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Gerichtsbescheid

6 K 2083/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0929.6K2083.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. . Tatbestand: Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung zum Abstellen seines Kraftfahrzeuges in der Nähe seiner Wohnung. Er ist ärztlicher Direktor des F. C. am M. E. . Zugleich ist er Direktor und Koordinator des C. E. , einem Zusammenschluss zwischen dem M. E. und dem F1. Krankenhaus E. (F2. ). In beiden Krankenhäusern operiert der Kläger ca. 20 bis 30 Patientinnen wöchentlich. Dort steht ihm jeweils ein Stellplatz für sein Kfz zur Verfügung. Darüber hinaus war der Kläger spätestens seit 1995 Inhaber einer Ausnahmegenehmigung (Nr. 17) zum Abstellen seines Kfz im verkehrsberuhigten Bereich des N. während der ärztlichen Rufbereitschaft. Diese Ausnahmegenehmigung wurde zuletzt bis zum 12. Februar 2009 verlängert. Dabei wurde die Erstreckung auf das N. zuletzt unter „Besondere Auflagen und Bedingungen“ ausdrücklich angeordnet. Die späteren, jeweils für ein Jahr erteilten Anschlussgenehmigungen – versandt wurden nach Aktenlage Genehmigungen vom 3. März 2009 und 24. Februar 2010 – waren auf das Abstellen von Fahrzeugen im Umkreis von 200 Metern der ärztlichen Praxis des Klägers beschränkt. Eine Ausweitung auf das N. enthielten diese Genehmigungen, soweit ersichtlich, nicht mehr. Der Kläger beantragte zuletzt unter dem 15. Februar 2012 die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung. Nachdem diese von der Beklagten offenbar auf die Anschrift des M. (E1.----straße 0) ausgestellt wurde, bat der Kläger am 1. März 2012 um Ausstellung auf das N. und entsprechende Adressänderung. Ob eine solche Genehmigung erteilt wurde, ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Eine weitere Genehmigung vom 6. Februar 2013, die sich im Original im Verwaltungsvorgang befindet und ebenfalls keine Ausweitung der Parkgenehmigung auf das N. enthält, wurde dem Kläger nach Aktenlage nicht mehr erteilt. Der Kläger wandte sich sodann im November 2013 telefonisch an die Beklagte, die ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 mitteilte, eine neuerliche Verlängerung komme nicht in Betracht. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger erfülle die die im Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 1. November 2011 (3-78-12/7) niedergelegten Voraussetzungen für eine Erteilung nicht. Insbesondere führe er keine Arztpraxis am N. , so dass ihm die frühere Genehmigung nicht mehr erteilt werden könne. Eine abweichende Praxis sei nach dem Erlass nicht zulässig. An der Ausübung seines Berufes sei er nicht gehindert. Im Übrigen könne er auf den ihm erteilten Bewohnerparkausweis oder auf eines der Parkhäuser im Wohnumfeld ausweichen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten, eine nur für den Bereich um die von ihm betreuten Kliniken herum gültige Parkgenehmigung sei nicht ausreichend. Zum einen verfüge seine Praxis am M. über einen eigenen Stellplatz. Zum anderen ergäben sich Notfälle nicht nur lokal und zu den Sprechzeiten seiner Praxis. Da er jedoch in Notfällen schnell reagieren müsse und am N. in unmittelbarer Nähe kaum Parkplätze zur Verfügung stünden, gingen im Notfall wertvolle Minuten verloren, bis er seinen Pkw erreicht habe. Vor seinem Haus sei ausreichend Platz vorhanden. Auch erhielten Arztkollegen in direkter Nachbarschaft solche Ausnahmegenehmigungen weiterhin. Mit Schreiben vom 13. März 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf den genannten Runderlass ab. Es handele sich um eine abschließende Regelung, die keine Ermessensausübung zulasse. Die früheren Genehmigungen seien rechtswidrig erteilt worden, denn der Kläger führe an seiner Wohnanschrift keine Arztpraxis. Die an zwei weitere Ärzte erteilten Genehmigungen seien ebenfalls zurückgegeben bzw. nicht verlängert worden. Die geringfügige Erhöhung des zeitlichen Aufwandes bei der Berufsausübung falle insofern nicht entscheidend ins Gewicht. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken während der ärztlichen Rufbereitschaft vor seiner Wohnung am N. 0. