Beschluss
19 L 3594/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1214.19L3594.15.00
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Tenor
- 1.
Der Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch die Direktorin, Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln, sowie
der Kreis Viersen, vertreten durch den Landrat, Rathausmarkt 3, 41747 Viersen,
werden beigeladen.
- 2.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Form der Übernahme Kosten des Reit- und Musikunterrichts zu bewilligen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
1. Der Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch die Direktorin, Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln, sowie der Kreis Viersen, vertreten durch den Landrat, Rathausmarkt 3, 41747 Viersen, werden beigeladen. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII in Form der Übernahme Kosten des Reit- und Musikunterrichts zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe: I. Der am 00. November 1997 geborene Antragsteller lebt in W. . Seit dem Alter von 4 Monaten ist er im Haushalt seiner Betreuerin und ehemaligen Pflegemutter untergebracht. Die Unterbringung im Haushalt der Pflegemutter wurde über Leistungen der Jugendhilfe finanziert, seit 2014 ist insoweit die Antragsgegnerin zuständig. Solange der Antragsteller minderjährig war, zahlte die Antragsgegnerin an die Pflegemutter neben dem Betrag für die materiellen Aufwendungen in Höhe von 696,00 Euro im Monat auch die Kosten einer musikalischen Förderung und einer Reittherapie. Außerdem war der Pflegemutter ein Erziehungsbeitrag in Höhe des doppelten Pauschalbetrages nach dem Runderlass über Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – vom 7. November 2014 (MBl. NRW 2014, S. 694) bewilligt worden. Bei dem Antragsteller liegen ein Fetales Alkoholsyndrom (FASD) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung von 80 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkmale „G“, „B“ und „H“ festgestellt. Wegen des ADHS wird er mit Medikinet behandelt. Die Pflegekasse hat Leistungen nach der Pflegestufe 0 bewilligt. Bis zum Sommer besuchte er eine Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung, die er mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Seitdem ist er Schüler des Berufskollegs. Er strebt eine Ausbildung zum Tischler an. Im Februar 2015 beantragte die Betreuerin des Antragstellers, für ihn für die Zeit nach Volljährigkeit eine Betreuung einzurichten. Das Familiengericht W. entsprach dem Antrag (AZ: 9 XVII 71/15) und ordnete eine Betreuung für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Entscheidungen über freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und Schwerbehindertenangelegenheiten an, wobei Willenserklärungen des Antragstellers zur Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung, Entscheidungen über freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin bedürfen. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. L. , erstellte in diesem Zusammenhang ein Gutachten, dass der Antragsteller zu den Akten gereicht hat und auf das verwiesen wird (Bl. 61 ff. der Verfahrensakte). Im Rahmen eines Verfahrens beim Sozialgericht, wo über die Höhe des Grades der Behinderung des Antragstellers gestritten wurde, erstellte unter dem 31. März 2015 der Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Rehabilitationswesen, Dr. G. , ein weiteres Gutachten zum Ausmaß der Einschränkungen bei dem Antragsteller. In dem Gutachten wird auf eine Intelligenztestung der Tagesklinik X. vom 9. Mai 2014 Bezug genommen, wonach der Antragsteller einen Gesamt-IQ von 78 bei Schwierigkeiten insbesondere beim Sprachverständnis und relativ guten Leistungen bezüglich des Arbeitsgedächtnisses erreichte. Die Klinik X. wird weiter dahingehend zitiert, dass dieser IQ die tatsächlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht gut wiedergebe. Der Antragsteller benötige für alle alltagspraktischen Verrichtungen Erinnerung, Anleitung, Hilfe und Kontrolle. Dr. G. führt sodann in seinem Gutachten nach eigenen Untersuchungen zusammenfassend Folgendes aus: „Der jetzt 17 Jahre alte Schüler eines Förderzentrum leidet an einer schon im Kleinkindesalter festgestellten Alkoholspektrumsstörung (FASD). Er wurde und wird an einer speziellen Einrichtung betreut. Er befindet sich seit dem vierten Lebensmonat in einer Pflegefamilie. Typischerweise ist er in seinen Alltagskompetenzen erheblich eingeschränkt. Insbesondere gelingt ihm keine ausreichende Tagesstrukturierung und er ist bei nahezu allen Abläufen des täglichen Lebens auf Unterstützung und zumindest auf Kontrolle angewiesen. Dies resultiert aus einer alkoholbedingten Störung der Exekutivfunktion. Typischerweise benötigen von einer FASD Betroffene eine stabile Alltagsroutine und damit einhergehend eine kontinuierliche Begleitung. Gut nachvollziehbar beschrieb Herr C. hier, dass er auch bei einfachen Alltagsangelegenheiten (zeitgerechtes Aufstehen, Auswahl der Kleider, Körperhygiene) der kontinuierlichen Hilfe bedürfe. Er ist auch aufgrund seiner Erkrankung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr eingeschränkt. Es liegt bei ihm nämlich eine derartige Orientierungsbeeinträchtigung vor, dass er sich allenfalls in vertrauter Umgebung zurechtfindet. Allein die Ankündigung einer externen Orientierungsprüfung löste bei ihm gut nachvollziehbar erhebliche Ängste aus. Ferner weist Herr C. eine gestörte Impulssteuerung auf. Dies wird von seiner Pflegemutter für den sexuellen Bereich geschildert, aber auch für den Bereich des Umgangs mit Geld. Planerisches Handeln ist Herrn C. nur sehr eingeschränkt möglich. So ist es ihm nicht möglich, eine auf das weitere Berufsleben bzw. das Leben nach der Schule ausgerichtete perspektivisch geleitete Vorstellung zu bilden. Nach den jetzt erhobenen Befunden und dem geschilderten Längsschnittverlauf ist es trotz der seit dem vierten Lebensmonat bestehenden störungsspezifischen Förderung undenkbar, dass Herr C. in der Lage ist, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Er wird nicht in der Lage sein, sich dementsprechend beruflich zu qualifizieren. Eine Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte Menschen erscheint angemessen.