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Urteil

13 K 5031/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG kommt nur in Betracht, wenn die Stellenzulage aus dienstlichen Gründen weggefallen ist. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Wegfalls der Stellenzulage ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls. • Die Schwerbehinderteneigenschaft begründet keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn die Stellenzulage wegen langandauernder Erkrankung weggefallen ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ausgleichszulage bei wegfallender Polizeizulage durch langandauernde Erkrankung • Eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG kommt nur in Betracht, wenn die Stellenzulage aus dienstlichen Gründen weggefallen ist. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Wegfalls der Stellenzulage ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls. • Die Schwerbehinderteneigenschaft begründet keinen Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn die Stellenzulage wegen langandauernder Erkrankung weggefallen ist. Die Klägerin, Zollobersekretärin und bisherige Empfängerin der Polizeizulage, wurde Mitte September 2012 die Zulage eingestellt, weil sie seit mehr als sechs Monaten dienstunfähig erkrankt war. Während der Dienstunfähigkeit wurde sie zum 1. April 2013 auf einen nicht zulageberechtigenden Dienstposten versetzt und trat dort im November 2013 im Rahmen einer Wiedereingliederung den Dienst an. Die Klägerin beantragte im Januar 2014 eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Polizeizulage sei aus persönlichen Gründen weggefallen. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Klägerin. Sie machte geltend, die Umsetzung sei aus dienstlichen Gründen erfolgt, ihr Schwerbehindertenstatus rechtfertige eine fiktive Weitergewährung und das Verhalten der Dienststelle habe ihr den Anspruch verwehrt. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist allein § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG; Voraussetzung ist der Wegfall der Stellenzulage aus dienstlichen Gründen und eine vorherige Mindestgewährungsdauer. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist der Zeitpunkt des Wegfalls der Stellenzulage (hier Mitte September 2012). • Im Streitfall ist die Polizeizulage unstreitig wegen langandauernder Erkrankung weggefallen; damit handelt es sich um persönlichen, nicht dienstlichen Wegfall nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG. • Dass die Klägerin später umgesetzt wurde und nach Umsetzung nicht wieder die Zulage erhielt, richtet den Blick auf das Nichtwiederaufleben, nicht auf den Grund des ursprünglichen Wegfalls; § 13 BBesG knüpft aber an die Gründe des Wegfalls an, nicht an Gründe des Nichtwiederauflebens. • Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OVG NRW zu Elternzeit ist nicht übertragbar; das dort geltende Schutzziel des Elternurlaubsrecht trifft auf die hier gegebene Erkrankung und den Schwerbehindertenstatus nicht zu. • Eine Bevorzugung schwerbehinderter Beamter gegenüber anders erkrankten Beamten wäre rechtlich nicht gedeckt; der Schwerbehindertenstatus ändert nichts an der Prüfung des Wegfalls im Zeitpunkt des Entstehens. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 13 BBesG, weil die Polizeizulage Mitte September 2012 aus persönlichen Gründen (langandauernde Erkrankung) weggefallen ist und damit die gesetzliche Voraussetzung des dienstlichen Wegfalls nicht erfüllt ist. Dass die Dienststelle später eine dienstliche Umsetzung veranlasste und die Klägerin aufgrund ihres Schwerbehindertenstatus benachteiligt erscheine, ändert daran nichts. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.