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass er im Notfall schnellstmöglich erreichbar und im Operationssaal erscheinen müsse. Er müsse daher schnellstmöglich sein Kraftfahrzeug erreichen können. Dabei komme es durchaus auf Minuten an. In unmittelbarer Nähe der Wohnung stünden kaum reguläre Parkplätze zur Verfügung. Außerdem habe er quasi als Gewohnheitsrecht bereits seit 1981 entsprechende Ausnahmegenehmigungen auch zum Parken direkt vor seiner Haustür erhalten. Die Beklagte lehnte daraufhin unter dem 21. August 2014 eine Neubescheidung mit Hinweis auf das Schreiben vom 13. März 2014, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ab. Der Kläger hat am 16. März 2015 Klage erhoben. Er macht unter Vertiefung seines Vorbringens im Wesentlichen geltend, die am N. verfügbaren Parkplätze seien in den Abendstunden oftmals vollständig belegt. Daher könne der Kläger nach Rückkehr von seinem Arbeitstag sein Kraftfahrzeug nur weit entfernt abstellen. In einem medizinischen Notfall gingen wertvolle Minuten verloren. Dieser Zeitverlust von mehreren Gehminuten sei auch keineswegs marginal. Er könne im Notfall entscheidend sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 13. März 2014 – zur Post gegeben am 18. März 2014 – zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zum Abstellen seines Kraftfahrzeuges während der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Umkreis von 200 Metern seiner Wohnung am N. 0 in E. zu erteilen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die berufliche Tätigkeit eines Krankenhausarztes nicht mit den in der StVO und im ministeriellen Runderlass bezeichneten Berufszweigen und Personengruppen gleichzusetzen sei. Denn der Kläger begehre eine Ausnahmegenehmigung zum Abstellen „vor der Haustür“ und nicht im Bereich seiner Arztpraxis. Im Übrigen sei er durch Bewohnerparkausweis berechtigt, sein Fahrzeug u.a. auf der benachbarten C1. B. abzustellen. Die Beteiligten sind unter dem 27. Mai 2015 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 13. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch – als Minus zu seinem Antrag – ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags durch die Beklagte zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Rechtsgrundlage der von dem Kläger begehrten Gewährung einer Ausnahme von den Parkvorschriften der StVO ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Zu den Vorschrift- und Richtzeichen in diesem Sinne gehören unter anderem die durch die Zeichen 286/290, 314, 315 und 325 StVO angeordneten Parkverbote bzw. -beschränkungen. Die Entscheidung über die Bewilligung der Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden. Das Merkmal der Ausnahmesituation stellt kein Tatbestandsmerkmal dar, sondern ist Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 – 3 C 2/97 –; OVG NRW, Urteile vom 23. August 2011– 8 A 2247/10 – und vom 14. März 2000 – 8 A 5467/98 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011– 6 K 3031/10 –, juris Rn. 24 f. Die Ermessensausübung unterliegt nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht kann insoweit nur prüfen, ob die Behörde das Ermessen überhaupt ausgeübt hat, ob sie bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund sind vorliegend keine Ermessensfehler erkennbar. Die Beklagte hat die Versagung der beantragten Ausnahmeparkgenehmigung in ermessensfehlerfreier Weise durch Verweis auf den abschließenden Charakter der Aufzählung privilegierter Personengruppen in der StVO und insbesondere dem Erlass des Verkehrsministeriums des Landes NRW vom 1. November 2011 begründet. Die Voraussetzungen, unter denen eine Parkerleichterung für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gewährt wird, sind im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 1. Januar 2011 ‑ VII B 3-78-12/7 – (MBl.NRW 2011, S. 3) geregelt. Der Erlass will zusätzliche Parkerleichterungen für Hausbesuche und beim Parken vor oder in der Nähe der Praxis bzw. sonstigen ambulanten Versorgungseinrichtungen schaffen (Ziffer 1.) So kann Ärzten, die in Ausübung ihrer Praxis häufig Kranke besuchen, für die Durchführung von Krankenbesuchen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht (Ziffer 3). Dies gilt auch für Ärzte, denen während der Sprechzeiten die Möglichkeit des gesicherten Parkens im Umkreis von 200 m vor oder in der Nähe der Praxis fehlt (Ziffer 4). Soweit die Parkerleichterungen nach Ziffer 3 und 4 nicht ausreichen, kann in besonderen Einzelfällen (z.B. für Ärzte im Notfalldienst) auf Kosten des Arztes vor oder in der Nähe der Praxis eine Abmarkierung der Stellfläche auf dem Gehweg erfolgen, wobei der Nachweis der Notfalltätigkeit durch Bescheinigungen der Ärztekammer zu führen ist (Ziffer 5). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger begehrt keine Parkerleichterung am Ort des Hausbesuchs bzw. seiner Praxis im M. oder am F2. – dort verfügt er jeweils über einen eigenen Stellplatz –, sondern für eine Parkerleichterung direkt an seiner Wohnung. Hierfür sieht der Erlass jedoch selbst für Ärzte im Notfalldienst keine Parkerleichterung vor; Ziffer 5 regelt i.V.m. Ziffer 1 allenfalls die Schaffung eines Sonderstellplatzes vor oder in der Nähe der Praxis bzw. der Versorgungseinrichtung. Für das Vorliegen eines atypischen Falles, aufgrund dessen im Einzelfall gleichwohl die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung in Betracht käme, ist nichts ersichtlich. Der am N. 0 wohnhafte Kläger ist, worauf die Beklagte in ihren Ausführungen zu Recht abgestellt hat, unstreitig Inhaber eines Bewohnerparkausweises, der ihn etwa zum Parken in der rückwärtig gelegenen, nur wenige Meter von seinem Wohnhaus entfernt gelegenen C1. B. berechtigt. Ferner liegt die Tiefgarage „B1. S. “, wo nach den allgemein zugänglichen elektronischen Erkenntnisquellen Dauerparken möglich ist, http://www.d. .de/find-parking/e.