“ Wegen der weiteren Ausführungen des Gutachters wird auf Bl. 33 ff. der Verfahrensakte ergänzend Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. April 2015 beantragte der Antragsteller für die Zeit nach seinem 18. Geburtstag Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII und führte aus, er wünsche sich, auch langfristig bei seiner Pflegemutter leben zu können. Er benötige auch nach seinem 18. Geburtstag weiterhin ein verlässliches Lebensumfeld, um sich sowohl persönlich als auch schulisch bzw. beruflich weiterentwickeln zu können. Es sei ihm äußerst wichtig, die einjährige Berufsfachschule (Fachrichtung Holztechnik), die er am 12. August 2015 beginnen werde, erfolgreich abschließen zu können. Sein Traum sei es, im Anschluss daran einen Ausbildungsplatz als Tischler zu bekommen. In einigen lebenspraktischen Bereichen brauche er zusätzliche Unterstützung, die er bei seiner Pflegemutter erhalte. Sie stehe ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite und mit ihr könne er über Vieles reden. In ihr habe er eine wichtige Bezugsperson gefunden, die ihn sowohl emotional stütze als auch eine große Hilfe bei der Bewältigung alltäglicher Dinge sei. Er beantrage deshalb, dass im Rahmen des § 41 SGB VIII Jugendhilfeleistungen weiter übernommen würden. Er wünsche sich auch, dass die ambulante Erziehungshilfe durch Herrn T. (evangelische Jugend- und Familienhilfe gGmbH) weiter fortgeführt werde, da er in ihm einen zusätzlichen neutralen Ansprechpartner habe. Es gebe immer wieder bestimmte Themen, die er lieber mit einem Mann besprechen möge und er lege großen Wert auf die Meinung von Herrn T. . Beim Hilfeplangespräch am 1. September 2015 gab die ehemalige Pflegemutter und jetzige Betreuerin des Antragstellers an, dieser könne in der Schreinerei in E. auch sein nächstes Praktikum machen. Die Schreinerei sei mit dem Antragsteller sehr zufrieden gewesen und der Chef könne sich vorstellen, dass dieser dort auch eine Ausbildung machen könne. Die Fachkraft des Jugendamtes vermerkte in dem Gespräch, aus ihrer Sicht habe der Antragsteller einen guten Weg von der Förderschule zum Berufskolleg gemacht. Er mache jetzt seinen Führerschein, damit er mobiler sei, was für seine beruflichen Möglichkeiten sicher auch gute Auswirkungen habe. Unter dem Stichpunkt „Hilfebedarfsbeschreibung“ wird in dem Hilfeplanprotokoll ausgeführt, der Antragsteller sei gut in die Pflegefamilie integriert und werde dort individuell gefördert. Er sei insgesamt ein angepasster, höflicher und freundlicher Jugendlicher, der sich bisher altersentsprechend auf Anweisung oder Anleitung von Erwachsenen einlasse. Unverkennbar sei seine Beeinträchtigung durch FAS und seine Lernbehinderung. Trotzdem habe er seinen Schulabschluss geschafft und gehe seit diesem Schuljahr in das Berufskolleg in den E. . Als Ziel wird in der Hilfeplanfortschreibung genannt, dass der Antragsteller seinen Führerschein mache, was bisher erst teilweise erreicht sei. Per Mail vom gleichen Tage stellte die Betreuerin gegenüber der Antragsgegnerin klar, dass der Antrag auf Weiterführung der Jugendhilfe nach dem 18. Lebensjahr auch die Kostenübernahme für das Reiten und die Musikschule umfasse. Außerdem werde der erhöhte Erziehungsbeitrag im Zusammenhang mit der FAS beantragt. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 bewilligte die Beklagte dem Antragsteller ab dem 11. November 2015, befristet bis zum 30. November 2016, Hilfe für junge Volljährige nach Maßgabe des §§ 41 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege. Weitere Ausführungen zum Umfang der Hilfe werden nicht gemacht. Die Betreuerin des Antragstellers beantragte daraufhin am 17. Oktober 2015 einen „vollständigen Bescheid“, in dem alle Zuschläge, die im Pflegegeld enthalten sind, aufgeführt werden. Gegen den Bescheid vom 15. Oktober 2015 legte sie deshalb vorsorglich Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 antwortete die Antragsgegnerin, nach ihren Feststellungen habe der Antragsteller sich gut entwickelt, er besuche das Berufskolleg mit der Fachrichtung Holztechnik. Die Gewährung von Musik- und Reittherapie sowie ein erhöhter Erziehungsbeitrag sei mithin zumindest vordergründig nicht mehr Bestandteil des Leistungsspektrums, da nunmehr die Verselbstständigung und die damit verbundenen Aufgaben und Hilfestellungen im Vordergrund der Leistungen stünden. Sie forderte die Betreuerin des Antragstellers auf, die Anträge auf Musik- und Reittherapie sowie den auf Bewilligung eines erhöhten Erziehungsbeitrags substantiiert zu begründen und fügte insoweit auch einen Fragebogen bei. Per Mail vom 23. Oktober 2015 führte die Betreuerin des Antragstellers unter Hinweis auf die bei dem Antragsteller diagnostizierte fetale Alkoholspektrumsstörung