Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2014 (Az.: 00000-00-00) zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit Garage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 00 (F. Straße 28) in N. wird aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte ½ und die Beigeladenen zu 1. und 2. jeweils ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks F. Straße 30 in N. , Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000. Er wendet sich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück F1.------straße 28, Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 00. Die beiden Grundstücke waren ursprünglich mit einem Doppelhaus bebaut und liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Am 31. März 2014 beantragten die Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines 3 – Familien - Wohnhauses mit einer Garage und 2 Stellplätzen sowie Veränderung der Geländeoberfläche. Dem Baugesuch fügten sie eine Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau vom 26. Juni 2013 auf einem Lageplan der Stadt N. anbei. Diese enthielt eine skizzierte Ostansicht der beiden Häuser mit einem grün eingezeichneten Bereich und folgenden vom Kläger und seiner Ehefrau unterschriebenen Text: „Für den geplanten zweigeschossigen Anbau und Dach an unserer Grundstücksgrenze erteilen wir für den grün gekennzeichneten Bereich parallel zu unserem vorhandenen Erdgeschossanbau die Zustimmung als Angrenzer. N. , 26. Juni 2013 Eigentümer Haus Nr. 30“. Die entsprechende Baugenehmigung wurde den Beigeladenen am 15. Mai 2014 erteilt. Der Kläger hat am 13. Oktober 2014 die vorliegende Klage erhoben sowie einstweiligen Rechtsschutz (Verfahren 9 L 2386/14) begehrt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das verwirklichte Bauvorhaben an seiner Grenze sei von seiner Zustimmungserklärung nicht gedeckt. Die nicht maßstäbliche Skizze zeige keine Geländevertiefung an, die über ein ganzes Geschoss reiche. Das Bauvorhaben mit Altanen und der Vertiefung für ein weiteres Vollgeschoss sei ein völlig anderes Bauprojekt als das auf dem Lageplan eingezeichnete Vorhaben. Da der Doppelhauscharakter verlorengegangen sei, dürfe das Nachbarhaus nicht grenzständig angebaut werden. Der Kläger beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2014 zur Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses mit Garage und zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 00 (F. Straße 28) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig. Ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften liege nicht vor. Der Neubau der Beigeladenen sei wieder als Doppelhaus zu werten. Die Abgrabung habe keine Relevanz bei der Bemessung der Abstandsflächen. Zudem habe der Kläger durch seine Zustimmung vom 26. Juni 2013 darauf verzichtet, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben und könne sich nunmehr nach Treu und Glauben nicht mehr auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen. Dem Kläger sei überdies das Ausmaß und die Dimension des neuen Gebäudes bekannt gewesen. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen im Wesentlichen geltend, ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften liege nicht vor. Die Geländeveränderung sei von § 9 Abs. 3 BauO NRW gedeckt. Sie habe einen sachlichen Grund, nämlich zum einen die Anpassung an die Verkehrsfläche und zu anderen die Erstellung von barrierefreien Wohnungen. Zudem sei die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht generell nachbarschützend, sondern nur in Verbindung mit den Abstandsflächenvorschriften. Nachbarliche Belange seien aber nur durch eine Anhebung des Geländes, nicht aber durch seine Absenkung berührt. Das Gericht hat dem Eilantrag durch Beschluss vom 12. November 2014 stattgegeben. Auf die eingelegten Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen hin ist der angefochtene Beschluss geändert und der Eilantrag abgelehnt worden (OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 10 B 1388/14). Die Berichterstatterin hat am 13. August 2015 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das im Termin gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Mai 2014 ist begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Begründetheit einer Anfechtungsklage des Nachbarn gegen die einem Dritten für ein Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung setzt kumulativ voraus, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und/oder Bauordnungsrechts verstößt, dass die nicht eingehaltene baurechtliche Vorschrift gegenüber dem streitenden Nachbarn drittschützende Wirkung vermittelt, und im Weiteren, dass dieser Rechtsverstoß nicht in rechtmäßiger Weise durch Befreiung oder Abweichung ausgeräumt werden kann. