Beschluss
15 Nc 10/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0715.15NC10.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Ziel, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 4. klinischen Semester (bzw. 8. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). 6 Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Humanmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. 7 Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin bezogen auf das Sommersemester 2015 durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015 vom 19. August 2014 (GV. NRW. S. 430) in der zuletzt durch die Verordnung vom 30. Januar 2105 (GV. NRW. S. 161) geänderten Fassung für das 1. bis 4. klinische Fachsemester auf jeweils 137 festgelegt und für das 5. und 6. klinische Fachsemester insgesamt weitere 274 Studienplätze ausgewiesen. Die sich hieraus ergebende Ausbildungskapazität der Lehreinheit ist durch die Zahl der tatsächlich belegten Studienplätze offensichtlich erschöpft. 8 Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste (Stand: 19. Mai 2015) waren zum Sommersemester 2015 im 1. klinischen Fachsemester 72 Studierende rückgemeldet, im 2. klinischen Fachsemester 303, im 3. und 4. klinischen Fachsemester 69 bzw. 289 sowie im 5. und 6. klinischen Fachsemester 79 bzw. 249. Damit überschreitet im klinischen Studienabschnitt für das Bezugssemester die Zahl der tatsächlich Studierenden mit 1.061 die normativ auf 822 Studienplätze festgesetzte Aufnahmekapazität um 239 Studienplätze. 9 Anlass für die Annahme, dass die Studierendennamensliste die Zahl der Studierenden unzutreffend abbildet, besteht nicht. Namentlich enthält die Aufstellung unter den als "rückgemeldet" gekennzeichneten Studierenden entgegen der Annahme der Antragstellerin keine, die beurlaubt sind. Dies entspricht der der Kammer aus ihrer jahrelangen Befassung mit Kapazitätsprozessen bekannten Darstellungspraxis der Antragsgegnerin, die ‑ wie die Antragsgegnerin auf vorsorgliche telefonische Nachfrage des Gerichts am 10. Juli 2105 bestätigt hat ‑ auch der Studierendennamensliste vom 19. Mai 2015 zu Grunde liegt. 10 Bei einer Überlast von 239 Studierenden im klinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums spricht ernsthaft nichts dafür, dass die lehreinheitsbezogene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Sommersemester 2015 entsprechend der Annahme der Antragstellerin zu ihren Gunsten auch nur einen ‑ rechnerisch bislang nicht erfassten ‑ Studienplatz mehr umfasst als in dem Bezugssemester tatsächlich besetzt sind. 11 Vgl. zu diesem Argumentationsansatz etwa Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2013, 15 Nc 32/13, m w. Nw. aus der Rechtsprechung der Kammer, www.nrwe.de und juris, und hierzu bestätigend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. September 2103, 13 C 51/13, www.nrwe.de und juris. 12 Dem steht nicht entgegen, dass die Zahl der im 1., 3. und 5. Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Sommersemester 2015 jeweils eingeschriebenen Studierenden jeweils die für die entsprechenden Fachsemester normativ festgesetzte Studienplatzzahl unterschreitet. Gemäß § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW ‑ VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386) in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungsverordnung vom 17. April 2015 (GV. NRW. S. 359) verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend, sofern die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird. Ausgehend von der Überlast im 6. klinischen Fachsemester ergibt sich damit in Anwendung dieser Saldierungsregelung durch Verrechnung eine Überlast auch für die übrigen klinischen Fachsemester. 13 Abgesehen davon hält aber auch die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das klinische Studium der Medizin einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/2015 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 5. Februar 2014 und 7. Juli 2014 (233-7.01.02.02.06) zum Stichtag 1. März 2014 erhobenen und zum 15. September 2014 überprüften Daten. 14 Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Dass die Antragsgegnerin dabei der Ermittlung der Zulassungszahlen nicht das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität zu Grunde gelegt hat, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO das anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 Abs. 1 KapVO ermittelte ‑ und hier niedriger ausfallende ‑ Berechnungsergebnis, begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. 15 Für die Berechnung der personellen Ausstattung der der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 843 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 163,65 Stellen, für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 161,11 Stellen und für die Ausbildung im praktischen Jahr in Höhe von 30,75 Stellen resultieren daraus 487,49 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,24 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (487,49 x 5,24 =) 2.554,45 DS. Bei einem Ansatz von 75,24 Lehrauftragsstunden sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 40,52 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (2.554,45 DS + 75,24 – 40,52 =) 2.589,17 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Ca p ) von hier 4,77 gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei [(2.589,17 x 2) : 4,77 =] 1.085,61 und somit (auf‑)gerundet bei 1.086 Studienplätzen liegt. 