebiet fünf eingeschossige Fertiggaragen – statt der bereits genehmigten fünf Carports - zu errichten. Diese stünden selbst bei einer Reduzierung der zulässigen Geschosszahl im Plangebiet auf eine eingeschossige Bauweise mit den in Aussicht genommenen Festsetzungen in Einklang. Gleiches gilt für die geplante Reduzierung der zulässigen Dachneigung. Es ist – angesichts der bereits genehmigten Carportanlage – schon nichts dafür ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass sich die geltende Festsetzung zur Dachneigung überhaupt auf Nebenanlagen erstreckt. Mit Blick auf die allein geplante Höhenanpassung durch Verringerung der festgesetzten zulässigen Dachneigung führen die geplanten Flachdächer aber auch nicht zu einer erkennbaren Erschwerung der Plandurchführung. Die Antragsgegnerin hat auch nichts dafür dargelegt, dass ihre Planungsabsicht nicht nur eine Reduzierung der derzeitigen Festsetzung zur Dachneigung umfasst, sondern zugleich auch mit Änderungen hinsichtlich der Gestaltungsanforderungen an Nebenanlagen verbunden sein soll. Anhaltspunkte, nach denen das Vorhaben des Antragstellers, das noch dazu auf der Westseite der C.---straße , also hangabwärts unterhalb der Geländekante liegt, die aus Sicht der Antragsgegnerin den Anpassungsbedarf auslöst, die Plandurchführung zumindest erschweren würde, ergeben sich daher nicht. Offen bleiben kann angesichts der fehlenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 24. April 2015 schließlich, ob die Zurückstellungsfrist zutreffend berechnet wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Absatz 1, 53 Absatz 2 Nummer 2 GKG. Die Zurückstellung des Bauantrags ist mit der Hälfte des Genehmigungsstreitwerts von 25.000 Euro in Ansatz zu bringen. Im Hinblick darauf, dass es sich zwar um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, dieses andererseits aber auf eine Vorwegnahme der Hauptsache – Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens – gerichtet ist, ist dieser Wert nicht weiter zu reduzieren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 – 10 B 286/08 -, juris.