Beschluss
15 L 3082/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1104.15L3082.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 14. September 2015 sinngemäß (§ 88 VwGO) gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Wintersemester 2015/2016 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat schon keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 7 Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, steht der Antragstellerin nicht zu. Sie erfüllt die bei der Antragsgegnerin geltenden Auswahlvoraussetzungen für eine Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 10 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008, GV.NRW. 2008 S. 386, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2015, GV. NRW. S. 510, nicht. 8 Nach § 2 der von der Antragsgegnerin beschlossenen "Satzung zur Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem Dritten Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in NRW" vom 2. März 2009, zuletzt geändert am 17. Mai 2010, vergibt die Antragsgegnerin in ihrem Auswahlverfahren die Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen - also auch im Fach Humanmedizin – ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation. Die Auswahlgrenze für das Wintersemester 2015/2016 für das Verfahren der 2. Auswahlstufe (§ 10 Abs. 6 VergabeVO) liegt bei einer Abiturdurchschnittsnote von 1,2. 9 Vgl. die Veröffentlichung unter www.hochschulstart.de. 10 Diese Voraussetzung ist in der Person der Antragstellerin nicht erfüllt. Sie hat ihr Abitur im Jahr 2012 mit einer Abiturdurchschnittsnote von 1,6 abgelegt. 11 Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Auswahlverfahren mit einer aufgrund Nachteilsausgleichs verbesserten Abiturdurchschnittsnote von 1,2. 12 Nach § 11 Abs. 5 VergabeVO NRW wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt, wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen (vgl. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für die Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, GV. NRW. 2008 S. 710). Diese Vorschrift gilt dem Wortlaut der Vergabeverordnung nach zunächst im zentralen Vergabeverfahren in der Abiturbestenquote. Geht man zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass sie im Auswahlverfahren der Hochschulen, soweit es dort auf die Abiturnote ankommt, entsprechend zur Anwendung gelangt (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 3, 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW), so sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von 0,4 im Fall der Antragstellerin nicht erfüllt. 13 Offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin nach den Vorgaben der VergabeVO NRW ermächtigt ist, eine eigene Entscheidung über den Nachteilsausgleich zu treffen und damit gegebenenfalls von der von der Stiftung für Hochschulzulassung nach § 11 Abs. 5 VergabeVO NRW ermittelten Durchschnittsnote abzuweichen. Jedenfalls ist die Antragstellerin nicht gehindert, ihren - behaupteten - Anspruch auf einen höheren Nachteilsausgleich für das Auswahlverfahren der Hochschule gegenüber letzterer geltend zu machen. 14 Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. September 2014 - 6z L 1244/14 -, und Gerichtsbescheid vom 5. März 2015 - 6z K 3908/14 -, beide juris. 15 Soweit die Antragstellerin moniert, die Antragsgegnerin habe selbst nicht geprüft, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren sei, sondern vielmehr die Bewertung der Stiftung für Hochschulzulassung übernommen, ist dies schon deshalb rechtlich unerheblich, weil § 11 Abs. 5 VergabeVO der zuständigen Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung des Nachteilsausgleichs einräumt. Denn danach „wird“ der Bewerber mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt, wenn und soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen. 16 Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen, dass sie aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, im Abitur eine Durchschnittsnote von 1,2 zu erreichen. 