Urteil
8 A 1531/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Begriff des "Vollzugsdienstes der Polizei" in §52 Abs.3 Satz1 Nr.1 StVZO ist eng im formell-institutionellen Sinn zu verstehen und erfasst nicht den Vollzugsdienst kommunaler Ordnungsbehörden.
• Die Ausstattung von Fahrzeugen des Kommunalen Ordnungsdienstes mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach §70 Abs.1 StVZO; eine analoge Anwendung des §52 Abs.3 Nr.1 StVZO kommt nicht in Betracht.
• Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung ist im Ermessen der Behörde zu prüfen; die Behörde darf restriktiv vorgehen, wenn durch polizeiliche Blaulichtkapazitäten der Bedarf an Einsatzfahrzeugen gedeckt ist.
• Eine Verwaltungs-Selbstbindung aus früher erteilter Ausnahmegenehmigungen begründet keinen Anspruch, wenn die Verwaltung ihre Praxis aus sachlichen Gründen allgemein ändert und künftig restriktiver vorgeht.
Entscheidungsgründe
Blaulichtberechtigung: Kein grundsätzlicher Anspruch für kommunale Ordnungsdienstfahrzeuge • Der Begriff des "Vollzugsdienstes der Polizei" in §52 Abs.3 Satz1 Nr.1 StVZO ist eng im formell-institutionellen Sinn zu verstehen und erfasst nicht den Vollzugsdienst kommunaler Ordnungsbehörden. • Die Ausstattung von Fahrzeugen des Kommunalen Ordnungsdienstes mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach §70 Abs.1 StVZO; eine analoge Anwendung des §52 Abs.3 Nr.1 StVZO kommt nicht in Betracht. • Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung ist im Ermessen der Behörde zu prüfen; die Behörde darf restriktiv vorgehen, wenn durch polizeiliche Blaulichtkapazitäten der Bedarf an Einsatzfahrzeugen gedeckt ist. • Eine Verwaltungs-Selbstbindung aus früher erteilter Ausnahmegenehmigungen begründet keinen Anspruch, wenn die Verwaltung ihre Praxis aus sachlichen Gründen allgemein ändert und künftig restriktiver vorgeht. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §70 Abs.1 StVZO zur Ausstattung von vier Dienstenfahrzeugen ihres Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, Fahrzeuge des KOD gehörten nicht zum "Vollzugsdienst der Polizei" im Sinne des §52 Abs.3 Satz1 Nr.1 StVZO und es läge keine Ausnahmesituation vor; zudem sei die Erteilung restriktiv zu handhaben. Die Klägerin hielt dem entgegen, der Polizeibegriff sei weit auszulegen oder wenigstens analog anzuwenden; ferner berief sie sich auf eine frühere Praxis, wonach anderen Städten befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Abweisung und lehnte die analoge Auslegung wie auch einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. • Rechtsauslegung §52 Abs.3 Satz1 Nr.1 StVZO: Der Begriff "Polizei" ist im Kontext der Norm eng nach dem formell-institutionellen Polizeibegriff zu verstehen; damit sind nur (Vollzugs-)Polizeibehörden und vergleichbare namentlich genannte Stellen erfasst, nicht allgemeine Ordnungsbehörden oder deren Vollzugsdienst. • Systematik und Regelungszweck: §52 Abs.3 StVZO verfolgt eine Restriktion der Blaulichtberechtigung, um Wirkung und Akzeptanz blauer Signale zu schützen und Missbrauchsrisiken zu begrenzen; dies spricht gegen eine materielle Ausweitung auf Ordnungsbehörden. • Entstehungsgeschichte: Historische Gesetzesänderungen und Aufzählung bestimmter Behörden zeigen, dass der Verordnungsgeber den Kreis der Blaulichtberechtigten bewusst eng halten wollte. • Keine Analogie: Es fehlt eine planwidrige Regelungslücke; hätte der Gesetzgeber Fahrzeuge kommunaler Ordnungsdienste erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich geregelt; Ausnahmefälle sind durch §70 Abs.1 StVZO zu behandeln. • Prüfung des Ermessens bei Ablehnung der Ausnahmegenehmigung: §70 Abs.1 StVZO überträgt die Entscheidung der Behörde ins Ermessen; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob Ermessen ausgeübt und rechtmäßig begründet wurde. • Ermessensausübung im Streitfall ist nicht zu beanstanden: Die Behörde berücksichtigte den Zweck der Vorschrift, die restriktive Handhabung, die Einschätzung der örtlichen Polizei, dass polizeiliche Blaulichtfahrzeuge den Bedarf decken, sowie die Gefahrenlage und mögliche Belastungen der Verkehrssicherheit. • Selbstbindung und Gleichheitsgrundsatz: Frühere Ermessenspraxis (befristete Genehmigungen für andere Städte) begründet keinen Anspruch, weil die Behörde ihre Praxis aus sachlichen Gründen allgemein neu ausgerichtet und entsprechende Erlasse erlassen hat; damit liegt kein verfassungswidriger Verstoß gegen Art.3 GG vor. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt, dass Fahrzeuge des Kommunalen Ordnungsdienstes nicht ohne Ausnahmegenehmigung nach §70 Abs.1 StVZO mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgestattet werden dürfen. Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt: Die restriktive Regelungsintention des §52 Abs.3 StVZO, die polizeiliche Deckung dringender Einsatzlagen durch vorhandene Blaulichtfahrzeuge und die örtliche polizeiliche Einschätzung führen dazu, dass eine Ausnahmegenehmigung nicht geboten war. Frühere befristete Genehmigungen für andere Kommunen begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, weil die Behörde ihre Praxis sachgerecht und allgemein geändert hat. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.