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Beschluss

14 L 2840/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0914.14L2840.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5789/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, 7 vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 9. Juni 2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris, 8 wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. 9 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 10 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 11 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 12 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. 13 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. 14 Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. 15 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. 16 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 17 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich, so dass es für die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage auch nicht auf das Ergebnis einer weiteren medizinisch-psychologischen Begutachtung ankommt. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. 19 Die Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 5.1 Anlage 4 zur FeV ist die Kraftfahreignung bei der Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen zu verneinen. Nr. 5.2 Anlage 4 zur FeV bestimmt, dass die Kraftfahreignung bei einer erstmaligen Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung nur nach erfolgter Einstellung gegeben ist. 20 Die Nichteignung des Klägers ergibt sich hier aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV-Nord I. vom 7. Mai 2015. Das Gutachten führt aus, dass bei dem Antragsteller eine ungenügende diabetische Stoffwechseleinstellung vorliege (Werte: HbA1C: 11,3% (Norm: <6,5%), Blutzuckerwert: 371 mg/dl (Norm: 55-100 mg/dl)). Das Gutachten führt wörtlich aus: „Bei Herrn Sch. liegt ein Diabetes mellitus vor, der mit Insulin behandelt wird. Nach den vorliegenden Befunden ist das Stoffwechselleiden mit der derzeitigen Therapie als nicht optimal eingestellt zu bezeichnen. Der insulinpflichtige Diabetes mellitus ist von besonderer verkehrsmedizinischer Bedeutung. … Diabetiker, die mit Insulin behandelt werden, sind dann in der Lage den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden, wenn außergewöhnliche Umstände bestehen. Regelmäßige ärztliche Kontrollen sind dabei erforderlich, außerdem eine gute Stoffwechsellage mit BZ- Selbstkontrollen und ausreichende Kenntnisse in Bezug auf die Therapie und mögliche Komplikationen. Diese Voraussetzungen werden von Herrn Sch. zurzeit nicht erfüllt. 21 Herrn Sch. ist wegen der festgestellten Gesundheitsstörung nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen “. 22 Diese Ausführungen belegen, dass der Antragsteller solange nicht am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen kann, bis eine Neueinstellung abgeschlossen ist und eine erneute verkehrsmedizinische Beurteilung durch einen Verkehrsmediziner mit diabetologischer Qualifikation erfolgt ist. 23 Es ist davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller sowohl im – relevanten – Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung als auch weiterhin ein schlecht eingestellter Diabetes vorlag bzw. vorliegt, so dass die oben genannten Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 FeV mit der Folge vorlagen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste. Ein Ermessen sehen die genannten Normen nicht vor. 24 Das Gericht weist darauf hin, dass angesichts des aktuell vorliegenden Gutachtens des TÜV Nord vom 7. Mai 2015 keine Rechtsgrundlage für eine weitere medizinisch-psychologische Begutachtung ersichtlich ist. Vielmehr sollte eine gesonderte Begutachtung durch einen Verkehrsmediziner mit diabetologischer Qualifikation erfolgen, um eine sichere Einstellung des Diabetes mellitus zu erreichen und entsprechend zu dokumentieren. Eventuell kommt nach erfolgter Neueinstellung eine Wiederholung der amtsärztlichen Untersuchung in Betracht. 25 Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und seiner Familie gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 26 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. 27 Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 20. Juli 2015 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. 28 Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 31 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, 32 der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.