17 Bei der Prüfung des Nachteilsausgleichs nach § 11 Abs. 5 VergabeVO ist eine strenge Betrachtungsweise geboten, weil jeder Nachteilsausgleich zugunsten eines Studienbewerbers das Teilhaberecht eines anderen aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Abiturnote im Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin überragende Bedeutung zukommt. Des eingehenden Nachweises bedarf daher nicht nur das Vorliegen eines Grundes, der sich leistungsmindernd ausgewirkt hat, sondern auch die hypothetische Note, die ohne den auszugleichenden Nachteil voraussichtlich erreicht worden wäre. 18 OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 13 B 424/13 -, juris Rdnr. 3 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 5. März 2015 - 6z K 3908/14 -, juris Rdnr. 16. 19 An dem Nachweis, dass die Antragstellerin ohne ihre krankheitsbedingte Fehlzeit im 10. Schuljahr (2009/2010) eine Abiturdurchschnittsnote von 1,2 erreicht hätte, fehlt es. Mit dem von ihr vorgelegten Schulgutachten des Rektors des E. -G. Gymnasiums in T. (E1. ), Oberstudiendirektor I. C. , vom 14. März 2015 ist der erforderliche Nachweis nicht zu führen. Denn das Gutachten ist in den entscheidenden Punkten unsubstantiiert und damit unschlüssig. 20 Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob dem Verfasser eines Schulgutachtens der hier streitgegenständlichen Art im Hinblick auf die Frage, wie hoch die hypothetischen Leistungen eines Schülers ohne den Hinderungsgrund ausgefallen wären, ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, 21 vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris Rdnr. 55 ff., 22 mit der Folge einer (teilweise) nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte zusteht oder ob es sich bei dem Schulgutachten insgesamt um eine rein sachverständige Äußerung handelt. Denn in beiden Fällen unterliegt die Grundlage der Bewertung bzw. Begutachtung gleichermaßen der gerichtlichen Kontrolle insoweit, als sowohl der Prüfer wie auch der Sachverständige ihrer Tätigkeit einen zutreffenden, also auch vollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt haben müssen. 23 Für die Annahme im Gutachten, das im 1. und 2. Trimester des Schuljahres 2009/2010 am E1. in Mathematik (jeweils 9 Punkte) und Englisch (7 und 8 Punkte) gezeigte Leistungsniveau habe aufgrund der Fehlzeiten im 2. (14 Fehltage) und 3. Trimester (59 Fehltage, dabei vom 19. April 2010 bis zum Ferienbeginn am 2. Juli 2010 durchgängig) in den Klassen 11 und 12 nicht mehr erreicht werden können, weshalb die in den Klassen 11 und 12 erreichten Noten in den genannten Fächern um ein, teilweise 2 Punkte anzuheben seien, fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. 24 Die Antragstellerin besuchte die genannte Schule erst seit November 2009. Im September und Oktober 2009 war sie Schülerin des in Frankreich gelegenen Lycée K. de Q. gewesen; welche Schule sie zuvor besucht hatte und welche Noten sie in den Fächern Mathematik und Englisch in den Jahren zuvor erzielt hatte, ergibt sich aus dem Schulgutachten nicht. Zeugnisse wurden nur für die Zeit ab der 10. Klasse vorgelegt. Auch für das 3. Trimester 2009/2010 selbst wurde der Antragstellerin aufgrund der Fehlzeiten kein Zeugnis erteilt. Die Annahme, die im 1. und 2. Trimester der 10. Klasse erreichten Noten spiegelten das übliche Leistungsniveau der Antragstellerin wieder, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig begründen. Die Antragstellerin hat trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Stiftung für Hochschulzulassung auch nicht ihre Zeugnisse aus den Jahren vor ihren erkrankungsbedingten Fehlzeiten vorgelegt. Für den Nachweis einer Kausalität zwischen dem nicht selbst zu vertretenden Hinderungsgrund und der späteren (negativen) Leistungsentwicklung ist jedoch regelmäßig auch die Vorlage sämtlicher (früheren) Schulzeugnisse erforderlich. 25 Vgl. Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, DVBl. 1984, 545, 549, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW. 26 Ohne Kenntnis der früheren Schulnoten ist nicht feststellbar, dass die – gegenüber der 10. Klasse – schwächeren Leistungen in der 11. und 12. Klasse nicht auf anderen Gründen beruhen. Denn die im 1. und 2. Trimester, also nach dem Schulwechsel gezeigten Leistungen, können ebenso gut auf einem etwa vorhandenen, auf der zuvor besuchten Schule gerade in diesen Fächern erworbenen (momentanen) Kenntnisvorsprung beruht haben, dessen Effekt sich mit zunehmender Dauer der Zugehörigkeit der Antragstellerin zum E1. verlor. Gleichermaßen denkbar ist, dass die ab dem 11. Schuljahr dauerhaft, also über das 1. und 2. Trimester 2010/2011 hinaus, gezeigten schwächeren Leistungen auf den gestiegenen Anforderungen in den Klassen 11 und 12 oder etwa auf einem Lehrerwechsel in gerade diesen Fächern beruhte. 27 Darüber hinaus beschränkt sich die im Gutachten getroffene Feststellung, der Stoff in den Fächern Mathematik und Englisch habe mehr als in den anderen Fächern aufeinander aufgebaut und die in der 10. Klasse vermittelten Inhalte seien grundlegend für den Stoff der 11. und 12. Klasse gewesen, weshalb die Antragstellerin – anders als in den übrigen Fächern – nicht in der Lage gewesen sei, das vor der krankheitsbedingten Fehlzeit am E1. gezeigte Leistungsniveau wieder zu erreichen, auf eine bloße Behauptung, weil sie durch den Gutachter nicht hinreichend mit Tatsachen belegt und aus diesem Grund nicht schlüssig begründet ist. Es ist nicht allgemeinkundig, dass etwa in Deutsch oder Biologie der Stoff grundsätzlich weniger aufeinander aufbaut als in Englisch oder Mathematik. Zugleich ist anzunehmen, dass mit Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Grundlagen sowohl in Sprachen (Erlernen von Wortschatz und Grammatik) als auch in Mathematik im Wesentlichen bereits gelegt sind, es somit häufiger zur Behandlung einzelner, isolierter Themenkomplexe kommt. Auch dass der im 3. Trimester der 10. Klasse in den übrigen Fächern vermittelte Stoff weniger grundlegend bzw. bedeutsam für die Absolvierung der 11. und 12. Klasse war als derjenige in den Fächern Englisch und Mathematik, liegt nicht auf der Hand. In dem Gutachten fehlt es damit an der konkreten Darlegung, welchen grundlegenden Stoff die Antragstellerin in Mathematik und Englisch im 3. Trimester 2010 versäumt hatte, so dass dies trotz – unterstellt – eigener Bemühungen um Aufarbeiten des versäumten Stoffs Auswirkungen auf ihre Leistungen bis hin zum 2. Trimester der 12. Klasse hatte. 28 Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bzw. die Stiftung für Hochschulzulassung habe mit ihrer Entscheidung, einen Nachteilsausgleich nur in Höhe von 0,1 zu gewähren, das Schulgutachten dem Grunde nach anerkannt und dürfe deshalb von der Beurteilung durch den Verfasser des Gutachtens hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Nachteilsausgleichs (0,4) nicht abweichen. Ein solcher Grundsatz lässt sich den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen nicht entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der auf der Internetseite der Stiftung für Hochschulzulassung, 29 www.hochschulstart.de , 30 veröffentlichten „Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung“. Denn der dortige § 11 Abs. 5 ist im Wortlaut identisch mit § 11 Abs. 5 VergabeVO NRW. Im Übrigen hat die Stiftung für Hochschulzulassung in ihrem Schreiben vom 25. August 2015 gegenüber der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von 0,1 nicht auf dem Schulgutachten, sondern darauf beruhte, dass aufgrund der nachgewiesenen krankheitsbedingten Fehlzeit nach allgemeiner Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Leistungsbeeinträchtigung im Umfang von 0,1 Notenstufen auszugehen sei. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der es angemessen ist, auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium den Streitwertbetrag in Höhe des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangwertes festzusetzen. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2009 – 9 13 C 278/08 –, www.nrwe.de und juris.