aus, die hirnorganische Schädigung durch den Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft führe zu psychischen Verhaltensstörungen, die in ihren Auswirkungen einer geistigen Behinderung gleichzusetzen seien. Insbesondere seien dies Störungen der Exekutivfunktionen, der Impulskontrolle und des abstrakten Denkvermögens. Diese Schädigung sei irreversibel und der daraus resultierende Hilfebedarf nicht mit Eintreten der Volljährigkeit verschwunden. Die positive Entwicklung des Antragstellers sei auch auf die bisherige gute Förderung sowie das Reiten und die Musikschule zurückzuführen. Dies sei bereits in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, Az. 19 K 1111/14, festgestellt worden. Für die Einholung fachärztliche Stellungnahmen benannte sie Dr. G1. in Münster sowie Professor Dr. T1. in Berlin. Den ausgefüllten Fragebogen, an dem auch die Sachbearbeiterin des Pflegekinderdienstes sowie Herr T. mitgewirkt hatten, ließ die Betreuerin des Antragstellers unter dem 26. Oktober 2015 über den Pflegekinderdienst bei der Antragsgegnerin vorlegen. Der Einfluss der Behinderung auf ihren Tagesablauf sei wegen des ungezügelten Appetits nennenswert, sie müsse sich auch permanent um ihn kümmern, weil er den Entwicklungsstand eines Zwölfjährigen habe. Ebenso wirke sich die seelische Verfassung stark aus, denn der Antragsteller zeige eine hohe Instabilität, geringe Belastbarkeit, kaum vorhandene Alltagskompetenzen und eine ausgeprägte emotionale Bedürftigkeit. In einer Anlage zu dem Fragebogen führt die Betreuerin weiter aus, die Fortführung der Reittherapie sei notwendig, da in diesem geschützten Rahmen die sozialen Kontakte des Antragstellers zu Gleichaltrigen gefördert würden. Gleichzeitig werde sein Selbstbewusstsein gestärkt, da er beim Reiten sehr viel Bestätigung bekomme und er immer wieder Erfolgserlebnisse habe. Das musikalische Talent des Antragstellers werde schon seit vielen Jahren trainiert. Es sei notwendig, den Einzelunterricht im Schlagzeugspielen weiterzuführen, damit diese äußerst wichtige Ressource für eine positive psychosoziale Entwicklung nicht verloren gehe. Sowohl die ADHS-Symptomatik als auch das fetale Alkoholsyndrom führten zu einem erhöhten Förderbedarf auch über die Vollendung seines 18. Lebensjahres hinaus. Seine Alltagskompetenzen seien (voraussichtlich auch langfristig) derart eingeschränkt, dass eine kontinuierliche und enge Begleitung bei der Gestaltung des Alltags erforderlich sei. Er befinde sich durch den Wechsel von der Förderschule zu Berufsfachschule in einer entscheidenden Übergangsphase für seine weitere schulische bzw. berufliche Perspektive. Nachdem die Jugendhilfeleistung für November 2015 Ende Oktober überwiesen worden war, bat die Betreuerin des Antragstellers um eine Aufschlüsselung des Betrages. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin per Mail vom 30. Oktober 2015 mit, die Zahlungen für November für den Antragsteller seien vorläufig. Aufgrund der Volljährigkeit würden derzeit noch einige Leistungen geprüft. Es handele sich nicht um eine Ablehnung, also auch nicht um einen Bescheid. Weiter wurde in der Mail mitgeteilt, der überwiesene Betrag i.H.v. 1232,47 EUR setze sich zusammen aus den Kosten für die Teilnahme an einem Seminar in Osnabrück i.H.v. 237,50 Euro und den insoweit entstandenen Fahrtkosten i.H.v. 94,25 Euro, den Kosten der Reittherapie und der musikalischen Frühförderung i.H.v. 20 EUR bzw. 46,66 Euro, die anteilig bis zum 10. November 2015 übernommen würden, den materiellen Aufwendungen für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. junge Volljährige i.H.v. 696 Euro für November 2015, dem doppelten Erziehungsbeitrag für die Zeit bis zum 10. November 2015 i.H.v. 158,65 Euro sowie dem einfachen Erziehungsbeitrag für die Zeit ab 11. November 2015 i.H.v. 158,67 EUR und den Kosten der Unfallversicherung i.H.v. 6,58 EUR. Abgezogen worden seien Kindergeld i.H.v. 94,00 EUR sowie eine Kindergeldnachzahlung i.H.v. 20 EUR. Außerdem sei die Waisenrente, auf die der Antragsteller nach dem Tod seiner Mutter Anspruch habe, i.H.v. 71,84 EUR für die Zeit ab dem 11. November 2015 abgezogen worden. Am 2. November 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er lässt vortragen, trotz rechtzeitiger Antragstellung sei bisher kein Bescheid über eine Regelung der Leistungen ergangen, obwohl seine Betreuerin mehrfach nachgefragt habe. Für die Musikschule und den Reitunterricht gebe es Verträge, nach denen müsse er Kündigungsfristen einhalten und solange müssten die Gelder auch bezahlt werden. Seine ehemalige Pflegemutter und Betreuerin sei für ihn nicht unterhaltspflichtig, sondern ehrenamtlich tätig und deshalb sei die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten für seinen Lebensunterhalt bedarfsgerecht auszuzahlen. Er müsse zur Zeit „Schulden“ bei seiner Betreuerin machen und dies sei, schon wegen seiner Behinderung, unbedingt zu vermeiden. Die Betreuerin des Antragstellers legt zur Frage der Dringlichkeit einer Entscheidung ergänzend weiter dar, ihre Mutter sei im Januar diesen Jahres verstorben. Diese habe sie, den Antragsteller und das andere bei ihr Pflege lebende Kind bis dahin mit monatlich 500,00 Euro unterstützt. Da der Tod ihrer Mutter aufgrund von deren hohem Alter zu erwarten gewesen sei, habe sie sich auf diese Änderung ihrer finanziellen Situation einstellen können. Wenn jetzt aber das Jugendamt der Antragsgegnerin 500,00 Euro im Monat weniger überweise, bringe sie dies in