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt hier gegenüber dem Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich nach Treu und Glauben dagegen wenden kann, dass durch den Neubau der Doppelhauscharakter der Bebauung zerstört worden ist. Da der nunmehr genehmigte Neubau deutlich von dem skizzierten Vorhaben abweicht, worauf im weiteren noch eingegangen werden wird, spricht vieles dafür, dass aufgrund der Dimensionierung des Vorhabens ein „Aliud“ entstanden ist, dem der Kläger nicht zugestimmt hat. Diese Frage kann hier offenbleiben, da die angefochtene Baugenehmigung den Kläger aus anderen Gründen in seinen Rechten verletzt. Die genehmigte Abgrabung an der Grenze zum Grundstück des Klägers verletzt ihn in seinen nachbargeschützten Rechten und er hat auf die Geltendmachung dieser Rechte auch nicht verzichtet. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt in nachbarrelevanter Weise gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW. Nach § 9 Abs. 3 BauO NRW kann bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BauO NRW ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen Geländeveränderungen. § 9 Abs. 3 BauO NRW ist nicht nur im Falle des ausdrücklichen Verlangens der Bauaufsichtsbehörden anzuwenden, sondern stellt auch eine rechtliche Grenze für die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde dar, im Zuge der Erteilung einer Baugenehmigung die herzustellende Geländeoberfläche festzulegen. Für entsprechende Angleichungsmaßnahmen muss ein sachlicher Grund gegeben sein und die Angleichung muss als solche Ziel der Maßnahme sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 10 A 3416/07 – juris Rn. 48 ff.; Gädtke, Czepuck, Johlen, Plietz, Wenzel, Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 9 Rn 72. Aus der Vorschrift ist abzuleiten, dass eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche auf Baugrundstücken nicht ohne weiteres zulässig ist, sondern der Rechtfertigung bedarf, vgl. Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Kommentar zur Bauordnung, Stand 2015, § 9 Rn 27. Ungeachtet der Frage, ob § 9 Abs. 3 BauO NRW im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandsflächen nachbarschützende Wirkung zukommt, vermittelt die Vorschrift darüber hinaus jedenfalls Nachbarschutz insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 10 B 1388/14 -. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der unzumutbaren Störung des nachbarlichen Gleichgewichts ergibt sich ein Abwehranspruch des Nachbarn. Ein Bauherr, der die vorgefundene Geländestruktur verändert, greift ggfs. mit erheblichen Konsequenzen in das Gefüge der Beziehungen zwischen Baugrundstück und Nachbargrundstück ein. Der Umstand, dass der Bauherr durch Geländeveränderungen die Situationsgebundenheit des Eigentums zu seinen Gunsten bzw. Lasten der Nachbarn verändern kann, führt dazu, dass § 9 Abs. 3 BauO NRW auch eine nachbarschützende Funktion haben kann und muss. Die Vorschrift dient gerade auch im Hinblick auf Art. 14 GG dem Interessenausgleich der Angrenzer, wobei ein Ausgleich der Interessen des Bauherrn an der Ausnutzbarkeit seines Baugrundstücks und der Interessen des Grundstücksnachbarn an der Beibehaltung der topographischen Gegebenheiten an der Grenze stattfinden muss, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2006 – 10 A 1169/04 -, juris; Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Kommentar zur Bauordnung, Stand 2015, § 9 Rn 27. Dabei ist an der Grenze umso mehr an Rücksicht auf die Belange des Nachbarn zu nehmen, je größer und je umfangreicher sowie unerwarteter eine Veränderung der bisherigen natürlichen Geländeoberfläche erfolgen soll. Anders als bei Anschüttungen, bei denen die Bauwichbelange, wie Besonnung, Belichtung und Belüftung eine Rolle spielen, sind bei Abgrabungen andere nachbarrelevante Kriterien in den Blick zu nehmen. Unmotivierte, nicht durch den Zweck des Gesetzes gedeckte Abgrabungen an der Grenze können dazu führen, dass Geländevertiefungen entstehen, die baugrubenartigen Charakter haben und an der unmittelbaren Nachbargrenze zu so erheblichen Geländeverwerfungen führen, dass sie die Ausnutzbarkeit eines Nachbargrundstücks betreffen und daher im nachbarschaftlichen Ausgleichsverhältnis nicht mehr hingenommen werden müssen. Zugleich ist die genehmigte Geländeoberfläche Bezugspunkt für die Erteilung von Baugenehmigungen und wirkt sich damit auf das nachbarschaftliche Verhältnis aus. Die Angleichung von Geländeoberflächen zu Nachbargrundstücken hat das Ziel, Geländeversprünge zu vermeiden und für beide Grundstück eine gleiche Bezugsebene für bauliche Anlagen im Grenzbereich zu schaffen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 -, juris Rn 44; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 s.o.. Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Abgrabung über eine Tiefe von 1,80 Meter und eine Breite von 14 Metern unmittelbar an der Grenze des Klägers als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Die vorgenommene Abgrabung führt im vorliegenden Fall nach den Erkenntnissen, die die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und der Kammer vermittelt hat, zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers. Eine Geländeveränderung nach § 9 Abs. 3 BauO NRW, die zum Ziel hat, Störungen des Straßen-, Orts-, oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder aber der Höhe des Nachbargrundstücks anzugleichen, liegt hier nicht vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im vorderen Bereich des Grundstücks eine Angleichung an das Straßenniveau erfolgt ist, da die Abgrabung den hinteren, von der Straße abgewandten Geländebereich betrifft. Die Abgrabung mag zudem auch der Schaffung barrierefreier Wohnungen dienen, die jedoch auch zum vorderen Bereich hin geschaffen werden können und nicht zwingend im Untergeschoss angelegt werden müssen. Der hintere Teil des Baugrundstücks ist damit nicht abgegraben worden, um eine Angleichung an Nachbar- oder Verkehrsflächen zu erreichen, sondern in erster Linie um ein weiteres Geschoss zu generieren und stellt stattdessen das Gegenteil einer Angleichung dar. Ist die streitbefangene Abgrabung mithin nicht gleichsam durch § 9 Abs. 3 BauO NRW vorgegeben, sondern greift sie erstmals in die bislang befriedete und durch einen gemeinsamen Geländeverlauf gekennzeichnete Grenzsituation einseitig ein, folgt daraus eine gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers. Von der Erfüllung und Beachtung dieser Pflicht zur Rücksichtnahme kann hier keine Rede sein. Die Beigeladenen nutzen ihre baulichen Möglichkeiten zur Verwirklichung des Gartengeschosses maximal aus und graben das Gelände ohne Rücksicht auf die vorhandene gemeinsame Topographie auf der Rückseite des Vorderhauses unmotiviert ab und verändern damit die bisherige harmonische Nachbarsituation erheblich. Unmittelbar an der Grenze des Klägers ist eine etwa zwei Meter tiefe, steile Abgrabung entstanden. Durch diese steil abfallende Wand an der Grenze entstehen nicht nur Probleme bei der Grenzgestaltung, wie die Standsicherheit von Grenzmauern oder Grenzbauten oder eventuellen Grenzbepflanzungen, die die Ausnutzbarkeit des Grundstücks des Klägers erheblich beeinträchtigen, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 -, juris, Vielmehr entsteht auf Seiten des Klägers im betroffenen Grenzbereich an der vorhandenen Terrasse ein unerträgliches Gefühl des Abgegrabenwerdens und einer Schwindel sowie Unwohlsein hervorrufenden Absturzgefahr und Disharmonie, sodass das Hausgrundstück des Klägers mit seiner Bebauung nur noch als lästiger und zu übergehender Annex zu dem Bauvorhaben erscheint. Das Gefühl, an einem Abgrund zu stehen, kann auch durch eine entsprechende Absturzsicherung aufgrund der Großflächigkeit und Tiefe der Abgrabung offensichtlich nicht beseitigt werden, im Gegenteil die Notwendigkeit einer Absturzsicherung bestätigt die Unerträglichkeit der Situation. Damit hat im vorliegenden Fall die Beklagte ohne eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung einen Eingriff in die vorhandene Geländeoberfläche erlaubt, der dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht und der die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange des Klägers vermissen lässt. Auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kann der Kläger sich auch berufen. Denn er hat der großflächigen Abgrabung an seiner Grenze gerade nicht zugestimmt. Die Skizze der Zustimmungserklärung enthält nur die Ostansicht der Häuser und zeigt das Verhältnis der beiden Nachbarhäuser ausgehend von dem Niveau der F. Straße, das gestrichelt eingezeichnet ist. Zusammen mit der schriftlichen Erklärung ist davon auszugehen, dass der Kläger zugestimmt hat, dass das Nachbarhaus etwa ein Geschoss höher werden durfte, als der eingeschossige Anbau an seinem Haus. Eine Zustimmung zu einer massiven Abgrabung ohne Böschung an seiner Grenze, die letztlich zu einer dreigeschossigen massiven Grenzbebauung geführt hat, hat er nicht abgegeben. Die Größenverhältnisse der nunmehr nebeneinander stehenden Häuser weichen – ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Neubau der Beigeladenen um ein Aliud handelt - ganz deutlich von dem Eindruck ab, der von dem geplanten Vorhaben aufgrund der Skizze suggeriert wurde. Dies hat auch die Ortsbesichtigung vom 13. August 2013 ergeben und die vor Ort gewonnen Erkenntnisse, die die Berichterstatterin der Kammer vermittelt hat, die Bauzeichnungen und die gefertigten Bilder haben die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten Skizze weder die wahren Ausmaße der Grenzbebauung mit 3 Geschossen noch die großflächige Abgrabung erkennen konnte und er deshalb dem Vorhaben nicht zugestimmt hat. Es liegt dabei im Risikobereich der Beigeladenen, dass sie dem Kläger eine nicht maßstäbliche Skizze, die die wahre Größe des Vorhabens nicht erkennen ließ, zur Nachbarzustimmung vorgelegt haben. Hätten sie dem Kläger auch die Bauzeichnungen und Schnitte des Bauvorhabens nebst vorgesehener Abgrabungsfläche zur Zustimmung vorgelegt, dann wäre das Vorhaben klar erkennbar gewesen und eine Nachbarzustimmung auf einer belastbaren Grundlage eingeholt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.