Urteil
18 K 4354/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0914.18K4354.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Nach Alarmierung der Kreispolizeibehörde des S. -Kreises P. durch die Nachbarin Frau S1. begaben sich Polizeioberkommissar F. , Polizeikommissarin C. sowie Kommissaranwärterin B. am frühen Nachmittag des 14. Juni 2015 (einem Sonntag) zur Wohnung der Klägerin im zweiten Geschoss eines Mehrfamilienhauses unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Nach Anhörung der Zeugin S1. , der Klägerin sowie der im Zeitpunkt des Vorfalls zehnjährigen Tochter verwiesen die Polizeibeamten die Klägerin auf der Grundlage von § 34a PolG NRW mündlich der Wohnung und sprachen ein zehntägiges Rückkehrverbot aus. Ausweislich der schriftlichen, von den am Einsatz beteiligten Beamten erstellten „Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt“ habe die Tochter angegeben, von ihrer Mutter heute nach einem Streit geschlagen worden zu sein; es sei in den letzten Jahren bereits mehrfach zu körperlichen Übergriffen gekommen. Die Klägerin hat am 17. Juni 2015 Klage gegen die ihr schriftlich bestätigte Verfügung erhoben. Ebenfalls am 17. Juni 2015 traf sie mit dem Jugendamt eine „Kontrollvereinbarung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung oder drohender Kindeswohlgefährdung“, worin sie sich verpflichtet, ihr Kind in Zukunft gewaltfrei zu erziehen und ihr Einverständnis mit einer Kontrolle dessen durch einen Träger der freien Jugendhilfe erklärt. Nach Kenntniserlangung der Kontrollvereinbarung hob die Polizei das Rückkehrverbot auf. Die Klägerin hat daraufhin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag angekündigt, den sie mit Schreiben vom 29. Juli 2015 umfassend und unter beweiserheblichem Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen in der Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt sowie in der Strafanzeige begründet hat. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Polizeiverfügung des Landrates des Landkreises P. als Kreispolizeibehörde vom 14. Juni 2015 rechtswidrig gewesen ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den von der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin. Das Gericht hat die an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten und die Tochter der Klägerin als Zeugen gehört. Wegen deren Einlassungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die ausgesprochene Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot und Zwangsgeldandrohung war im Zeitpunkt ihres Erlasses und bis zum Zeitpunkt der Aufhebung durch das beklagte Land rechtmäßig. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der vom Gericht geteilten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen können Maßnahmen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auch gegenüber Eltern zum Schutz der in der Wohnung verbleibenden Kinder ergehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2011, - 5 A 1352/10 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2015, - 18 L 2298/15 -, juris Für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kommt es nicht auf solche Erkenntnisse an, die den Polizeibeamten im Zeitpunkt ihres Einsatzes nicht vorliegen und deren Erhebung sich auch nicht aufdrängt. Maßgeblich ist allein, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Anordnung auf Grund der Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel zu der Einschätzung gelangen durften, von einer Person gehe eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für eine andere (in der Wohnung verbleibende) Person aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2010, - 5 E 1700/09 -, juris, ebenda Rz. 27. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2014, ‑ 5 E 1202/14 ‑, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, Juris. Ausgehend hiervon war die Maßnahme rechtmäßig. Eine Anhörung der Klägerin vor Ergehen der Maßnahme ist erfolgt. Soweit die Klägerin rügt, sie und ihre Angehörigen seien nicht bzw. nicht ausreichend belehrt worden, ist das Gericht dem nicht näher nachgegangen. Eine Belehrungspflicht sieht das PolG NRW nicht vor. Strafprozessuale Belehrungspflichten sind mangels Regelungslücke nicht analog anwendbar. Für eine effektive Gefahrenabwehr ist es unerheblich, ob Erkenntnisse unter Verletzung von strafprozessualen Belehrungspflichten gewonnen worden sind. Die bei dem Einsatz tätigen Beamten haben nach Ausschöpfung der sich anbietenden und zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ermessensfehlerfrei eine Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot gegen die Klägerin ausgesprochen. Aufgrund der im Zeitpunkt des Einsatzes verfügbaren Erkenntnisse sind die Beamten fehlerfrei vom Vorliegen einer Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen im Verhältnis der Klägerin zu ihrer jüngeren Tochter ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen eine noch andauernde Auseinandersetzung antreffen muss, bei der sie dem Gewalttäter gewissermaßen „in den Arm fällt“. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr folgt in der Alternative der Gewaltbeziehung aus der Willkürlichkeit, mit der sich zukünftige Gewalthandlungen ereignen können. Aus den im Strafverfahren protokollierten Einlassungen der Zeugin S1. , der Tochter der Klägerin sowie der Klägerin selbst sowie auf Grund der Wahrnehmungen an der Tochter durften die Polizeibeamten darauf schließen, dass die Klägerin ihre Tochter am Nachmittag des Einsatztages mit erheblicher Kraft in das Gesicht geschlagen hatte. Die Klägerin hat einen Schlag mit der flachen Hand in das Gericht ihrer Tochter eingeräumt. Aus der Tatsache, dass die Zeugin S1. den Schlag an einem Ort außerhalb der Wohnung hören konnte, folgt zwanglos, dass der Schlag nicht von geringer Intensität war. Anhaltspunkte, den Angaben der Zeugin S1. mit Vorsicht zu begegnen, lagen in der konkreten Situation nicht vor. Für eine erhebliche Intensität des Schlages sprechen ferner die protokollierten Aufzeichnungen, wonach die Tochter angegeben habe, sie sei aufgrund des Schlags ins Taumeln gekommen und habe sich dabei den Kopf angestoßen. Ferner spricht für eine erhebliche Intensität des Schlags, dass die Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen eine einseitige Rötung im Gesicht der Tochter feststellten, die sie zur Dokumentation mittels Lichtbild veranlassten. Zwar zeigt das angefertigte Lichtbild die Tochter der Klägerin nur im Profil; es erlaubt keinen Vergleich der Wangen. Jedoch war sich die Zeugin C. sicher, dass von zwei Gesichtshälften der Tochter der Klägerin nur eine gerötet war. Die Angaben der Zeugin C. sind ergiebig. Für die Zeugin spricht insbesondere, dass sie nicht jede Frage des Gerichts beantwortete, sondern auch einräumte, sich an bestimmte Details nicht mehr erinnern zu können. Aus der durch die Zeugin C. gewonnenen Aussage der Tochter der Klägerin durften die Polizeibeamten auch davon ausgehen, dass die Tochter erklärt hatte, von ihrer Mutter in der Vergangenheit schon häufiger geschlagen worden zu sein. Nähere Angaben hierzu hatte die Tochter vor Ort nicht machen wollen. Da die Zeugin C. in der konkreten Situation keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Tochter der Klägerin insoweit falsche Angaben gemacht haben könnte, bestand für sie nicht die Pflicht, mit dem Ziel der Konkretisierung der Übergriffe aus der Vergangenheit weiter in die Tochter der Klägerin einzudringen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin C. die Tochter der Klägerin missverstanden haben könnte, liegen ebenso wenig vor wie Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Erstellung der Strafanzeige durch die Zeugin B. zu sachlichen Fehlern gekommen ist. Die Zeugin B. hat erklärt, dass sie das Protokoll über die Strafanzeige in Gegenwart der Zeugin C. erstellt und sich mit dieser über die Richtigkeit des Inhaltes, soweit es um deren Wahrnehmung geht, ausgetauscht habe. Diesem, die Entscheidung tragenden, Sachverhalt hält die Klägerin nichts Erhebliches entgegen. Soweit sie unter Berufung auf ihre Tochter vorträgt, diese habe sich anders als protokolliert eingelassen, hat die Beweisaufnahme dies nicht bestätigen können. Die Tochter der Klägerin konnte sich in der mündlichen Verhandlung an ihre Einlassungen gegenüber der Zeugin C. nicht erinnern. Soweit die Klägerin weiterhin bestreitet, ihre Tochter in der Vergangenheit geschlagen zu haben, ist dies durch die Polizeibeamten vor Ort bereits angemessen gewürdigt worden. Mängel in der Aufklärung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Die Polizeibeamten hatten die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft. Insbesondere war die zeitlich nach dem Aussprechen der Maßnahme erfolgte Einvernehmung der älteren Tochter der Klägerin vor dem Aussprechen der Maßnahme nicht erforderlich. Denn die ältere Tochter hätte sich immer nur zu ihren eigenen Wahrnehmungen erklären können. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint es ausgeschlossen, dass die ältere Tochter ihre jüngere Schwester dermaßen auf Schritt und Tritt überwacht haben könnte, dass sie ergiebig über das Nichtstattfinden von Angriffen der Mutter gegenüber ihrer kleinen Schwester hätte berichten können. Aus ebendiesem Grund war auch die Anhörung des Ehemannes der Klägerin nicht erforderlich. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Solche Fehler liegen nicht vor. Dahinstehen kann, ob sich aus bestimmten Formulierungen der Zeugin B. im Protokoll über die Strafanzeige eine Tendenz zur „Islamphobie“ ergibt. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies die von Polizeioberkommissar F. als Einsatzleiter letztverantwortete Entscheidung beeinflusst haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Dem Verwaltungsgericht eröffnete Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und 1 GKG erfolgt (halber Auffangwert, vgl. Streitwertkatalog). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.