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Beschluss

15 Nc 18/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung in ein höheres klinisches Fachsemester besteht nicht, wenn die festgesetzte Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt erschöpft ist. • Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für das klinische Medizinstudium sind patientenbezogene Einflussfaktoren gemäß § 17 KapVO maßgeblich und können die personelle Kapazität begrenzen. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt oder wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für eine niedrigere Semesterzulassung entfällt, weil Vorklinisches bereits angerechnet ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung in höheres klinisches Fachsemester bei erschöpfter Kapazität • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung in ein höheres klinisches Fachsemester besteht nicht, wenn die festgesetzte Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt erschöpft ist. • Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für das klinische Medizinstudium sind patientenbezogene Einflussfaktoren gemäß § 17 KapVO maßgeblich und können die personelle Kapazität begrenzen. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegt oder wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für eine niedrigere Semesterzulassung entfällt, weil Vorklinisches bereits angerechnet ist. Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Sommersemester 2013 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) hilfsweise in ein niedrigeres (vorklinisches) Fachsemester. Die Antragsgegnerin hatte für den klinischen Studienabschnitt insgesamt 795 Studienplätze festgesetzt; tatsächlich waren 1.003 Plätze durch Rückmelder belegt, sodass die Kapazität um 208 Plätze überschritten ist. Die zuständige Wissenschaftsverwaltung und die Hochschule hatten die Zahl der Studienplätze nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung (KapVO) und der VergabeVO NRW berechnet, wobei das patientenbezogene Ergebnis (§ 17 KapVO) gegenüber der personellen Kapazität zu Grunde gelegt wurde. Der Antragsteller hatte zuvor vorklinische Studienleistungen in Ungarn erbracht, die angerechnet wurden. Der Antrag wurde abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt. • Zulässigkeit: Der Hauptantrag war zulässig; ein erfolgreicher Anordnungsanspruch wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Ermessen der Kapazität: Nach § 17 KapVO ist das personell berechnete Ergebnis anhand patientenbezogener Einflussfaktoren zu überprüfen; bei niedrigeren patientenbezogenen Kapazitäten sind diese maßgeblich und verfassungsrechtlich unbedenklich. • Angewendete Rechtsgrundlagen: Kapazitätsverordnung (KapVO) und Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen; § 123 VwGO; Grundrechte Art. 12 Abs.1 GG, Art. 3 Abs.1 GG sowie Art. 20 Abs.3 GG bilden die verfassungsrechtliche Ausgangslage für Ausbildungsansprüche. • Prüfung der konkreten Zahlen: Die personelle Berechnung ergab 1.093 Plätze, die patientenbezogene Berechnung jedoch nur 266 Plätze für das Studienjahr, verteilt auf Winter- und Sommersemester je 133 Plätze; deshalb war die niedrigere patientenbezogene Zahl maßgeblich. • Kein Nachweis zusätzlicher Kapazität: Angesichts der deutlichen Überschreitung der festgesetzten Kapazität und der Struktur der belegten Fachsemester war nicht glaubhaft gemacht, dass weitere Ausbildungsplätze verfügbar sind. • Hilfsantrag (vorklinisch): Es fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller seine vorklinischen Leistungen angerechnet erhielt; daher besteht kein Bedarf für vorläufigen Schutz in einem niedrigeren Semester. • Verhältnismäßigkeit und Prüfungspflicht: Die bisherigen unangefochtenen Kammerbeschlüsse zur Kapazitätsberechnung sind weiterhin zutreffend; zusätzliche Prüfungen, etwa zu Sondermitteln, ändern nichts am maßgeblichen patientenbezogenen Ergebnis. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgrund ist, dass die festgesetzte Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt erschöpft ist und die patientenbezogenen Einflussfaktoren nach § 17 KapVO das maßgebliche, niedrigere Berechnungsergebnis ergeben. Der Antragsteller konnte keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegen und auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise begehrte Zulassung in ein vorklinisches Semester nachweisen, da seine Vorklinikleistungen bereits angerechnet sind. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.