Beschluss
6z K 3908/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Nachteilsausgleich nach §11 Abs.5 VergabeVO setzt einen strengen Nachweis voraus, sowohl für das Vorliegen eines nicht selbst verschuldeten leistungsmindernden Umstands als auch für die hypothetische Verbesserung der Abiturnote.
• Ein Schulgutachten ist regelmäßig zentraler Bestandteil des Nachweises, da nur die Schule objektiv die schulische Leistung und eine mögliche Verbesserung beurteilen kann.
• Für die zentrale Vergabe von Studienplätzen der Medizin nach VergabeVO gelten feste Auswahlgrenzen; eine bloße Behauptung einer verbesserten Note ohne tragfähige Anhaltspunkte reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich bei Hochschulzulassung: strenger Nachweis erforderlich • Ein Nachteilsausgleich nach §11 Abs.5 VergabeVO setzt einen strengen Nachweis voraus, sowohl für das Vorliegen eines nicht selbst verschuldeten leistungsmindernden Umstands als auch für die hypothetische Verbesserung der Abiturnote. • Ein Schulgutachten ist regelmäßig zentraler Bestandteil des Nachweises, da nur die Schule objektiv die schulische Leistung und eine mögliche Verbesserung beurteilen kann. • Für die zentrale Vergabe von Studienplätzen der Medizin nach VergabeVO gelten feste Auswahlgrenzen; eine bloße Behauptung einer verbesserten Note ohne tragfähige Anhaltspunkte reicht nicht aus. Der 1996 geborene Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2014/2015 um einen Studienplatz in Humanmedizin und beantragte zusätzlich Nachteilsausgleich zur Verbesserung seiner Abiturnote und der Wartezeit sowie bevorzugte Berücksichtigung seines Erstwunsches. Er legte Unterlagen vor, darunter Bescheinigungen zur Kadermitgliedschaft im Deutschen Hockey-Bund, ein Schulgutachten und zwei entwicklungspsychologische Gutachten mit Hochbegabungsattesten. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.08.2014 ab, da der Kläger mit seiner Durchschnittsnote 1,7 und ohne Wartezeit die für das Verfahren maßgeblichen Auswahlgrenzen verfehle und keinen Nachweis erbracht habe, dass die Kaderzugehörigkeit oder andere Umstände zu einer schlechteren Note geführt hätten. Der Kläger erhob Klage mit den Anträgen auf Zuteilung eines Studienplatzes, Teilnahme am Hochschulauswahlverfahren und positive Bescheidung des Nachteilsausgleichs. Das Gericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung und prüfte insbesondere die Anforderungen an den Nachweis eines Nachteils und die Relevanz der vorgelegten Gutachten. • Zuständigkeit und Vergaberecht: Studienplätze der Humanmedizin werden zentral nach VergabeVO vergeben; für das Wintersemester 2014/2015 lagen die Auswahlgrenzen im Einserbereich, die der Kläger nicht erfüllte. • Rechtsgrundlage für Nachteilsausgleich: §11 Abs.5 VergabeVO gestattet Nachteilsausgleich nur bei in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen und erfordert außerdem den Nachweis der voraussichtlichen hypothetischen Note ohne den Nachteil. • Beweisanforderungen: Wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Abiturnote sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen; sowohl das Vorliegen der leistungsbeeinträchtigenden Ursache als auch die konkrete hypothetische Verbesserung der Note müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. • Rolle des Schulgutachtens: Die Schule ist regelmäßig am besten geeignet, die Frage zu beurteilen; damit kommt dem Schulgutachten zentrale Bedeutung zu. Das vorgelegte Schulgutachten bescheinigte maximal eine Verbesserung um neun Punkte auf 711, was keine Notenstufe verändert und damit nicht berücksichtigungsfähig ist. • Sonstige Gutachten: Die entwicklungspsychologischen Gutachten zur Hochbegabung begründen keinen verlässlichen Rückschluss auf eine konkret höhere Abiturnote; intellektuelle Befunde allein genügen nicht zur Feststellung einer hypothetischen Notenverbesserung. • Wartezeit und Ortspräferenz: Ein früherer Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung infolge nicht vorgetragener Umstände wurde nicht dargetan; somit entfiel ein Nachteilsausgleich zugunsten einer verbesserten Wartezeit und ein isolierter Entscheidungsanspruch über Ortspräferenzen war nicht begründet. • Prozessrechtliche Hinweise: Die Stiftung ist für das zentrale Verfahren zuständig; Entscheidungen über das Auswahlverfahren der Hochschulen sind grundsätzlich bei den jeweiligen Hochschulen anzufechten, nicht gegen die Stiftung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin oder auf Gewährung des beantragten Nachteilsausgleichs. Die vorgelegenen Unterlagen reichen nicht aus, um unter Zugrundelegung von §11 Abs.5 VergabeVO eine hypothetische Verbesserung der Abiturnote darzutun, die zu einer Überschreitung der maßgeblichen Auswahlgrenzen geführt hätte. Auch für eine Berücksichtigung wegen verbesserter Wartezeit sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dargetan. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.