Schwierigkeiten, zumal im Laufe des Jahres diverse Ausgaben angefallen seien, die sie vorfinanziert habe und die bisher nicht vom Jugendamt erstattet worden seien. Der Antragsteller beantragt – sinngemäß –, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Hilfe für junge Volljährige auch insoweit zu bewilligen, dass die Kosten der Reit- und Musiktherapie übernommen werden und im Rahmen der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII der doppelte Erziehungsbeitrag geleistet wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, sowie, den Landschaftsverband Rheinland und den Kreis W. als Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe beizuladen. Sie ist der Auffassung, es liege kein Anordnungsgrund vor. Der Gesamtbedarf für den November betrage vorläufig 1086,56 Euro. Auf diesen Betrag seien das hälftige Kindergeld sowie die anteilige Nachzahlung auf das Kindergeld aufgrund einer rückwirkenden Kindergelderhöhung angerechnet worden. Des Weiteren erhalte der Antragsteller zweckgleiche Leistungen in Form einer Halbwaisenrente, weshalb für November 2015 ein Betrag von 71,84 Euro abgezogen worden sei. Für den Lebensunterhalt und die Erziehungsleistung der Betreuerin sei insoweit ein Betrag von 900,72 EUR überwiesen worden. Die Betreuerin erhalte für den Antragsteller außerdem eine Rente in Höhe von monatlich 107,75 EUR sowie Kindergeld i.H.v. 188,00 Euro. Darüber hinaus zahle die Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe null an die Betreuerin. Somit stünden für den Lebensunterhalt und die Erziehungsleistung der Betreuerin insgesamt ein Betrag von 1196,47 EUR zur Verfügung. Die Leistungen für Musik- und Reittherapie sowie die Gewährung des erhöhten Erziehungsbeitrags seien bisher nicht abschließend abgelehnt worden. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, werde dies noch geprüft. Insbesondere im Hinblick auf die Intention der Jugendhilfe Richtung Verselbstständigung nach dem 18. Lebensjahr erfordere die Frage, ob Leistungen wie ein doppelter Erziehungsbeitrag und die Musik- und Reittherapie noch zum Bedarf des jungen Menschen gehörten, eine sorgfältige Prüfung, auch im Hinblick auf gegebenenfalls bestehende, privatrechtliche Vertragsverhältnisse mit den jeweiligen Anbietern der Leistung. In diesem Zusammenhang werde auch die von der Betreuerin eingereichte Begründung zur Weitergewährung dieser Leistung derzeit eingehend geprüft. Gegebenenfalls würden diesbezüglich gesonderte Bescheide erteilt. Im Übrigen sei aufgrund der als Anlagen beigefügten Gutachten für den Antragsteller eindeutig Eingliederungshilfe ab Volljährigkeit zu leisten. Gemäß Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2014 ‑ 12 A 2751/13 - sei der Träger der Jugendhilfe ab Volljährigkeit nicht mehr Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Die von der Betreuerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Gutachten belegten auch unter Berücksichtigung früherer Stellungnahmen anderer Fachkräfte eindeutig, dass eine Verselbstständigung des Antragstellers mit den Mitteln der Jugendhilfe zum jetzigen Zeitpunkt sowie in absehbarer Zukunft nicht möglich sein dürfte. Eine Entwicklungsfähigkeit des Antragstellers sei danach nicht gegeben. Der Antragsteller könne sich nach nunmehr 18 Jahren immer noch nicht selbstständig anziehen. Insoweit dürfte der notwendige erkennbare Entwicklungsprozess zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung eindeutig nicht gegeben sein. Insbesondere sei aus dem Gutachten im Betreuungsverfahren ersichtlich, dass alle wesentlichen Angelegenheiten auf unbestimmte Zeit auf die Betreuerin übertragen würden, gerade dies spreche für eine mangelnde Entwicklungsmöglichkeit des Antragstellers. Wenn aber festgestellt werden könne, dass aufgrund der Behinderung eine Verselbstständigung im Sinne des §§ 41 SGB VIII hin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht möglich sei, liege nur noch und ausschließlich die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers vor. § 10 Abs. 4 SGB VIII sei nicht einschlägig, weil keine Ansprüche nach § 41 SGB VIII gegeben seien. Deshalb habe eine Abgabe an den Träger der Sozialhilfe zuständigkeitshalber zu erfolgen. Insofern werde zurzeit durch den Träger der Jugendhilfe als sachlich unzuständigen Träger geleistet, weshalb Erstattungsansprüche angemeldet worden seien. Auch aus diesem Grunde sei bisher nicht über die Weitergewährung des doppelten Erziehungsbeitrages, der Reittherapie sowie der musikalischen Förderung entschieden worden. Der Landschaftsverband Rheinland und der Kreis W. seien daher als mögliche Träger der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruchs beizuladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Der Landschaftsverband Rheinland und der Kreis W. waren als mögliche Träger von Eingliederungshilfeleistungen beizuladen, weil die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sie vorrangig für die Gewährung der Leistung zuständig sind und insoweit Erstattungsansprüche angemeldet hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nur teilweise Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachenden Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 B 319/08, www.nrwe.de. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der beantragten Förderung in Form der Reit- und Musiktherapie glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die Hilfe für junge Volljährige durch das Jugendamt ist § 41 SGB VIII. Danach soll einem jungen Volljährigen für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung Hilfe gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Dabei wird die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Hilfe gelten gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII auch die Vorschriften über die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) sowie über die Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten der junge Volljährige tritt. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige ist demnach, dass der Betroffene noch nicht zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage ist. Dies ist bei dem Antragsteller unstreitig der Fall. Sowohl aus den von der Betreuerin des Antragstellers vorgelegten Gutachten als auch aus dem Hilfeplanprotokoll vom 1. September 2015 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Antragsteller seinen Alltag nicht allein organisieren und seine Angelegenheiten nicht allein regeln kann. Für eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII ist weiter erforderlich, dass die beantragte Hilfe geeignet ist, einen Entwicklungsprozess hin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu unterstützen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern, dass der Antragsteller noch Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und im Hinblick auf seine Fähigkeiten zur eigenständigen Lebensführung machen kann, die durch die Jugendhilfeleistung gefördert werden sollen. Das bedeutet, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess bei Beginn der Hilfe vorliegt, die Eignung der Hilfsmaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 -, www.nrwe.de m.w.N. Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragsgegnerin setzt die Hilfe nach § 41 SGB VIII dabei nicht voraus, dass Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes seine Verselbstständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem erkennbaren Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass wahrscheinlich ein Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen oder ob jemals das Optimalziel einer Verselbstständigung erreicht wird. Die Hilfe ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen bloßen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Eigenständigkeit des Hilfesuchenden ist nur ein nicht zwingendes Optimalziel. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 -, m.w.N sowie Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 12 B 2316/06 -, beide Entscheidungen abrufbar unter www.nrwe.de Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 -, www.nrwe.de m.w.N. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass eine Stagnation in der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers eingetreten ist. Zwar legen die von der Betreuerin des Antragstellers vorgelegten Gutachten von Dr. G. und Dr. L. eindrücklich die erheblichen Behinderungen des Antragstellers dar, wie sie sich aufgrund des FAS und des ADHS darstellen. Dass der Antragsteller viele Alltagsfähigkeiten nicht beherrscht, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 abhebt, bzw. wie z.B. bei der Körperhygiene noch immer dahingehend kontrolliert werden muss, ob er diese auch durchführt, lässt deren Einschätzung durchaus plausibel erscheinen, dass eine völlige Verselbständigung des Antragstellers in dem für die Kinder- und Jugendhilfe maßgeblichen Zeitraum bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nicht wird erreicht werden können. Die vom Amtsgericht W. eingerichtete umfangreiche Betreuung lässt ebenfalls erkennen, dass der Antragsteller in seiner Entwicklung gegenüber Gleichaltrigen sehr große Defizite aufweist. Auch die Betreuerin des Antragstellers schildert, dass er erheblich in seiner Entwicklung verzögert ist und allenfalls den Entwicklungstand eines zwölfjährigen Jungen erreicht hat. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass keine weitere Entwicklung des Antragstellers in seiner Persönlichkeitsentwicklung hin zu mehr Selbständigkeit in der Lebensführung erreichbar ist. Dafür spricht schon, dass trotz der erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Einschränkungen dem Antragsteller Entwicklungsschritte gelungen sind, die nach Ausführungen der Gutachter eigentlich nicht zu erwarten gewesen wären. Soweit Dr. G. in seinem Gutachten darlegt, der Antragsteller sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu integrieren, werden diese Ausführungen durch den zwischenzeitlich erreichten Hauptschulabschluss deutlich in Frage gestellt. Auch die unbestrittenen Ausführungen der Betreuerin im Hilfeplangespräch, der Antragsteller habe mehrere Praktika in einer Tischlerei mit Erfolg absolviert und der Chef dieser Firma könne sich sogar eine Ausbildung des Antragstellers dort vorstellen, sprechen dafür, dass prognostisch im Hinblick auf eine Berufsausbildung und die Integration in den ersten Arbeitsmarkt noch Fortschritte zu erwarten sind. Dass die Bildungsmöglichkeiten des Antragstellers noch nicht erschöpft sind, ergibt sich weiter daraus, dass der Antragsteller zur Zeit Anstrengungen zur Erlangung eines Führerscheins unternimmt, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Weiter sieht der Gutachter Dr. L. die Möglichkeit, dass durch intensive soziotherapeutische Maßnahmen die Selbständigkeit des Antragstellers gefördert werden kann. Dies unterstützt die Antragsgegnerin bereits durch die flexible Erziehungshilfe, mit der der Antragsteller die Möglichkeit haben soll, sein Verhalten mit einer männlichen Bezugsperson zu reflektieren und anzupassen. Laut dem Hilfeplanprotokoll vom 1. September 2015 werden auch insoweit noch Möglichkeiten gesehen, auf die vom Antragsteller gezeigte Distanzlosigkeit und seine Lautstärke einzuwirken. Er nimmt außerdem weiter am Reitunterricht und am Musikunterricht teil und kann so seine motorischen Fähigkeiten trainieren und gleichzeitig im Kontakt mit anderen soziale Interaktion einüben. Der Ehrgeiz des Antragstellers, eine Berufsausbildung trotz der erheblichen Behinderungen anzustreben, sowie die intensiven Fördermaßnahmen seiner Betreuerin bzw. ehemaligen Pflegemutter lassen unter diesen Umständen jedenfalls solange noch Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers erwarten, wie dieser in seiner Anstrengungsbereitschaft nicht nachlässt. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebt, dass bei dem Antragsteller z.B. bei der selbständigen Durchführung der Körperhygiene auch Rückschritte zu verzeichnen seien, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn bei dem Antragsteller liegt keine Erkrankung vor, aufgrund derer eine Verschlechterung zu erwarten ist, weil die Verletzungen des Zentralnervensystems während der Embryonalentwicklung eingetreten sind und keine neuen hinzugekommen sind. Vielmehr dürfte es sich insoweit um normale Schwankungen im Erziehungsprozess handeln, wie sie auch andere Eltern und Kinder kennen. Solange jedenfalls derartige Rückschritte noch von deutlichen Entwicklungsfortschritten in der Schullaufbahn bzw. im Rahmen der Berufsausbildung aufgewogen werden, lässt sich aus einzelnen, möglicherweise auch vorübergehenden Rückschritten nicht schließen, dass keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr bestünden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten erkennen ließe, dass er weiteren Fördermaßnahmen ausweichen oder sich ihnen widersetzten will, und nicht mehr zu erwarten ist, dass diese Verweigerungshaltung pädagogisch überwunden werden kann. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr vermerkt die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin in dem Hilfeplanprotokoll vom 1. September 2015, dass der Antragsteller ein angepasster, höflicher und freundlicher Jugendlicher sei, der sich bisher altersentsprechend auf die Anweisung oder Anleitung von Erwachsenen einlasse. Der Anspruch des Antragstellers auf Hilfe für junge Volljährige umfasst dabei neben der – bereits bewilligten - Unterbringung im Haushalt der früheren Pflegemutter auch die weitere Kostenübernahme für das Reiten und den Musikunterricht. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII gilt für die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige unter anderem § 35a SGB VIII entsprechend. Danach haben Kinder- und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie bereits oben dargelegt, ist der Antragsteller in seiner Entwicklung deutlich verzögert und weist Verhaltensauffälligkeiten auf. Durch diese mit der FAS verbundenen seelischen Beeinträchtigungen sowie durch das ADHS ist er in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten, weil er nicht altersentsprechend seine Rolle in der Gesellschaft einnehmen kann. Vielmehr ist der Antragsteller insoweit auf umfassende Hilfe angewiesen, wie sich auch schon aus der Einrichtung der Betreuung durch das Familiengericht W. ergibt. Dies wird von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten. Durch die Musik- und Reittherapien, wie sie von der Antragsgegnerin auch schon in der Vergangenheit bewilligt worden sind, lassen sich die Folgen dieser Erkrankung insoweit abmildern, als dadurch Grob- und Feinmotorik positiv beeinflusst werden können und einer durch die Verhaltensauffälligkeiten bedingten Isolation, wie sie auch noch im Hilfeplanprotokoll vom 1. September 2015 konstatiert wird, durch die Förderung der damit verbundenen Außenkontakte entgegenwirken. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2014 ‑ 12 A 2751/13 – abrufbar unter www.nrwe.de, die Auffassung vertritt, als Träger der Jugendhilfe sei sie für derartige Maßnahmen im Rahmen des § 41 SGB VIII unzuständig, weil sie bei jungen Volljährigen nicht Träger der Eingliederungshilfe sei, ist dem nicht zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung folgendes ausgeführt: „Der Kläger stützt seine gesamte Argumentation, mit der er die fehlerhafte Handhabung des Bedarfsfalles mit Blick auf die gesetzliche Grundlage des geltend gemachten Hilfeanspruches, dessen Zielsetzung und Inhalt sowie die Konkurrenz zu Teilhabeleistung anderer Rehabilitationsträger und die Einschlägigkeit von § 14 SGB IX begründet, im Ausgangspunkt darauf, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII anspruchsbegründend zu beachten seien. § 35a SGB VIII verschafft aber schon von seinem Wortlaut her lediglich seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, nicht aber aus sich heraus auch jungen Volljährigen ‑ wie dem Kläger ‑ im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Auch aus § 41 SGB VIII folgt kein Anspruch des jungen Volljährigen auf Rehabilitationsleistungen zur Überwindung von Teilhabebeeinträchtigungen, sondern die Hilfe nach dieser Vorschrift zielt ausweislich deren Abs. 1 S. 1 auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung, ohne dass entsprechende Entwicklungsrückstände des jungen Volljährigen bereits eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft heraufbeschwören müssen. Eine Abweichung von der seelischen Gesundheit