16 Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,01) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt, 17 vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner etwa bezogen auf das Wintersemester 2014/2015, Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2014, 15 NC 10/14, www.nrwe.de und juris, 18 und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs (Human-)Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundfaktor von 1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Studienabbrechern bzw. Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein können, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren (klinischen) Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. 19 Vgl. hierzu für die Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u. a., a. a. O. 20 Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. 21 Vgl. hierzu für die Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u. a., a. a. O. 22 Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1.086 Studienplätze) ist gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. 23 Dass für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach § 17 KapVO die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten maßgeblich ist, ist sachlich gerechtfertigt begegnet auch sonst keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben. 24 Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO. 25 Die Kapazitätsverordnungen der Länder sehen deshalb ‑ wie hier in NRW § 17 KapVO ‑ nicht etwa willkürlich, sondern mit sachlichem Grund und deshalb in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO), dass die patientenbezogene Ausbildungskapazität das Lehrangebot und damit die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang Humanmedizin beeinflussen kann, und zwar, etwa bei einem Mangel an Patienten, auch in begrenzender Weise. 26 Vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Mai 2004, 2 NB 856/04, juris. 27 Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Humanmedizinstudiums nicht nach sachgerechten Kriterien und / oder aus sonstigen Gründen willkürlich ermittelt worden ist. 28 So schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 659/08 u.a., n. v.; vgl. ferner Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils a. a. O. 29 Ausgehend von 1.178,29 tagesbelegten Betten im Universitätsklinikum (UKD) und in den Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) ergibt sich folglich eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von (15,5 % von 1.178,29 =) 182,62, (auf‑)gerundet 183 Studienplätzen. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KapVO erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität von 183 Studierenden bei 193.326 poliklinischen Neuzugänge (inklusive Psychiatrie bzw. LVR) maximal um 50 %, das heißt (183 x 50 % =) 91,5, also (auf‑)gerundet um 92 (und nicht – wie von der Antragsgegnerin – angenommen 91), woraus sich eine Zahl an Studienplätzen von (183 + 92 =) 275 ergibt, die bei Ansatz eines Schwundfaktors von 1,00 unverändert bleibt. Mithin entfallen auf das Studienjahr 2014/2015 insgesamt (richtigerweise) 275 Studienplätze, von denen bei einer zu Gunsten der Antragstellerin angenommenen Verteilung 137 Studienplätze auf das Wintersmester 2014/2015 und 138 auf das Sommersemester 2014/2015 entfallen. Da dieses Berechnungsergebnis die personelle Ausbildungskapazität unterschreitet, ist es nach allem der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen. 30 Zu Recht sind in die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität Privatpatienten nicht einbezogen worden. Der Begriff „tagesbelegte Betten“ in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt, 31 vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, m. w .N., a. a. O., 32 zumal Privatpatienten auch begrifflich von der gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ nicht erfasst werden. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, a. a. O. 34 Für eine in den Curricularwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in außeruniversitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 KapVO) fehlt es an rechtlich bedeutsamen Anhaltspunkten. 35 Ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils am a. a. O. 36 Die Annahme einer Verpflichtung der Universität zum Abschluss entsprechender Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten zur Erhöhung der Lehrkapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ist angesichts des bestehenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geboten. 37 So schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u. a., n. v. 38 Einen subjektiven Anspruch des Studienbewerbers auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität der Klinik durch den Abschluss von Verträgen mit Lehrkrankenhäusern begründen darüber hinaus weder der Hochschulpakt 2020 noch die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015. 39 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, a. a. O. 40 Die Kostenentscheidung des mithin insgesamt erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.