-tiefgarage-b1.-s.-p1, maximal 300 Meter von der Wohnung des Klägers entfernt (Ausgang T.----straße ). Dass dem Kläger dort die Anmietung eines Parkplatzes unmöglich oder unzumutbar wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere der Hinweis auf die Notfalltätigkeit des Klägers gebietet keine andere Bewertung. Die zeitliche Verzögerung, die für den Kläger aufgrund der vergrößerten Entfernung zwischen seiner Wohnung und seinem Fahrzeug einträte, fällt bei zügiger Zurücklegung des Fußwegs bis zur C1. B. oder zur Tiefgarage „B1. S. “ mit wenigen Gehminuten minimal aus. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass, wie der Kläger hervorhebt, „in Notfällen jede Minute zählt“. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass Notfallpatienten in den von dem Kläger betreuten Kliniken – wie es bei einer Anfahrt des Klägers direkt von seiner Wohnung aus auch bisher erforderlich war – durch den dort ohnehin vorgehaltenen stationären Notdienst nach den anerkannten Regeln ärztlicher Kunst („lege artis“) versorgt werden. Dass letzteres aufgrund der nunmehr anzunehmenden – geringfügigen – Zeitverzögerung nicht mehr der Fall wäre, hat der Kläger auch auf gerichtlichen Hinweis nicht dargetan. Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gehalten, dem Kläger eine weitere Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist anzunehmen, wenn die Behörde ihr Ermessen durch die ständige gleichmäßige Übung einer bestimmten Verwaltungspraxis in der Vergangenheit gebunden hat. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht jedoch nicht. Eine Selbstbindung kommt nur in Bezug auf eine rechtmäßige Verwaltungspraxis in Betracht. Die Behörde hat zudem die Möglichkeit, sich für die Zukunft ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus sachlichen Gründen von einer in der Vergangenheit geübten Praxis zu lösen und für künftige Fälle ihr Ermessen in anderer Weise auszuüben. Hier kommt es nur darauf an, dass die Neuausrichtung der Ermessenspraxis für die Zukunft eine allgemeine ist und nicht nur für den einen zur Entscheidung stehenden Fall vorgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 – 2 A 3/98 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2009 – 8 A 1531/09 –, juris Rn. 115 ff. Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger aus der bisherigen Praxis der Beklagten, Ausnahmegenehmigungen im Widerspruch zu dem ministeriellen Erlasses vom 1. November 2011 auch auf den Parkraum in unmittelbarer Wohnungsnähe zu erstrecken, bereits deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung weiterer solcher Ausnahmegenehmigungen herleiten, weil eine Praxis, die zu einer Ungleichbehandlung des Klägers führen könnte, vorliegend nicht mehr greifbar ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die von dem Kläger beanstandeten Genehmigungen an benachbarte Ärzte nicht mehr verlängert bzw. zurückgegeben wurden. Soweit damit eine generelle Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis indiziert wird, liegt darin mit Blick auf das offenkundige Anliegen des ministeriellen Runderlasses, einen schonenden Ausgleich zwischen medizinischer Versorgung der Bevölkerung und angemessener Parkraumbewirtschaftung herzustellen, zugleich allgemein ein sachlicher Grund, nunmehr generell keine Ausnahmegenehmigungen mehr auf die Wohnumgebung von Ärzten in Rufbereitschaft zu erstrecken. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger nach dessen Angaben seit 1981 Ausnahmeparkgenehmigungen (auch) für seine unmittelbare Wohnumgebung erteilt hat. Diese Tatsache führt nicht dazu, dass die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet wäre, dem Kläger weitere Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Der Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten des Klägers steht bereits entgegen, dass jedenfalls die aktenkundigen Genehmigungen seit 1995 sämtlich nur befristet für den Zeitraum eines Jahres erteilt wurden und daher stets neu beantragt werden mussten. Schon deshalb musste der Kläger damit rechnen, dass die getroffene Ausnahmeregelung möglicherweise keinen dauerhaften Bestand haben würde. Im Übrigen besteht auf die Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis kein Anspruch. Es besteht nicht einmal ein Anspruch darauf, eine rechtmäßige Verwaltungspraxis beizubehalten, wenn es sachliche Gründe gibt, diese zu ändern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 – 2 A 3.98, ZBR 1999, 308. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.