ist ebenfalls kein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs nach § 41 Abs. 1 SGB VIII. Wenn dennoch nach § 41 Abs. 2 SGB VIII für die bloße Ausgestaltung der Hilfe unter anderem auch § 35a SGB VIII mit der Maßgabe gelten soll, dass an die Stelle des Kindes bzw. des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, ist nach der darin zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Systematik die Frage der sachlichen Zuständigkeit für eine solche Hilfsmaßnahme, ihre Erforderlichkeit und ihrer Eignung zuvorderst an den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu messen. Dass jemand die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt, bedeutet insofern lediglich, dass die nach dieser Regelung möglichen Eingliederungsmaßnahmen, wie sie etwa von § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII vorgesehen werden, überhaupt als geeignete Mittel in Betracht zu ziehen sind, um dem jungen Volljährigen die seiner individuellen Situation nach erforderliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung angedeihen zu lassen. Die Hilfe, auf die § 41 SGB VIII dem jungen Volljährigen einen Anspruch verschafft, wird dadurch nicht originär zur Eingliederungshilfe, sondern könnte gegebenenfalls lediglich in Form einer Eingliederungsmaßnahme erbracht werden. Dass auf diese Weise ‚Eingliederungshilfe‘ auch für junge Volljährige in Frage kommt, betrifft nur die Art der Leistung, nicht ihre rechtliche Anbindung an eine bestimmte Anspruchsnorm. Dementsprechend stellt § 10 Abs. 4 SGB VIII für das Verhältnis zwischen Jugendhilfe nach dem SGB VIII und Sozialhilfe nach dem SGB XII auch auf die bloße Leistungskollision ab, wenn von ‚Leistungen der Eingliederungshilfe ... für junge Menschen‘ (vergl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) die Rede ist.“ Daraus ergibt sich zwanglos, dass es sich bei Hilfen im Rahmen des § 41 SGB VIII zwar nicht um Eingliederungshilfe im Sinne des SGB IX handelt, dass aber die Hilfe für junge Volljährige auch psychische Beeinträchtigungen berücksichtigen muss und nach Maßgabe des § 35a SGB VIII zu erbringen ist, wenn damit die Ziele einer zunehmenden Verselbstständigung erreicht werden können. Für eine andere Interpretation bietet der Gesetzestext auch keinen Raum, schon weil er den § 35a SGBVIII ausdrücklich in Bezug nimmt. Dass daneben möglicherweise noch Ansprüche auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bestehen, ändert an dem Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII nichts, das Verhältnis des Jugendamtes zu dem Hilfeempfänger wird durch einen etwa gleichzeitig bestehenden Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nicht tangiert. § 10 Abs. 4 SGB VIII regelt lediglich den Fall einer Anspruchskollision, wenn die beiden Ansprüche zu deckungsgleichen Leistungen führen. Da bei dem Antragsteller ein Intelligenzquotient von 78 festgestellt wurde, mithin keine geistige Behinderung vorliegt, und auch die Einschränkungen der Grob- und Feinmotorik keine Körperbehinderung darstellt, ist allerdings die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des §§ 10 Abs. 4 SGB VIII vorrangig für die Leistung zuständig und nicht einer der beigeladenen Träger der Sozialhilfe. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. September 2014 – 12 E 774/14 -. Der Antragsteller hat im Bezug auf die Weiterführung der Förderung durch das Reiten und den Musikunterricht auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller bezieht kein eigenes Einkommen bzw. dieses wird auf den jugendhilferechtlichen Bedarf angerechnet. Er ist daher nicht im Stande, Reiten und Musikunterricht selbst zu finanzieren. Dass der Betreuerin für den Antragsteller insgesamt einschließlich Kindergeld, Pflegegeld und Halbwaisenrente ein nicht unbeträchtlicher Betrag ausgezahlt wird, lässt keinen anderen Schluss zu. Die Antragsgegnerin übersieht insoweit, dass der Betrag für die Erziehungsleistung der Betreuerin ebensowenig zum Lebensunterhalt des Antragstellers zur Verfügung steht wie das Pflegegeld, das für den Pflegeaufwand gezahlt wird. Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden, das Verwaltungsverfahren einschließlich Widerspruchsverfahren und ein möglicherweise sich anschließendes Klageverfahren abzuwarten, weil er sich zur Zeit nach dem Übergang auf das Berufskolleg in einer entscheidenden Phase seiner Ausbildung befindet und diese nicht durch die Einstellung von bisher erfolgreichen Unterstützungsmaßnahmen gefährdet werden darf. Die von der Betreuerin initiierten Förderungen durch Reiten und Musikunterricht waren in der Vergangenheit durchaus geeignet, das Selbstvertrauen des Antragstellers zu stärken und seine sozialen Fähigkeiten zu stützen. Das ergibt sich schon daraus, dass er mehrere Praktika erfolgreich absolviert hat und damit außerhalb des Schutzraums des Förderzentrums wichtige Grundlagen für eine Chance auf die Integration in den Arbeitsmarkt legen konnte. Da er im Sommer die Schule gewechselt hat und jetzt ein Berufskolleg besucht, ist er besonders darauf angewiesen, seine sozialen Fähigkeiten zu entwickeln und der neuen Situation mit Selbstvertrauen zu begegnen. Es erscheint deshalb dringend geboten, die bisher erfolgreich durchgeführten Maßnahmen weiterzuführen und insoweit keine Zäsur eintreten zu lassen, um den Schulerfolg nicht zu gefährden. Ein Abwarten des Entscheidungsprozesses bei der Antragsgegnerin, den der Antragsteller zudem nicht durch eine verspätete Antragstellung verzögert hat, erscheint unter diesen Umständen auch deshalb nicht zumutbar, weil die Schulbildung an das Alter des Betroffenen gekoppelt ist und die fehlende Förderung sich unmittelbar in einer Verlängerung der Ausbildungszeit niederschlagen kann. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist allerdings unbegründet, soweit damit das erhöhte Erziehungsgeld für die Betreuerin bzw. Pflegemutter begehrt wird. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch bisher nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X liegt eine Glaubhaftmachung vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Anspruchs spricht. Wird wie im vorliegenden Fall mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 12 B 1304/14 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, www.nrwe.de Im vorliegenden Fall muss die Frage, ob der Antragsteller Anspruch darauf hat, dass im Rahmen der Unterbringung nach §§ 41, 33 SGB VIII ein erhöhtes Erziehungsgeld zu zahlen ist, aber als offen betrachtet werden, es liegt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit vor. Wird Hilfe nach §§ 41, 33 SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des jungen Volljährigen, Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Dies umfasst auch die Kosten der Erziehung (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Nach § 39 Abs. 4 S. 3 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen zum Unterhalt in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach den Besonderheiten des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat mit Runderlass vom 7. November 2014 (MBl. NRW. 2014, S. 694) den Pauschalbetrag für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall auf 934,00 Euro im Monat festgesetzt, wobei sich dieser Betrag aus einer materiellen Komponente für den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers i.H.v. 696,00 Euro und den Kosten der Erziehung, also eines Anerkennungsbetrages für die erzieherische Tätigkeit der Pflegeeltern, i.H.v. 238,00 Euro zusammensetzt. Üblicherweise sind deshalb mit diesem Betrag die mit der Erziehung von Kindern, die nicht in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen können, auftretenden Belastungen abgegolten. Dies schließt allerdings nicht aus, dass in besonders gelagerten Einzelfällen mit einem besonderen Erziehungsbedarf eine Erhöhung dieser Komponenten des Pauschalbetrages verlangt werden kann, wobei dieser besondere Bedarf in der Person des Kindes oder Jugendlichen begründet sein muss, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2014 – OVG 6 N 17.13 -; Bay. VGH, Urteil vom 10. November 2005 – 12 BV 04.1638 -;OVG Sachsen, Urteil vom 6. April 2005 – 5 B 86.04 -, beide Entscheidungen zitiert nach juris; Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl, § 39, Rn. 34. Bei der gesetzlichen Regelung, wann in Ansehung „der Besonderheit des Einzelfalls“ abweichende Leistungen geboten sind, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass Kinder, die vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht werden, verglichen mit den Kindern, die in ihrer Herkunftsfamilie aufwachsen, meist einen erhöhten erzieherischen Bedarf haben. Dieser insoweit erhöhte erzieherische Bedarf wird also regelmäßig mit dem in dem Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vom 7. November 2014 festgelegten Pauschalbetrag abgegolten. Bei jungen Volljährigen ist weiter zu berücksichtigen, dass diese ohne weitere Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und dem damit einhergehenden erzieherischen Bedarf keinen Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII hätten. Für eine Erhöhung des Pflegegeldes abweichend vom Pauschalbetrag müssen deshalb bei jungen Volljährigen weitere Besonderheiten hinzutreten, die diese Erhöhung rechtfertigen können. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn besonders schwere Erziehungsdefizite bzw. Verhaltensauffälligkeiten vorliegen oder schwere Erkrankungen bzw. schwere Formen von Behinderungen, gleich ob körperlicher, geistiger, oder seelischer Art bestehen, die gegenüber der „normalen Pflege und Erziehung“ besonders beanspruchende Anforderungen an Betreuung und Erziehung stellen. Im vorliegenden Verfahren sprechen zwar die von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten dafür, dass bei ihm eine schwere Erkrankung bzw. Behinderung vorliegt, die in erheblichem Umfang Betreuungsleistungen und erzieherische Leistungen erfordert. Ob dies allerdings auch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers weiterhin zu einem erhöhten Erziehungsbedarf führt, bei dem ein Betrag für die Kosten der Erziehung in Höhe des doppelten Pauschalbetrages festzusetzen ist, kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Denn es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen höflichen und angepassten jungen Mann handelt, der sich von der ehemaligen Pflegemutter durchaus (noch) lenken lässt. Im Hinblick darauf, dass ein Teil der durch das FASD ausgelösten Behinderungen auch bei der Bewilligung des Pflegegeldes berücksichtigt wurden, ist es dem Antragsteller zuzumuten, zunächst das Verfahren der Antragsgegnerin auf Feststellung des erhöhten Bedarfes abzuwarten bzw. gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen. Der Antrag war daher insoweit abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 188 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht am Kostenrisiko beteiligt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).